M- 45.
Nassauische Reifung.
Freiheit, Wahrheit und Recht!
Materielles und geistiges Wohl deS deutschen Dolkesl
Wiesbaden, 30; April 1818.
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Qeffentliche Bekanntmachung.
III. .
In der Bekanntmachung vom 25. d. M. haben wir bereits erwähnt, daß das 1. Bataillon des 2. Regiments der nassauischen Truppen an den Gefechten, welche die Einnahme von Freiburg begleiteten, wesentlichen Antheil genommen hat.
Da der inmittelst etwas verspätet eingegangene Bericht des Commandanten des herzoglichen 2. Regiments d. d. Freiburg 24. April darüber nähere Nachrichten enthält, so werden dieselben hierdurch milgetheilt:
Unsere Truppen fuhren am 23. d. um 8 Uhr Abends von Karlsruhe über Offenburg nach Freiburg. Um 5% Uhr Morgens kamen sie in dem dortigen Bahnhöfe an. Sie formirten sich dort sehr bald und stellten sich zur Deckung der Eisenbahn auf. Nach 8 Uhr langten daselbst noch ein badisches und 2 hessische Bataillone an, sowie 2 Schwadronen und 4 Geschütze.
Der 2. leichten Compagnie unsers Bataillons wurde die Deckung des Bahnhofs anvertraut.
Der nun beginnende Kampf wurde auf beiden Seiten der Stadt durch Tirailleurgefechte und Beschießen der Barrikaden vor der Stadt mit Artillerie eröffnet. Auf dem linken Flügel commandirte Obristlieutenant Gerau, auf dem rechten Major Weber; als unsere Colonne nach dem Kanonenfeuer zum Angriff schritt, wurde sie aus den vor dem Thor liegenden Gartenhäusern beschossen; Freiwillige von unseren Truppen vertrieben die Aufständischen aus denselben oder nahmen sie gefangen.
Unser Bataillon mar flirte darauf mit den Badnern MFeiMdas Lhor. Als sie um die Ecke deS Weges bogen, erhielten sie eine Kartätschenladung, die besonders den Badnern viele Leute verwundete. Die Tirailleure machten darauf eine Bewegung in die Flanke, worauf sie rasch in die Stadt gelangten. Das Bataillon erbeutete zwei Kanonen und zwei Fahnen.
Leider hat sich die erste Nachricht, daß nur Wenige leicht verwundet seien, nicht bestätigt. Soldat Wilhelm Michel ist geblieben. Lieutenant Eyring wurde schwer blessirt; die Aerzte hoffen jedoch seine Genesung; Sergeant Ernst und Corpora! Best wurden stark blessirt. Außerdem erhielten nur noch Wenige leichte Wunden, die nicht zum Kampfe unfähig machten.
Unter den Aufständischen wurde auch eine Anzahl Franzosen und Schweizer gefangen genommen, — ein Beweis, daß die Führer des Aufstandes fremde Hülfe zur gewaltsamen Durchsetzung ihrer Plane herbeigerufen haben.
Nach den letzten ofßciellea Nachrichten vom 26. dieses steht das 1. Regiment mit beiden Bataillonen und einer halben nassauischen Batterie in Mannheim. Das 2. Bataillon des 2. Regiments in Bruchsal, das 1. Bataillon des 2. Regiments in Freiburg.
Außer dem Gefecht in Freiburg vom 24. d. hat nach obigen Berichten kein Kampf stattgefunden.
Die Ereignisse in Mannheim beschränken sich, was unsere Truppen betrifft, auf unblutige Reibungen zwischen einigen Soldaten und Sensenmännern. Unser Bataillon wurde in die Caserne consignirt. Der nassauische Wachtposten an der Rheinbrücke, aus einem Sergeant und 16 Mann bestehend, zog sich vor einem andringenden bewaffneten Volkshaufen über die Brücke in die Rhein- schanze zurück. Zwischen bayerischen Truppen und den Revolutionären in Mannheim ist es zu einem Gefechte gekommen, dessen Einzelheiten noch nicht näher bekannt sind.
Wiesbaden den 27. April 1848.
Herzog!. Nass. Staatsministerium.
Hergenhahn.
Deutschland.
Ueber die Einrichtung der Geschwornen- Gerichte in Strafsachen, besonders über den Unterschied des englisch-amerikanischen und des französischen Jury- Systems.
$ Wiesbaden, den 29. April.
Unter den volksthümlichen Institutionen, welche dem Herzogthum Nassau zugesichert sind und aller menschlichen Berechnung nach, wenn man eine Fortentwickelung auf der Grundlage der Gesetzlichkeit und Ordnung
und nicht einen chaotischen Umsturz aller socialen Verhältnisse annimmt, dem g,"sammten deutschen Vaterlande in kürzester Frist bevorstehen, nimmt das Institut der Geschwornengerichte eine der ersten Stellen ein. Wir müssen auf dessen überdachte Gründung und umsichtige Ausführung um so mehr den größten Bedacht nehmen, als uns ein keineswegs in allen Stücken nachavmungs- werthes Beispiel, nämlich die in Frankreich und in einem Theile von Deutschland bestehende Einrichtung der Jury so nahe vor der Thüre liegt und leicht zu Nachahmungen verleiten könnte, welche spater als übereilt und unzweckmäßig sehr zu beklagen sein würden. Das französische Jury-System ist nämlich nur ein schwaches und verkümmertes Abbild des ursprüng.ich germanischen, wie es in England und Nordamerika besteht; eö krankt an den Einflüssen der despotischen Staalsform, unter welcher es entstand, und deS halben und unwahren Bourgeoisie-Regiments, welche eS ausbildete; daß wir bisher so viele Gegner des GeschworneninstitutS hatten, hat seinen hauptsächlichen Grund darin, daß man immer nur das französische System vor Augen hatte, welches allerdings vielfachem Tadel Raum gibt. Es kommt daher vorerst Alles darauf an, daß wir uns über das Princip der Jury überhaupt und über den Unterschied der französischen und der englischen, welcher im Allgemeinen noch viel zu wenig erkannt und erfaßt ist, möglichst klar zu machen suchen. Zu diesem Ende Heden wir aus dem von Mittermaier in der badischen Kammer erstatteten CommissionSberichte die allgemeinen Sätze über die durchgreifendsten Unterscheidungspunkte heraus, indem wir und vordehglten, in die Eluzelnheiten demnächst näher einzutreten.
„Das Wesen deS Geschwornengerichtcs besteht darin: daß eine Vereinigung von Staatsbürgern, die keine Rechtskenntniffe zu besitzen nöthig haben und nicht alS Richter vom Staate angestellt sind, für die Entscheidung einzelner Straffälle oder einer Mehrheit von Fällen, die in einem bestimmten Bezirk und innerhalb eines gewissen Zeitraumes zur Verhandlung bei einem bestimmten Gerichte kommen, so berufen werden, daß dem Angeklagten eine gewisse Theilnahme bei der Auswahl der Geschwornen eingeräumt wird und daß die Geschwornen auf den Grund der vor ihnen vorgegangenen gerichtlichen Verhandlungen unter Leitung einer richterlichen Behörde über die Frage, ob der Angeklagte deS Verbrechens schuldig ist, wegen welches er vor Gericht gestellt war, ohne Verantwortlichkeit wegen ihreS Ausspruchs und ohne Gründe für denselben anzugeben, entscheiden.
Man bemerkt leicht, daß auf diese Art der Begriff deS GeschwornengerichtS ein zusammengesetzter, auS verschiedenen Elementen bestehender ist, so daß man ein Verehrer des GeschwornengerichtS unter bestimmten Voraussetzungen und Gegner einer andern Form deS Ge- schwornengerichts sein kann. Das Urtheil über den Werth deö GeschwornengerichtS ist darnach wesentlich bedingt durch eine Verständigung über die Einzelnheiten seiner Einrichtung. Es bedarf vorzüglich der Beachtung der zwei Grundformen, in welchen das Geschwornengericht in den neuern Gesetzgebungen in Europa und Amerika vorkömml. Die eine dieser Formen ist die englisch-nordamerikanische, die zweite ist die französische, wie sie noch in Rheinpreußen, Rheinbaiern, Rheinhessen besteht, in Belgien, Brasilien, Portugal, in Griechenland, in Genf, im Waadtlande und in Bern nachgeahmt ist. Die erste besteht bann, daß Jemand wegen eines Verbrechens nur auf den Grund des Ausspruchs von wenigstens zwölf Geschwornen angeklagt und der öffentlichen Verhandlung unterworfen wird und das Schuldig nur durch den einstimmigen Beschluß von wenigstens zwölf andern Geschwornen erkannt werden kann, nachdem diese Geschwornen unter Leitung deS Gerichtspräsidenten nach gewissen herkömmlichen Beweisregeln über die Schuld entschieden haben. Die zweite (französische) Form besteht darin, daß, nachdem eine Person wegen eines Verbrechens von der aus angestellten Richtern bestehenden Anklagekammer angeklagt worden ist, der Angeklagte für schuldig des Verbrechens nur erklärt werden kann, wenn wenigstens sieben Geschworne, die nach innerer Ueberzeugung ohn^ alle B^ weisregeln urtheilen, zu dem Ausspruche der schuld sich vereinigen.
Beide Grundformen unterscheiden sich wesentlich von einander:
1) In England und Nordamerika entscheiden die Geschwornen über alle «Strafsäde, die nicht summarisch von Einzelnrichtern abgeurtheilt werden, daher eben so über die vor den Assisen als vor den friedensgerichtlichen Vierteljahrssitzungen abzuurtheilenden Fälle, während in Frankreich die Geschwornen nur über die sogenannten Crimes, also über Fälle urtheilen, die mit entehrenden oder Leibesstrafen betrogt sind.
2) Das englische und nordamerikanische Geschwornengericht hat den Vortheil, daß schon die Voruntersuchung mehr auf den Schutz des Angeschuldigten und die Möglichkeit seiner Vertheidigung berechnet ist, daher die Geschwornen nicht leicht in die Lage kommen, über Ergebnisse einer Voruntersuchung urtheilen zu müssen, welche nur inquisitorisch einseitig und mit Beschränkung der Vertheidigung geführt wurde; in England hat schon in der Voruntersuchung derAngeschulvigte den Vortheil, daß er von allen Anschuldigungsgründen sogleich in Kenntniß gesetzt wird, daß er selbst, wenn er im Gefängniß ist, immer des Raths rechrsgelehrter Vertheidiger sich bedienen kann, daß die Zeugen in seiner Gegenwart abgehört werden und daß er selbst Fragen an die Zeugen stellen kann; in Frankreich dagegen ist der Angeschulbigte in der Voruntersuchung von dem Rathe des Vertheidigers abgeschnitten, einer gefährlichen inquisitorischen Vernehmung unterworfen, bei den Zeugenvernehmungen nicht gegenwärtig, so daß für eine genügende Vertheidigung in der Voruntersuchung häufig nicht gesorgt ist.
3) In England kann der Angeschuldigte nur vor die Urtheilsgeschwornen gestellt werden, wenn zuvor AnklaqSgeschworne und zwar wenigstens zwölf, nachdem ihnen die AnklagSacte und alle Acten der Voruntersuchung vorgelegt sind, die Anklage für zukäßigerklären. In Frankreich entscheidet ein aus fünf Appellationsräthen bestehender Anklagesenat auf den Grund eines Vortrags deS Generalprokurators über die Zulässigkeit der AnNage.
4) In Bezug auf die Besetzung der Geschwornen- gerichte entscheidet in England und Nordamerika als leitender Grundsatz der, daß jeder Bürger als ein politisches Recht auch die Bcfugniß, Geschworner zu sein, auszuüben berechtigt und der Kreis der auf die Geschwornenliste zu setzenden Bürger möglichst ausgedehnt ist, daher in England eine sehr geringe Steuer schon genügt, in mehreren Staaten von Nordamerika selbst jeder stimmberechtigte Bürger auf die Geschwornenliste kömmt. Die Reduktion dieser Urliste ist nach dem englischen System einem Sheriff anvertraut, der durch die Unabhängigkeit seiner Stellung (in Nordamerika selbst als Volksbeamter) völlig geeignet ist, die bei der Reduktion der Liste entscheidenden öffentlichen Interessen zu wahren. In Frankreich wird die Theilnahme am Amie der Geschwornen als ein besonderes Vorrecht angesehen, das das Gesetz nur Demjenigen einräumt, welcher gewisse äußere Bürgschaften für den Besitz der Eigenschaften gewährt, die der Geschworne haben soll, und zwar entscheidet zunächst das System des Census und erst seit 1827 die Verbindung mit dem Systeme der (Kapacitäten.
5) In England zeigt sich ein Zusammenwirken der Jury und des Vorsitzenden Richters, insofern dieser beständig die Geschwornen belehrt, sie warnt, auf Rechtsregeln aufmerksam macht, ihnen Anweisungen in Bezug auf ihr Verdikt gibt, um sie vor Irrthümern zu bewahren. Dies hängt zusammen mit dem geschichtlich begründeten LeitungSrecht der Assise durch den Richter, mit dem hohen Vertrauen, das in England die Richter genießen, und mit der Stellung, nach welcher der Vorsitzende Richter in England unparteiisch weder den Angeklagten noch einen Zeugen vernimmt, sondern die Vernehmung nur von dem Ankläger und dem Angeklagten selbst ausgeht. In Frankreich, wo der Assisenpräsident einen mächtigen Einfluß auf die Verhandlung hat, wo er Zeugen nach Belieben vorrufen lassen kann, wo er jeden Zeugen und Sachverständigen vernimmt, sind die Geschwornen sich selbst überlassen und Rechtsbelehrungm der Geschwornen durch den Richter sind dem Geist dcS französischen Geschwornensystems fremd.
6) In England und Amerika beruht das Geschwornengericht auf dem Streben, durch die ausgedehntesten Recusationsrechte des Angeklagten die Idee zu verwirklichen, daß der Angeklagte gleichsam von Geschwornen gerichtet werde, denen er sich freiwillig unterwarf, so daß dadurch daS allgemeine Vertrauen za dem Auè-