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Nassauische Leitung

Freiheit, Wahrheit und Recht!

Materielles «nd geistiges Wohl de» deutschen Volkes!

Wiesbaden, 2. Mai 18â8

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Deutschland.

Der DerfaffungS-Gntwnrf der Ver­trauensmänner.

(Fortsetzung.)

$ Wiesbaden, 30. April 1848.

B. Der Reichstag.

§ 11. Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Oberhaus und dem Unterhaus.

§ 11. Das Oberhaus besteht auch höchstens 200 Mitgliedern, nämlich:

1) aus den regierenden Fürsten. Sie haben das Recht, einen Stellvertreter zu schicken, der aber im Laufe einer Sitzungsperiode nicht abgerufen werden darf;

2) aus einem Abgeordneten von jeder der vier freien Städte, welche die Regierungen mindestens für die Dauer einer Sitzungsperiode schickt;

3) aus Neichsräthen, welche auS dem Kreise der bewährten Verdienste des Vaterlandes von den ein­zelnen Staaten auf 12 Jahre gewählt werden, so daß alle 4 Jahre ein Drittel auètritt. Die Wahl­berechtigung ist unter den einzelnen Staaten mit Rücksicht auf deren Bevölkerung vertheilt. In Staa­ten, die nur einen Reichsrath schicken, steht das Wahlrecht den Ständen und in den freien Städten den gesetzgebenden Körpern, in solchen, die mehrere schicken, steht es zur Hälfte den Regierungen zu (siehe Anlage A); die Reichsräthe müssen dem Staate, von dem sie gewählt werden, angehören und daS 40ste Lebensjahr vollendet haben.

§ 13. Das Unterhaus besteht aus Abgeordneten des Volks, welche auf 6 Jahre gewählt werden, so daß alle 2 Jahre ein Drittel austritt. Auf je 100,000 Seelen der wirklichen Bevölkerung kommt ein Abgeord­neter, jedoch so, daß auch Staaten von geringerer Volks­zahl einen Abgeordneten schicken und ein Ueberschuß von wenigstens 50,000 Seelen ebenfalls zu einem Abgcord- neten berechtigt.

Die Wahl geschieht durch das Volk (nicht durch die Ständeversammlungen), ob aber dircct oder iiidirect (durch Wahlmänner) bleibt der Gesetzgebung der ein­zelnen Staaten überlassen.

Wähler ist jeder volljährige selbstständige Staats­angehörige, mit Ausschluß der wegen eines entehrenden Verbrechens Berurtheilten, wählbar jeder Wahlberech­tigte nach vollendetem 30sten Lebensja. r, ohne Unter­schied des deutschen Staates, dem er angehört. Die nähern Bestimmungen bleiben einer von Reichswegen zu erlassenden Wahlordnung vorbehalten.

Beamte bedürfen zur Annahme der auf sie gefallenen Wahl keiner Genehmigung.

§ 14. Die Reichsräthe und die Mitglieder des Unterhauses beziehen Reise- und Tagegelder aus der Reichscasse.

(Kut ten »Miffisivpi-Dilder, Licht- und Schattenseiten transatlantischen Lebens.")

68 Friedrich Verstärker.

(Fortsetzung.)

Sei morgen Abend wieder hier in diesem Hause; sagte Guston aufst yend, ich will mit dem Doktor mor­gen früh reden, vielleicht kann ich Dir helfen.

AlfonS schüttelte, bitter lächelnd, den Kopf.

Heute ist so nichts mehr zu hoffen, fuhr Guston, mehr zu sich selbst als zu deu Andern redend, fort, um 10 Uhr fährt der Doktor mit der Dampffährte nach Pointe-Couper, und da wird für diesen....

Heute Abend um 10 Uhr? fragte AlfonS hoch aus­horchend.

Die Dampffährte geht doch bei diesem niedrigen Was- serstande nicht so spät in der Nacht? sagte die alte Mu­lattin.

sind, wie ich eben hörte, Damen von Taylor' S Pflanzung auf dieser Seite deS Flusses, und die verlan­gen Noch hinübergesetzt zu werden, erwiederte Guston; b-> «ollen sie den Doktor so lange schlafen lassen und dann mitnehmen; bis dahin ist er nüchtern und kann auf seine Sklavin Acht geben. Doch genug für heute Abend, un­terbrach er sich selbst, ich habe vielleicht Unrecht gethan, Dir so theilnehmend zuzuhSren, da Du nach den Gesetzen ''S- StaatS, in dem wir non einmal leben, eigentlich

§ 15. Jedes Mitglied des Reichstages, mit Ein­schluß der § 12 Nro 1 und 2 erwähnten Stellvertreter und Abgeordneten, vertritt ganz Deutschland und ist an Instructionen nicht gebunden.

§ 16. Zur Gültigkeit eines Neichstagsbeschlufses gehört die Uebereinstimmung b.ider Häuser.

Das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde und der Adresse, deßgleichen die Anklage der Minister steht jedem Hause für sich zu.

Der Voranschlag des Reichshaushalts ist stets zu­erst dem Unterhause zur Beschlußnahme vorznlegcn, deren Ergebniß das Oberhaus nur im Ganzen ver­werfen, in den einzelnen Ansätzen nicht verändern darf.

§ 17. Zu einem Beschluß eines jeden Hauses ge­hört die Gegenwart von wenigstens einem Drittel der Mitglieder und die absolute Mehrheit der Stimmen.

8 18. Der Reichstag versammelt sich von Rechts wegen jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung in Frankfurt am Main, die am .... ihren Anfang nimmt. Außerordentliche Sitzungen können vom Kaiser zu jeder Zeit berufen werden (s. § 8). Eine Vertagung des Reichstages durch den Kaiser darf nicht über sechs Wochen ausgedehnt werden. Einer Auflösung soll die Anordnung neuer Wahlen binnen 14 Tagen nachfolgen, widrigenfalls tritt der Reichstag drei Monate nach der Auflösung in seiner alten Gestalt zusammen, wenn die Zeit der ordentlichen Sitzung nicht früher fällt.

Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich.

§ 19. Die Mitglieder des Reichstages können von der Verpflichtung, an den Verhandlungen desselben Theil zu nehmen, nur durch das betreffende Haus des Reichstags entbunden weWn.

§ 20. Sie können, außer im Fall der Ergreifung auf frischer That, bei einem peinlichen Verbrechen wäh­rend ihrer Anwesenheit auf dem Reichstage und auf der Hin- und Herreise nicht ohne Zustimmung des HauseS, dem sie angehören, verhaftet werden. Auch können sie wegen ihrer Aeußerungen im Hause an kei­nem andern Oete zur Rechenschaft gezogen werden.

§ 21. Die Reichsminister haben nur Stimmrecht in dem einen oder andern Hause, wenn sie Mitglieder des­selben sind. Sie haben Zutritt in jedem Hause und müssen auf ihr Verlangen gehört werden. Jedes Haus kann die Gegenwart der Minister verlangen.

C. Das Reichsgericht.

§ 22. Das Reichsgericht besteht aus 21 Mitglie­dern. Sie werden zu einem Drittel vom Reichsoder- haupte, zu einem Drittel vom Oberhause, zu einem Drittel vom Unlerhause auf Lebenszeit ernannt und wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vi­cepräsidenten.

Unvereinbar mit der Stelle eines Reichsrichters ist die Bekleidung jedes andern Reichs- oder Staatsamtes und die Mitgliedschaft des Ober- und Unterhauses.

eher Strafe als Mitgefühl verdient hättest, doch wollen wir bad für jetzt dahingestellt sein lassen, also leb' wohl, bis morgen Abend will ich sehen, was sich für Dich thun läßt, und halte Dich ein wenig verborgen, daß Du Dei­nem Vetter nicht wieder vor die Augen kömmst, er scheint keinen großen Gefallen an seiner Verwandtschaft zu finden... Schon gut, sagte er, etwas zurücktreterd und eine abwehrende Bewegung machend, als er sah, daß AlfonS seine Hand ergreifen wollte schon gut, Du bist mir weiter keinen Dank schuldig, alö daß ich Dich nicht verrathe, und dazu fühle ich nicht die mindeste Lust. Also gute Nacht Alte, gute Nacht Anna,und den Riegel wieder zurückschiebend, sprang er von der hohen Schwelle hinunter und war bald in der Dunkelbeit verschwun en.

Er hatte aber kaum die, nach Bayuo Sarach füh­rende breite Straße wi der erreicht, und war auf dieser einige Schritte fortgegangen, als aus dem dichten Ge­strüpp, das zu beiden Seiten des WegeS wuchs, zwei dunkle Gestalten auf ihn zusprangen und ihn festhielten. Schon hatte er sein Messer ergriffen und wollte sich^ nichts Gutes erwartend, Bahn machen, als er Willis' Stimme erkannte, der, ihn loslassend, lachend aber mit unter­drückter Stimme auörief: _

Zum Henker! Einen von unsern Flüchtlingen ha en wir gefangen, aber nicht de« rechten, wie um Golles willen kommst Du hierher? ,

Ich wollte erst nach St.-Franc-SvlAe gehen, habe mich jedoch anders besonnen, sagte Guston; aber waâ im Namen alles gesunden Menschenverstandes macht Ihr denn hier wie Straßenränder auf dem breiten Fahrwege?

§ 23. Das Reichsgericht hat seinen Sitz in Nmn« berg. Seine Sitzungen sind öffentlich.

8 24. Die Zuständigkeit des Reichsgerichts umfaßt Folgendes:

a) Streitigkeiten jeder Art, politische und rechtliche, zwischen den einzelnen deutschen Staaten oder zwischen regierenden Fürsten, insofern sie nicht in das Gebiet der Reichsregierungssachen gehören, und mit Vorbehalt der gewillkürten Ansträge;

b) Sireitigk.iten über Thronfolge, Regierungsfähig- keit und Regentschaft in den deutschen Staaten, unter demselben Vorbehalt;

c) Klagsachen von Privatpersonen gegen regierende deutsche Fürsten, insofern es an der Zuständigkeit eines Reichsgerichts fehlt;

d) Klagsachen von Privatpersonen gegen deutsche Staaien, bei welchen die Verpflichtung, der Forderung Genüge zu leisten, zwischen mehrern Staaten zweifel­haft ober bestritten ist;

e) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines ein­zelnen Staats und dessen Ständen über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung;

f) alle Klagen gegen den Reichsfiscus und dessen einzelne Zweige;

g) Enlfcheivultgen in oberster Instanz über die nach der Verfassung eines jeden Landes zu beurtheilenden Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechts­pflege;

h) Anklagen gegen die Reichsminister oder dieLan« desminister durch eines der Häuser des Reichstages, desgleichen Anklagen gegen die Landesminister durch die Landstände wegen Verletzung des Reichs - beziehungs­weise der LandesgMudgefetze. £u Frage wegen Aus­dehnung des Anklagerechts auf andere Fälle bleibt der nähern Bestimmung eines ReichSgesetzeS vorbehalten;

i) CriminalgerichtSbarkeit mit Urtheilsfällung durch Geschworne in Fällen des Hoch- und LandesverratHS gegen das Reich, so wie bei Majestätsverbrechen gegen das ReichSoberhaupt.

Der in diesen Fällen dem Reichsoberhaupt zuste­henden Begnadigung muß ein Gutachten des Reichs­gerichts vorausgehen.

Außerdem hat das Reichsgericht auf Erfordern der ReichSregierung wegen angeblicher Verletzung reichsge­setzlich verbürgter Rechte durch Gesetze oder Regierungs­handlungen der einzelnen Staaten Gutachten zn geben.

Die Vollziehung der reichsgerichtlichen Sprüche wird durch ein Reichsgesetz näher bestimmt.

(Schluß folgt.)

§ Die Diäten der Deputaten Wiesbaden, den 1. Mai. Was sollen die Diäten der Volksvertreter sein? Nichts als eine Vergütung der wirklichen und nothwendigen Auslagen!

Ich glaubte wahrhaftig im ersten Augenblick, ich^ einigen entlaufenen Negern in die Hände gefallen, on wollte schon anfangen, mir mit meinem Messer Bah" zu hauen, als ich noch glücklicherweise Deine Stimm» erkannte. Wer sind diese, und waS wollt Ihr denn All» hier? fuhr er, erstaunt umberblickend, fort, als er eine Menge Menschen nahen hörte, die in wenigen Secunde» an seiner Seite waren und in denen er die ganze Wür» felaesellschast erkannte. Der lange Sklavenhändler und der Ankläger und Vetter des Entflohenen schienen sie anzuführen.

Still, sagte Willis, wir wissen daß der freche Schuft, der sich so schändlicherweise zwischen uns emgeschlichen hatte, hier links am Wege bei Mutter Hoyer sitzt, wir wollen jetzt das HauS umzingeln und den Burschen fan­gen; er soll doch auch wissen, wie Peitschenhiebe in Loui­siana schmecken.

Wozu den armen Teufel noch ein Ma! aufsache»? fiel Guston gutmüthiger ein, Ihr habt ihn einmal abge­straft, laßt ihn laufen, er wird sich so bald nicht wieder zwischen weiße Männer hineinwagen.

Still, Mann; aus Dir spricht der Europäer, ent­gegnete trocken Willis; mit so leichter Straf« kommt kein Neger davon, wenn ich's verhindern kann.

thut mir nur leid, daß wir ihn nicht gleich banden und in den Fluß warfen fiel ärgerlich, doch mit unterdrückter Stimme der Vetter deâ Unglücklichen t« ich komme den Jungen nie leihen? aber kommt, mfc verlieren unsere Zeit und dort schimmert das dicht.

Guston drehte dem gefühlosen Menschen »erachtttch