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Nassauische Zeitung.

Freiheit, Wahrheit und Recht!

Materielles und geistiges Wohl des deutsche» BolkeS! '

Wiesbaden, Donnerstag, den S. Juni. ISIS.

PieNassauische Zeitung" (nicht zu verwechseln mit der hier erscheinendenNassauischen Allgemeinen") verfolgt seit ihrem Erscheinen die Durchführung der demokratischen Monarchie in den einzelnen Staaten und die Herstellung einer starken deutschen Centralgewalt, als einzige Grundlage der Freiheit und Macht Deutschlands. Neben dieser politischen Tendenz widmet sie der socialen und kirchlichen Frage, sowie dem Unterrichts wesen besondere Aufmerksamkeit.

Sie hat für die nächste Zeit als besonderen Stoff sich die Verhandlungen deS Parlaments und die der Nassauischen Ständekammer vorgesetzt. Die letzteren bringt sie am Abende desselben Tages, an welchem die Sitzung war, und begleitet sie mit fortlaufenden Kritiken und Erörterungen. Namentlich werden die neuen legislativen Arbeiten ihre gründliche juristische Würdigung finden.

Die Zeitung hat ein der Unterhaltung gewidmetes Feuilleton. Dasselbe wird vom 1. Juli an einen CyklusDorfnovellen vom Westerwald" aus der Feder von Eduard Wißmann bringen, dessen treffliche DorfgeschichteDer Kirmeshut" bei unseren Lesern so viel freundlichen Beifall fand.

Auf die täglich erscheinende Nassauische Zeitung abonnirt man Vierteljährig, in Wiesbaden mit fl. 1. 43 kr. bei der Expedition am ^riedrichsptntz. Auswärts, durch die Post bezogen, kostet das vierteljährige Abonnement vom 1. Juli bis 30. September inclusive Porto nur fL 2. 12 kr., bei allen Postanstaltett im Umkreis des Herzogthums Nassau, der freien Stadl Frankfurt, des Großh erzog thums Hessen, der Land­grafschaft Hessen - Homburg, sowie des Kurfürstenthums Hessen. Im II. Rayon des Thurn- und Taxis'schen Postbezirks ist der vierteljäh­rige Preis fl. 2. 20 kr. In Preußen findet eine verhältnißmäßige Preiserhöhung statt. Inserate werden mit 3 Kreuzern für die dreispaltige Petit-Zeile oder deren Raum berechnet. Bestellungen auf die Nassauische Zeitung für Juli bis September wolle man recht zeitig machen, für Wiesbaden bei der Expedition (Wilhelm Friedrich) am Friedrichsplatz, für Auswärts bei der zunächst liegenden Po st anstatt, womöglich vor Ablauf der letzten 14 Tage dieses Monats.

Uebersichten , Erörterungen und Aktenstücke.

§ Das Programm des linken Centrums der eonstituirenden Versammlung.

Wiesbaden, den 6. Juni 1848.

Wir theilen nachstehend das Programm des linken Centrums der eonstituirenden Versammlung mit; auch die Linke und die äußerste Linke haben ihre Pro­gramme ausgegeben, wir warten nur noch auf das des rechten Centrums und der äußersten Rechten. Ob letztere überhaupt eins ausgeben wird, ist sehr zweifelhaft, denn ihre Stimmführer, Gras Ar atmend v. Vincke, haben sich totalfertig gemacht." Beson­ders der letztere hat dem Vakerlande gezeigt, daß es sich furchtbar in ihm getäuscht hat, daß er, während er für liberal galt, nichts war als ein Oppositioneller aus kleinlich persönlicher Rancüne gegen Bodelschwingh, Eichhorn und Consorten. Seitdem Vincke in Frankfurt das Dasein der deutschen Nation geläugnet hat (er sprach von 38 Nationen!!) haben wir ihn ausge­strichen aus der Liste großer Männer, in die er sich einzuschmuggeln gewußt Hal.

Wenn'die Programme vollständig erschienen sind, werden wir eine vergleichende Kritik derselben geben. Einstweilen wünschen wir uns Glück, daß deren er­schienen sind. Sie werden endlich die Organisation und Disciplinirung fest stehender Parteien bewirken, ohne welche die Versammlung ewig das unklare, unge­lenke und impotente Chaos bleiben wird, was sie bis jetzt war.

Wir theilen das Programm des linken Centrums mit, weil wir mit demselben in allen Punkten (mit Ausnahme des Zweikammersystems und der indirekten Wahlen, statt dessen wir Eine Kammer und direkte Wahl verlangen) übereinstimmen.

A. Formelle Grundsätze.

Das linke Centrum wird fest an seinen proclamir- ten Grundsätzen halten, es wird aber bei der Durch­führung derselben mit der unserer hohen Stellung gezie­menden Würde und Besonnenheit verfahren und so viel als möglich Alles vermeiden, was nach einer oder der andern Seite verletzen könnte; namentlich wird es sich nie dazu hergeben, eine Minorität zu beopotisiren, co wird im Gegentheil den andern Parteien und beson­ders den Minoritäten jede Concession machen, die sich mit seinem Prinzip verträgt.

Was die Ordnung, resp. Aufeinanderfolge der Ver­handlungen betrifft, so wird cs seine Ausgabe, eine deutsche Reichsverfassung zu entwerfen und festzustellen, streng ins Auge fassen und diese vor Allem zu lösen suchen: es wird daher die Besprechung von anderen Fragen, wenn sie nicht von allgemeiner Wichtigkeit und besonderer Dringlichkeit sind, vorläufig nicht zugeben und selbst bei den die Reichsverfassung betreffenden Fragen wird es sich an die einmal angenommene Ord­nung halten.

B. Materielle Grundsätze.

Deutschland bildet einen Bundesstaat mit constitu- tionel-monarchischer Verfassung mit folgenden Volks- rechten und Institutionen.

1. Die Volksrechte.

Das linke Centrum ist der Ansicht, daß vor Allem die Rechte des deutschen Volkes berathen und votirt werden müssen. Zu diesen Rechten gehört auch, daß allen im deutschen Bunde lebenden nicht deutschen Bolks- stäinmen ihre Sprache und die damit zusammenhängen­

den Institutionen geschützt'werden. Das linke Centrum wird übrigens Institutionen nicht mit Rechten ver­wechseln.

2. Die gesetzgebende Gewalt.

Die gesetzgebende Gewalt geht vom Volke auS und wird zunächst von dessen Vertretern au eigen bt. Zum Volke im weitern Sinne zählen wir aber auch die Für­sten und wir räumen ihnen aus Gründen der Staats­weisheit und zum Behufe der Stabilität, sohin auch im Interesse der Freiheit, einen entsprechenden Antheil an der gesetzgebenden Gewalt ein. Dieser Grundsatz muß sich schon bei dem Gange der Geschäfte der eonstitui­renden Versammlung geltend machen. Wir wünschen, daß die von der constimirende i Versammlung votirte, resp, angenommene Reichevers^ den einzelnen Hraa? len, resp, den Fürsten und Landstauden, zur Annahme vorgelegt werden, damit diese Verfassung nicht als ein von uns ausgehendes absolutes Dietat erscheine, son­dern auf dem Wege der Uebereinkunft zu Stande komme und so nicht bloß faktische, sondern auch unbestreitbare rechtliche Gültigkeit habe. Wir wollen dieses im Inter­esse der Freiheit, weil bei diesem Vorgänge jedem Reac- tlvnsgMste der Vorwand genommen wird, die Reichö- verfassung über kurz oder lang als eine aufgedrungene zu verläugnen.

Darum wollen wir aber nicht den einzelnen Staa­ten das Recht einräumen, die Reichsverfassung Artikel für Artikel noch einmal zu berathen unb nach Belieben zu votiren, resp, die Abänderung mißliebiger Artikel zu fordern, denn auf )old)e Weise würden wir bei den be- stchenden Meinungsverschiedenheiten unter den verschie­denen Staaten nie zu einer Vereinigung über unsere Reichsverfassung kommen. Dagegen müssen wir den Staaten das Recht einräumen, auf Abänderung solcher Artikel der Reichsverfassung anzutragen, welche mit bestehenden und nicht zu beseitigenden Verhältnissen in diesem oder jenem Staate unverträglich sein sollten. Jedenfalls wäre cs wünscheuSwerth, baß jede deutsche Regierung einen oder zwei Gesandten mit den entspre­chenden Instruktionen in die Nationalversammlung sen­den wolle, welche hier eine Art Ministerbank bilden und die Versammlung auf die Wünsche und Bedürf­nisse der einzelnen Staaten aufmerksam machen. Auf diese Art würden wir am schnellsten zu einer Verfas­sung kommen, welche einerseits den gerechten Forde­rungen des Volkes entspricht und andererseits von den Regierungen und Volksstämmen angenommen werden kann.

Was nun die gesetzgebende Gewalt in der deutschen Reichsverfassung betrifft, so wollen wir:

1) eine Volkskammer, zusammengesetzt aus den auf 5 Jahre gewählten Vertretern des Volks. Die Basis ihrer Wahl muß eine breite sein, ohne Census der Wähler und Wählbaren. Die Wahl selbst dürfte zur Zeit noch eine indirekte sein. weil sich bei Weitem die meisten Stimmen in Deutschland für diesen Wahlmodus ausgesprochen haben (?), der allerdings viel für sich hat.

2) Einen Senat oder eine Staaceukammer. Wäh­rend das gefammte deutsche Volk von der Volkskammer vertreten wird, werden die einzelnen Staaten und deren Regierungen durch den Senat vertreten. Diese Kam­mer besteht aus den Gesandten der einzelnen Staaren, wobei aber nicht außer Acht gelassen werden darf, daß diese Beschickung durch verantwortliche Minister aus- geführt wird. , .

Beide Kammern haben gleiche Rechte in der Gesetz­gebung und jede derselben kann die Jntiative ergreifen. Rechtsgültige Gesetze entstehen nur durch ihr Zusam- menstimmung. Das Reichsoberhaupt als solches hat

keinen Antheil an der gesetzgebenden Gewalt, ist das­selbe aber ein regierender Fürst, so ist seine Regierung des einzelnen Staates im Senat vertreten. DaöReichö- oberhaupt kann übrigens Gesetzesentwürfe den Kam­mern vorlegen. Reine Geldfragen, wie Steuern und dergleichen, werden ausschließlich von der Volkskammer, sohin ohne Betheiligung des Senats, erledigt.

Beide Kammern zusammen bilden den Reichstag, welcher jährlich zu einer bestimmten Zeit zusammen treten muß.

3. Die ausübende Gewalt.

An der Spitze der ausübenden Gewalt steht ein unverantwortliches Oberhaupt, über dessen Persönlich­keit, Titel und Wahl eine positive Bestimmung zur Zeit nicht voraeiegt werden kann; nur darüber sind wir einig, daß wir weder für einen erblichen noch für einen Wahlkaiser stimmen. Das unverantwortliche Neichsoberhaupt hat ganz die Stellung unb die Be­fugnisse eines konstitutionellen Monarchen.

Ihm zur Seite steht ein Staatsrath, zusammen­gesetzt aus zwölf Mitgliedern des Senats und zwölf Mitgliedern der Bolkskaminer. Diese Mitglieder des SlaaiSraths werden von ihren entsprechenden Kammern gewählt. Ohne Zustimmung des Staatsraths können keine wichtigen durch das Gesetz nicht vorgesehenen Regierungshandlungen vorgenommen werden, wie zum Beispiel der provisorische Abschluß von Verträgen mit andern Staaten, Kriegserklärungen, Friedensschlüsse u. s. w.

Die Regierungsgeschäfte werden ausgeführt durch ein verantwortliches Ministerium mit einem Reichs­kanzler an der Spitze. Ohne die Unterschrift des Kanz­lers und des entsprechenden Ministers darf kein Befehl vollzogen werden. Das Ministerium ist beiden Kam­mern ' verantwortlich und kann von jeder angeklagt werden. Die Anklagen werden vom obersten Gerichts­hof des Reichs in öffentlicher Sitzung geprüft und abavurtheilt.

Der oberste Gerichtshof des Reichs bildet eine unabhängige Corporation, die sich ihr Direktorium selbst wählt. Seine erste Constfluirung geschieht so, daß die eine Hälfte seiner Mitglieder von der ersten, die andere Hälfte von der zweiten Kammer gewählt wird. Bei späteren Vakaturen schlägt der Gerichtshof jedesmal nach unbeschränkter Wahl drei Canbidaten vor, aus welchen abwechselnd die erste und zweite Kammer das neue Mitglied dieses Gerichtshofs wählt. Beide Kam­mern in Uebereinstimmung können den Gerichtshof auflösen und neu constituiren. Dieser Gerichtshof hat die Streitigkeiten zwischen den einzelnen Regierungen und Staaten zu schlichten, die Anklagen gegen die Minister abzuurtheilen u. s. w.

4. Verhältniß der Reichsverfassung zu denen der einzelnen Staaten.

Jeder einzelne Staat verbleibt in seiner Integrität, in soweit sich dieselbe mit dem Ganzen verträgt. Jeder einzelne Staat kann seine Institutionen nach seinen Bedürfnissen ordnen, nur dürfen sie nicht mit der Reichsverfassung im Widerspruch stehen.

Wenn der Verlaus der Ereignisse und der Bera­thung der National-Versammlung irgend eine Abwei­chung von den oben aufgestelllen Grundsätzen nöthig machen sollte, so kann aus eine solche Abweichung von den Mitgliedern des linken Centrums erst nach einer vorgängigen Berathung mit ihrer Partei eingegangen werden. .