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Les Friedrichs mit der leeren Tasche treffen wir und weiter unten noch einmal.
Dem Vernehmen nach will sich der Kalter der Slavir rn die Arme werfen. Es ist vielleicht Manchem ausfallend, daß jetzt nun doch der Kaiser nach Tyrol reist, also gerade den umgekehrten Weg, um zu seinen Slaven zu gelangen. Gerade darum ist es doch nicht, denn macht den Versuch zuerst einmal, die braven Tyroler gegen Deutschland zu fanatisircii. Kennt man dort die Stimmung, ist sie zum Plaine günstig, so reist man gesund nach Wien, wird dort wieder krank und sucht zur Genesung die böhmischen Bäder auf. Gelingt dies, so kann man ungehindert nach Polen, Rußland und Galizien reisen.
Hier drangt sich nun die Frage auf: warum will der österreichische Kaiser so handeln? Antwort: weil ihm von seiner Umgebung begreiflich gemacht worden ist, daß der russische Kaiser Ler alleinige Erhalter der von Gottes Gneden monarchischen Stabilität nebst allem ihrem Rath und Unrath sei, dem er sich also in die Arme werfen und ein Schutz- und Trutzbündniß gegen jede freie Regung auf dem europäischen Festlande schließen müßte. Das ist der Grund zur Flucht des Kaisers und mit slavischen Horden soll Deutschland unterjocht, geknechtet werden. Aber meine Herren Hofleute, euer Rechnungoerempel ist falsch an gesetzt, kann daher für euch nicht rein aufgelöst werden. Deutschland unterwirft sich den Slaven und Sclaven nicht, eher lassen wir Franzosen ins Reich. — Dann habt ihr auch die wackern Magyaren vergessen, die unter den obwaltenden Umständen nicht sagen werden, wie weiland bei dem Erscheinen der Kaiserin Maria Theresia auf dem Reichstage: „la-ßt uns sterben für unsern König," sondern ihr habt sie zu Feinden, und wahrlich, für euere Slaven und deren geträumtes großes Reich, so wie überhaupt, sind sie keine verächtlichen Feinde. Auch die Italiener, bei denen namentlich noch jede Waffe, ob ehrliche oder unehrliche, gilt, sind euch gefährlich und führt ihr euer Vorhaben aus, so sollt ihr sehen, wie bald Franzosen in Italien sind. Denn wer will es den Franzosen wehren Qa nicht einmal übel nimmt man es ihnen), daß sie den Italienern helfen, wenn sich ein deutscher Kaiser, lothringischen Stammeö, nicht entblödet, durch sein Handeln kimd zu thun, er habe aufgehört ein Deutscher zu sein?
Die Folge des Uebertritts zu Rußland wird aber für den österreichischen Kaiser so sein: vorerst wird von dem klugen Czaaren geschmeichelt und alles Mögliche versprochen. Alsdann wird Krieg angefangen. Geht der glücklich und sollte, wo Gott für sein mag, eine völlige Ohnmacht der Gegenpartei entstehen, wodurch der Friede beliebig dictirt werden könnte, so fällt für den Kaiser von Oesterreich ein gut Stück ab, das beste behält immer der Kaiser von Rußsand, man weiß dies aus Erfahrung. Fällt das Unternehmen der beiden Kaiser aber unglücklich aus, wie wir hoffen wollen, wie siebt es dann aus? Nun, dann lebt der Kaiser von Oesterreich in Rußland, denn der russische Doppeladler hat in seinem falten Vanbe wärmende Fittige. Oestrtceich ist natürlich in diesem Falle für Kaiser Ferdinand verloren. — Sehen Sie, mein möglichst bester Lobhudler! Wir haben alsdann keinen Friedrich mit der leeren Tasche. Und nun bieten sie Tyrols kräftige Männer gegen Deutschland, Frankreich, Italien und die Schweiz auf.
Du aber, wackercS Oesterreich, stehe fest zu Deutschland! Sobald dein Kaiser dazu verleitet wird, was mir ahnet, so nimm deinen freundlichen, volksthümlicheu Erzherzog Johann zum Kaiser, du kannst dabei nur gewinnen z rufe ihn jetzt schon ernstlich in dein Wien und übertrage, ibm die Regierung, denn er ist würdig dazu, ein Mann, der auf eigenen Füßen stehen kann, sich nicht am Gängelbande braucht führen zn lassen.
Armer, belogener mid betrogener Kaisir Ferdinand! Russischer Freund ist nur der, welcher Rußland Vortheile bringt. Wer das nicht kann, kömmt unter russische Vormundschaft; und wo die Knute regiert, ist es wahrlich nicht gut Mündel sein. Die Folge wird es lehren, wenn eintrifft, was mir ahnet. H—ch.
39. Sitzung der deutschen Bundcsversannn- lung vom 30. Mai 1848.
In Folge einer Mittheilung des Präsivirenden der 17 Vertrauensmänner, womit ein Vcrzeichniß der durch ihre Arbeiten veranlaßten Kosten vorgelegt wurde, wird die Auszahlung des hierfür berechneten Betrags verfügt.
(Eine Zuschrift des Marineausschuffcs der Nationalversammlung, worin um Miltheilung von Mate- rialreli an Acten und Landkarten, welche auf Errichtung einer putschen Marine Bezug haben, ersucht wird, Marineausschuß der Bundesversammlung gemisst entsprechenden Erwiederung zu-
. ®'u des vom Bundestag nach London ab- geianbten Herrn Banks über die Erkundiaunaen welche beileibe wegen Schaffung einer Kriegsmarine einigen bat, wurde dem Marineausschuß zuaewiesen Den übrigen Theil der Sitzung fuüTe-n S t^ Ausschusses für die schleswig-holsteinische A»â- genbett über die eingelegten Unterhandlungen wegen Abschlusses eines Waffenstillstands und Festsetzung von Friedenspräliminarien und die Berathung hierüber aus.
Nassauisches.
Die Motiv»» auf Erricht»»»»«; einer Landes-Hypothekenbank.
Antrag der Abgeordneten Leisler, G e r g on S und I u n g.
Fortsetzung. §• 3.
Wir nehmen für 8 Millionen Staatsgüter, _unb zwar solche, welche sich am meisten verwerthen lassen: Aecker, Wiesen, Weinberge und kleinere Waldparcellen.
Hierauf wird eine Hypothek nach Form der gewöhnlichen nassauischen Privathypolheken errichtet zur Sicherheit eines Capitals von 4 Millionen. Auf den Grund dieser Hypotheken wird für 4 Millionen unverzinsliches Papiergeld ereirt in Scheinen von 1, 5, 10, 25, 50 und 100 Gulden. Diese Scheine führen den Namen „Nassauische Landes-Hypothekenscheine," und enthalten genau die Angabe ihrer Entstehung, ihrer Garantie und der Rechte, welche dem Inhaber zustehen. Sie werden etwas größer als unser gegenwärtiges Papiergeld ausfallcn und folgenden Inhalt haben:
§. 4.
„Herzoglich - Nassauische landständische Hypothekenscheine von 5 Gulden durch das mit den Landständen vereinbarte Gesetz vom .... ist auf Staatsgütern, bestehend in Aeckern, Wiesen, Weinbergen und leicht verkäuflichen Waldparcellen eine restliche gerichtliche Hypothek errichtet worden. Der Werth der Güter nach den gegenwärtigen Preißen beträgt 8 Millionen. Hierauf sind 4 Millonen Papiergeld in Scheinen von 1, 5, 10, 25, 50 und 100 Gulden nein worden, wovon der gegenwärtige einer ist. Nach Verlauf von 4 Jahren werden dre Scheine gegen daarcs Geld eingewechselt."
„Der Inhaber gegenwärtigen Scheines hat die Rechte eines ersten Hypochekargläubigers, der sich im Besitze eines rechtskräftigen Urtheils befindet. Wenn daher nach Verlauf von 4 Jahren die baare Zahlung nicht erfolgt, so hat er das Recht, aus der genannten Hypothek ein beliebiges Object zu bestimmen und zu seiner Befriedigung dessen Veräußerung im gerichtlichen Zwangswege zu verlangen. Der Schein gilt in diesem Falle für ein rechtskräftiges Urtheil und ist nach §. 8 der Erecutions-Ordnuug auf dessen Präsentation von den Gerichten die Hülfsvollstreckung zu verfügen. Die Haupthypolhek ist bei dem Ober - Appellcuionsgericht za Wiesbaden deponirt und steht deren Einsicht dem Inhaber dieses Scheines jeder Zeit frei."
„Dieses Papiergeld steht unter specieller Garantie und Controle der Nassauischen Landstände. Dasselbe wird bei allen öffentlichen. Kassen als voll angenommen."
§• 5.
Diese 4 Millionen bilden den Fond einer zu Wiesbaden zu errichtenden Landes-Hypothekenbank.
Deren Verwaltung geschieht durch ein vom Staate angestcllleö Personal mit Controle eines landständischen Commissärs und unter Zuziehung von 6 Vertrauensmännern aus den Kaufleuten, Industriellen, Gewerb- treidenden, Arbeitern und Landleulen.
§. 6.
Die Bank hat folgenden Geschäftskreis:
1) Sie gibt verzinsliche Darlehen auf inländische Immobilien und Mobilien.
2) Sie diScontirt Wechsel, auf denen drei anerkannt solide Häuser stehen.
3) Sie gibt Darlehen gegen Depofilion von Geld, Silber und Pretiosen.
4) Sie eröffnet den inländischen Kaufleuten, Fabrikanten, Handwerkern und sonstigen Geschäftsleuten ein gegenseitig verzinsliches Couto-current.
5) Sie übernimmt die Aufbewahrung von Geld, Silber, Pretiosen, Staatspapieren und Urkunden.
6) Sie nimmt verzinsliche Darlehen von Privaten an und stellt dagegen diejenige Sicherheit, worüber sie sich verständigen wird.
7) Sie übernimmt das Interesse von Steiggeldern und KanfschiUiugeu im Inlande und gibt dagegen Vorschüsse bis 311 ’% des Betrages.
8) Die Bank ist überhaupt zu jedem Geldgeschäft im In lande berechtigt, welches vollständige Sicherheit bietet. Wie überhaupt bei allen Geschäften der Bank eine genügende Cauticn geleistet werden muß, deren Beurtheilung bleibt der Direc- tion überlassen.
§. 7.
Zur Erleichterung ihrer Operationen werden der Bank folgende Rechte ertheilt:
1) Die Urkunden, welche unter Zuziehung des Directory, des landständischen Commissärs und eines Sekretärs errichtet und mit dem Banksiegel versehen werden, sind öffentliche Urkunden.
2) Die Beglaubigungen von Abschriften und Unterschriften, welche vom Direktor oder landständischen Commissär mit dem Sekretär unter Bedrückung des Banksiegels geschehen, haben öffentlichen Glauben.
3) Der Bank steht wegen ihrer Forderungen die erste General-Hypothek auf daS bewegliche Vermögen ihres Schuldners zu, so lange dieser sich im Besitz desselben befindet. Die Urkunde, wodurch die Forderung der Bank entsteht, muß
jedoch in beglaubigter Abschrift bei dem Feldgericht des Wohnortes des Schuldners deponirt werden, wo Jedem die Einsicht frei steht.
4) Bei Mobilien, namentlich Weinen, erlangt die Bank ein Faustpfandrecht, wenn sie ihr Siegel und das des Ortsschultheißen darauf legt. Ueber diesen Act ist ein doppeltes Protokoll aufzuneh- men, wovon ein Eremplar in die Hände des Schultheißen Les Orts zu Jedermanns Einsicht und das andere bei der Bank bleibt. Die Wirkungen dieses Pfandfaustrechts sind, daß dieses Object nicht in den Concurs gezogen werden kann, sonderm dem Maffecurator nur das Recht zusteht, zu verlangen, daß das Pfand versteigert und der nach Abzug der Forderungen der Bank bleibende Rest an die Concurömasse abgeliefert werde.
5) Dcr Bank können beim Einklagen ihrer Forderungen nur solche Einreden entgegengesetzt werden, welche durch öffentliche Urkunden erwiesen sind. Alle anderen werden in den gewöhnlichen Proceß verwiesen. Dieser kann jedoch das Ere- cutivverfahren im ersten Prozeß nicht aufhalten.
6) Die Bank kann Lie ihr als Faustpfand verhafteten Mobilien auch im Besitz des Schuldners lassen, jedoch steht ihr jeder Zeit frei, davon Besitz zu ergreifen.
7) Die Bank ist nicht an die Gesetze über Zinsen gebunden.
§. 8.
Aller Gewinn, den die Bank macht, gehört dem Landes - Steuerfiscus.
(Fortsetzung folgt.)
Tagesgefchichte.
Deutschland.
Frankfurt, 31. Mai. [10. Sitzung der deutschen Nationalversammlung.^ In der heutigen 10. Sitzung hat die deutsche Nationalversammlung auf einstimmigen Antrag des Verfassungsausschusses fast einstimmig, bezüglich Les Mareck'schen Antrags, die nachstehende Erklärung beschlossen:
Die Verfassung gebende deutsche Nationalversammlung erklärt feierlich: daß sie im Pollen Maaße das Recht anerkenne, welches die nicht deutschen Volksstämme auf deutschem BundeSboden haben, den Weg ihrer volksthümlicheu Entwickelung ungehindert zu gehen und in Hinsicht auf das Kirchenwesen, den Unterricht, die Literatur und die innere Verwaltung und Rechtspflege sich der Gleichberechtigung ihrer Sprache so weit deren Gebiete reichen, zu erfreuen, wie cs sich, denn auch von selbst verstehe, dass jebe0“ Tét" "Rechte, welche die im Bau begriffene Gesammtverfassung dem deutschen Volk gewährleisten wird, ihnen gleichmäßig zusteht. Das fortan einige und freie Deutschland ist groß und mächtig genug, um den in seinem Schooße erwachsenen andereredenden Stämmen eifersuchtSlos in vollem Maaße gewähren zu können, was Natur und Geschichte ihnen zuspricht; und niemals soll auf seinem Boden weder der Slave, noch der dänischredeude Nord- schleSwiger, noch der italienisch redende Bewohner Süd- deutschlands, noch wer sonst, uns angehörig, in fremder Zunge spricht, zu klagen haben, daß ihm seine Stammesart verkümmert werde oder die deutsche Bruderhand sich ibm entziehe, wo es gilt.
ES wurde nunmehr zur Wahl des definitiven Präsidenten, der zwei'Vicepräsidenten und der Schriftführer geschritten, nachdem die Verlesung von 521 als legitimirt anerkannten Mitgliedern erfolgt war.
Bei der Wahl des Präsidenten erhielt bei 513. Stimmenden Heinrich von Gagern 494 Stimmen, Robert Blum 12, Soiron 5, Zitz 1, Scheller 1 Stimme. Bei der Wahl des ersten Viccpräsidentcn erhielt von Soiron 408 Stimmen, Robert Blum 84, Andrian 8, Mathy 1, Blumenröber 1, Möring 4, Ahrens 3, Raveaur 1, Rouenhahn 3 Stimmen. Bei der Wahl des zweiten Vicepräsidenten stimmten 505 Mitglieder; von Andrian aus Wien erhielt 310 Stimmen, Robert Blum 116, Möring 66, Auersperg 2, Mittermaier 2, WieSncr 1, Scheller 1, Hechcher 3, Kierulf 1, Trüttschler 1, Rottenhahn 1, H. Simon
1 Stimme. DaS Ergebniß der heute gleichfalls vor- genommenen Wahlen' der acht Schriftführer, welche nach relativer Mehrheit zu wählen sind, wird in der nächsten, auf Samstag den 3. Juni anberaumten Sitzung bekannt gemacht werden.
Die Rede H e i n r i ch' s von .Gagern beim Antritte der definitiven Präsidentschaft.
Es ist ein Gefühl, nicht bey Stolzes, sondern der Demuth, das mich erfüllt. Von einer solchen Versammlung gewählt, und von dieser Stimmcnzahl getragen zu werden, konnte ich nimmer erwarten. Ich danke für das Vertrauen, das Sie mir erwiesen haben. Ich werde alle meine Kräfte der großen Aufgabe widmen, für welche wir in Gemeinschaft zusaiumcn- stehen. Ich will sie nur noch in Kenntniß setzen, daß, wie ich schon früher erklärt habe, nunmehr meine Kräfte und meine Stellung ausschließlich nur dieser Versammlung angehören werden. (Stürmischer Beifall.)
Besterreich. Wien, den 27. Mai. (Neue Revolution in Wien.s Hunderte von Barrikaden bedecken seit 21 Stunden die Stadt. Am 25. Nachmittag gab ein Maueranschlag von Colloredo der akademischen Legion den wohlmeinenden Rath, sich aufzulvscn, m t der