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Raffaiiischc Zcifung.

Freiheit, Wahrheit und Recht!

Materielles und geistiges Wohl des deutschen Volkes!

Wèesbaden ,

Samstag, den 1O. Juni.

1848.

DieNassauische Zeitung" (nicht zu verwechseln mit der hier erscheinendenNassauischen Allgemeinen") verfolgt seit ihrem Erscheinen die Durchführung der demokratischen Monarchie in den einzelnen Staaten und die Herstellung einer starken deutschen Centralgewalt, als einzige Grundlage der Freiheit und Macht Deutschlands. Neben dieser politischen Tendenz widmet sie der socialen und kirchlichen Frage, sowie dem Unterrichtswesen besondere Aufmerksamkeit.

Sie hat für die nächste Zeit als besonderen Stoff sich die Verhandlungen des Parlaments und die der Nassauischen Ständekammer vorgesetzt. Die letzteren bringt sie am Abende desselben Tages, an welchem die Sitzung war, und begleitet sie mit fortlaufenden Kritiken und Erörterungen. Namentlich werden die neuen legislativen Arbeiten ihre gründliche juristische Würdigung finden.

Die Zeitung hat ein der Unterhaltung gewidmetes Feuilleton. Dasselbe wird vom 1. Juli an einen CyklusDorfnovellen vom Westerwald" aus der Feder von Eduard Wißmann bringen, dessen treffliche DorfgeschichteDer Kirmeshut" bei unseren Lesern so viel freundlichen Beifall fand.

Auf die täglich erscheinende Nassauische Zeitung abonnirt man Werte!jährig, in Wiesbaden mit fL 1. 43 fr. bei der Expedition am L'riedeichsptotz. Auswärts, durch die Post bezogen, kostet das vierteljährige Abonnement vom 1. Juli bis 30. September inclusive Porto nur fl. 2. 12 fr., bei allen Postanstalten im Umkreis des HerzogthumS Nassau, der freien Stadt Frankfurt, des Großherzog thumo Hessen, der Land - grafschaft Hessen - Homburg, sowie des K u rfü r st en th u m s Hessen. Im II. Rayon des T h urn - und T ax i s'schen Postbezirks ist der v ier t e ljäh­rige Preis fl. 2. 20 fr. In Preußen findet eine verhaltn ißmäßigePreiöerhö hu ng statt. Inserate werden mit 3 Kreuzern für die dreispaltige Petit-Zeile oder deren Raum berechnet. Bestellungen auf die Nassauische Zeitung für Juli bis September wolle man recht zeitig machen, für Wiesbaden bei der Expedition (Wilhelm Friedrich) am Friedrichöplatz, für Auswärts bei der zunächst liegenden Po st anstatt, womöglich vor Ablauf der letzten 14 Tage dieses Monats.

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Uebersichten , Erörterungen und Aktenstücke.

Die der Stä»dekammer vorgelegterr Ent­würfe über die Organisation des Gemeindewesens.

Wiesbaden, den 7. Juni.

I.

Entwurf

eines Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden.

(Fortsetzung.)

§ . 16. Der Rathsschreiber wird von dem Gemcinderath, unter Zustimmung der Gemeindeversammlung, beziehungsweise des Bürgerausfchusses auf längere oder kürzere Zeit ernannt. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Abtretende wieder gewählt werden.

Schullehrer können als Rathschreiber bestellt werden, jedoch nur nach erlangter Erlaubniß der oberen Schulbehörde, welche jeder Zeit widerruflich ist.

§ . 17. Der Bürgermeister bezieht neben den Gebühren, welche ihm nach der zu erlassenden Instruktion für gewisse Dienst­verrichtungen zukommen, einen festen Gehalt aus der Gemein- decasse. Die Größe dieses Gehalts wird von der Gemeinde­versammlung, beziehungsweise dem Bürgerausschuß unter Zu­stimmung der Staatsbehörde festgesetzt.

Die Mitglieder des Gemeinderaths verrichten ihr Amt un­entgeltlich: nur dann, wenn sie in Gemeindeangelegenheiten außerhalb des Amtsbezirks, wozu die Gemeinde gehört, über zwei Stunden von ihrem Wohnort gehen müssen, erhalten sie eine Entschädigung, welche in der Instruktion näher bestimmt werden wird.

Der Rathschreiber bezieht einen von dem Gemeinderath mit Zustimmung der Gemeindeversammlung, beziehungsweise des Bürgerausschusses und unter Genehmigung der Staatsbe­hörde festzusetzcndcn Gehalt, neben den durch die Instruktion bestimmt werdenden Accidenticn.

§ . 18. Die vorläufige Enthebung des Bürgermeisters und der Gemeinderäthe vom Dienste kann von den Staatsverwal- tungsstellen verfügt werden, wenn sich nach der Mittheilung der zuständigen Gerichtsbehörde im Laufe einer Untersuchung nahe Verdachtsgründe eines solchen Verbrechens gegen dieselben ergeben, welches, wenn es bewiesen wäre, die Entlassung zur Folge haben würde, oder wenn die Untersuchung durch fernere Dienstführung des Angeschuldigten sehr erschwert oder verhin­dert würde.

Auf den Antrag des Gemeinderaths und der Gemeinde, resp, des Bürgerausschuffes kann die vorläufige Enthebung des Bezüchtigten vom Dienst auch schon dann verfügt werden, wenn Thatsachen gegen ihn angeführt werden, welche im Falle der Wahrheit die Dienstentlassung zur Folge haben würden.

§ . 19. Die Dientlassung des Bürgermeisters oder der Gemeinderäthe muß im Wege der Verwaltung ausgesprochen werden:

1) wegen erwiesener Dienstunfähigkeit:

2) wegen einer ihnen die öffentliche Achtung entziehenden bürgerlichen Strafe;

3) wenn sie durch Unsittlichkeit oder Dienstfehler das Ver­trauen der Gemeindeglieder in einem Grade verloren haben, daß eine wirksame Dienstführung von ihnen nicht mehr zu erwarten ist.

§. 20. Wegen Willkürlichkeiten im Dienste, in so ferne sie sich nicht zu einer peinlichen Untersuchung eignen, wegen Dienstnachlässigkeiten und Ungehorsams gegen gesetzmäßige Ver- fügungen und Anordnungen der Staatsbehörden kann, wenn Verweise und Strafen ohne Erfolg angewendet worden sind, die Dienstentlassung augckündigt und im Wiederholungsfälle ver­fügt werden.

Der Betheiligte muß jedesmal vorher vernommen, das Protokoll von demselben unterschrieben und das Erkenntniß un­ter Beziehung auf diese Gesetzstelle ertheilt werden.

§. 21. Auch aus andern Ursachen, welche die Dienstsüh- zruna sehr erschweren oder gar vereiteln, kann auf den gemein­schaftlichen Antrag des Gemeinderaths und der Gemeinde resp, des Bürgerausschuffes die Dienstentlassung ausgesprochen werden.

§. 22. In allen in den §§. 19,, 21 erwähnten Fällen Führt die nächst vorgesetzte Verwaltungsstelle die Untersuchung und die Höhere fällt das Erkenntniß nach collcgialischer Bera- thiing. Das Erkenntniß , welchem die Gründe beizufügen find, ist nicht bloß den Betheiligtcn, sondern auch der Gemeinde be­kannt zu machen.

thum durch Kauf, Tausch re. vorgeschriebenen Auszüge und At­testate und sonstige Urkunden unter gleicher Verantwortlichkeit aus; es hat in allen Fällen, wo die Interessenten nicht andere Taratoren wählen oder durch Gesetze andere Schätzer bestimmt sind, den Werth der Grundstücke sowohl als anderer zur Land- wirthschaft gehörigen Gegenstände, z. B. Vieh, Früchte, Acker- gcräthscbaftcn iL abzuschätzen.

Die Art der Vollziehung, so wie die Gebühren für die einzelnen Verrichtungen werden in der Instruction bestimmt.

Einen Gehalt haben die Feldgerichtsschöffen nicht anzu- sprechen.

§. 32. Der Bürgermeister leitet alle Geschäfte des Feld­gerichts. Er kann in Nothfällen mit Zuziehung von vier Feld­gerichtsschöffen oder vier andern Testamentszeugen, Testamente aufnehmen. Er besorgt die in der Verordnung über die Vieh­händel den Ortsvorgesetzten aufgetragenen Functionen. Er nimmt die Versteigerungen vor, welche nicht von dem Landober- schultheißcn zu vollziehen sind. Er zeigt die Fälle an, wo Vor­mundschaften und Curatele anzuordnen find. Ihm steht die Le­galisation von Namensunterschriften der Ortseinwohner nach Maßgabe der in der Verordnung vom 16. Juli 1841 enthalte^ nen Vorschriften zu.

Drittes Capitel.

Bon der Gemeinde-Versammlung.

H. 33. Zum Erscheinen bei der Gemeinde-Versammlung sind alle Bürger berechtigt und verpflichtet, die in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz haben.

Der Gemeinderath kann Strafen des nicht gerechtfertigten Ausbleibens festsetzen, deren Betrag nicht Einen Gulden über­steigen darf. Jeder muß in Person erscheinen; Abwesende kön­nen durch Bevollmächtigte nicht vertreten werden.

§. 34. Zu der Gültigkeit eines Gemeindebeschlusses wird erfordert: - ,

1) daß sämmtliche stimmfähige Gemeindebürger zeitig zu der Gemeindeversammlung eingeladen werden: die Art der Vorladung wird ourch eine Instruktion bestimmt;

2) daß wenigstens zwei Drittbeile davon erschienen find;

3) daß mehr als die Hälfte der Stimmen aller stimmfähi- ' gen Bürger sich für eine Meinung entschieden habe.

Ausgenommen von der obgedachtcn Mehrheit sind die Fälle, in welchen das Gesetz eine größere oder kleinere Stimmenzahl festsetzt.

S. 35. Außer den Wahlen des Bürgermeisters und der Gemeindräthe und der Zustimmung zur Ernennung des Ge- meinderechners gehören die nachfolgenden Gegenstände zur Be­rathung und Beschlußfassung durch vie Gemeindeversammlung:

1) Alle Veräußerungen des unbeweglichen Gemelndever- mögens, wenn cs bei den ileineren Gemeinden den Arsschlag von 300 ff., bei den größeren Gemeinden über 1500 Seelen den Anschlag von 600 fl. übersteigt;

2) die Erwerbung unbeweglicher Güter, insofern deren Anschlag den genannten Betrag übersteigt;

3) alle Verwendungen des Grundstockvcrmogcnö zu laufen­den Bedürfnissen; , , ___- ,

4) die Capitalaufnahmen, wenn die aufzunehmenden Gel­der nicht zur Tilgung aufgekündigter Capitalien verwendet werden sollen; . _,

5) Alle Waldausstockungen und außerordentlichen Holzhicvc,

6) Alle Abänderungen tm Allmendgenuß;

7) die Einführung neuer Abgaben zur Gememdecaffe oder Abänderung der bestehenden; ~ ,

8j die Vermehrung oder Verminderung der Oehaltc des Bürgermeisters, des Rathsschrcibcrs und Gemelnvercchncrs, so wie die Einführung neuer Gehalte;

9) die Vornahme von Veräußerungen und Verpachtungen außer dem Weae der Versteigerung und der Abschluß von Ver- gleichen miter den Ä t§. 62 und 67 enthaltenen Vorschriften.

»irrte» Capitel.

Von dem Bürgerausschuß.

§ 36 In denjenigen Gemeinden, welche mehr als 1500 Seelen baben, werden diejenigen Functionen, welche der Ge­meindeversammlung zustehen, mit Ausschluß der Wahlen des Bürgermeisters und der Gemeinderäthe, von dem Bürgeraus- febuffe ausgeübt.

§. 37. Der Bürgerausschuß wird in derselben Wesse wie der Gemcindrath gewählt, dergestalt, daß die Zahl der Mit­glieder des Ausschusses die Zahl der Mitglieder des Gemeinde­raths um das sechsfache übersteigt.

§. 38. Der Bürgerausschuß wird auf vier Jahre gewählt, und erneuert sich alle zwei Jahre zur Hälfte. Die zuerst auS- tretenbe Hälfte wird durch das Loos bestimmt.

(Fortsetzung folgt.)

H. 23. Der Gemeinderath berathschlagt und beschließt: über alle Angelegenheiten, die nach den Gesetzen, sowie nach den Verfügungen der Staatsbehörden seiner Berathung unter­worfen werden, und über alte Gemeindeangelegenheitcn, na­mentlich über die Anstellung und den Gehalt des Gemeinde­dienstpersonals, über die Bürgeraufnahme und den Antritt des angedornen Bürgerrechtes; über Alles, was auf die Verwal­tung, Vermehrung unv Verwendung des Gememdevermögcns, sowie auf Stellung und Abhör der Gememderechnung Be­zug hat.

Hinsichtlich aller jener Gegenstände jedoch, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Mitwirkung der Gemeindeversammlung resp, des Bürgerausschuffes und der obern Aufsicht der Staats­behörde.

§. 24. Die Verhandlungen des Gemeinderaths sind öf­fentlich und die Berathung und Beschlußfassung geschieht colle- gialisch.

Der Beschluß wird nach absoluter Stimmenmehrheit ge­faßt.

Ueber den Gang der Verhandlungen ist ein Protokoll auf- zunehmeu, welches alle anwesender. Mitglieder zu unterschrei­ben haben. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich , daß zwei Drittheile der Mirglieder, den Bürgermeister nicht einge­rechnet, anwesend sind.

h. 25. In den Gemeinden von einer Bevölkerung über 1500 Seelen hat sich der Gemeinderath in der Siegel wöchent­lich einmal, in den Gemeinden von geringerer Seelenzahl mo­natlich zweimal zu versammeln, wenn nicht besondere Veran­lassungen außerordentliche Versammlungen nöthig machen.

§. 26. Wenn der Gegenstand der Berathung den Bür­germeister, ein Mitglied des Gemeinderaths oder Oepen Ver­wandte oder Verschwägerte in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie betrifft, so dürfen die­selben an der Berathung keinen Antheil nehmen.

In allen andern Fällen,darf kein Mitglied von der Bera­thung ausgeschlossen werden.

§. 27. Der Bürgermeister vollzieht und verkündigt die Gesetze, die allgemeinen und besondern Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Staatsbehörden. Alte amtlichen Erlasse werden an ihn gerichtet und er unterzeichnet alle Ausfertigungen. Die Heimatscheine und die Vermögens- zcugnisse müssen von den zwei ältesten Gemeinderathsmitglie­dern mit unterschrieben werden.

Er führt die Aufsicht über das Gemeindevermögen und leitet dessen Verwaltung, so wie die öffentlichen Bauten der Gemeinde. . _

In dem Gemeinderath hat er den Vorsitz, bringt die Ge­genstände zum Vortrag und die Beschlüsse des Ersteren zum Vollzug. In dem Gemeinderath und in der Gemeindoversamm­lung entscheidet seine Stimme, wenn, diese mit eingerechnet, Stimmengleichheit entsteht. Er verwaltet die Ortspolizei unter Aufsicht der Staatsbehörde, soweit dieselbe nicht einer beson­dern Polizeistelle hingewiesen ist.

Er hat die Gemeindepapiere und Urkunden, so wie das Gemeindesiegel in Verwahrung.

§. 28. Der Rathsschreiber führt und beglaubigt das Raths­protokoll, besorgt die Ausfertigungen des Bürgermeisters und Gemeinderaths und ist überhaupt verbunden, die sämmtlichen Secretariats-, Registratur- und Kanzleigeschäfte, welche ihm von dem Bürgermeister und Gemeinverath aufgetragen werden, zu vollziehen.

Zweiter Capitel.

Von den Feldgerichten.

§. 29. Neben dem Gemeinderath besteht in jeder Gemeinde ein Feldgericht als die Localbchörde für die Mitwirkung bei der Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Das Feldgericht besteht aus dem Bürgermeister und 3 bis 9 Feldgerichtsschöffen, nach der Größe der Bevölkerung und Gemarkung.

§. 30. Die Ernennung der Feldgenchtsschoffen ist lebens­länglich. Im Erlcdigungsfalle schlägt der Gemeinderath zu der Stelle drei aus der vermögenden Classe der Gemeindedürgcr vor, von welchen die vorgesetzte Justizsteile einen, welcher die erforderlichen Eigenschaften besitzt, bestätigt und verpflichtet.

Die Functionen eines Mitgliedes des Gemeinverathes kön­nen mit denen eines Feldgenchtsschoffen verbunden werden.

h. 31. Die Feldgcrichtsschöffen sollen anerkannt redliche, der Gemarkung und der Landwirthschaft kundige Männer iein.

Dem Feldgerichte ist die Aufsicht über ote Gemarkungs- grenzen und die Grenzen der Privatgüter anoertraut. C 0 zu dem Behufe die vorhandenen Lagerbücher und sonstige zur Sicherung des Grundeigenthums dienende Bucher, eeliegt in allen Fällen die Grenzsteine, und mißt, w° /s °» Genauig­keit nicht anfömmt, und der Gegenstand nicht streitig M,^ Grundstücke mit der Ruthe aus; cs fuhrt das Hspothekenbuch unter solidarischer Haftbarkeit,, und fertigt die zur Errichtung von Hypotheken, so wie bei dem Ucbergang von @i unbeigen»