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V"- los.

Nassauische Zeitung.

Freiheit, Wahrheit und Recht?

Materielles und geistiges Wohl des deutschen Volkes?

Wiesbaden, Mittwoch, den 3. Juli. L8L8.

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Dienst erfordert. Wir geben aber nicht zu, daß durch solche Regierungsdecrete die Nutzungs- und Ehrenrechte der Gemcmdebürgcr an jede belobige Person, selbst an Vagabunden (vergleiche § 22 des 2. Entwurfs) ohne die Zustimmung und freie Wahl der Gcmciudebürger : vergeben werden können. Neben einer solcher Bestim­mung sind alle Regeln über die Ausübung des Wahl­und Aufnahmsrechtes der Gemeinde eine Täuschung. Man sieht keinen Grund, auS welchem der Behörde, welche die schlechteste Classe der Menschen ohne Wei­teres zu Gemeindebürgern machen kann, auch die Auf­nahme der Bessern ganz wie früher ohne irgend eine Mitwirkung der Gemeinde überlassen bleiben sollte. Ein Wahl- und Aufnahmerecht der Gemeinde, welches sich nicht zur Verhütung der Verunehrung und Beichädi- gung der Gemeinde durch Zurückweisung schlechter und lästiger Subjecte wirksam erweist, verdient diesen Na­men nicht. Das Gesetz kann nur Bedingungen der Aufnahmefähigkeit bestimmen, bei deren Vorhandensein die Gemeinde die Aufnahme nicht verweigern kann. Geht dasselbe weiter, wie der Entwurf z. B., so ist die ganze alte Obervormundschaft, sowohl über die Ge­meinde, als auch über die Einzelnen, indem selbst ohne Anmelden und Willen der letztern durch Regierungs- deerete ohne und gegen ihren Willen Mitglieder sollen aufgedrungen werden können.

Eine Unbequemlichkeit in der Verwaltung der Gc- .mciudeu, welche allerdings daraus entsteht, daß neben Gemnndebürgern als ordentlichen Corporationsmitglie- dern eine zweite Classe von Ortseinwohnern besteht, welche an den gemeinnützigen Anstalten der Gemeinde Theil nimmt, an dem Ertrag des Corporationsvermö- gens aber keinen Antheil hat, darf kein Grund sein, die Gcmeindebürger ihres wichtigsten Rechts zu berau­ben. Es muß allerdings eine Einrichtung getorffen wer­den, wodurch den Gemeinvebürgern ihr ausschließliiches Recht auf den Bezug der Nutzungen des Gemeinde- vermögens gesichert und den andern staatsbürgerlichen Einwohnern des Orts der verhaltnißmäßige Beitrag zu Erhaltung der Anstalten, deren Vortheile sie mit genießen, wie Schulen, Feuerlöschanftalte» rc., aufer­legt wird.

Man hat dazu verschiedene Wege, die an ihrem Orte zu prüfen sind.

Hier soll nur gewahrt werden, daß der § 3 des Entwurfs dahin gefaßt werden möge:

Die Bewohner einer Gemeinde sind entweder Gemeindebürger oder Einwohner mit dem Rechte des ständigen Wohnsitzes oder des zeit­weisen Aufenthalts (staatsbürgerliche Einwoh­ner oder Einsassen).

Uebersichten , Erörterungen und Aktenstücke.

Adresse der Bürger Dillenburgs an die > nassauische Deputirtenkammer in Betreff

des Gemeindegesetzentwurfs.

Oh Dillenburg, deu 2. Juli.

Bon Hier ist heute eine Petition folgenden Inhalts über den Entwurf des Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden an die Versammlung un­serer Volksabgeordneten zu Wiesbaden abgegangen.

Die Unterzeichneten legen eine Reihe von Bemer­kungen über den Entwurf des Gesetzes über die Ver­fassung und Verwaltung der Gemeinden zu geneigter Berücksichtigung bei ihren Beschlüssen vor. Diese Be­merkungen sind in fortgesetzten Volksversammlungen nach einer mit dem ganzen Interesse, welches diese Angele­genheit in Anspruch nimmt, durchgeführten Erörterung als Beschlüsse gefaßt worden. Die Motive sind zu­gleich, wenn auch wegen der nahe bevorstehenden Be­rathung in der verehrlichen Versammlung nur kurz angedeutet worden.

Zu § 3.

Der ganze Inhalt dieses § verkennt das wesent­liche Recht der Mitglieder der Gemeindekörperschaft als. Besitzerin eigenthümlichen Vermögens nnd eigenthüm­licher Nutzungs - und Ehrenrechte über die Aufnahme in diese Corporation und den Mitgenuß der Rechte eines Mitgliedes durch freie Wahl zu verfügen. Eben so wird das Recht jedes Einwohners verkannt, sich zum Eintritt in eine Gemeinbekörperschaft anzumelden oder nicht. Es werden vielmehr. ganz wie in dem alten als ganz verwerflich erkannten Gesetz von 5. Juni 1816 die Gemeinden als bloße Staatsabtheilungen behandelt, in welche man von Staats wegen die Einwohner der bequemern Verwaltung und bessern Handhabung der polizeilichen Ordnung wegen verweist und abiheilt. Dieses System ist in dem Gesetz über die Rechte der Gemeindebürger vollständig ausgebildet. Wir verwerfen dasselbe als der Freiheit und Selbstständigkeit der Ge­meinden verderblich. Wir erkennen an, daß die Staats­einwohner die Befugniß haben müssen, den Ort sich auf immer oder auf eine gewisse Zeit zum Wohnsitz zu erwählen, welcher ihren Verhältnissen und ihrem Ge- werbbetrieb am meisten zusagt, so wie daß der Regie­rung die Befugniß zusteht, Staatsbürgern nach diesen Rücksichten Aufenthaltserlaubniß zu ertheilen, deßglei­chen die Personen der Beamten nach eingener freier Wahl an jeden Ort zu weisen, wo es der öffentliche

Zu 8 4.

Wir glauben, daß das Institut der Ratbsschreibcr keine Begünstigung verdient, weil nach der Erfahrung nur zu leicht Einfluß und Gewalt auf den übergeht, der die Feder führt. Die Gemeinde hat durch ihre Wabl sich die Geschäft führenden Beamten bestellt. Ein Ueder- gang dieser Geschäftsführung an einen Dritten würde den Zweck der Wahl vereiteln. Auch muß die kostspie­lige Vermehrung der Gemeindediener verhütet werden, deßhalb schlagen wir vor, die Zulässigkeit eines Raths- schreibers auf größere Städte zu beschränken. Dem­zufolge würden auch alle Bestimmungen über cinedem- selbe zu gebende gesetzlich nothwendige Function in den § 16, 17, 18 des Entwurfs zu streichen sein.

(Fortsetzung folgt.)

30. Sitzung der constituirenden National- Versammtung.

Frankfurt, den 3. Juli. Nach Verlesung des Protokolls theilte der Vorsitzende von Gagern mit, daß die provisorische Regierung von Schleswig-Holstein für die stenographischen Protokolle und für die Correspon- denz der Abgeordneten die Portofreiheit bewilligt hat. Bei Uebergang zur heutigen Tagesordnung, der Be­rathung über die Grundrechte, nahm zuerst Beseler als Berichterstatter des Verfassungsausschusses das Wort zu eitrigen einleitenden Bemerkungen und beantragte zum Schlüsse NamenS des Ausschusses;: Es solle «ne zwei­malige Berathung und Abstimmung über jeden einzel­nen Paragraphen der beantragten Grundrechte des Volkes stattfinden. Die zweite Abstimmung beginnt, sowie die erste Berathung und Abstimmung zu Ende geführt, und die neue Redaction nach der ersten Be­schlußnahme vom Ausschusse vorgelegt ist. Der Red­ner gründete den Vorschlag einer zweimaligen Berath­ung auf die Nothwendigkeit einer genauen Erwägung der Deutschland für lange hinaus Gesetze gebenden Beschlüsse in so wichtigen Dingen. Es sei übrigens von dem sich ausbildenden parlamentarischen Takt zu er­warten, daß die zweite Berathung nur das Wichtigere und die Herstellung der Uebereinstimmung einzelner, vielleicht disharmonirender Beschlüsse umfassen werde. Eine zweimalige Berathung umfassender Gesetze sei ohnehin parlamentarischer Gebrauch. Schwetschke von Halle stellte den Zusatzantrag daß die erste Ab­stimmung nicht namentlich stattfinden soll. v. Linde erkärt sich für den Schlußantrag, da die verschieden­artigen eigenthümlichen Verhältnisse in Deutschland aufs Genaueste im Auge behalten werden müßten. Löwe von Calbe ist der Meinung, daß die Versammlung nur legalisiren soll, was die Nation seit dreißig Jah-

Erzherzog Johann.

Es war im schönen Sommer 1843. Die Sonne stand hoch am blauen Himmel und blitzte in den Wellen des Rheins wieder, die Trauben rötheten sich unter dem gelben Laube es war einer jener Tage, an wel­chem ein träumender Poet an Freund Simrock's Worte denkt:

Geh nicht an den Rhein, geh nicht an den Rhein, Mein Sohn, ich rathe dir gut,

Da geht dir das Leben zu fröhlich ein,

Da wächst dir zu freudig der Muth...

Aber heute war nicht Zeit zum Träumen; in dem klei­nen Uferstädtchen G. war Alles Leben, Bewegung und Spannung von den alten Thurmkronen wehten Fah­nen und Flaggen, Matten und Laubgewinde schmückten die Häuser, die sich neugierig durch die Breschen der zerbröckelten Ringmauer ans Ufer gedrängt zu haben schienen, und eine bunte Menge fröhlicher Menschen im Sonntagsstaat wogte auf und ab, das ganze Gestade entlang. Da fiel ein Schuß die Hellen Glocken be­gannen ihr Geläute eine Kanonen-Salve folgte und ließ das Felsen-Echo lang' rollende Donner zurückwerfen;

Menschen schrien Hoch und HurraHI war ein Ju- eln und Tücherschwenken ohne Ende. Nur der alte Rhein rauschte nicht aus und stand nicht stell es war zu verwundern, nnd hätten die eraltirten Menschen Zeit gehabt, auf ihn zu achten, wie er so ganz im alten Range unter den blauen Pulverwolken dahin lief, sie hatten ihren alten Freund heute einen mürrischen GrieS-

gram genannt, und wäre es 1848 gewesen, wie eS 1843 war, so hätten sie ihn wahrscheinlich einen Republikaner geschimpft. Das ist nun zwar der Rhein keineöweges, er ist eigentlichgut kaiserlich", aber doch hätte er derbe auf solche Vorwürfe geantwortet, glaube ich, er hätte ge­sagt: Laßt mich mit Eurem albernen Jubel in Ruhe! ich habe viele Dutzend solcher Menschen, wie die, denen Ihr zujauchzt, hinauf getragen und hinab ich sage Euch, es sind Menschen wie andere auch, nur mit dem Unter­schiede, daß Jhr's durchaus nicht glauben wollt, Ihr thörichtes Volk mit Eurem Entzücken!

Sie komen näher und näher ein stolzer Dampfer rauschte mit ihnen daher an Mast und Flaggenstange ein Fürstenbanner neben dem andern, die Farben Oester­reichs und der Adler Preußens. Aber ach die hohen Herrschaften tafelten auf bem Verdecke. Die geschmückte Stadt, die Lebehochrufe der Bewohner, all die Zeichen der Freude und deS herzlichen Willkomms womit das kleine Nest sich bedeckt ohne Mühe und Anstrengung zu sparen, konnten unter solchen Umständen natürlich keinen Anspruch machen, die Aufmerksam zu erregen. Kein Dank, kein Gegengruß man tafelte da erhob sich einer der Gäste von der königlichen Tafel; eS war ein alter Mann in weißer Uniform, der so merkwürdig, so fabel- haft die Etiquette mit Füßen trat er erhob sich, trat an den Rand deS Schiffes, und weit übergebeugt über den Bord grüßte er mit Kopf und beiden Armen winkend die jubelndenUnterhanen" am Ufer.

Wer ist das? wer ist bad? hieß es hier ringâ.

Das ist der Erzherzog Johann von Oesterreich! sagte

ich, und ein Hurrah hoch für Oesterreich schallte in die Lüfte.

Ich mußte erzähle» vom Erzherzoge Johann. Da- malS konnte ein Fürst, ein König, ein Erzherzog sogar, noch ein edler, weiser, Erfurcht und Liebe einflößender Mann sein. Es lief damals noch nicht wie heute gegen allen Sinn und Menschenverstand. Ich hatte kurz vor- her in Oesterreich den Enthusiasmus kennen lernen, wel­cher unter dem Landvolke der steyrischen Berge, unter allen Classen in Wien für denJohann" lebt. Ich machte meinem begeisterten Herzen Luft, ich schilderte ihn, wie er auf seinem Brandhofe in Steyermark wirth­schaftet und nichts mit der Wiener Aristokraten-, Jesui­ten- und Weiberwirthschaft zu schaffen haben will, wie er im GemSjâger-Loden mit den grünen Aufschlägen in den Bergen wandert, in der Bauernhütte eiukehrt und, zwischen dem Volke sitzend, mit ihnen aus einem und demselben Milchnaps schöpft ein schlichter Landmann, der nichts vor andern Menschenkindern voraus haben will. Nur wenn eS zu helfen, zu unterstützen gilt, dann ist er Fürst, dann ist er Herzog von Oesterreich ! Und dann feine H'eirath. Die ist gar merkwürdig. Es war in einem stillen entlegen Posthause, mitten in den Bergen von Inner-Oesterreich und um die Zeit der Aernte. Alle Knechte waren auf dem Acker, nur der Posthalter, ein alter von Gicht gelähmter Mann, und ein Stallbube waren da; in der Stube saß des Post- Halters Tochter, ein schlankes, kräftiges Kind der Alpen­welt, und beugte die frische, von der Bergluft gcröthete Wange über ihr Nähzeug. Da rollt eine vierspännige