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Freiheit, Wahrheit und Recht!
Materielles und geistiges Wohl des deutschen Volkes!
Wiesbaden,
Montag, den LT. Jnni.
18^8-
Die „Nassauische Zeitung" (nicht zu verwechseln mit der hier erscheinenden „Nassauischen Allgemeinen") verfolgt seit ihrem Erscheinen die Durchführung der demokratischen Monarchie in den einzelnen Staaten und die Herstellung einer starken deutschen Centralgewalt, als einzige Grundlage der Freiheit und Macht Deutschlands. Neben dieser politischen Tendenz widmet sie der socialen und kirchlichen Frage, sowie dem Unterrichtswesen besondere Aufmerksamkeit.
Sie hat für die nächste Zeit als besonderen Stoff sich die Verhandlungen des Parlaments und die der Nassauischen Ständekammer vorgesetzt. Die letzteren bringt sie am Abende desselben Tages, an welchem die Sitzung war, und begleitet sie mit fortlaufenden Kritiken und Erörterungen. Namentlich werden die neuen legislativen Arbeiten ihre gründliche juristische Würdigung finden.
Die Zeitung hat ein der Unterhaltung gewidmetes Feuilleton. Dasselbe wird vom 1. Juli an einen Cyklus „Dorfnovellen vom Westerwald" aus der Feder von Eduard Wißmaun bringen, dessen treffliche Dorfgeschichte „Der Kirmeshut" bei unseren Lesern so viel freundlichen Beifall fand.
Auf die täglich erscheinende Nassauische Zeitung abomirt man VuTtlljiiljrtft, in Wiesbaden mit fl. 1. 43 kr. bei der Expedition am ^riedrichsplntz. Auswärts, durch die Post bezogen, kostet das vierteljährige Abonnement vom 1. Juli bis 30. September inclusive Porto nur fl. 2. 12 kr., bei allen Postanstalten im Umkreis des Herzogthums Nassau, der freien Stadt Frankfurt, des Großberzogthumö Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie des Kurfürstenthums Hesken. Im II. Rayon des Thurn- und Taxi s'schen Postbezirks ist der vierteljäh- rige Preis fl. 2. 20 fr. In Preußen, findet eine 'verhältnißmäßige Preiserhöhung statt. — Inserate werden mit 3 Kreuzern für die dreispaltige Petit-Zeile oder deren Raum berechnet. — Bestellungen auf die Nassauische Zeitung für Juli bis September wolle man recht zeitig machen, für Wiesbaden bei der Expedition (Wilhelm Friedrich) am Friedrichsplatz, für Auswärts bei der zunächst liegenden Po st anstatt, womöglich vor Ablauf der letzten 14 Tage dieses Monats.
Wegen des hohen Pfingstfestes erscheint morgen keine Zeitung.
Uebersichten , Erörterungen und Aktenstücke.
Die der Ständekammer vorszelegten Entwürfe über die Organisation des Gemeindewesens.
Wiesbaden, den 7. Juni.
I
Entwurf eines Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden.
(Fortsetzung.)
Fünftes Capitel.
Vnn den Verträgen und von der Proceßführung.
H. 64. Die Anstellung derjenigen Gemeindebediensteten, welche nicht zu den in §§. 4 und 5 erwähnten Gcmetnvever- waltungsbehörden gehören, wird durch von dem Gemeinderath abzuschließende Verträge bewirkt.
Eine Ausnahme findet statt in Bezug auf das Medicinal-, Forst- und Schullehrerpersonal, bezüglich dessen die Bestimmungen der lanbcöhccrlichen Edicte über die Medicinal-, Forst-simd Schnlorganisation bis zu deren demnächstigen Revision vorläufig in Kraft bleiben.
§. 65. Die Anstellung besonderer Lcichenbeschauer, Nachtwächter, Gemeinvedicner, Jndustrielehrerinnen, Wcgwärtcr, Vauaufseher, HolzSauermeister und die Errichtung von Abenv- schulen kenn ganz unterbleiben, wenn dieß vnn dem Gemeinderath beschlossen und von dem Bürgerausschuß beziehungsweise der versammelten Gemeinde genehmigt wird.
Es bleibt in diesem Falle den Gemeinden überlassen, wie sie für den Ersatz der wegfallenden Gemeindcangestellten oder Einrichtungen sorgen wollen.
%. 66. Verträge, welche eine Lieferung von beweglichen Sachen, eine Leistung, oder zum laufenden Dienst erforderliche Anschaffungen und Kostciiaufwendungen zum Gegenstände haben, genehmigt der Gemcinderath, wenn die dafür zu entrichtende Summe aus den im Voranschläge aufgenommenen Einkünften der Gemeinde bestritten werden kann.
Bei Arbeiten und Lieferungen für die Gemeinde ist in der Regel der Weg einer Versteigerung einzuhalten, nachdem vorher ein Kostenüberschlag eingeholt worden ist.
Ausnahmen finden statt wegen Geringfügigkeit des Gegenstandes, oder wo der Versuch einer Versteigerung vergeblich gemacht worden, oder nach der Natur des Geschäft» nicht wohl ausführbar ist.
Bei dem Gemeindebauwescn haben die Landbaumeister als Sachverständige in der bisherigen Weise mitzuwirken.
§. 67. Vergleiche über Rechte an Immobilien, wobei der zu entrichtende Betrag oder die Summe, welche durch den Vergleich zum Opfer gebracht werden soll, aus den im Voranschlag aufgenommenen Einkünften der Gemeinde nicht bestritten werden kann, bedürfen der Zustimmung des Bürgerausschusses oder wo ein solcher nicht besteht, der Gemeindeversammlung.
§. 68. Erfüllt die Gemeinde ihre persönlichen Verbindlichkeiten nicht, so kann sich der Forderungsberechtigte vor Anstellung der Klage an die derselben vorgesetzten Staatsverwaltungsstelle beschwerend wenden, insofern er nicht vorzieht, den Rechtsweg sogleich zu betreten. Letztere hat in dieser Eigenschaft den Gemcinderath darüber binnen 14 Tagen zu vernehmen, und wenn solcher die Richtigkett der Forderung anerkennt, binnen 4 Wochen von dem Tage des dem Gläubiger zu eröffnenden Anerkenntnisses an gerechnet für die Befriedigung desselben aus den ordentlicken oder außerordentlichen Mitteln der Gemeinde zu sorgen. Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers nicht, so steht es ihm frei, bei den höher» Verwaltungsstellen darüber Beschwerde zu führen.
Hat der Gemeinderath die Richtigkeit der Forderungen in dem anberaumtcn Termin nicht anerkannt, so ist dem Gläubiger unter Eröffnung der Gründe des verweigerten Anerkenntnisses sogleich davon Nachricht zu geben.
§• 69. Der Gemeinderath hat darüber zu berathen und zu beschließen, ob einem gegen die Gemeinde erhobenen Anspruch gerichtlich zu begegnen, oder ob ein Anspruch oder eine Forderung der Gemeinde, deren Richtigkeit und Gültigkeit nicht anerkannt, oder denen nicht Genüge gethan werden will, im Rechtswege geltend zu machen sei. Wenn der Gegenstand ein dingliches Recht an Liegenschaften ist, so ist die Zustimmung
des Bürgerausschusses, beziehungsweise der Gemeindeversammlung zur Führung des Rechtsstreites erforderlich.
Verweigert diese die. Zustimmung, so können einzelne Mitglieder der Gemeinde den Rechtsstreit für die Gemeinde auf ihre Gefahr führen. Denselben sind die vorgelegten Kosten alsdann aus der Gemeindecasse zu ersetzen, wenn durch den günstigen Ausgang des Rechtsstreites der Gemeinde ein den Kosten gleich kommender Betrag verschafft oder erhalten wird.
Eine von dem Gemcinderath ausgestellte Vollmacht genügt zur Legitimation des mit der Proceßführung Beauftragten.
Vierte» Capitel.
Von dem Gemeinderechnungswcsen.
§. 70. Der Gemeinderechncr wird _oon dem Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusscs in den größeren Gemeinden, und mit Zustimmung der Gemeindeversammlung in den Heineren Gemeinden ernannt, und durch den Bürgermeister mittelst Handgelöbnisses verpflichtet.
_________ Dcrr-üâslâeechneb ist für die richtige Erhebung der Ein-a fünfte, sowie für Beobachtung der vorgeschriebenen Ordnung in den Ausgaben allein verantwortlich.
§. 71. Er erhält eine von dem Gemeinderatb mit Zustimmung der Gemeinde resp, des Bürgerausschusses festzusetzenden Gehalt, welcher auch in einer 2—4 Procent betragenden Tan-' tiemc der Einnahmen bestehen kann.
Für die Stellung der Gemeinverechnung wird ein dem Umfang verselben angemessener Betrag ausgcworfcn, für welchen er die Rechnung selbst zu stellen, oder durch einen tauglichen Sachverständigen stellen zu lassen hat. Für Schreibmaterialien dürfen feine besondern Ansätze gemacht werden.
§. 73. Im Monat November jeden Jahres hat dcr Bürgermeister mit Zuziehung des Gcmeinderechncrs einen Rechnungsüberschlag für das künftige Jahr aufzustellen, worin die Ausgaben der Gemeindecasse und die zu deren Deckung vorhandenen oder vorzuschlagenden ordentlichen oder außerordentlichen Einnahmen so genau wie möglich anzugeben sind. Auch muß daraus zu ersehen sein, wie viel an Gemeindenutzungen zur Vertheilung an nie Bürger bestimmt, mithin von der Verwerthung für die Gemeindecasse ausgenommen fein soll.
Der Rechuungsüberschlag ist nach vorheriger Prüfung und Festsetzung durch den Eemewderath 14 Tage lang zur Einsicht aller steuerpflichtigen Einwohner der Gemeinde- sowie der Ausmärker auf dem Rathhaus, oder an einem sonstigen passenden Orte aufzulegen und hierüber an alle zur Gemeindecasse Steuerpflichtige eine Bekanntmachung zu erlassen.
§. 73. Jedem Steuerpflichtigen steht es frei, innerhalb der 14kägigèn Frist seine Bemerkungen über den Entwurf des Rechnungsüberschlags bei dem Bürgermeister schriftlich einzugeben oder zu Protokoll zu erklären.
Nach Ablauf der Frist hat der ^Bürgermeister, wenn Ausstellungen gegen den Entwurf gemacht worden sind, den Gemeinderath zur Berathung hierüber zu versammeln und hier- nächst geeigneten Falls eine Berichtigung des Ueberschlags zu bewirten.
Der Rechnungsüberschlag wird in dem einen wie in dem andern Falle der vorgesetzten Staatsverwaltungsbehörde zur Einsicht vorgelegt, welche ihn, wenn die darin ausgenommen nen Einnahme und Ausgabeposten nicht Abweichungen von den bestehenden gesetzlichen Vorschriften enthalten, zur Vollzicvung festsetzt. Sollten sich Abweichungen von den Gesetzen barau's ergeben, so wird danach die entsprechende Verfügung an den Gemeinderath, gegen welche ein Recurs zulässig ist, erlassen.
§. 74. Der Bürgermeister, Namens des Gemeinderaths, weist alle Einnahmen für die Gemeindecasse, und alle Ausgaben auf dieselbe an; die Gebühren und Auslagen des Biirgcr- mcisters und der Gemeinderäthe bedürfen vor' der Anweisung der Festsetzung durch die Staatsverwaltungsbehörde.
Jede Zahlung aus der Gemeindecasse, ohne eine Anweisung der zuständigen Stelle, geschieht auf die Gefahr des Ge- memdcrechners.
§. 75. Bis zur Mitte des Monats Februar muß die Rechnung vom verflossenen Jahre ausgestellt werden. Dieselbe ist vom Gemcinderath und außerdem von einem besondern Rech- nungöausschuß, welcher von der Gemeinde gewählt, beziehungsweise von dem Bürgerausschuß aus seiner Mitte dcputirt wird, vorläufig zu prüfen und mit dem Prüfungsprotokolle 14 Tage lang zur Einsicht aller Betheiligen aufzulegen. , . m .
Nach Ablauf der Frist zur-Einsichtnahme wird die Rechnung nebst den dazu gemachten Bemerkungen des oiemeuidc- raths, deS Rechnungsaüsschusses und anderer Bctheulgtcn an die vorgesetzte Staätsverwaltungsstellc eingeschickt, welche nc durch einen Rechnungsverständigen zu notamimren, und demnächst unter Zuziehung des Letzteren, des lvememdercchuers. sodann des Gemeinderathes und des Rechnungsausschuges definitiv zu prüfen und abzuschlicßcn hat.
Die Appellakion gegen den gehörig zu verkündenden Abschluß geht in appeklabten Fällen an vas Hof- und Apellations- gcricht des Bezirks.
Titel IV.
Von der Verwaltung der Ortspolizei.
§. 76. Die Ortspolizei ist nach den bestehenden und künftigen Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen zu verwalten.
Zur Ortspolizei gehören: die Sicherheits-, Reinlichkeits -, Gcsuiidheits-, Armen-, Straßen-, Feuer-, Markt-, niedere Ge- werbs-, weltliche, Kirchen-, Sittlichkeits-, Gemarkungs-, Bau- und Gesundheitspolizei, sowie die Aufsicht auf Maaß und Gewicht.
In solchen 'Ortspolizeisachen kann der Bürgermeister mit dem Gemcinderath Gebote und Verbote, welche den Gesetzen und höheren Orts ergangenen Verfügungen nicht widersprechen, mit Androhung bestimmter Strafen für den Üebertretungsfail erlassen.
In Zesdpolizeisachen hat der Bürgermeister neben dem Gemeinderath das Feldgericht zu vernehmen.
§. 78. Dem Bürgermeister steht die Befugniß zu, gegen Uebertreter einer Polizeiverordnung Geldstrafen bis zu 3 Gulden und im Falle der Vermögenslosigkeit Arbeitsstrafe bis zu 6 Tagen zum Besten der Gemeindecasse zu erkennen.
Ueber jeden Straffall ist eine das Thatsächliche der bestraften Handlung und den Beschluß enthaltende Aufzeichnung aufzunehmen.
(Fortsetzung folgt.)
15. Sitzung der constituircuden ^iatwnab Berfamuiluug.
Freitag, den 9. Juni Vormittags 9 Uhr.
Gegen das Protokoll kamen heute keine Reclama- honen vor. Die Schleswig-Holsteinische Angelegenheit kam nun zur Tagesordnung. Dahlmann begann nach nochmaliger Vorlesung die Verdandlung mit der Erklärung, daß er ein Leben dieser Sache gewidmet habe. Es sei hier ein altes Unrecht zu sühnen. Man habe mehrfach gesagt, die Schleswig-Holsteiner hätten den Weg des Gesetzes verlassen; dies sei nicht wahr; man base ihnen denselben abgeschnitten. Dies wies der Redner durch Thatsachen nach. Die Bundesversammlung beschließt, sie könne die Verfassung Schleswigs nicht anerkennen. Die holsteinische und schleswig- sche neue Verfassung war ganz entgegengesetzt. Der Redner bittet die Anträge der Commission anzunehmen; sie seien das wenigste, was geschehen könne; sie seien ganz im Geiste deutscher Bescheidenheit gefaßt. Er widerspricht, daß die Rechte, die den Schleswig-Holsteinern gebühren, nicht allen gleich gebühren. Dem nördlichsten Schleswiger gleiche Rechte. Dem Frieden zu Liebe könnte man wohl von Rechten etwas vergeben, aber noch habe er keinen Schleswig-Holsteiner gesehen, der es aufgeben wollte. (Bravo.) Sie sagen: das ganze europäische Gleichgewicht werde erschüttert durch Einverleibung des Ganzen. Gan; und gar nicht, es werde gar nicht berührt. Wohl sei dies der Fall durch die neue deutsche Verfassungsarbeit, allein dafür wollen wir unseren letzten Tropfen einsetzen (Bravo). Möchten alL dw zu Schanden werden^ welche auf die Schwäche, Zerrissenheit und Versunkenheit Deutschlands ihre Plane gründen hBravo).
Der Präsident gibt zuerst denen das Wort, welche Thatsachen mitzutheilen haben.
Franke aus Schleswig: Traurige Zeit seit vierzehn Tagen. Brief vom 6.; die Preußen haben am 5. die Stadt Apenrade genommen (Bravo). Die alten Positionen werden wieder eingenommen. Bei Flensburg vier Kriegsschiffe; Drohung mit Bombardement. Verstärkungen rüden an. Hohn Dänemarks über den Rückzug Wrangels. Der Krieg wäre beendigt, wenn Wrangel ein paar Tage noch in Jütland geblieben wäre. Niemand wird zugeben, daß die Frage eine