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Raffauischr Zciüing.

Freiheit, Wahrheit und Recht!

Materielles und geistiges Wohl des deutschen DolkeS!

Wiesbaden, Donnerstag, den 6. Juli. 18L8.

Neue Bestellungen auf dieNassauische Zeitung" nebstAllgemeines Kirchen- und Schulblatt," werden pro Juli bis September ferner noch angenommen bei allen Postanstalten des Herzogthums für fl. 2. 12 kr. inck Postprovision. In Wiesbaden bei der Expedition am Friedrichsplatz für fl. 1. 45 kr. vierteljährlich. Die bekannte Tendenz derNassauischen Zeitung": Durchführung der demokratischen Monarchie in den einzelnen Staaten, und Herstellung einer starken deutschen Centralgewalt, welche dieselbe seit ihrem Erscheinen und auch ferner consequent festhält, hat unfern zahlreichen Leserkreis ansehnlich vermehrt, der sich noch täglich Vergrößert. Nachbestellungen bitten wir daher schleunigst bei dem nächsten Postamte zu machen, damit wir im Stande sind, überall complete Exemplare vom 1. Juli an abliefern zu können.

Inserate, welche bei der großen Verbreitung derNassauischen Zeitung" im Lande den beabsichtigten Zweck erreichen, werden mit 3 Kreuzern für die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum berechnet.

Uebersichten, Erörterungen und Aktenstücke.

Adresse der Bürger Dillenburgs an die nassauische Deputirtenkammer in Betreff des Gemeindegesetzentwurfs.

0 i Dillenburg, deu 2. Juli.

(Fortsetzung.) Zu § 6.

Damit der Fall nicht regelmäßig vorkomme, daß die Stimme des Bürgermeisters entscheidend sei, wün­schen wir, daß die geringste Zahl der Gemeiiideräthe auf 4 bestimmt werde.

Die feste Bestimmung der Zahl der Gemeinderäthe nach der Seelenzahl ist zu beschränkend. Die Bestim­mung dürfte zwischen der höchsten und geringsten ge­setzlichen Zahl der Gemeindeversammlung zu überlas- seu sein.

Zu § 7.

Bestätigung des Bürgermeisters durch die Negie­rung könnte nur ein Ausfluß einer obervormundschaft­lichen Gewalt sein, welche mit der Mündig- und Voll­berechtigt-Erklärung der Gemeinden weggefallen ist. Es hängen hiermit gar vielerlei der Freiheit der Gemein­den nachtheilige Folgesätze zusammen. Wer bestätigen kann, kann auch die Bestätigung versagen. Dieß darf aber die Regierung, welcher wir die Beanstandung der ersten Wahl aus erheblichen Gründen nicht entziehen wollen, keineswegs hinsichtlich des in der zweiten Wahl gewählten Bürgermeisters.

Zu § 8.

Die Wahl nach Distrikten, wie sich auch bei dem Gesetz über die Wahlen zu den Bolksabgevrdncten er­geben, stellt nicht mit der erforderlichen Gewißheit den Gesammtwillen aller Bürger dar, woraus doch die Wahl hervorgehen soll.

Sie veranlaßt Doppelwahlen und erschwert und verzögert dadurch das Wahlgeschäft. Das bestehende Wahlgesetz ist daher in diesem Punkte dadurch über­treten und gänzlich bei Seite gesetzt worden, daß bei den Urwahlen nur Gewählte, welche innerhalb des Distrikts wohnen, als solche anerkannt wurden.

Der § wird daher zu streichen sein.

Zu § 9.

Die Wahlberechtigung möchte als ein unveräußer­

liches Bürgerrecht, welches auch durch einen Armen und durch den Curator eines für seine Person unter Cu- ratel gestellten Bürgers ausgeübt werden kann, keine Ausnahme erleiden.

Die Wählbarkeit. zu dem Amte eines Bürgermei­sters und Gemeinderaths dürfte folgende Ausnahmen erleiden:

1) die, welche unter Curatel gestellt sind,

2) die, über welche ein Concursprozeß anhängig ist, 3) die, welche mit dem Bürgermeister oder einem Mitgliede des Gemeinderaths in auf- und ab­steigender Linie oder im zweiten und dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.

Hiernach können Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwiegervater und Tochtermann, Großschwieger­vater und Großtochtermann, Bruder und Schwäger, Oheim und Neffe und die Ehemänner noch lebender Schwestern nicht zugleich im Gemeinderathe sitzen. Wird ein so naher Verwandten eines Mitglieds des Ge- meinderaths als Bürgermeister gewählt, so muß der Verwandte des Bürgermeisters aus dem Gemeinderath austreten.

4J Die Wahl ein cs Gemeindebürgers, welcher das Wirthschaftsgewerb betreibt, oder unter einem andern Namen für sich betreiben läßt, zum Bür­germeister ist nur dann gültig, wenn er das Ge­werbe niederlegt.

Wir bemerken hierzu:

ad. 2. Die Wahl der Gemeinde wird Jeden, über welchen der Concurs erkannt war, sobald dieser nur auf irgend eine Art beendigt ist, in seinem Rufe voll­kommen wiederherstellen.

Aus dem gleichen Grunde wünschen wir, daß der Satz 4 des Entwurfs gestrichen werde. Die Gemeinde wird keine wirklich Anrüchtigen wählen. Ausgezeichnete und jetzt hochgeehrte Männer haben wegen politischer Vergehen in Strafanstalten gesessen. Jede Beschrän­kung der Wahlfrciheit, die nicht als ein nothwendiger Schutz der Gemeinde gegen einen ihr schädlichen Ein- fluß betrachtet werden kann, sollte wegfallen.

ad 3. Die Erfahrung hat uns gelehrt, wie höchst wichtig diese Bestimmung als Schutz gegen schädliche Familienemflüffe ist, denen oft die Einzelnen nicht ent­gegenzutreten wagen. Auch halten wir dieselbe für voll­kommen ausführbar, die allgemeine Theilnahme der Gemeindeverwaltung wird die Fähigkeit zur Mitwir­kung dabei entwickeln und allgemein machen.

ad 4. Wir beantragen , abweichend von dem Re- gierungoenlwurf, daß keine Majorität einen Gastwinb zu dem einflußreichen Amte eines Bürgermeisters er­heben kann. Auch hier stützen wir uns auf die Erfah­rung, welche uns auch auf den begutachtenden Zusatz zur Verhütung einer Umgehung des Gesetzes durch Borschiebung eines fremden Namens aufmerksam ge­macht hat.

Zu § iO.

Das Gesetz über die Gemeindeverfassung muß als ein die Landesverfassung ergänzendes Gesetz von der höchsten Wichtigkeit betrachtet und auf eine möglichst lange Dauer berechnet werden. Schon in diesem Be- trachte erscheint es unpassend, auf das Wahlgesetz vom 5. April 1848 Beziehung zu nehmen, da dieses nur provisorisch ist und unverzüglich einer Revision und, wie wir mit dem ganzen Lande hoffen, einer wesent­lichen Umgestaltung unterliegen wird. Dasselbe setzt bekanntlich indirecte Wahlen fest, während schon bei der Berathung desselben anerkannt wurde, daß nur directe Wahlen der vollkommenen Wahlberechtigung des Volkes entsprechen und nur als Ausnahme für dießmal ge­wiß ohne hinlänglichen Grund, zumal zu den beiden constüuirenden, also außerordentlich wichtigen Abgeord- netenversammlungen die indirecte Wahlart beschlossen wurde. (Forts, folgt.)

30. Sitzung der constituirenden National- Versammlung.

(Schluß.)

Frankfurt, den 3. Juli. Nach Annahme des Ausschußantrages (bezüglich der zweimaligen Berath­ung und Abstimmung über die Grundrechte) entspann sich darüber, ob der Zusatzantrag Schwetschke's über­haupt zur Abstimmung gebracht werden dürfe, eine lebhafte Debatte. Simon von Trier ist unter Hin­weisung auf § 42 der Geschäftsordnung, welcher ohne Unterscheidung namentliche Abstimmung zuläßt, dage­gen. Es liegt auch ein Interesse für zweimalige na­mentliche Abstimmung vor, nämlich zu sehen, wer zwi­schen der ersten und zweiten Abstimmung der Fortbil­dung fähig ist. Die Geschäftsordnung kann nicht für den einzelnen Fall abgeändert werden. Hergenhahn findet namentliche Abstimmung nur beim Schluß der zweiten Berathung für zuläßig ; denn § 42 sagt: na­mentliche Abstimmung mit Ja und Nein ohne Moti- virung findet nur statt, wenn solche beim Schluß der

Die Dkarrenburg.

» Von Avalbert Stifter.

(Fortsetzung.)

Und in der Lichtfluht dieser Fenster, stand in die dunkle Folie des Serpentins gerahmt, eine ganze Reihe der herrlichsten Bilder: waren sämmtliche Scharnast, Männer, Frauen und Kinder, von Haupt- und Seiten­linien und wie der erste Blick zeigte, von den besten Meistern gemalt. Man sah selbst Rubens und Van - Dykü Pinsel, die besten Deutschen, und sogar den Spa­nier Murillo. Heinrich, dessen Herz mit schwärmeri­scher Liebe an der Kunst hing, war erstaunt über diese Herrlich­keit. Da funkelte die Sonne, die doch nur als bescheidne Scheibe draußen im Blau stand , in wundervollem Schmelze auf jener Rüstung, jenem Goldgehänge, jenen Vasen und und Geschirren, schwer und massenhaft an Metall, also chiißte ihre Wucht von dem Bilde niederbrechen auf jenem Antlitze, auf dem weichen Goldhaar der Frauen, in dem lieblichen Auge, aus dem Munde, der eben nur gesprochen haben muß, auf der Hand, die auf dem Mar- nivrtische ruhte, oder den schweren Sammt emporhielt auf den Gesichter der Männer, über die, obwohl in tau­send Gedanken und Leidenschaften zersplittert, doch die­selbe Familienähnlichkeit vertraulich und gespenstisch hin­lief: von der furchtbaren Körnigkeit jener Menschen in Stahl und Eisen an, bis zu der Pedanterie und sanf- ten Weichheit derer, die in Treffen und schwarzen Fracke sind.

der Gründer dieser Anstalt nicht die Bilder des Saaleâ wegen ausgestellt, sondern daß dieser in seiner ungeheu- reu Größe, und einfachen Pracht, nur zur Verherrlichung jener dienen sollte. So war auch nu ganzen wüsten Zimmer nicht ein einziges Geräthstück, blos an Fenster­vorhängen waren die manigfaltigsten behutsamsten Vor- richtungen, um theils die verschiedensten Lichterspiele auf die Gemälde wirken lassen zu können, theils dieselben vor directer Sonne zu schützen. Und wie sehr Ruprecht mit der Sache vertraut war, und sie liebte, zeigte der Um- stand, daß er ost durch unbedeutende gelegentliche Züge an Schnüren oder Federn ganz entfernte Bilderrechen plötzlich in das zarteste Licht legte, da sie vorher in un- günstiger Dämmerung geschwebt hatten.

Von den Fraurn war keine einzige unschön, manche voll herrlicher Anmuth, und einige Jungfrauen blendend und untadelig, Töchter des Hauses. Von den Män­nern war keiner unbedeutend, viele schön, einige voll Schwärmerei oder Gewalt des Geistes; alle mit einem sonderbaren Zuge von Eraltirtheit, wie mit einem Fa- milicnzeichcn behaftet: da war Johannes, der Erbauer Sphinxe und des Obeliskus dann SixtuS, der Grün­der dieses Baues, und wahrscheinlich auch des grünen Saales, dann UbalduS, der strenge Krieger und an­dere. --Weit unten von denen saß ein alter Mann mit einem Blicke, als glühte Dichtkunst oder Wahnsinn drinnen: war ProkopuS, der Sterndeuter. Jungfrauen in sanfter Schönheit prangten neben ihm, seine Töchter, und hart daran ein seltsames Paar, zwei Männer: der Eine in reichem Goldkleide widrigen Antlitzes mit furcht-

Robert der auch den Saal noch nicht gesehen hatte, stand eben so bezaubert, wie Heinrich Ruprecht im Uebermaße der Befriedigung und dcö Stolzes stand da und drückte sein Gefühl dadurch aus, daß er abenteuer­lich, und ungeschickt mit seinen Fingern in dem großen Bunde Schlüsseln, den er trug, suchte und arbeitete und nestelte. 'Er. hatte sein Barrot abgenommen, als wäre er in der Kirche.

Nachdem der erste Eindruck dieser Einfachheit und Größe (denn selbst die Bilder waren weitaus über Le­bensgröße) in etwas vorüber war, ging man zur Betrach­tung der Einzelnheiten über. Da hing gleich zu Anfang der alte Hans, ein frommer Herr und Ritter, daneben sein Eheweib Adelgund, ein ächt deutsches Gesicht, wie sie uns so gerne auö dem Bildern Albrecht Dürer's an­sehen. Von ihm ab, folgte die Reihe der eiserner Männer und sittiger Frauen: Bruno und Benno Brigitta und Irmengard, Wenzel und Mathildis, Kaje­tan und Agnes, dann UbalduS, dann Hermengild die Nonne, Johannes der Kreuzfahrer--und andere und wieder andere eine ganze Reihe. Vorzügliche Ge­mälde waren alle, obwohl sie augenscheinlich viel später gemalt wurden, als die Urbilder lebten, aber wahrschein­lich nach vorhandenen, wenn auch schlechten Originalien, denn dafür sprach der in allen Gesichtern der Männer fortgehende Familienzug. Die Namen standen in großen Goldbuchstaben auf dem dunklen Serpentine unter jedem Bilde. Waö Heinrich ganz besonders wohl that, war, daß die Bilder ziemlich tief herab gingen, und von oben beleuchtet wurden, wie es denn überhaupt hervorging, daß