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M- SS.

MfsauiM Letkunl,

Freiheit, Wahrheit und Recht!

Materielles und geistiges Wohl des deutschen Volkes!

Wiesbaden,

Mittwoch, den LL. Juni.

isas.

DieNassauische Zeitung" (nicht zu verwechseln mit der hier erscheinendenNassauischen Allgemeinen") verfolgt seit ihrem Erscheinen die Durchführung der demokratischen Monarchie in den einzelnen Staaten und die Herstellung einer starken deutschen Centralgewalt, als einzige Grundlage der Freiheit und Macht Deutschlands. Neben dieser politischen Tendenz widmet sie der socialen und kirchlichen Frage, sowie dem Unterrichts wesen besondere Aufmerksamkeit.

Sie hat für die nächste Zeit als besonderen Stoff sich die Verhandlungen des Parlaments und die der Nassauischen Ständekammer vorgesetzt. Die letzteren bringt sie am Abende desselben Tages, an welchem die Sitzung war, und begleitet sie mit fortlaufenden Kritiken und Erörterungen. Namentlich werden die neuen legislativen Arbeiten ihre gründliche juristische Würdigung finden.

Die Zeitung hat ein der Unterhaltung gewidmetes Feuilleton. Dasselbe wird vom 1. Juli an einen CyklusDorfnovellen vom Westerwald" aus der Feder von Eduard Wißmann bringen, dessen treffliche DorfgeschichteDer Kirmeshut" bei unseren Lesern so viel freundlichen Beifall fand.

Auf die täglich erscheinende Nassauische Zeitung abonnrrt man Viertes ährig, in Wiesbaden mit fl. 1. 43 kr. bei der Expedition am Feiedt'ichsptatz. Auswärts, durch die Post bezogen, kostet das vierteljährige Abonnement vom 1. Juli bis 30. September inclusive Porto nur fl. 2. 12 kr., bei allen Postanstalten im Umkreis des Herzogthums Nassau, der freien Stadt Frankfurt, des Groß herzogthums Hessen, der Land­grasschaft He.ssen - Homburg, sowie des Kurfürstenthum 6 Hessen. Im II. Rayon des Thurn- und TariS'schen Postbezirks ist der vierteljäh­rige Preis fl. 2. 20 kr. In Preußen findet eine v erh ältnißmäßig c Preiserhöhung statt. Inserate werden mit 3 Kreuzern für die dreispaltige Petit-Zeile oder deren Raum berechnet. Bestellungen auf die Nassauische Zeitung für Juli bis September wolle man recht zeitig machen, für Wiesbaden bei der. Erp ed iti o n (Wilhelm Friedrich) am Friedrichsplatz, für Auswärts bei der zunächst liegenden Postanstalt, womöglich vor Ablauf der letzten 14 Tage dieses Monats.

Uebersichten , Erörterungen und Aktenstücke.

Die der Ständekammer vor^elcgtcn Ent­würfe über die -Organisation des Gemeindewesens.

Wiesbaden, den 7. Juni.

ES.

Sniwurf eines Gesetzes über die Rechte der Gemeindcbürger und die Erwerbung des Bürgerrechts.

(Fortsetzung und Schluß.)

Srociteè Capitel.

Shi der Erwerbung des Bürgerrechts durch Aufnahme.

§. 9. Dem Gemeinderatpe steht das Recht der Bürger­aufnahme zu, nach Vorschrift dieses Gesetzes.

H. 10. Die Bürgeraufnahme darf weder auf eine bestimmte Zeit, noch unter einer, die gesetzlichen Rechte des Gemeinde- bürgers beschränkenden Bedingung ertheilt werden. Die beige­fügte Beschränkung ist unwirksam.

H. 11. Jeder Nafsaub'che Staatsbürger hat das Recht, die bürgerliche Aufnahme in jeder Gemeinde des Herzogthums für sich, seine Ehefrau und seine der Gewalt nicht entlassenen Kinder zu verlangen, wenn er die persönlichen Eigenschaften besitzt und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt.

Die Ehefrauen Und die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder erwerben das Heimathrecht in einer Gemeinde durch die Aufnahme des Ehemannes oder Vaters, verlieren aber das bisher in einer andern Gemeinde ihnen zugestandene Heimath­recht.

§. 12. Die persönlichen Eigenschaften sind:

1) Die Volljährigkeit;

2) ein guter Leumund.

$. 13. Einen schlechten Leumund haben:

1) Alle, die durch ein gerichtliches Erkenntniß zu einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe oder zur Dienst- entsetzung verurtbeilt worden sind;

2) Alle,' die in den letzten 5 Jahren, welche ihrer Auf­nahme vorhergehen, wegen Diebstahls oder Betrugs oder wegen Unterschlagung mit irgend einer geringeren Strafe belegt worden sind;

3) Alle, welche zur Zeit der Anbringung ihres Gesuchs in eine peinliche Untersuchung verwickelt sind;

4) Alle offenkundige schlechte Haushalter.

, $. 14. Der Nachsuchende hat das Zeugniß des guten Leu­munds von dem Gemeinderath derjenigen Gemeinde initzubrin- gen, in welcher er sich in dem letzten Jahre vor Anbringung seines Gesuchs aufgehalten hat. Der Gemeinderath derjenigen Gemeinde, in welcher die Aufnahme nachgesucht wird, kann die Beibringung dieses Zeugnisses nachsehen, wenn der Nach­suchende kurze Zeit vor seinem Ansuchen mit guten Zeugnissen aus der Fremde zurückgekommen ist, oder wenn überall kein Verdacht eines bösen Leumunds vorliegt.

15. Auch denjenigen Personen, welche unter Curatel gestellt sind, kann von dem Gemeinderath die Aufnahme ver­sagt werden.

H. 16. Die gesetzlichen Bedingungen der Bürgeraufnahme sind:

1) die Nachweisung eines den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges,

2) die baare Entrichtung eines Aufnapmegelves vor der Aufnahme.

§. 17. Der Betrag des Aufnahmegeldes wird durch die Gemeinde-Versammlung. resp, den Burger-Ausschuß mit Ge­nehmigung der Staatsregierung generell festgesetzt.

Wird die Aufnahme in das Bürgerrecht in der Absicht nachgesucht, um sich mit einer Bürgerstochter oder Bürgers- wittwe zu verehelichen, so ist nur die Hälfte des Einkaufsgel­des zu entrichten.

§. 18. Einem Ausländer kann der Gemeinderath nur die vorläufige Versicherung ertheilen, daß er nach erlangtem Jndi- genat das Bürgerrecht erhalten werde.

Die Aufnahme tritt erst in Wirksamkeit , wenn der AuS- ßnber das Jndigenat von der Staatsbehörde erhalten hat.

Ein Ausländer hat das doppelte Einkaufsgeld zu entrichten. §. 19. Dem Gemeinderath steht in Gemeinden von mehr als 1500 Seelen unter Zustimmung des Bürgerausschusses, in kleineren Gemeinden unter Zustimmung der Gemeindeversamm­lung »aS Recht zu, daS Einkaufsgeld theilweise oder ganz nach- zulassen, wenn es für die Gemeinde von besonderem Werthe ist, den Aufzunehmeuden zu erhalle».

Die Gemeindeversammlung und in Orten, in welchen ein Bürgerausschuß besteht, dieser Ausschuß, kann auch das Erfor­derns des guten Leumuncs des Aafzunehmenven nachsehen.

§. 20. Die Elnkäufösumme ist zu dem Grundstockovermö­gen zu ziehen, das Kapital darf nuyt zu laufenden Ausgaben verwendet werden.

§. 21. Die Staats- und Kirchendiener erlangen durch ihr Anstellungödekret das Bürgerrecht in derjenigen Gemeinde, wel­che ihnen kraft ihrer Anstellung zum Wohnsitz angewiesen Wor­ten ist.

§. 22. Heimathlose Personen, welche aus staatsrechtli­chen Gründen einem auswärtigen Staal nicht zugewiesen wer­den können und als Angehörige des Heizogthums Nassau aner­kannt unc behandell werden muffen, können von der Staats­regierung einer bestimmten Gemeinde des Herzogthums zuge- wicfen werden, wobei die Bestimmungen des ^. 3 des Gese­tzes vom 5. Juni 1816 und der wegen wechselseitiger Ueber­nahme von Vaganten abgeschlossenen Staatsvertrage zur An­wendung kommen.

«s. 23. Mit dem Ta w der Bewilligung des Bürgerrechts erwirbt der neu recipier Burger die im z. 1 angeführten Rechte; von dem nämuchcn Tag tritt er in alle Pflichten ein, die der Gemeindeverband auflegt und übernimmt alle Lasten.

Titel III.

Von dem ruhenden Bürgerrechte und dem Ver­luste des Burgerrechts.

§. 24. Ein Gemeindebürger, welcher außerhalb seiner Ge- ineinde seinen Wohnsitz nimmt, verliert das Recht zur Theil­nahme an dem Genusse des Gememdcgurs; er hat dagegen auch keine persönlichen Gemeindedienste zu leisten.

Diese Bestimmung findet feine Anwendung auf denjenigen, welcher seine, eine eigene Haushaltuup bildende Familie in der Gemeinde zuruckläßt, oder welcher einen Stellvertreter zur Er­füllung seiner gemetntebürgeiluyen Verpflichtungen bestellt hat.

^. 25. Wer seinen ständigen Wohnsitz außer der Gemeinde verlegt, ist gehalten, jahcUch eine Bürgerrechts - Rccognitlon, welche die Summe von zwei Gulden nicht übersteigen darf, zu entrichten.

§. 26. Das Bürgerrecht geht verloren, durch die Entlas­sung aus dem bisherigen Gemeindeverband und darauf erfolgte definitive Aufnahme in eine andere Gemeinde oder in einen an­dern Staats-Verband.

Titel IV.

Bon dem Verfahren bei dem Antritte oder Erthei- Iung des Bürgerrechts.

§. 27. Die Gesuche um Eriheilung des Bürgerrechts sind mit allen erforderlichen Zeugnissen dem Gemeinderath der Ge­meinde, in welche die Aufnahme erfolgen soll, vorzulegen, wel­cher zu entscheiden hat, ob nach Vorschrift dieses Geietzes die Aufnahme zu bewilligen oder zu versagen sei.

Bei den Receptldns-Geiuchen und Receptions - Dccreten finden die bisher für die amtlichen Verhandlungen vorgeschrie- benen Bestimmungen über Gebrauch des StempelpapierS An­wendung.

§. 28. Gegen einen abweisenden Beschluß auf ein Gesuch um Gestattung des Antritts des angedornen Bürgerrechts oder als Burger findet eine Beschwerde des Bctheiligten an die dem Gemeinderath zunächst vorgesetzte Verwaltungsstelle uns von dieser an die obere Behörde statt.

§. 29. Die Stelle, an welche der Recurs ergriffen wird, hat immer nur darüber zu entscheiden, ob die Vorschriften des Gesetzes in richtige Anwendung gekommen seien oder nicht, und ob hiernach die abweisende Verfügung zu bestätigen oder die Gemeinde zur Aufnahme verpflichtet sei.

Die Gründe eines abändernden Erkenntnisses sind jedesmal

kurz anzugeben.

Der Gemeinderath ist ebenfalls zum Recurs gegen aban- dernde Entschließungen der StaatsvcrwaltungssteUe ooer wegen Zuteilung von Heimathlosen berechtigt.

§, 30. Jedem, der durch detrugliche Angabe oder auf falsche Urkunden, oder auf Urkunden, welche unrichtige Anga- beü enthalten, deren Unrichtigkeit er gewußt hat, um die Bur- geraufnahme nachsucht, kann von dem Gemcinvcrathe die Auf­nahme als Bürger versagt werden. Er leidet außerdem die ge­setzliche Strafe seines Verbrechens. , .

§. 31. Der gesetzlichen Strafe unterliegt ebenso derjenige, der auf solche Urkunden oder betrügliche Angaben daS Burg - recht erschlichen hat. Außer diesem ist demselben.wenn er ein Nassauischer Staatsangehöriger ist, au Klage des Gemeinde^ raths von den Staatsverwaltungs-Ste len das Burgerre-y wie der zu entziehen und derselbe in seine frühere ptimathsge- meinde zuruckzuweisen, wenn der Geme'ârath e, meint,? miffenftieb oder durch grobes Verschulden ein falsches Zeugniß ausgestellt hat, durch welches die Aufnahme in der an- ioern Gemeinde veranlaßt wurde.

DaS bezahlte Einkaufsgeld wird demjenigen, dessen Bür­gerrecht als nichtig erklärt worden ist, nicht zurückgegebcn.

h. 32. Wirr im Falle des §. 31 der Aufgenömmene auch nicht zurückgewiesen, so verliert er dennoch und zwar der In­länder auf 3 Jahre, der Ausländer aber auf 6 Jahre, den Bürgergenuß.

Titel V. Transitorische Bestimmungen. Den Uebergang der staatsbür­gerlichen Einwohner in das Gcmeinvebürgcr- recht betreffend.

§. 33. Von dem Tage an, an welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, treten die in §. 3 pos. 15 und 7 des Ge- meindeevikts vom 5. Juni 1816 genannten staatsbürgerlichen Einwohner in den Gemeinde-Verband derjenigen Gemeinde ein, in welcher sie ihren ständigen Wohnsitz haben, mit der nähern Bestimmung, daß die in pos. des Gesetzes genannten Juden von diesem Tage an in derjenigen Gemeinoc, welche ihnen nach ihrem Anstellungödekret als Wohnsitz angewiesen worden ist, Gemeindebürger werden.

§. 34. Die Söhne und Töchter von solchen staatsbür­gerlichem'Einwohnern, welche bereits verstorben sind, haben ras angeborne Bürgerrecht in derjenigen Gemeinde, welcher ihre Eltern, wenn sie noch lebten, nach den Bestimmungen die­ses Gesetzes einverleibt würden.

§. 35. Die bisherigen staatsbürgerlichen Einwohner neh­men von dem Tage an, an welchem sie in die Gemeinde ein­treten, an den sämmtlichen Rechten und Pflichten der Gemein- debürger Antheil.

Doch können diejenigen Gemeinden, in welchen eine Ver­teilung der Gemeindenutzungen stattsindet, die Zulassung der­selben zur Theilnahme an dem Almendgenuß von der Entrich­tung eines Einkaufsgeldcs abhängig machen.

Nassauisches.

§§ Die Fahnenweihe der Volkswebr in Wiesbaden.

Wiesbaden, den 12. Juni 1848.

Wir batten heute ein wahres Volksfest im schön­sten Sinne des Worts. Wir theilen darüber Folgen- des mit.

Die gestimmte Bolkswebr (ungefähr 1500 Mann) versammelte sich Morgens um 11 Uhr auf dem Kur- saalplcitz, den man seit dem 4. März öfters dieRe- volutionswiese" nennen hört. Die Frauen, welche die Fahnen für die Volkswebr verfertigt hatten, sammelten sich in dem Kursaal. Nach Absingung eines Fahnen- lieds fand die Ueberreichung der Fahnen statt.

Frau Habel eröffnete dieselbe mit folgender An­rede, die sie mit viel Ausdruck und Gefübl vortrug:

Deutsche Männer, Bürger von Wiesbaden!

Eine neue Zeit ist gekommen und damit neue Ver­hältnisse. Was vor Kurzem den Meisten unmöglich, Vielen wenigstens noch in weiter Ferne zu liegen schien, das ist wie durch einen Zaubcrfchlag zur Wirklichfeit gebracht: das deutsche Volk, vorher getheilt unter sich, ist einig, mündig, frei geworden.

Wie es aber schon bei unsern Vorvätern Sitte war, daß nur der freie Mann die Waffen trug, zum Un- t.rschiede von dem Unfreien, so sind auch dem frei ge» wordenen bcittschen Volke die Waffen wieder in die Hand gegeben, zu vertheidigen das Vaterland, zu be­schützen das Haus, zu erbalten Ordnung und Recht, zu bewachen das heiligste Gut, die Freiheit.

Deutsche Männer, Bürger von Wiesbaden! Ich sehe Euch hier in diesem Schmucke der Freiheit gegen­wärtig, eine kampsgerüstete Schaar, bereit selbst jede» Augenblick gegen den Feind zu ziehen, wenn die Pflicht es erheischt. Aber noch fehlen Euch die Zeichen, an denen der Krieger die Genossen im Kampfe wieder er­kennt, noch wehen nicht die lustigen Fahnen in Euerer Mille, das heilige Panner, das zu Ehre und Ruhm in den Schlachten führt.