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Nassauische Zeifung.

Freiheit, Wahrheit und Recht!

Materielles nud geistiges Wohl des deutschen Volkes!

Wiesbaden, Freitag, den 23. Juni. 18£8.

DieNassauische Zeitung" (nicht zu verwechseln mit ter hier erscheinendenNassauischen Allgemeinen") verfolgt seit ihrem Erscheinen die Durchführung der demokratischen Monarchie in den einzelnen Staaten und die Herstellung einer starken deutschen Centralgewalt, als einzige Grundlage der Freiheit und Macht Deutschlands. Neben dieser politischen Tendenz widmet sie der socialen und kirchlichen Frage, sowie dem Unterrichts wesen besondere Aufmerksamkeit.

Sie hat für die nächste Zeit als besonderen Stoff sich die Verhandlungen des Parlaments und die der Nassauischen Ständekammer vorgesetzt. Die letzteren bringt sie am Abende desselben Tages, an welchem die Sitzung war, und begleitet sie mit fortlaufenden Kritiken und Erörterungen. Namentlich werden die neuen legislativen Arbeiten ihre gründliche juristische Würdigung finden.

Die Zeitung hat ein der Unterhaltung gewidmetes Feuilleton. Dasselbe wird vom 1. Juli an einen CyklusDorfnovellen vom Westerwald" aus der Feder von Eduard Wißmann bringen, dessen treffliche DorfgeschichteDer Kirmeshut" bei unseren Lesern so viel freundlichen Beifall fand.

Auf die täglich erscheinende Nassauische Zeitung abonnirt man Vilrivljäijriß , in Wiesbadeu^mir (L 1. 45 kr. bei der ^rpcbüton am ;;Yi^htid)öplü^. Auswärts, durch die Post bezogen, kostet das vierteljährige Abonnement vom «..Juli bis 30. September inclusive Ports nur fl. 2. 12 kr., bei allen Postanstalten im Umkreis des Herzog thu Nassau, der freien Stadt Frankfurt, des Großherzogthums Hessen, der Land­grafschaft Hessen - Homburg, sowie des K u rfürsten t hu m 6 Hessen. Im II. Rayon des Thurn- und Ta.x, is' schen PosibezirkS ist der Viertels äd­rige Preis fl. 2. 20 fr. In Preußen findet eine verhaltn ißmäßige Preiserhöhung statt. Inserate werden mit 3 Kreuzern für die dreispaltige Petit-Zeile oder deren Raum berechnet. Bestellungen auf die Nassauische Zeitung für Juli bis September wolle man recht zeitig machen, für Wiesbaden bei der Expedition (Wilhelm Friedrich) am Friedrichöplatz, für Auswärts bei der zunächst liegenden Postaustalt, womöglich vor Ablauf der letzten 14 Tage dieses Monats.

Uebersichten, Erörterungen und Aktenstücke.

Der den Ständen vorgelegte Gesetzesent­wurf über die Ablösung des Zehntens.

Nebst den Motiven.

Wir rc. haben mit Zustimmung unserer Laudstände beschlossen und verordnen wie folgt:

§ 1.

Aller noch bestehende Zehnten von landwirthschaftlichen Er­zeugnissen muß abgelost werden, wenn die Hälfte ocer über die Halste der beteiligten Grundbesitzer einer Gemarkung, welcher mindestens zwei Dritlheüe der zehntpflichtigen Güter zustehen, die Ablösung verlangen.

§ 2.

Der Zehnten eines und desselben Berechtigten in einer und Derselben Gemarkung kann nur zusammen abgelöst werden, in­sofern nicht der Berechtigte in die Ablösung einzelner Zehnt­gattungen oder einzelner Distrikte einwilligt oder die Distrikte, von denen der Gesammtzchnten abgelöst werden soll, ein ein­zelnes Hofgüt bilden.

§ 3.

Die Ablösung soll durch Entrichtung des 16fachen Betrags des mittlern, nach Abzug der Verwaltungskosten und der Steuern sich ergebenden reinen Ertrags der Zehntcumahme erfolgen.

§ 4.

Die Ermittelung des reinen Durchschnittsertrags bleibt der freien Uebereinkunft der Berechtigten und der Verpflichteten überlassen.

Findet eine Vereinbarung darüber zwischen den beteiligten nicht statt und können ErträgSberechnungen nach einem zwölf­jährigen Durchschnitt nicht ausgestellt werven, so soll eine Ab­schätzung des reinen Zeyntertrags vorgenommen werden.

Eine solche Abschätzung muß auch Dann vorgenommen wer­den, wenn über Die vorliegenden ErträgSberechnungen eine Ei­nigung nicht stattfindet.

§ 5.

Zur Abschätzung des Ertrags werden drei Sachverständige aus dem betreffenden Amtsbezirk gewählt und zwar einer vom Berechtigten, der zweite von den Verpflichteten, welchen ein dritter Schätzer von der die Abschätzung leitenden Behörde bei- gegeben wird.

Die Schätzer dürfen in der Gemarkung, von welcher der Zehnten abgelöst werden soll, nicht zehntpflichtig sein.

§ 6.

Ist der eine oder andere Theil mit der Ablösung nicht zu­frieden, so wird eine zweite Abschätzung angeordnet, wozu drei weitere wie béi der ersten Schatzung zu wählende Sachverstän­dige gewählt werden.

Stimmen Diese mit der ersten Abschätzung nicht überein, so wird der mittlere Betrag aus dem Ergebniß bei der Abschätzung der Ablösung zu Grund gelegt.

§ 7.

Zur Berechnung der Naturalien in Geld wird der Durch­schnittspreis aus den letzten der Ablösung vorausgehenden 12 Jahren mit Weglassung des höchsten und niedrigsten Preises auö Den zwei betreffenden Jahrgängen zu Grunde gelegt.

§ h.

Denjenigen Grundbesitzern, welche seit 1841 die Zehnten ab­gelöst haben, wir V» des Ablösungscapitals auf die noch schul­dige Summe abgeschrieben, beziehungsweise bei bereits geleisteter Zahlung aus der Staatskasse zurückvergütet.

§ 9.

Die Erhebung des Naturalzehntens hört, wenn die Bethei- ligtcn nicht anderes bestimmen, mit der Ablösung auf. Findet die Ablösung vor der Ernvte statt, so müssen die Zinsen des Ablösungscapitals zu vierProcent vom l. Januar des betreffenden Jahres vergütet werden; tritt die Ablösung nach der Erndte ein, so beginnt die Berechnung res Zehnten von Anfang des folgenden Jahres.

§10.

Die Vertheilung der Ablösungscapitalien auf die einzelnen Grundstücke hängt von der freien Uebereinkunft der zehntpflich­tigen Gutsvesitzcr ab.

, §11.

Die Ausstellung der Specialablösungskataster, in welchen die Bertheilung der A lösungsbeiträge auf die einzelnen Gutspar, teilen vorgenommen, wird unter der Leitung der Steuercom- misfion vollzogen.

§12.

Rach vorgenommener Berechnung der Schuldigkeiten aller

zehntpflichtigen Gutsbesitzer steht es jedem Einzelnen frei, sein Ablösungscapital an den Berechtigten unmittelbar abzutragen.

Die Zahlung muß, wenn nichts anderes verabredet ist, vor Ablauf des betreffenden Jahres, im welchem die Ablösung statt gefunden hat, geleistet werden.

Wird das Ablösungscapital von den zchntpflichtigen Guts­besitzern bei der Landescreditcasse ausgenommen, so findet das Lanvcscreditcaffengesctz vom 22. Januar 1840 insbesondere die §§ 8, 9 und 30 Anwendung.

§ 13.

Wenn einzelne Gutsbesitzer einer Gemarkung einem Ablö­sungsvertrag nicht beitreten, so erwirbt die betreffende Gemeinde- caffe das Zehntrecht auf den Grundstücken dieser Zehntpflichtigeu gegen Entrichtung der Darauf fallenden Ablösungsbeiträge, in- lofern die Gesammtheit der übrigen Gutsbesitzer es nicht vor­zieht, für die der Ablösung nicht beistimmenden Zehntpflichtigen einiutreten.

§ 14.

Sämmtliche Verhandlungen sind weder einer Stempclabgabe noch der Confirmalionstare unterworfen.

§ * 1. .

Die Kosten der Abschätzung des Zehntertrags haben die Zehnt- be-echtigten und die Gesammtheit der Zehntpflichtigeu zu glei­chen Theilen zu übernehmen.

Die übrigen Kosten für die Aufstellung der Ablösungekataster für die gerichtliche Ausfertigung der Ablösungsverträge und für Die Erhebung der Annuitäten von den bei der Crcditcaffe auf­genommenen Ablösungscapitalien haben die Zehntpflichtigen zu tragen, wenn diese Kosten nicht auf die Gemeindecasse über­nommen werten.

§ 16.

Zur Ablösung des zu einem Lehens- ober Fideicommnißver- band gehörigen Zchntbcrcchtigungcn ist der lehensyerrltche, be­ziehungsweise der agnatische Consens nicht erforderlich.

Das Ablösungscapital tritt in Diesem Falle an die Stelle pes abgelösten Zehntens und bleibt das Recht, eine besondere Sicherheit zu verlangen, den Betheiligten Vorbehalten.

§ 17.

Zehntpächter treten mit der Ablösung der Zehnten ohne Ent­schädigung vom Pacht ab.

Die Veräusserung von Zehntberechtignngcn an Dritte ist nur dann zulässig, wenn Die zehntpflichtigen Gutsbesitzer die Ablö­sung verweigern.

§ 19.

Die Ablösung der auf dem Zehnten haftenden ständigen ge­messenen Lasten muß gleichzeitig mit der Ablösung des Zehntens vorgenommen werde.

Bei Berechnung des Ablösungskapitals dieser Lasten kommen die Bestimmungen in Den §§ 2 und 6 dieses Gesetzes in An­wendung.

§ 20.

Die Ablösung aller übrigen auf dem Zehnten haftenden an­gemessenen Lasten, z. B.: Der Verbindlichkeit von Bauten und Bauunterhaltungen, von Stellung und Unterhaltung des Faffel- vichs und dergleichen ist der freien Uebereinkunft Der Verpflich­teten und Berechtigten überlassen. Die Ablösung des Zehntens, worauf, solche Lasten haften, ist jedoch bei allen Berechtigten, mit Ausnahme der dem Staate zugehörigen Zehnten, von der Ablösung der Lasten abhängig.

Findet daher eine gütliche Vereinbarung unter den Bethei­ligten nicht statt, so wird eine Abschätzung des einfachen Werths der Lasten in gleicher Weise wie bei dem Zehntertrag vorgc- nommen, hiernach das Ablösungscapital im fachen Betrag be­rechnet und tiefet Betrag als entsprechende Vergütung aus dem Zeßntablösungccapital geleistet, oder wo letzteres nicht hinreicht, das Fehlende besonders bezahlt.

§ 21.

Die obere Leitung der Zehntablösungsverhandlungen ist Un­serer Generalsteuerdirecrion und die Leitung der Abschätzungs­Verhandlungen den Aemtern übertragen.

So gegeben ic.

(In der morgigen Nummer theilen wir die Motive des Gesetzesentwurfs mit.)

IS. Sitzung der consiètuirenden Nutionul- Versammtung.

(Fortsetzung.)

Hcckschcr, der erste Redner über den -'usschuß- bcricht, erklärt: daß er auf dem Standpunkt der ^olks- fonveräneiät stehe, nicht auf dem Rcchlsboden, es sei ihm gleichgültig, wie viel oder wie wenig vom Allen beibebaften werde; es sei nur die Frage, was gut i|t.

Das Vaterland sei in Gefahr, darum sei vor Bestel­lung einer definitiven Regieruugsgewalt eine proviso- nichc Eentralgewalt nothwendig. Der Redner will nicht bloß einen Vollziehungsausschuß, sondern eine wirkliche provisorische Regierung. Diese soll von der National­versammlung ernannt werden, selbst unverannvorlich, aber umgeben von einem verantwortlichen Ministerium. Mit § 1 des Ausschußaiurages ist der Redner ein« verstanden, dagegen nicht mit § 2. Er will das Prin­cip gewahrt wissen; der Vermittlung wegen mögen die Regierungen einen übrigens unmaßgeblichen Vorschlag machen; Die wirkliche Entscheidung muß der National- versämmlung zustehen. Es mag von einem gewissen Standpunkt aus logischer und konsequenter sein, eine Person zu wählen; doch die Form in den einzelnen Staaten braucht nicht maßgebend zu sein für die Gen« tralaervalt. Auch der Höchstbegabte und Höchftgcstcllte wird sich nach Belräthenumsehen; darum ist der Red­ner für drei Personen. Es ist gleich, ob es Fürsten sind oder Privatleute, nicht gleichgültig die Qualität, lösch leicht sägt man, co sei gleichgültig, da sie uichl verant­wortlich sein sollten; aber im gegenwärtigen Augen­blicke kann man keine Puppen brauchen. Es heißt bei Manchen, durch Eentralgewalt werde die Republik pro- Hämin. Der Redner kann, als Freistâvtcr, sein Feind der Republik fein; doch da die überwiegende Mehrzahl des deutschen Volkes dagegen ist und da man die all' gemeine Republik nicht ohne Blutvergießen und Anar­chie haben könnte, muß er dagegen fein. Es dürfen nicht zwei Erecuttvgewaltcn nebeneinanDer bestehen; darum muß die Bundesversammlung anfhören. Es kaun nicht unter irgend einer Form eine Behörde bei behalten werden, welche seü 30 Jahren im Allgemeinen Haß auf sich geladen hat. Damit sind die Verdienste und Die Trefflichkeit der eiuzclneu gegenwärtigen Mi«, glieder nicht verkannt. Es ist nicht nothwendig, die Personen Der Eentralgewalt aus der Versainmluiig zu nehmen. Die Versammlung ist constituirend; aber daraus kann uichl das monopolisireude Recht gefolgert werden, daß allein aus 6u0 Mannern gewählt werten müsse. Dazu ist kein formelles Recht vorhanden und auch kein materielles; Denn die Versammlung kann nicht behaup­ten, alle Intelligenz in sich ausgenommen zu haben. Die Uiiveraiitwortlichkeit ist uoihtpendig, um einen stabilen Punkt zu gewinnen. Bei § 2 und 6 des Ausschußau- träges scheint dem Redner Die Wahl eines Oberfeld- Herru, dessen Stelle überall nur ein Ehrenamt sei, nicht nothwendig. Für die oberste Leitung wird cs einen Kriegsminister geben und dieser mag Die einzelnen Be­fehlshaber ernennen. Bei § 4 bezieht sich ter Redner auf dasjenige, was er neulich bei der Marinefrage be­merkte. Es scheinen ihm die Bezichnngeu mit dem Aus­lande möglich gemacht, wenn die Verträge von einem förmlichen ^inverstandnlß der Versammlung abhängig gemacht werden. Dabei ist natürlich nicht ausgeschlossen, daß von dem ohnehin verantwortlichen Ministerium im Geig und nach Der Absicht der Versammlung gehan­delt werde. Mit Den übrigen Punk-kn ist Der Redner einverstanden.

Wres»er ist gegen Den Antrag. Bereits in dem Fünfzigerausschuß ist ähnliches ausgesonnen worden. Der erste Antrag rief einen Kampf von zwei Tagen hervor und wurde am Schluß verworfen. Ein spaterer modificirter Aukrug erhielt nach zwei Tagen eine Ma- jorität von wenig Stimmen, so daß Die Regierungen co nicht wagten, daraus die Maßregeln zu gründen. Es wundert den Redncr, daß Der Bericht zumuthet, was der Bundestag nicht zugemuthet hat. So weit stellt Die Versammlung hinter Dem Vorparlament, hinter