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daß im größtenteils stürmischen Verlaufe der bisherigen Um­gestaltung jenes Prinzip sich noch nicht völlig zu entwickeln vermochte.

Wenn aber noch jetzt, nachdem u S vergönnt war, Zu­schauer des so belehrenden, welthistorischen Drama'S zu sein, welches in Frankreich zur Entwicklung und vielleicht nahe zum befriedenden Abschluß gekommen, wenn noch jetzt, nachdem bei uns daS gutmüthige Zutrauen so mannigfache herbe Ent­täuschungen erfahren, bornirte oder perfide Anhänger der von Gregoire so treffend charakterisirten Sekte der Basiéolatrie die Repräsentativ» erfassung schmähen, die nicht mehr blos in Frrnkreich, sondern bereits bei den meisten Nationen germanischer Abstammung, und selbst in einem großen und herrlichen Theile Deutschlands heimisch geworden, dann wird es Pflicht, auf alle Weise, solchem zunächst auf theoretische, dann aber auch auf praktische Abwege führenden Treiben durch unverholene Darlegung der Wahrheit, sowohl der ge­schichtlichen, als der philosophischen oder rein wissen­schaftlichen, entgegen zu treten.

Die Repäseutativverfaffung, behaupten jene, sei zu verwer­fe«, einmal, weil sie französischen, revolutionären Ursprungs sei, dann weil sie, wie sich in Frankreich zeige, zu keinen er­klecklichen Ergebnissen hinführe.

Was daS erstere betrifft, so könnte man sich damit be­gnügen, dagegen zu bemerken, daß schon 1826 der royalistische Präsident Henrion de Pansey vielmehr behauptet, der Ur­sprung der französischen Notionalversammlungen sei in den Urwäldern Germaniens zu suchen, wo, nach TacituS, der König das Gesetz in der Versammlung aller wehrhaften Män­ner vorschlug, welches dann von denselben angenommen oder verworfen wurde. Abgesehen aber vou dieser ältesten, ächt naturwüchsigen Verfassung, ist eS eine geschichtlich erhärtete Thatsache, daß die sogenannte ständische Verfassung, welche man der [repräsentativen als eine angeblich ächt deutsche entgegensetzt, ihrem Wesen nach sich in der finstersten Zeit des Mittelalters fast bei allen Völkern Europa's gestaltet, indem fast überall Fürst, Klerus und Adel sich ausschließlich in die Herrschaft getheilt. Wie der Fürst, so machte jeder Stand, und in jedem Stand wieder jedes sebstständige Mitglied des­selben seine besonderen Gerechtsame, Freiheiten, Interessen gel­tend, und das bis tief in'ö 15te Jahrhundert herrschende Faust- und Fehderecht zeigte, wie sehr die besonderen In­teressen das wahrhaft Allgemeine zur bloßen Zufälligkeit und Nebensächlichkeit herabgesetzt hatten. Diese ächt ständische, ächt geschichtwüchsige Verfassung wurde aber schon in ihrer Reinheit getrübt, als in Deutschland die Städte, in Frankreich der dritte Stand zur Theilnahme an den gemeinsamen Ange­legenheiten berufen wurden. Die Abgeordneten derselben stimm­

ten nämlich nicht aus eigenem persönlichem Recht, sondern als Repräsentanten derjenigen, die sie dazubevollmächtigt hat­ten. Da indeß die verschiedenen Stände fortwährend geson­dert berathschlagten und stimmten, und die höheren Stände in jeder Hinsicht die Uebermächtigen waren, so hatte jene Reprä­sentation nur geringen Erfolg. UeberdieS wurden die Bauern durchgängig nicht vertreten. Im Allgemeinen aber waren die Ständeverhandlungen nicht sowohl Berathungen und Beschluß­fassungen über dasjenige, was die Vernunft für das Beste aller Unterthanen erheischte, als vielmehr ein Handeln und Markten der einzelnen Berechtigten und der Stände unter einander zur möchlichsten Wahrung der besonderen Interes­sen eines Jeden; es war ein Gefecht, welches mit einem Vergleich oder Vertrag endigte. Bekannt ist nun, daß während in Frankreich der König sich zum einzigen selbst­herrlichen Repräsentanten des StaateS aufwarf (die Parlamente vikariirien uur kümmerlich für die seit 1614 nicht mehr zu- sammeuberufenen Stände), in England das HauS der Ge­meinen sich daS Recht eroberte, daß keine Steuern ohne seine Zustimmung ausgeschrieben werden durften, wodurch denn daS eigentliche Repräsentativsystem dort das Uebergewicht über daS ständische, welches sich noch im Oberhaus behauptete, er­langen konnte. Zur Alleinherrschaft gelangte es jedoch zuerst in den vereinigten Staaten Rordamerika'S, und bald darauf auch in Frankreich, als der König vergeblich die beiden bevorrech­teten Stände um Hülfe zur Vermeidung eines Staatöbank- rut'S angesprochen, und zur Verdopplung der Zahl der Abge­ordneten des dritten Standes diesem mit dem Bewußtsein seiner Rechte das Gefühl seiner Macht gegeben hatte.

(Forts, folgt.)

Chemisches Laboratorium.

Landwirthschaft und Gewerbe sind die Pfeiler des Staates, je vollkommener sie sind, desto fester und freier ist der Staat.

Wiesbaden, 22. März 1848.

A Dem aufmerksamen Beobachter kann nicht entgangen sein, welche immensen Fortschritte die Naturwissenschaften und ganz besonders Chemie und Physik in den letzten Jahrzehnden erfahren, und welchen ungeheuren Einfluß dieselben ausgeübt haben auf das Emporblühen der Landwirtschaft, Gewerbe -c.

Gehen wir auf die ersten Perioden des Ackerban's und der Gewerbe zurück, und vergleichen die Leistungen der damaligen mit denen der Jetztzeit, so müssen wir staunen über die große Verschiedenheit. Fragen wir nach dem Grunde, so können wir ihn nur in der verschiedenen Entwicklungsstufe der Naturwis­senschaft suchen und finden. Fast jeder neue Fortschritt in den