Einzelbild herunterladen
 
  

Nr. 13

Nassauische Heilung.

Freiheit, Wahrheit und Recht!

Materielles und geistiges Wohl des deutschen Volkes!

Wiesbaden, 2«. März L8L8.

DieNassauische Zeitung" mit ihrem BeiblatteBürgerdlatt für Unterhaltung und Literatur" erscheint täglich. Der Preis eines Vierteljahres ist für Wiesbaden fl. I. 43 fr. Die Monate März bis Juni werden ebenfalls zu demselben Preis abgegeben. Man abonnirt in Wiesbaden in der Expedition am Friedrichsplatz. Für Auswärts nehmen alle Postanstalteii Abonnements an mit verMtnißmäßiger Preiserhöhung. Inserate werden mit 3 Kr. für die dreispaltige Zeile berechnet.

Nufforderrrng.

Die nachfolgende von dem Unterzeichneten ver­faßte und unterschriebene Petition an die Deputirten- Kammer um Streichung der in § 36 des Wahlgesetz­entwurfs enthaltenen Beschränkung, wonach Bürger unter dreißig Jahren von der Wählbarkeit aus­geschlossen sind, liegt in der Expedition derNassaui­schen Zeitung" (Wilhelm Friedrich'sche Buchhandlung auf dem Friedrichsplatz) zur Einsicht und Unterzeich­nung offen.

Ich bitte diejenigen meiner Mitbürger, welche meinen Ansichten beipflichten, bei der dringenden Eile der Sache, um baldige Unterschrift.

Wiesbaden, den 25. März 1848.

.___ Karl Braun.

An die Hohe Deputirten- Versammlung des Herzog- thums Nassau.

Gehorsamste Petition der unterzeichneten nassauischen Bürger, am Aufhebung der Alters- beschränkung tn § 36 des Wyhlgesetzeutwurfs.

Die gehorsamst Unterzeichneten haben mit wahrhaftem Befremden dem § 36 des Wahlgesetzentwurfs entnommen, daß die Wählbarkeit erst nach zurückgclegtem dreißigsten Le­bensjahre eintreten soll.

Diese so sehr auffallende Bestimmung ist in den dem Ent­würfe vorausgeschickten Motiven auch mit keiner Sylbe ge­rechtfertigt, und wir glauben, blos aus dem einfachen Grunde, weil sie sich überhaupt nicht rechtfertigen läßt.

Sie ist eine Schranke für die staatsbürgerliche Selbstbe­stimmung. Es handelt sich aber in der gegenwärtigen Zeit­lage nicht darum, neue Schranken zu bauen, sondern die vorhandenen Beengungen und Beschränkungen zu entfernen.

M t t zurückgelegtem dreißigsten Jahre kann Jemand eben so gut charakterlos, unverständig und leidenschaftlich sein, als vor zurückgelegtem dreißigsten Jahre. Eben so zeigt uns die Erfahrung, daß oft Manner von weniger als dreißig Jahren mehr Verstand und mehr Besonnenheit haben, als solche von mehr als dreißig. Wir müssen aber unseren Wählern so viel Einsicht zutrauen, daß sie zwischen Beson­nenheit und Unbesonnenheit, zwischen Verstand und Unver­stand bei ihren Wahlen zu unterscheiden wissen, auch ohne daß sie dabei das Werk maß eines politischen Schwaben alters anlegen.

Seine Hoheit der Herzog hat seinen Bürgern eine Wahl­reform zugesagt, welche sich auf freie Wählbarkeit gründet, nicht eine solche, welche auf ein Privileg des Alters basirt. Wir können verlangen, daß den großen Intentionen unseres Fürsten nicht aus kleinlichen Rücksichten entgegen ge­wirkt werde, daß nicht, während man die politischen Prä­

rogative des Adels beseitigen will, Prärogative des Al­ters geschaffen werden.

Wir bitten daher, gestützt auf die öffentliche Meinung des ganzen Landes, welche sich über die­sen Punkt namentlich auch in den Wiesbadener Volksver­sammlungen unverholeu ausgesprochen hat,

Hohe Deputaten-Versammlung möge die Altersbeschränkung in § 36 des Wahlgesetzentwurfs streichen.

(Folgen die Unterschriften.)

Deutsch Land.

^ Vertrauen zur guten Sache.

(Die oassamsche Wahlreform. Das Zulammentreten der Herrendank. Die CrfLllaag der landesherrlichen Proklamation.)

Wiesbaden, 24. März 1848.

Eines der größten Leiden unserer öffentlichen Zustande ist gegenwärtig das Mißtrauen, welches nicht blos die Hand­lungen, sondern auch und vorzugsweise die Unterlassungen der Regierung begleitet. Erscheinen bei der Berufung der Ständeversammlung auch Mitglieder der Herrenbank als­bald verbreitet sich dringende Besorgniß, daß diese die achte Zusage deö Herzogs in der Proklamation vom 5. März l. J. zu nichte machen könnten! Daß die Landstände des Her- zogthums nach dem § 1 der Verfassungsurkunde aus zwei Abtheilungen, Herrenbank und Deputirtenversammlung, be­stehen; daß nach § 5 der Verfassungsurkunde beide Abthei­lungen sich gleichzeitig versammeln; daß eine Uebertretung dieser Bestimmungen der Verfassung, wie sie doch ge­genwärtig noch anerkaaint besteht, nach § 2. 2) derselben ohne Weiteres eine Anklage gegen den Staats- Minister begründen, nebenbei auch eine schlechte Bürgschaft für das Festhalten einer künftigen reformirten Verfassung ge­währen würde; endlich daß die feierliche Versicherung des Herzogs vorliegt, daß er einem von der zweiten Kammer angenommenen neuen Wahlgesetze die Zustimmung ertheilen wird, welches auf dem Hauptgryndsatze beruht, daß die Wählbarkeit nicht an einen gewissen Vermögensbesitz gebun­den ist,. alles dies kann die besorgten Gemüther nicht beruhigen. Vielmehr wird die Anwesenheit der Mitglieder der Herrenbank als ein sicheres Anzeichen von reactionären Gelüsten des Ministeriums ausgelegt. Man bedenkt nicht, welche Unwahrscheinlichkeit, ja Unmöglichkeiten zur Verwirk­lichung einer solchen Besorgniß zusammen wirken müßtrn. Wie läßt sich es denken, daß bei der gegenwärtigen Sachanlage selbst der eingefleischteste Junker die Unklug­heit hätte, dem so energisch ausgesprochenen Bolkswillen ge­rade in dem einzigen Punkte, den die stände zu berathen haben, entgegenzutreten, wodurch er überdies bei der bestüiM- ten Zusage des Herzogs offenbar nur sich schaden und zur Verwirklichung seiner Herzensmeinung auch nicht das Ge­ringste beitragen würde. setzen wir aber das Unwahrschein-