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LV°- 85.

Nassauische Bctfunq

Freiheit, Wahrheit und Recht!

Materielles und geistiges Wohl deS deutschen Volkes?

Wiesbaden,

Sonntag, den II. Jnni.

L8L«.

DieNassauische Zeitung" (nicht zu verwechseln mit der hier erscheinendenNassauischen Allgemeinen") verfolgt seit ihrem Erscheinen die Durchführung der demokratischen Monarchie in den einzelnen Staaten und die Herstellung einer starken deutschen Centralgewalt, als einzige Grundlage der Freiheit und Macht Deutschlands. Neben dieser politischen Tendenz widmet sie der socialen und kirchlichen Frage, sowie dem Unterrichtswesen besondere Aufmerksamkeit.

Sie hat für die nächste Zeit als besonderen Stoff sich die Verhandlungen des Parlaments und die der Nassauischen Ständekammer vorgesetzt. Die letzteren bringt sie am Abende desselben Tages, an welchem die Sitzung war, und begleitet sie mit fortlaufenden Kritiken und Erörterungen. Namentlich werden die neuen legislativen Arbeiten ihre gründliche juristische Würdigung finden.

Die Zeitung hat ein der Unterhaltung gewidmetes Feuilleton. Dasselbe wird vom 1. Juli an einen CyklusDorfnovellen vom Westerwald" aus der Feder von Eduard Wißmann bringen, dessen treffliche DorfgeschichteDer Kirmeshut" bei unseren Lesern so viel freundlichen Beifall fand.

Auf die täglich erscheinende Nassauische Zeitung abonnrrt man VirrtetHährist, in Wiesbaden mit fl. 1. 45 kr. bei der Expedition am Friedrichsplay. Auswärts, durch die Post bezogen, kostet das vierteljährige Abonnement vom 1. Juli bis 30. September inclusive Porto nur fL 2. 12 kr.» bei allen Postanstalten im Umkreis des Herzogthums Nassau, der freien Stadt Frankfurt, des Großherzogthumö Hessen, der Land - grafschaft Hessen-Homburg, sowie des Kurfürstenthums Hessen. Im II. Rayon deö Thurn- und Taxis'schen Postbezirks ist der vierteljäh­rige Preis fL 2. 20 kr. In Preußen findet eine verhaltn ißmäßige Preiserhöhung statt. Inserate werden mit 3 Kreuzern für die dreispaltige Petit-Zeile oder deren Raum berechnet. Bestellungen auf die Nassauische Zeitung für Juli bis September wolle man recht zeitig machen, für Wiesbaden bei der Expedition (Wilhelm Friedrich) am Friedrichöplatz, für Auswärts bei der zunächst liegenden Po st an statt, womöglich vor Ablauf der letzten 14 Tage dieses Monats.

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Uebersichten , Erörterungen und Aktenstil eke.

Die der Ständekammer vorgeicgte» Ent­würfe über die Organisation des Gemeindewesens.

Wiesbaden, den 7. Juni.

1.

Entwurf eines Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden.

(Fortsetzung.)

Titel III.

Von der Verwaltung des Gemeindevermögens. Allgemeine Bestimmungen.

§. 39. Alles bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gemeinde ist Eigenthum der mit einer immerwährenden Per­sönlichkeit versehenen Gesammtheit der gegenwärtigen und künf­tigen Bürger derselben. Nur die Gemeinden und die Gemein- debeamtcn können darüber verfügen und diese nur nach den Bestimmungen des Gesetzes.

h. 40. Der Ertrag des GemeindcvermSgcns ist zur Be­streitung der Bedürfnisse der Gemeinrc nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt. Doch findet die Benutzung von Ge- mcindegrundstücken durch die Gemeindebürger und die Verthei- lung von Nutzungen unter dieselben nach der bisherigen Uebung bis zu einem mit Genehmigung der Regierung erlassenen ab- ändcrnden Gemeindebeschluß statt. Die Ausmittlung des übli­chen Betrags geschieht, wenn dieser unständig war, nach einem Durchschnitt mehrerer Jahre.

§. 41. Die Beförderung der Gemeindewaldungen unter­liegt den Forstgcsetzen.

Erstes Kapitel.

Von den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden.

§. 42. Außer dem Ertrage aus Gemeindewaldungen, Ge­meindegrundstücken und Gemeindeberechtungen (Jagd, Fische­rei, Schäferei ic.) verbleiben den Gemeinden alle Einnahmen, welche bisher gebräuchlich, oder nach ergangenen gesetzlichen Bestimmungen in die Gemcindecasse geflossen sind, also nament­lich Schulgelder, Weg-, Pflaster- und Brückengelder, Strafen, so wie die Accis- und Licentabgaben.

Soll in Beziehung auf dergleichen eine Abänderung ein« treten, so ist dazu ein Beschluß der Gemeindeversammlung und Genehmiguug der Staatsregierung erforderlich.

h. 43. Aus den Gemeindecassen werden in der bisherigen Weise die Kosten der Gemeindeverwaltung und der für die Ge­meinde und den Gemeindebezirk gemachten gemeinnützigen An­stalten bestritten; insbesondere gehören dahin:

1) die Besoldungen der nach diesem Gesetze für die Ver­waltung der Gemeinde anzustellenden Gemeindebeam­ten, und die Löhne anderer unentbehrlicher Gemeinde­diener ,

2) die Beiträge zu den Gehalten der Medicinalbeamtcn nach dem Edictc vom 4. März 1818 und der Thier­ärzte nach dem Edict vom 24. März 1843 , so lange nicht durch abändernde Gesetze hierüber anders verfügt wird, , .

3) die Besoldungen der Forstbeamten nach dem Edrcte vom 9. November 1816 und des Forstschutzes, so wie alle auf Verwaltung des Gemeindevermögens zu ver­wendenden Kosten,

4) die Kosten des Volksschulunterrichts, sowohl die Besol­dungen der Lehrer, als die durch Erbauung und Unter­haltung der Schulhäuser und Anschaffung aller übri- ten Schulbedürfniffc entstehenden Kosten, Alles nach Maßgabe der allgemeinen Schulordnung vom 21. März 1817,

5) die Kosten der Anlage und Unterhaltung der in der Ortsgemarkung bestehenden und nothwendigen Vicinal­wege und sonstiger öffentlicher Wege, der Brunnen, Todtenhöfe, Feuerlöschanstalten, und aller sonstigen Be­dürfnisse der Ortspolizei,

7) die auf Förderung und Emporbringung des Ackerbaues und der Viehzucht zu verwendenden Kosten,

8) der zur Unterstützung der Ortsarmen erforderliche Auf­wand, soweit die dafür bestimmten besondern Fonds nicht ausreichen, nach Maßgabe des Edictö vom 19. Oktober 1846,

9) im Allgemeinen alle auf die Förderung gemeinheitlicher Zwecke zu verwendenden Ausgaben. Dagegen bleiben alle Verwendungen für kirchliche Zwecke von der Ge-

meindecasse ausgeschlossen, und das kirchliche und Pfarr­vermögen gänzlich davon getrennt.

§. 44. Reichen die Einkünfte aus dem Gemeindevermö- gen zur Bestreitung des Bedarfs nicht aus, und wird dieser auch durch andere Gemeinde-Einnahmen, namentlich Strafen, Laren, Weg-, Brücken- und Pflastergelder, Accisabgaben u. s. w. nicht gedeckt, so wird das Fehlende durch direkte Bestcurung ergänzt.

§. 45. Die Erhebung der directen Steuern zu Gemein­debedürfnissen geschieht nach den für die Ausgaben zu den Staatgbedürfnissen bestehenden Catastern des Gemeindebezirks ohne irgend eine Befreiung oder Ausnahme; namentlich sollen auch die in den Gemeindemarkungen einverleibten Walddistrikte bei einer Steuererhebung für die Gemeindecassen beitragspflich­tig sein.

§. 46. Mehr als 3 Simpeln direkter Steuern dürfen zur Bestreitung der Gemeindebedürfuiffe nicht erhoben werden. Rei­chen dieselben zur Bestreitung der ständigen nothwendigen Ge­meindeausgaben nicht hin, so ist von dem Gemeinderath der Antrag auf die Einführung einer nach Erhebungsart und Be­trag zu begutachtenden Abgabe zeitig bei der Gemeindeversamm­lung und der Staatsbehörde zu stellen.

§. 47. Außer den Diensten, welche im Interesse der Orts­polizei, namentlich in Bezug auf Wachedicnst uno Feuerlösch­anstalten den einzelnen Bürgern obliegen, hat feder Bürger die Verpflichtung, selbst oder durch einen Stellvertreter, jährlich an drei Tagen zu Zwecken der Gemeindeverwaltung, Dienste durch Handarbeit, oder wenn er eine Fuhre zur Betreibung ei­nes Gewerbes oder der Landwirthschaft besitzt, durch sein Ge­

spann zu leisten. . . .

§. 48. Frei von den Gemeindediensten sind nur bieientgen Bürger, welche wegen Gebrechlichkeit oder Alter zur persönli­chen Leistung unfähig sind, und wegen Vermögenlongkeit oder aus Mangel eines erwachsenen Familiengliedes einen Stellver­treter nicht einstellen können.

§. 49. Eine weitere, als die in H. 48 festgesetzte unent- geldliche Leistung von Fuhr - und Handdiensten kann nur dann gefordert werden, wenn dies in einer Gemeinde - Versamm, lung beschlossen wird, worin sowohl die Mehrzahl der Fuh- renbefitzer, als auch derjenigen, welche kein Zugvieh besitzen, einwilligt.

Zweites Capitel.

Von den Anlehen der Gemeinden.

§. 50. Capital-Aufnahmen . welche zur Abtragung aufgc- kündigter Capitalien gemacht werden, werden vom Gemeinde­rath beschlossen. . _

Zu anderen Anlehen ist die Einwilligung der Gemeinde und die Zustimmung der Regierung erforderlich. Dieselben können nur dann stattfinden, wenn die ordentlichen Einkünfte der Gemeinde erschöpft und zu einer unvermeidlichen oder höchst nützlichen Ausgabe keine andern zweckmäßigeren außerordentli­chen Einnahmen aufzufinden sind.

§. 51. Zur Tilgung der Gcmeindcschuldcn, wo deren noch vorhanden sind, werden folgende Einnahmen der Gemeinde be­stimmt: _

1) Eingehende Activcapitalien und Ausstände von Steuer­erhebungen und andere Forderungen der Gemeinde, welche aus früheren Jahren, worin sie fällig waren, rückstän­dig geblieben sind;

2) der Erlös von veräußertem liegendem Vermögen der Gemeinde;

3) Erlös von außerordentlichen Holzfällungcn;

3) der Ueberschuß, welcher sich etwa aus den für das lau­fende Bedürfniß bestimmten Gemeindecinnahmen bei dem

. jährlichen Rechnungsabschluß ergibt;

5) ein Simpel direkter Steuern, jedoch nur dann, wenn der zur Schuldentilgung nach Satz 4 überwiesene Ueber­schuß nicht den Betrag eines Simpels erreicht. Auch darf die Zahl der jährlich nur zu erhebenden 3 Sim­peln nicht überstiegen werden.

Diese Einnahmen dürfen zu keinem andern Zwecke, als dem der Schuldentilgung verwendet werden. Nur wenn die Einziehung eines Activcapitals, eine Veräußerung oder außer- ordentlichen Holzfällung ausdrücklich zur Bestreitung einer au­ßerordentlichen Ausgabe der Gemeinde beschlossen worden ist, hat der Schuldentilgungsfond keinen Anspruch.

Dritte» Capitel.

Von der Vertheilung des Gemeindevermögens.

§. 52. Die Vertheilung von Gemeindewa düngen: Gemcindegrunvstücken an die Gememdeburger als Eigenlyun

11(SÄiHIl«« »°» ®*toW«?Ä geldlichen Genusse der Gememdeburger auf eine besamte ^e, kann in Folge eines Gemeindebcschlusses mit Genehmigung der «Regierung stattfinden. e. ber Gemeindebedürfnisse aus den Lünfteu^er Gemcinre ein Ueberschuß vorhanden, so kann

derselbe da, wo er nicht zur Schuldentilgung verwende! wer­den muß, nach einem Gemeinvebeschluß entweder zu Kapital angelegt oder unter die Gemcinvebürger vertheilt werden.

§. 54. Zur Theilnahme an den Gtmeindenutznngen find nur die recipirten Gemeindebürger berechtigt. Die Wittwen der Gemeindebürger erhalten während ihres WittwenstandeS den vollen Antheil, welcher ihrem verstorbenen Ehemann, wenn er noch am Leben wäre, würde zugefallcn sein.

H. 55. Jede Vertheilung von Vermögensgegenständen ge­schieht nach Köpfen durch das LooS in möglichst gleichem Werthe, unbeschadet jedoch der auf einen besondern Rechtstitel begründe­ten Ansprüche auf eine andere Art der Theilnahme.

Viertes Capitel.

Von der Erwerbung, Veräußerung und Verpachtung des Ge­meindevermögens und von Culturveränderungen.

§. 56 Die Erwerbung von Liegenschaften und Berechti­gungen beschließt der Gemeinderath.

Bei einem Kostenbetrag von mehr als 300 fl. in den klei­neren Gemeinden, und von 600 fl. in den größeren über 1500 Seelen ist die Zustimmung des Bürgerausschusses beziehungs­weise der Gemeindevcrsalumlung und der Staatsregierung er­forderlich.

§. 57. Nothwendige Veräußerungen von Gemcindegrund- stücken, d. h. solche, welche bei dem Zwangsverfahren, oder vermöge eines rechtskräftigen Erkenntnisses oder bei einer Er« propriation vorkommen, bedürfen keines Beschlusses der Ge­meindebehörden und werden, wo ein urkundlicher Abschluß er­forderlich ist, vom Gemeinderath vorgenommen.

§. 58. Andere Veräußerungen, namentlich Kauf, Tausch von Gemeindeliegenschaften, können bei einem Werthbetrage von mehr als 300 fl. beziehungsweise 600 fl. nur nach einem Beschluß des Bürgerausschusses oder der Gemeinde un» mit Genehmigung der Staatsbehörde vorgenommen werden.

§. 59. Die Genehmigung zu einem Verkauf kann von der Staatsbehörde nur dann ertheilt werden, wenn die zu veräu­ßernden Gebäude für die Gemeinde nicht mehr nothwendig find, und die zu veräußernden Grundstücke wegen zu großer Entfer- nung oder aus einem andern Grunde der Gemeinde von weit geringerem Nutzen find, als der Erlös aus denselben gewäh­ren würde. _ .... .. ,

Der zu erzielende Betrag des Erlöses ist nach Maßgabe der Taxe und anderer Verhältnisse als Bedingung bei der Er- theilung der Genehmigung zu bestimmen.

§ 60. Ueber Verpachtung und Veränderung des Gemein- dcguts in der Cultur beschließt der Gemeinderath.

1 Ausstockung eines Waldes und außerordentliche Holzfallun­gen können nur nach einem Beschluß des Bürgerausschunes, beziehungsweise der Gemeinde mit Genehmigung der «taatsbe- Hörden stattfinden. ...,

§. 61. Der Gemeinderath beschließt über die Verwer­thung des Ertrages des Gemeindeguts, so rote über Ver­äußerung und Vertauschung alles beweglichen Gememvevcr- mogens.^ ^ in per Gemeindeverwaltung vorkommcnden Verkäufe und Verpachtungen müssen in öffentlicher Versteige­rung geschehen. Zur Vornahme ter Versteigerungen für die Gemeinde ist, wenn cs nicht vcrhppothccirtc Immobilien be­trifft, der Bürgermeister befugt.

Eine andere Art der Veräußerung und Verpachtung kann nur stattfinken, wenn ein beweglicher Gegenstand ein Mal und ein unbeweglicher zwei mal vergeblich zur öffentlichen Verstei­gerung ausgesetzt war, oder wenn der Gemeinderath mit dem Bürqcrausschuß, beziehungsweise der Gemeinde -^enammlung eine andere Veräußerungs - oder Verpachtungsarl zweckmäßig

Der Erlös aus veräußerten Grpndstückcn und Ge­bäuden, von ausgcstockten Waldungen und außerordentlichen kolWunncn muß zum Grundstockövermogen gezogen, und da- her, w n^er nicht zur Schuldentllgung erforderkich ist, alS Ca- vital angelegt, oder zu neuen Erwerbungen benutzt werden; das gleA gilt von abgelegten Activcapitalien.

das gie w 9 (Fortsetzung folgt.)

14. Sitzung der consiituirendeu Nativnal- Versamuiluug.

Donnerstag den 8. Juni, Vormittags 9 Uhr.

Gegen bad Protokoll erinnerte nur Herr Kerst aud dem Posenschen, eS sei gegen die Abgeordneten dieser Provinz ein Unrecht begangen worden^ indem man den Druck der Eingabe eines Privatmannes (Lelewels) be­schlossen habe. Da er die Schuld dem Präsidenten zu- wies, entschuldigte sich dieser, waS von der Rechten mit Beifall begrüßt, von der Linken als unnötig zorückgc-