Nr. iS
Nassauische Heilung.
Freiheit, Wahrheit und Recht!
Materielles und geistiges Wohl des deutschen Volkes!
Wiesbaden, 28. März 18£8.
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Deutschland.
Q Was haben wir gefordert und was wird uns geboten?
Vertheidigung der Zagend gegen die Bedenken der Alten. Langenschwalbach, den 26. März.
Die Commission zur Ausarbeitung des uns jetzt vorliegenden Wahlgesetzentwurfs ist, wie auch in dem Gutachten dazu angeführt wird, von dem richtigen Princip ausgegangen, „ daß die Ständeversammlung der getreue Ausdruck des Volkswillens sein solle". Daraus folgt mit logischer Nothwendigkeit, daß die Wahl der Stellvertreter ganz dem Volke überlassen werden muß, daß also das Volk in der Wahl seiner Vertreter nur so weit beschränk- werden darf, als dies in der Natur , der Sache begründet ist.
Dieses, durch die Commission selbst, gebilligte Princip ist aber ohne Angabe eines Grundes in § 36 durch Festsetzung eines Alters von 30 Jahren, als Bedingung für den Eintritt in die Kammer, schroff verletzt.
Nach gemeinem Recht, und vor dem Jahre 1831 auch bei uns, trat die Volljährigkeit ein mit zurückgelegtem 25. Lebensjahr. Offenbar davon ausgehend, daß von der Volljährigkeit an ohne besondere Gründe vernünftigerweise von der Theilnahme an allen staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen werden darf, setzt daher auch unsere Verfassungsurkunde als Bedingung für den Eintritt in die Kammer außer dem Steuerquantum nur das Alter von 23 Jahren fest.
Im Jahre 1831 ist der Volljährigkeitstermin vom 25. auf das zurückgelegte 23. Lebensjahr festgesetzt worden, und zwar, wie damals in der Kammer ausdrücklich bemerkt wurde, „weil die Bildung im Herzogthum Nassau so zugenommen habe, daß der frühere Eintritt der Volljährigkeit unseren Verhältnissen angemessen sei". Nach der Ansicht der Commission muß die Bildung bis zum Jahre 1848, während die ganze Welt fortschritt, mit Siebenmeilenstiefeln zurückgeschritten sein, da man die kaum großjährig erklärten Staatsbürge^wieder politisch zu entmündigen für nöthig hält.
Die Commission hat höchst weise Umgang genommen von Angabe der Gründe für eine so wichtige und zugleich erer- lutante Bestimmung, und uns dadurch genöthigt, entweder gegen Windmühlen zu fechten, oder uns erst selbst unsere Gegner zu schaffen, um gegen sie kämpfen zu können.
Wir wollen daher die Gründe, welche die Bestimmung in § 35 des Entwurfs möglicher Weise veranlaßt haben können, auf- und dann zu widerlegen suchen.
Vielleicht nimmt man an, daß die einem Volksvertreter nöthigen Fähigkeiten und die erforderliche Charakterfestigkeit erst mit dem 30. Lebensjahr sich entwickelt haben. Die Bestätigung dieser Ansicht kann nur in der Erfahrung gesucht werden. Nach zurückgclegtem 25., bei uns 23., Lebensjahr wird Jeder als .selbstständiger Mensch betrachtet; die Prinzen des regierenden Hauses sogar schon nach zurück- gelegtem 21. Lebensjahr; unser jetziger Herzog ist im Alter von 22 Jahren zur Regierung gelangt; dem Arzt, dem An
walt, fast allen Staatsdienern werden mit ihrer Anstellung oder doch fast immer vor dem 30. Lebensjahr die wichtigsten Dinge anvertraut, ohne daß bis jetzt begründete Vorwürfe der Unreife wegen mangelnden Alters laut geworden wären.
Das Volk soll wählen; man traut ihm also zu, daß es den Tauglichen von dem Untauglichen unterscheiden kann, denn sonst würde man die Deputaten am besten durch das Loos bestimmen lassen.
,. Daß es unselbstständige, zu Allem unfähige Menschen von jedem Alter gibt, wird wohl Niemand in Abrede stellen. Der Entwurf schlägt Doppelwahlen fort. Es ist bekannt, daß diese durch Vermittelung intelligenter Wahlmänner doppelte Garantieen bieten. Sollten nun aber diese Wahlmänner, während man ihnen das Unterscheidungsvermögen zwischen Tauglichen und Untauglichen bei Männern über dreißig Jahren zugesteht, dasselbe Vermögen bezüglich der Männer unter dreißig Jahren nicht besitzen?
Fürwahr, dieser Vorschlag ist eine trostlose Armuthsbescheinigung für alle Wähler sowohl, als für die ganze jüngere Generation!
Hat etwa diese letztere durch ihre Haltung bei den Er- eigniffen der jüngsten Zeit eine solche schnöde Abfertigung verdient? Wer war entschiedener, als sie, als es galt, dem Volke Rechte zu erringen? Und wer war gemäßigter, als sie, nach Erlangung fester, garantirter Zusagen? Wer hat mehr, als sie, zur Aufrechthaltung einer vernünftigen Ordnung beigetragen?
Sehet doch zu, wer Diejenigen waren, welche am 4. März und später zu Erzessen reizten, und Das, was uns Noth thut, mißkannten! Waren es etwa die Jüngeren? oder waren es Männer über 30 Jahre?
Es ist eine reine Unmöglichkeit, alle Diejenigen, welche unfähig sind, Volksvertreter zu sein, durch gesetzliche Vorbeugungen auszuschließen; das Urtheil über dieselben muß den Wählern überlassen bleiben.
Mit demselben Recht, mit dem man sagen kann, vor dem 30. Lebensjahr seien die ©elftes fräste noch nicht hinlänglich ausgebildet, um Volksvertreter zu sein, kann man auch sagen, daß nach zurückgelegtem 60. Lebensjahre die Geisteskräfte nicht mehr hinreichcn, um es zu sein. Warum schlägt man nun nicht auch nach jener Seite hin eine Schranke vor, um zu verhindern, daß nicht mehr Fähige in die Kammer kommen? Warum will man den Wählern auf der einen Seite ein Urtheil zugestehen, nach der andern aber eö ihnen entziehen? Es ist ferne von uns, die Motive der Commission ohne Weiteres zu verdächtigen; indessen ist das Princip verletzt, ohne Noth und ohne Consequenz.
Wir sprachen bisher von den Vorzügen des Alters vor der Jugend; betrachten wir nun aber die Sachlage von der anderen Seite!
Es kann dem aufmerksamen Beobachter nicht entgangen sein, daß die Ideen, welche jetzt die Welt bewegen und zum Fortschritt drängen, ganz verschieden sind von dem bisherigen „Liberalismus". Das Volk will sich nicht mehr begnügen mit halben Maßregeln und schönen Redensarten: es stellt