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Alles mit Religion, nichts aus Religion." Beide, Kirche und Staat, möge« also in das richtige Verhältniß treten, einig mögen beide neben einander stehen, ein fedeö verfolge feinen Zweck ohne über daS andere herrschen zu wollen. Soll aber dies möglich sein, so muß die Kirche eine freie Verfassung ha­ben. Am besten geschähe dieses, wenn der Landesherr die al­leinige Kirchengewalt aus seinen Händen gäbe und eine jede Gemeinde aufforderte, sich aus ehrbaren Laien und Geistlichen einen Kirchenvorstand zu wählen und diesem die Verwaltung deS Kirchenvermögens, die Aufsicht über gehörige Ordnung beim Gottesdienste, die Bestellung niederer Kirchenämter und wenigstens einen Antheil an der Wahl der Prediger anver­traute. Aus solchen, der apostolischen Kirche nachgebildeteu Presbyterien, möchte dann die Wahl der entsprechenden Syno­den (etwa Amts- oder Dckanatssynoden) bis zu einer allge­meinen Synode hervorgehen, wider deren Rath der Landesherr nicht entscheiden wird. An der Spitze der Synode steht ein Bischof, denn eine Einheit ist hier durchaus nöthig; auch er­innert der Bischof auf eine vortheilhafte Weise an die Urkirche. In die größere und kleinere Synode sind allerdings Geistliche zu wählen, aber man gehe ja nicht so weit, daß man allein Geistliche in dieselben sendet, sondern man wähle in dieselbe auch Männer aus andern Ständen, die, unbescholtenen Russ, freilich schon ein recht warmes Interesse am Christenthum müs­sen kund gethan haben. Hat bei uns einmal die protestan­tische Kirche eine solche Verfassung erlangt, dann wird gewiß noch vielmehr als bisher das Reich Gottes ein Reich voll Heilâ und Segens, voll Trosts und Labsals sein; dann werden so manche Gebrechen der Kirche geheilt werden und der frische, segensreiche Geist Christi, des Sohnes des lebendigeu Gottes, wird in demselben wehen. Dann wird man auch nicht mehr dem Staate zumuthen, in Sachen der Kirche zu handeln, wie dieses noch vor Kurzem in den beiden Petitionen der Weilbur­ger Bürger geschehen ist. In der einen derselben bittet man die Lanvstäude um die Anordnung, daß die Gemeinden die Geistlichen selbst wählen möchten. Hat denn vielleicht die Stän- deaersammlung hierüber zu bestimmen, ist eS ihre Aufgabe, in kirchlichen Sachen zu berathen oder kommt dies nicht vielmehr der vertretenen Kirche zu? Kann denn eine Versammlung, in der, wenn unser Wahlgesetz nach richtigen Grundsätzen entwor­fen wird, Leute aus allen christlichen Confessionen sitzen kön­ne», eine Versamuilung, in der, wenn sie vernünftig gebildet ist, auch Juden ihre Stimme haben müssen und wir hof­fen, daß bei uns dahin kommen wird darüber entschei­den, ob in der protestantischen Kirche deö Landes die Geist­lichen von der Gemeinde gewählt werden sollen oder nicht?

Werden vielleicht die Weilburger Bittsteller nicht auch näch­stens die Ständeversammlung darum bitten, ein ordinatives Formular für evangelische Geistliche zu entwerfen I? Abge­sehen aber auch davon, daß eine Bestimmung hierüber gar nicht in den Bereich der Stände fällt, wird wohl Jeder, der die Sache näher kennt, eS wissen, daß keine Gemeinde, selbst die gebildetste nicht, im Stande ist, einen Geistlichen nach einer Probepredigt beurtheilen zu können, daß ein Geistlicher vielleicht ein recht guter Prediger ist, aber im übrigen Theile des geistlichen Berufes nicht zu brauchen ist. Und wer die Verhältnisse der preußischen Rheinprovinzen in dieser Bezie­hung kennt, wo die freie Wahl der Prediger eingeführt ist. der wird auch die schreienden Mißbräuche kennen, die mit der­selben getrieben werden. Allerdings gehört der Gemeinde ein Antheil an der Wahl der Geistlichen, aber in ihrer Haupt­sache werde die Wahl von sachverständigen Männern, d. i. von der Synode vorgenommen.

Ein anderes, freilich etwas abenteuerliches Petitum ist in einer zweiten Bittschrift der Weilburger Bürger enthalten, das aber ebenso eine ganz falsche Auffassung des Verhältnisses zwi­schen Kirche und Staat kund gibt. Es ist die, auch in No. 1 des Lahnboten vertretene Ansicht, daß Geistliche nicht in die Kammer sein möchten. Es ist schon in nassauischen, und so­weit unö bekannt'ist, in einem andern deutschen Blatte, auf daö Lächerliche dieses Wunsches hingewiesen und auch schon genugsam gezeigt worden, wie eine solche Meinung nicht etwa von einer vernünftigen Vorstellung über wahre Volksvertretung auSgehen, sondern vielmehr durch einen blinden Haß gegen den geistlichen Stand hervorgerufen werden konnte, weßhalb uns nur schließlich unter Hinweisung auf daS oben Gesagte erlaubt scia möge, darauf aufmerksam zu machen, daß Geistliche, wen» sie gewählt werden, nicht allenfalls als Geistliche in der Ver­sammlung reden sollen, sondern alö Männer des Volks, was sie das muß Jeder eingestehen im wahren Sinne des Wortes sind. Wie schon oben bemerkt, sollen ja in der Stän­dekammer keine geistlichen Angelegenheiten besprochen werden, sondern vielmehr das Heil des StaateS. Will man aber ein Recht haben, den Geistlichen den Ständesaal zu verschließen, so muß man erst nachweisen, daß sie entweder nicht zum Volke gehören, oder daß sie staatsgesährliche Männer sind. WaS endlich noch die Ansicht betrifft, die Geistlichen hätten bloß für den Himmel zu sorgen, so weiß Referent, der, beiläufig gesagt, kein praktischer Geistlicher ist, nicht, ob daâ Ernst oder Spaß ist, zumal, wenn er noch die Aeußerungen des Lahnboten daneben hält.

Druck und Verlag von Wilhelm Friedrich am Friedrichsplatz. Verantwortlicher Redacteur: Wilhelm Friedrich.