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Naffauische Reifung.

Freiheit, Wahrheit nub Recht!

Materielles und geistiges Wohl des deutschen Nölkes!

Wiesbaden,

Freitag, den fK Zunè.

isas.

DieNassauische Zeitung" (nicht zu verwechseln mit der hier erscheinendenNassauischen Allgemeinen") verfolgt seit ihrem Erscheinen die Durchführung der demokratischen Monarchie in den einzelnen Staaten und die Herstellung einer starken deutschen Centralgewalt, als einzige Grundlage der Freiheit und Macht Deutschlands. Neben dieser politischen Tendenz widmet sie der socialen und kirchlichen Frage, sowie dem Unterrichts wesen besondere Aufmerksamkeit.

Sie hat für die nächste Zeit als besonderen Stoff sich die Verhandlungen des Parlaments und die der Nassauischen Ständekammer vorgesetzt. Die letzteren bringt sie am Abende desselben Tages, an welchem die Sitzung war, und begleitet sie mit fortlaufenden Kritiken und Erörterungen. Namentlich werden die neuen legislativen Arbeiten ihre gründliche juristische Würdigung finden.

Die Zeitung hat ein der Unterhaltung gewidmetes Feuilleton. Dasselbe wirb vom 1. Juli an einen CyklusDorfnovellen vom Westerwald" aus der Feder von Eduard Wiß in an n bringen, dessen treffliche DorfgeschichteDer Kirmeshut" bei unseren Lesern so viel freundlichen Beifall fand.

Auf die täglich erscheinende Nassauische Zeitung abonnirt man Wertcljät}riß, in Wiesbaden mit fl. 1. 43 fr. bei der Expedition am LHedeichsptotz. Auswärts, durch die Post bezogen, kostet das vierteljährige Abonnement vom I. Juli bis 30. September inclusive Porto nur fl. 2. 12 fr., bei allen Postanstalten im Umkreis des Herzogthums Nassau, der freien Stadt Frankfurt, des Groß herzogthums Hessen, der Land - grafsch aft H essen - H o mb urg, sowie des Kurfürstenthum 6 H essen. Jm II. Rayon des Thurn- und Taris'schen Postbezirks ist der vierteljäh­rige Preis fl. 2. 20 fr. In Preußen findet eine verhält nißmäßige Preiserhöhung statt. Inserate werden mit 3 Kreuzern für die dreispaltige Petit-Zeile oder deren Raum berechnet. Bestellungen auf die Nassauische Zeitung für Juli bis September wolle man recht zeitig machen, für Wiesbaden bei der Expedition (Wilhelm Friedrich) am Friedrichsplatz, für Auswärts bei der zunächst liegenden Postanstalt, womöglich vor Ablauf der letzten 14 Tage dieses Monats.

Uebersichten , Erörterungen und Aktenstücke.

Die der Ständekammer vorgelegten Gut- wurfe über die Organisation des Gemeindewesens.

Wiesbaden, den 7. Juni.

I.

Entwurf eines Gesetzes über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden.

Titel I.

Allgemeine Bestimmungen.

h. 1. Die Auflösung oder Trennung der bestehenden und die Bildung neuer Geineinocbezirkc kaun nur durch ein Gesetz erfolgen, Veränderungen in der Begrenzung der Gemeindege­markungen können im Wege des Vertrages unter den bethei- ligten Gemeinden mit Genehmigung der höchsten Verwaltungs- Stelle stattfinden.

§. 2. Die Gemeinden haben, vorbehaltlich der dem Staate zustehenden Aufsicht das Recht der eigenen Besorgung ihrer Ge- mcindeangelegcnheitcn überhaupt, insbesondere der selbstständi­gen Verwaltung ihres Vermögens und der Handhabung der Ortspolizei, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Ge­setzes.

§. 3. Die bisherige Unterscheidung zwischen Gemeinde- bürgern und solchen staatsbürgerlichen Einwohnern, welche von dem persönlichen Eintrit in den Gemeindcvcrband ausgenom­men sind, wird aufgehoben, dergestalt, daß jeder nassauische Staatsbürger einein Gemcindevcrband des Herzogthums an-

Von den Verwaltungsstellen der Gemeinden.

§. 4. Die Verwaltung in jeder Gemeinde ist dem Gemein- derath anvertraut; derselbe besteht aus dem Bürgermeister, wel­chem ein Rathsschreiber beigegeben werden kann, und den Ge­meinderäthen.

Neben dem Gemeindcrath besteht in jeder Gemeinde ein Feldgericht.

§. 5. In den gesetzlich bestimmten Fällen tritt die Ge­meindeversammlung oder der von derselben erwählte Bürger- ausschuß zur Mitwirkung bei Verwaltung der Gemeinde-Ange­legenheiten zusammen.

Erstes Kapitel.

- Von dem Gemeindcrath.

§. 6. Die Zahl der Mitglieder des Gemcindcraths soll, außer dem Bürgermeister, nicht'unter 3 und nicht über 18 be­tragen.

In Gemeinden, welche nicht über 300 Seelen haben, sol­len drei, in Gemeinden von 300 1500 Seelen sechs, in Ge­meinden von 1500 3000 Seelen neun, in Gemeinden von 3000 6000 Seelen zwölf, in größeren Gemeinden achtzehn Gemeinderäthe bestellt werden.

§. 7. Der Bürgermeister und die Gemeinderäthe werden von der Gemeinde-Versammlung durch die sämmtlichen Bürger mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt, und der Erstere von der Staats-Regierung bestätigt. ~

§. 8. In den größeren Städten und Ortschaften, welche über 1500 Seelen haben, werden 6 bis 18 Distrikte oder Vier­tel gebildet, und die Bürger eines jeden dieser Viertet beson­ders zusammenberufen, um einen Gemeinderath zu wählen. Es ist nicht erforderlich, daß der Gewählte in dem Viertel wohnt, worin die Wahl Statt findet.

Die Abstimmung über die Wahl des Bürgermeisters wird in solchen Städten oder größeren Ortschaften gleichfalls diflrikts- weise vorgcnommen.

h. 9. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Gememdebur- ger. Ausgenoinmcn find;

1) diejenigen, welche unter Curatel gestellt sind;

2) diejenigen, über welche rechtskräftig der Concurs er­kannt ist, so lange sie ihre Gläubiger nicht befriedigt haben, oder nach einem zu erlassenden Gesetz in ihre staatsbürgerlichen Rechte nicht wieder eingesetzt sind.

3) diejenigen, welche ständige Armcnuntcrstützung aus öf­fentlichen Eassen genießen;

4) diejenigen, welche durch rechtskräftiges Urtheil wegen eines gemeinen Verbrechens zu Zuchthausstrafe, oder wegen eines aus Betrug oder Gewinnsucht cntstanbe- ncn Verbrechens zu CorrectionShauü - Strafe verur- theilt sind.

Wenn ein als Bürgermeister Gewählter das Wirthschafts- gewerbe treibt, so kann er nur bestätigt werden, wenn er sein

Gewerbe nieverlegt. In höchst dringenden Fällen kann jedoch Staatsnachsicht eintreten, wenn der Gewählte zwei Drittheile der Stimmen aller Wahlberechtigten vereinigt hat.

Gemeindebürger, die zugleich als Staatskiener oder als Ortsgeistliche oder als Schullehrer «»gestellt sind, können die auf sie gefallene Wahl als Bürgermeister amiehmen, wenn sie ihre Stellen niedcrlegcn.

§. 10. Die Wahlen der Bürgermeister und Gemeinde- räthe werden vermittelst geheimer Abstimmung vorgenommen.

Das Verfahren bei Vornahme der Wahl soll mit den Be­stimmungen des für die Ständewahlen erlassenen Gesetzes vom 5. April 1848 im Wesentlichen übereinstimmen, und wird dem entsprechend durch ein besonderes Regulativ geordnet werden.

§.11. Der erwählte und bestätigte Bürgermeister wird von der vorgesetzten Staatsverwaltungsstclle eidlich verpflichtet.

Bei den Gemeindcräthcn wird eine Verpflichtung mittelst Handgelöbnisses durch den Bürgermeister vorgenommen.

Wird der stattgehabten Wahl eines Bürgermeisters von Seiten der Staatsregierunz. die Bestätigung versagt, so wird eine neue Wahl angeordnet, bei welcher es alsdann skm Ver­bleiben behält, wenn nicht etwa in der Form des Wahlverfah- rcns oder in den persönlichen Eigenschaften des Gewählten (§. 9.) ein Grund liegt, die Wahl für unwirksam zu erklären.

§. 12. Das Amt des Bürgermeisters und der Gemeinde­räthe dauert sechs Jahre; jedoch sind die Austretenden wieder wählbar. 1

Der Gemeinderath erneuert sich alle zwei Jahre zu einem Drittheil. Der zuerst austretende Drittheil wird durch das Loos bestimmt. Jeder Gewählte muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen. Ausgenommen sind und können solche ableh- nen diejenigen Gcmeinvbürger:

1) welche das 60fle Lebensjahr zurückgelegt haben,

2j diejenigen, welche das Bürgermeisteramt oder die Stelle eines Gemeinverrths schon sechs Jahre verse- schcn haben. ~

Sind jedoch seit dem Austritt aus der Stelle res Gc- meinderaths sechs Jahre verflossen, so kann die Ablehnung der Wahl wegen der früheren Dienstzeit nicht stattfinden

§. 13. Werden andere Ablehnungsgründe vorgebracht, so entscheidet über deren Erheblichkeit der Bürgerausschuß, bezie­hungsweise die Gemeindeversammlung.

Dasselbe gilt von den Gründen, welche für den Austritt aus beut bereits angetretenen Dienste gemacht werden. Ver­weigerung der Annahme der auf einen Gemeindebürger gefal­lenen Wahl, oder inseitiger Austritt aus dem Amte ohne ge­nügende Entschuldigungsgründc zieht die Suspension der akti­ven und passiven Wahlberechtigung bei Gemeindcwahlcn auf die Dauer von 6 Jahren und die Entrichtung eines Betrags von 30 fl. in die Ortsarmencasse nach sich.

§. 14. In der Stadt Wiesbaden kann auf Vorschlag res Gemeinderaths von der Gemeindeversammlung ein zweiter Bür- germeifter als Stellvertreter und Gehülfe des ersten gewählt werden.

Der zweite Bürgermeister ist Mitglied des Gemeinderaths, wird aber in die festgesetzte Zahl der 'Gemeinderäthe nicht ein­gerechnet.

§. 15. Wird die Stelle des Bürgermeisters durch Tod oder Austritt erledigt, so muß innerhalb vier Wochen zu einer neuen Wahl geschritten werden.

In der Zwischenzeit, sowie überhaupt bei Verhinderungs­fällen des Bürgermeisters versieht da, wo ein zweiter Bürger­meister nicht «»gestellt ist, der Dienstälteste, oder bei gleichem Dicnstaller der' nach Lebenszeit älteste Gemeindrath desselben Stelle.

Wird die Stelle eines Gemeinderaths durch Tod oder Aus­tritt erledigt, so findet gleichfalls eine neue Wahl Statt: der Erwählte ist aber nur Stellvertreter des Abgcgangencn bis zur nächsteU regelmäßigen, bei der Erneuerung des Gemeinderaths cintretenben Wahl. (Fortsetzung folgt.)

Für eine deutsche Stauteilkammer.

Wir erhalten, sagt die Deutsche Zeitung, von schätzbarer Hand die folgende kleine Denkschrift, deren Inhalt wir uns unbedenklich aneignen und zu einem Antrag an die Nationalversammlung bestens empfehlen. Wenn man erwägt wie viel Zeit erforderlich hin wird bis 1) die Nationalversandiniung den Entwurf einer Verfassung für Deutichland beendet haben^wtid; 2) die einzelnen Staaten und Regierungen, also Stande und Fürsten, wenn auch nur als Form betrachtet, jene Verfassung anerkannt und den Verzicht aus die Ver­waltung derjenigen Dinge ausgesprochen haben welche

Idee Neicho- Centralgewalt zugewiesen werden; 3) das neue gesetzgebende Parlament, bestehend aus einer Volks­kammer und einer Staatenkammer, gewählt und ein- beruien worden so mag wohl die Frage: ob es denn kein Mittel gebe diese Procedur abzukürzen und zu vereinfachen, eine ernste Prüfung verdienen. Wie viele Gegenstände liegen vor, welche eine rasche Erledigung dringend erheischen, namentlich in gewerblicher Hinsicht, und dennoch ist nicht abzusehen wie vollgültige Beschlüsse gefaßt und ausgeführt werden können, bevor vorstehende drei Punkte ihre Erledigung gesunden haben werden. Denn die Bildung einer ereeuliven Bundes - Central­gewalt bringt dergleichen Fragen um nichts weiter, weil diese sich, insofern nicht mit dem Umsturz alles >Bestehenden oder mit Einsetzung einer unbegränzten Dieta in r verfahren wird, nur auf die Vertretung des Reiches nach außen, auf die Militärangelegenheiten und die Sicherheit im Innern erstrecken kann. Eine die kinzelneu Staaten bindende, dauernd bindende Gesetzgebung kann jene Ereculivbehörde mit der con- fttniimiben Nationalversammlung, bevor das Verfas­sungswerk genehmigt ist, schwerlich vornehmen.

Dieser langen Verzögerung kann aber auf folgende Weise entgangen werden. Die Nationalversammlung beschließe, daß der Gegenstand der Composition, der Befugnisse und der Wahlart der Staaten kämm er (des Senats) mit zu den ersten Arbeiten des Verfas- sungswxrkcs gehöre, und nachdem dieser Beschluß aus­geführt worden, fordere sie die Staaten auf, das Be­schlossene zu genehmigen, ungesäumt zur Wahl zu schreiten und die Mitglieder nach Frankfurt cinzube- rufen.

Dieser Staatenkammer würde die Bcfugniß beizu- legen sein: 1) In Gemeinschaft mit der Ratio- nal versa mm lang über gewisse näher zu bezeich­nende Gegenstände (deren Ausdehnung bei Becdigunna des Verfâssungöwerkes selbstredend vorbehalten bleibt) im Wege der Gesetzgebung zu beschließen, wodurch möglich wird schon in wenig Monaten zur Ausführung der dringendsten Anliegen vorzuschreiten. 2) Nach Beendigung der Arbeiten der constituireuden National- versammlung hinsichtlich des deutschen Verfassungswer­kes, bei dessen Entwurf der Staatenkammer keine Mit­wirkung znsteht das Verfassungswerk Namens der Staaten zu prüfen und darüber nach Stimmenmehr­heit bindend zu beschließen.

Ob man hinsichtlich des letztgedachten bindenden Beschlusses den Deligirten der S>taatcnkammer elnräu- men will bei ihren Kommittenten vorab eine Anfrage zu stellen, mag näher envogen werden. Die daraus entstehende Verzögerung kann aber nicht groß sein, nachdem eine Berathung in pleno der Staatenkammer stattgefunden hat. Ja es wäre vielleicht möglich Theile der Verfassung nach der Reihe, wie^darüber in der Nationalversammlung definitiv beschlossen ist, der Staa- tenkammer vorzulegen, damit deren Berathung mit je­nen Beschlüssen Schritt halte, eine Berathung die keinem Menschen zu versagen ist, also auch keiner Regierung und keiner Kammer, weil die Verhandlun­gen der Nationalversammlung öffentlich sind, und den­selben doch sofort zur Kunde kommen. Wird aber der Staatenkammer diese Besugniß beigelegt, so werden die Regierungen und Stände der einzelnen Staaten, welchen nach einem zu bestimmenden Wahlmodus ein Zusammenwirken bei diesen Wahlen zustehen muß, ge­nöthigt sein diejenigen Männer zu wählen, welchen die grösste Kunde der Verhältnisse beiwohnt, und welche daher im Stande sind über die Fragen des Staats- rechts, des Zollwesens, des Handels, der ®ibtffMbrt