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lichste, daß nicht ein Einzelner, sondern die Mehrheit der Herrenbank, einen der Grundlage des achten Punkts wider- streitenden Beschluß faßte; glaubt dann irgend Jemand, daß dieser auf den über jeden Zweifel erhaben stehenden Entschluß des Herzogs seine Zusagen auch in diesem Punkte auf das Vollständigste zu erfüllen auch nur den allergeringsten Ein­fluß haben könnte?

Auch in anderen Punkten überspringt die öffentliche Un­geduld die Schranken der bestehenden Verfassung. Alle zur gesetzlichen Verwirklichung und Ausführung des Zusatzes der höchsten Proklamation vom 5. l. M. erforderlichen Gesetze verlangt man auf einmal und alsbald. Ueberbhtfen wir die Punkte der Zusage: Erfüllt sind bereits die erste und zweite Zusage durch die' erlassenen Gesetze über die Volkowehr und die Preßfreiheit; der dritte Punkt, durch Abordnung eines Gesandten zur Erwirkung des unmittelbaren Zusammentritts des deutschen Parlaments, wodurch der Herzog allen deut­schen Regenten zuvorgekommen ist; der vierte Punkt, durch die wirkliche Beeidigung aller Truppen auf die Verfassung und durch den veröffentlichten Generalbefehl zur Erläuterung der Bedeutung dieser Eidesleistung; die Erfüllung des fünf­ten Punktes wird unverzüglich gesetzlich ausgesprochen werden, während die Ausübung des Rechts freier Vereinigung ganz uneingeschränkt statt findet; der achte Punkt ast durch Ein­berufung der zweiten Kammer, und der neunte durch Auf­hebung ' aller Beschränkungen, welche abgesonderten Reli- gionsgesellschaften, namentlich z. B. der Sekte der Altlutheraner im Amte Runkel auserlegt waren, erfüllt. Es bleiben daher nur der sechste und siebente Punkt noch zu erfüllen. Jever Verfassungskundige wird aber einsehen, daß die Gesetze zur Einführung der Oeffentlichkeit und des öffentlichen, mündli­chen Verfahrens mit Schwurgerichten, sowie zur Ausführung der erfolgten Erklärung der Domänen zum Staatseigentum und der dadurch bedingten Einrichtungen^ verfassungsmäßig nur unter Mitwirkung der neugewählten Ständeverfammlung erlassen werden können und ohne diese wirkungslos fein würden. Ganz dasselbe gilt von der zugesagten, selbstständi­gen, freien Gemeinbeverfassung, während der Gestattung der Wahlen des ersten Vorstehers der Gemeinde überall, wo dieses verlangt wird, dem Bedürfniß des Augenblicks ganz im Geiste der Zusage abgeholfen ist.

Warten wir daher den Zusammentritt der Ständever­sammlung ab und vertrauen, daß, ebenso wie alle übrigen Punkte jetzt schon erfüllt sind, auch die der Mitwirkung der Ständeversammlung nothwendig bedürfenden, mit gleicher Pünktlichkeit und im ächten Geiste der Forderung und Zu­sage erfüllt werden. Das Wort des Herzogs muß jedes an untergeordnete Namen sich hängende Mißtrauen Niederschlagen.

V Die Aufhebung der Chaussee- und Jagd- frohnden im Herzogthum Nassau.

Wiesbaden, 24. März.

Das neueste Verordnungsblatt enthält ein landesherrliches Edikt, wodurch

0 dem von den beiden Ständeabtheilungen im vorigen Jahre approbirten Anträge des Landesdeputirten Zais auf Abschaffung bei Neubauten der Chausseesrohnden die landes­herrliche Sanction ertheilt,

2) die Aufhechung der Jagdfrohnden, insoweit sie bisher bei Domanial-Jagden zu leisten waren, verfügt wird.

Die Chausseefrohnden wurden durch das Edikt vom 1. bis 3. September 1812, welches im Uebrigen eine voll­ständige Umgestaltung der Abgabenverhältnisse im Herzogthum Nassau herbeiführte, vorläufig beibebalten. Schon im'Jahr 1826 sah man sich veranlaßt, die Frohndpflicht der Unter­thanen bei der Unterhaltung der Landstraße zu besei­tigen, und dermalen ist die Aufhebung dieser Last auch auf den Neubau der Landstraßen ausgedehnt worden. Im Herzogthum Nassau besteht nunmehr das einfache Princip, daß die Landstraßen lediglich auf Kosten der Staatskasse ohne weitere Concurrenz der Gemeinden, und die Vicinalwege der betreffenden Gemeindekassen gebaut und unterhalten wer­den. Dieses einfache Priucip scheint auch das allein richtige

zu sein, wie denn auch Zachariä in seinem deutschen Staats- und Bundesrecht § 175 sich dahin ausspricht:

Die Kosten des öffentlichen Wegbaues sind zwar der Natur der Sache nach als allgemeine Landeslast zu betrach­ten, zu. welcher auch die Kammergüter beizutragen haben, und wobei die dazu erforderlichen Geldbeiträge der unter- thanen, mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Landes­verfassung, wie andere Steuern der ständischen Bewilligung bedürfen, ohne daß dabei hinsichtlich eigentlicher Land- oder Heerstraßen die Anwohner, welche davon einen (in rechtlichem Sinne nur zufälligen) größeren Vortheil haben, stärker be­lastet werden dürften. Allein das positive Recht der einzel­nen Territorien hat jenen Grundsatz noch nicht überall aner­kannt, denn nach Landesgesetzen müssen zur Anlegung und. Unterhaltung öffentlicher Straßen (aus der Verpflichtung zur Landfolge abgeleitete) Hand- und Spann­dienste geleistet werden, welche, insofern sie mit vielen Eremtionen verbunden sind, und nur diejenigen Gemeinden belasten, durch deren Gemarkung die Straße führt, dem Grundsatz der gleichen Verthcilung jener Landstraße wider­sprechen."

Der Fortschritt, welchen die Nassauische Gesetzgebung in dieser Hinsicht macht, scheint um deßwillen beachtenswert!) zu sein, weil die meisten Gesetzgebungen anderer Staaten sich entweder von der Chausseefröhnd-Pflicht der an die Land­straße angrenzenden Gemeinden sich nicht losgetrennt, oder durch anderweite Belastung solcher Gemeinden eine Reihe von Jnconvenienzien herbcigeführt haben. Die Chausseefrvhnd- Pflicht ist übrigens bekanntlich nicht eine feudale Last, sondern wird aus der Verpflichtung der Unterthanen eines Territo­riums zur Landfolge hergeleitet. Anders verhält es sich mit den Jagofrohnden, welche mit feudalen Verhältnissen zusam- menhängen, und welche aus diesem Grunde, obwohl sie bei ihrer beschränkten Ausdehnung im Herzogthum Nassau grade nicht sehr belästigend waren, doch allgemein als ein gehässiges Ueberbleibsel der vormaligen Gruno- und Leibhcrrlichkcits- verhältnisse betrachtet wurden. Es wird hiernach die durch das Edikt vom 22. März 1848 ausgesprochene Aufhebung der Domanial-Jagdfrohnden voraussichtlich einen sehr erfreu­lichen Eindruck machen.

Im Herzogthum Nassau wurde bereits im Jahr 1812 der Umfang der guts- und leibherrlichen Abgaben aufe Aeußerfte eingeschränkt; es blieben nur einige Arten der Frvhnden, die Zehnten, die Grundzinsen und die Mühlen­bannrechte übrig. Nachdem nun seit neuerer Zeit die Zehnten zum größten Theile abgelöst, auch die Grundzinsen fortwäh­rend in der Reluition begriffen, sodann die Frohnden, mit Aussicht der Verpflichtung zu gemeinheitlichcn Diensten, besei­tigt sind, dürfte es sich zunächst noch um die Aufhebung der Bannrechte handeln, welcher Gegenstand übrigens dem äuße­ren Vernehmen nach von der Herzogl. Landrsregierung bereits ins Auge gefaßt ist, und zur Verhandlung bei der nächsten Ständeversammlung vorbereitet wird.

Mit dem Jagdwesen hängt die Wildschadensangelegenheit zusammen, welche für den größten Theil der Bewohner des Herzogthums, die Ackerbau treibende Classe, von unendlicher Wichtigkeit ist, und in den neueren Jahren gewissermaßen zu einer förmlichen Landesbeschwerde Veranlassung gegeben hatte. Es sind zwar seit dem vorigen Herbste energische Verfügungen über das Abschießen des übermäßigen Wild- standes erlassen und zur Ausführung gebracht worden; allein die Gemüther werden sich nicht beruhigen, wenn nicht alsbald die Regierungsverordnung vom Jahr 1825, wodurch der Ersatz der von Rehen verübten Wildschäden ausgeschlossen wurde, außer Wirksamkeit gesetzt, und die ursprüngliche Aus­legung des Wildschadensgesetzes vom Jahr 1811 hergestellt wird.

Sowohl das Edikt über die Beseitigung der Chaussee- und Jagdfrohnden, als ein in demselben Verordnungsblatt enthaltener Generalbefehl über die vollständige Aufhebung der Prügelstrafe bei dem Militair bestätigen die Erwartung, daß die Nassauische Regierung aus freiem Antriebe die pro­gressive Bahn mit Ernst zu verfolgen gedenke. Möge sie sich die Stellung wieder erobern, welche sie in den Jahren 18081820 eingenommen hatte.