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Naffaulschc Zeitung.

Freiheit, Wahrheit und Recht! Materielles und fleissiges Wohl des deutschen Volkes!

Wiesbaden, SS. Mai IS4S.

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Deutschland.

9 Die Negttlirung der Jaqden in Nassau.

Wiesbaden, 16. Mai.

Wir theilen nachstehend den Gesetzentwurf über die künftige Ausübung der Jagd im Herzogthum Nassau mit, welchen das Staatsministerium demnächst den Ständen vorlegen wird. Eine genauere Erörterung desselben behalten wir uns bis zu der Bett vor, wo der Entwurf in der Kammer biseutirt werden wird, und beschränken uns vorerst auf folgende Andeutungen hinsichtlich der leitenden Gesichtspunkte und der prac- tischen Durchführung derselben:

DasJagdregal" wird schlechtweg aufgehoben.

Die nächste logische Folgerung hiervon wäre, daß die Ausübung der Jagd mit dem Eigenthum an Grund und Boden zusammenfällt. Eine solche Ausübung wäre aber bei uns wegen der herrschenden Zersplitierung des Grundbesitzes eine Unmöglichkeit. Um dieser Un­möglichkeit willen wird das Jagdrecht den Gemeinden innerhalb ihrer Gemarkungen zur Ausübung mittelst Verpachtung oder mittelst Äustheilung von Pachtpaten- ten übergeben.

Um jedoch dem ursprünglichen Princip Rechnung zu tragen, hat man

1) die Ausübung der Jagd in eingefriedigten Grundstücken, und

2) die Ausübung der Jagd in Waldungen, welche mindestens 200 Morgen in Einem Zusammenhang euMiteu, m i t A u ö s ch l u ß der Gemeinde, ledig- Tief) den Grundeigenthümern überlassen, mit

3) demjenigen Grunbeigentbümer, welcher minde­stens Einhundert Morgen in Einem Zusammenhang besitzt, die Jagd hierauf, neben und mit der Ge­meinde, zugleich auszuüben gestattet.

Das Princip ist also das liberalste und entspricht vollkommen der Organisation der Jagd, wie sie z. B. in der Rheinprovinz besteht. Was die Durchführung anlangt, so erregt sowohl die Ausübung der Jagd durch Ertheilung von Jagdpatenten (ein Gegensatz der Verpachtung) Bedenken, als auch die Einführung der unter 3 erwähnten Koppeljagd, welche zwischen der Gemeinde und dem Grundeigen- thümer getheilt ist. Beides wird in der Praxis Schwie­rigkeiten haben und voraussichtlich Mißstände mit sich führen.

In §. 14 vermissen wir genaue Bestimmungen über die Verbindlichkeit zum Wildschadensersatz in den durch §. 4, 5 und 6 bestimmten Fällen der Ausübungs­berechtigung.

Endlich vermissen wir Anordnungen in Betreff der Jagden, welche bisher Privaten auf fremdem Grund und Boden zustanden oder noch zustehen. Unter dem

Iagdregal " sind dieselben nicht miteinbegriffen, sie sind also nicht nütaufgehoben. Gleichwohl müssen dieselben zur Herstellung eines principiell und gleich­mäßig durchgeführten Rechtszustandcs, beseitigt werden. Eine Aufhebung ohne Entschädigung würde eine .Krän­kung der Privateigenthumsrechle in sich schließen. Es müßte daher eine Rcluiuon gegen eine mäßige Ablö­sungssumme eintreten.

Wir beziehen uns desfalls auf das, was wir in Nr. 48 dieser Blätter unter der Uederschrift:Die Regelung der Jagoverhältnisse in dem Herzogthum Nassau" hierüber in tgetheilt Haeen, und wiederholen nochmals, daß wir dem Princip, worauf dieser Ent­wurf beruht, unsere vollste Anerkennung zollen, wie namentlich auch ter im §. 13 ausgesprochenen Ab­schaffung des barbarischen Rechtes zur Anwendung der Schußwaffe gegen Wilddiebe, soweit eS nicht Noth­wehr gebietet.

Im einzelnen werden wir, wie gesagt, unsere Be­denken wegen Durchführbarkeit und Vollständigkeit des Entwurfs demnächst näher mittbeilen und fordern namentlich auch die Techniker des Forst- und Jagd­wesens auf, uns Mittheilungen darüber von ihrem Standpunkte aus zu machen, wobei wir jedoch Angriffe gegen das ausgestellte liberale Princip, â eich es unvermeidlich feststehen muß, und bezüglich dessen man nur über die Art der Durchführung streiten kann, ausschließen werden.

Gesetzentwurf über die künftige Ausübung der JagS im He: , gthum Nassau.

§ 1. Das Jagdregal ist aufgehoben.

§ 2. Den Gemeinden steht daS Jagdrecht innerhalb ihrer Gemarkungen zu, soweit nicht in den §§4, 5 und 6 Ausnahmen festgesetzt sind. Dieselben können daS Jagdrecht nur durch Verpachtung ganzer Distrikte oder durch Ausstellung von Jagdpatenieu an ein seine Personen gegen Entrichtung einer nach den örtlichen Verhältnissen festzusetzenden Patentgebühr ausüden.

§ 3. Ueber den wesentlichen Inhalt der Verpach- tungsbedingungen, welche bei der Verpachtung der Ge- meindejagden, so wie auch der Jagden in Staats- oder Stisiungswaldungen zum Grunde zu legen sind, soll eine besondere Instruction erlassen und zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

§ 4. In Waldungen, welche mindestens zweihun­dert Morgen in Einem Zusammenhang enthalten, ge­hört die Jagd dem Eigenthümer. Er kann dieselbe selbst oder durch einen besonders aufzustellenden Jager aus- üben oder sie verpachten.

§ 5. Demjenigen Grundeigenthümer, welcher min­destens einhundert Morgen in Einem Zusammenhänge besitzt, steht die Befugniß zu, die Jagd auf diesem Ei-

fli IItbum neb n der Gemeinde aus^uuben. Er hat jedoch dieses Recht nur für feine Person und jage fähigen Fa milienglicder und kann dasselbe nicht aus Andere über tragen.

§ 7. Alle eingefriedigten Grundstücke bleiben von dem Jagdrccht der Gemeinde ausgenommen.

Der Besitzer solcher Grundstück. ist allein befugt, die Jagd auf densel en auszuüben obei ausüben zu lassen, jedoch unter Beobachtung der bestehenden Poli- zeigesetze.

§ 7. Niemand darf in offenem Feld oder Wald die Jagd Mi Silben, ohne einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Jagdpaß. Sowohl Der Eigenthümer der Jagd, als der Pächter und diejenigen Personen, welche sie zur Ausübung der Jagd zuziehen, müssen diesen Jagdpaß einlösen.

_§ 8. Der Jagdpaß wird auf den Antrag des be­treffenden Ortsvorstandes von dem Amte gegen Ent­richtung einer Gebühr von 4 fl. an die Staatskasse ausgefertigl. Er wird auf die Person und für die Dauer eines Jahres gegeben, gilt aber für das ganze Herzogthum.

§ 9. Jagdpässe können nicht ausgestellt werden:

I) an Minderjährige, es sei denn, daß sie das acht­zehnte Lebensjahr zuruckgelegt haben und daß der Vater oder Vormund einen Schein für sie verlangt;

2) an Volljährige, welche unter Suratel gestellt sind;

3) . an Solche, welche ständige Armenunterstützung aus öffentlichen Sassen genießen.

§ 10. Die Jagdpasse können, unter Vorbehalt der Berufting uu die Höbern Staatsbehörden, von dem Amte verweigert werten:

1) denjenigen Personen, welche Zuchthausstrafe er­litten haben;

2) allen Personen, welche wegen eines auf gewinn­süchtigen Absichten beruhenden Verbrechens oder aber wegen öffentlicher Gewaltthätigkeit oder Auf­ruhr zu Correclionshausstrafe vorurtheilt wor­den sind.

§ 11. Jagdberechtigte Personen oder deren Beglei­ter, welche in Ausübung der Jagd betroffen werden, ohne daß sie mit einem Jagdpaß versehen sind, werden in eine Geldstrafe von 5 fl. bis 15 fl. verfällt.

Die Verordnung vom 28. Juli 1824, die landes- polizeilichen Beschränkungen der Befugniß zur Aus­übung der Jagd mit Schießgewehr betreffend, trit nach den vorstehenden Bestimmungen nunmehr außer Wirk­samkeit.

§ 12. Der Eigenthümer oder Pächter eines offenen Grundstückes ist befugt, das Wild jeder Zeit von dem­selben abzutreiben und durch bleibende Anstalten davon abzu halten. Auch kann er es innerhalb der Gränzen

De r Pflanzer.

rifiti bfnMiffislpPi-DUdkr, Lickt- und Sckattknieiten tnanSatluntisckcn trbrn#.")

von Friedrich Verstärker.

(Fortsetzung.)

Nally! rief dieser überrascht, waS führt Euch hieher?

Der Verdacht, daß nicht Alles mit Euch so sei, wie daS Gerücht ging ! antwortete der junge Mann. Hawthorn, Hawthorn, Ihr habt ein schändliches Spiel gespielt und Euch zur Strafe hat mich Gott hieher gesandt!

Höll' und Teusell rief Hawthorn zähneknirschend, Euer Bundesgenosse, der saubere Morris hat wohl den Plan entworfen, mir hier aufzulauern? Was bekommt Ihr als Lohn?

Wohl stand ich früher^zu diesem Zweck in Morris Diensten, antwortete Rally', sich^hock aufrichtend, aber jetzt weiß er Nichts von meinem Thun; aus eigenem Antrieb begab «ch mich hierher; ich ahnte die Schänd­lichkeit. Glaubt aber nicht, der gerechten Strafe zu entfliehen, und erntet dann den Fluch, den Ihr gefäet habet!

Meint Ihr? sagte Hawthorn mit verbissenem Zorn, als sich jener von ihm wandte, meint Ihr wirklich, ich sei Thor genug, Euch jetzt so fort zu lassen, damit Ihr die Nachricht in alle Welt auöwerft? «Pest !Z Ihr müßt mich für einen verdammten Narren halten!

Wagt, mir zu nahen! rief der junge. Mann und

kein Mrnsch hat uns bemerkt, oder abnt überhaupt nur, daß wir noch über der Erde wandeln.

Einer doch! sagte sein Vater, den bringen wir aber geknebelt.

Kennt Ihr ihn? rief der Doktor.

Gewiß, es ist Rally, der Creole.

Höll' und Teufel! der Spion, dessen fluchwürdiger Wachsamkeit eS wir allein zu verdanken haben, ^daß wir nicht schon vor vierzehn Tagen daS Land verlassen könn- ten Morris' Geschöpf! Und was gedenkt Ihr mit ihm zu thun?

Ihn bis zur Grenze von Texas mitzunehmen, sagte der alte Hawthorn.

Oder wenigstens ein Stück Wegs! murmelte Hanni­bal für sich. Soll mir des Schurken Bewachung auver- traut werden? fragte er lauter.

Mach' es wie Du willst! erwiederte Hawthorn, zu den Booten hinunter gehend; halte ihn nur so, daß er und nicht verrathen kann!

Ai, at, lachte der Neger , und auf seinen Wink tru­gen einige der Schwarzen den sich aus allen Kräften sträubenden Gefai genen in das kleinste der Boote hin­unter.

Bindet ihm die Füße fest! so! sagte Hannibal. Nun zu Schiffe, wir müssen vor Tagesanbruch an dem an­dern Ufer in Sicherheit sein, also noch wenigstens fünf­zehn Meilen stromauf rudern. Darum rasch, my boys, rasch!

Mit regem Eifer legten sich die Schwarzen, vier junge Männer, in die Ruder und bald darauf lagen sie,

riß eine Pistole aus dem Gürtel. Im selben Augen­blick umschlang aber auch Hannibal mit eisernem Griff von hinten seinen Arm, und trotz des heftigen Sträu­bens und Hülferufens sah sich der Ueberlistete in weni­gen Minuten gebunden und geknebelt.

Schreibt daS Eurer Thorheit und Keckheit zu! sagte Hawthorn, als er sich von ihm wandte, um wieder an die Spitze des ZugeS zu treten. Ihr werdet jetzt auf jeden Fall die Reife bis zur Grenze von Texas mitma- chen und dann vielleicht klüger werden.

Zweifle sehr! sagte Hannibal mit einem heimtücki­schen Blick auf den Creolen.

An was? frug Hawthorn, sich scharf umdrehend.

Daß er klüger wird, antwortete der Schwarze zögernd, übergab den Gebundenen zwei seiner Getreuen und eilte Hawthorn nach.

Sie erreichten jetzt die Niederungen; der heiße Som­mer hatte aber, mit Ausnahme einiger tiefer Stellen, die wie kleine Seen durch schmale Arme mit einander in Verbindung standen, den Sumpf auSgetrocknet, und ohne bedeutende Unterbrechung setzten sie ihren Weg fort, bis sie zu den überhängenden Weiden deü FlußuferS ka­men. Der tieftönende Ruf einer Eule schallte ihnen von dort entgegen; Hannibal antwortete mit den tauschend nachgeahmten Lauten, und gleich darauf trat der junge Doktor Hawthorn auS dem Dickicht und begrüßte freu­dig die Kommenden.

Alles in Richtigkeit? fragte sein Vater, sich nach den Booten umfebend.

Alles! entgegnete der Doktor; eS gieng vortrefflich,