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Nr. 1O

Nassauische Leitung.

Freiheit, Wahrheit und Recht!

Materielles und geistiges Wohl des deutschen Volkes!

Wiesbaden, LS März 1828.

DieNassauische Zeitung" mit ihrem SeiblatteDürgerblatt für Unterhaltung nnd Literatur" erscheint täglich. Der Preis eines Vierteljahres ist für Wiesbaden fl. I. 45 kr. Die Monate März bis Juni werden ebenfalls zu demselben Preis abgegeben. Man abonnirt in Wiesbaden in der Expedition am Friedrichsplatz. Für Auswärts nehmen alle Postanstalten Abonnements an mit verhältnißmäßiger Preiserhöhung. Inserate werden mit 3 Kr. für die dreispaltige Zeile berechnet.

S e « t sch l a n d.

$ Unsere Stellung.

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Das demorratischr LikMut unserer Verfassung.

Wiesbaden, 22. März.

Durch die landesherrliche Proclamation vom 5. März d. I. ist Nassau erst zu einer wahren constitutionel- len Monarchie geworden, welche nicht nur eine auf der breitesten Grundlage ruhenden Volksvertretung besitzen wird, sondern die auch alle Bürgschaften für die strengste Volksentwicklung darbietet. Durch diese Bürgschaften, die demnächst in organischen Gesetzen werter ausgebilder und stritt werden müssen, reiht sich Nassau Len freiesten Ländern Ler Welt an, und die. S e l b st r e g i e- rung und Selbstverwaltung des Volkes wird auch m ihm diejenigen segensreiches Erfolge erringen, dessen sich seither nur Ler Britte oder der freie Nordamerikaner zu rubineu ^atte.

Versuchen wir es in oberflächlichen Umrissen die Institutio­nen zu zeichnen, die durch die landesherrliche Proclamation vom 5. März unserm Vaterlande zugesagt sind, und die von nun an den gesetzlichen Boden darstellen, auf welchem unser Staatsleben sich in neuen, freieren und gesicherteren Formen erheben soll.

Vorerst müssen wir wie billig dem Antheile, der dem Volke in Zukunft an dem allgemeinen politischen Leben zu­gesichert ist ober dem democratischen Ele inente unsrer neuen Verfassung eine nähere Betrachtung widmen.

Die Gemeinde wird mit Recht als Lie Grundlage des Staates angesehen. Eine bevormundete Gemeinde ist unver­träglich mit einer wahren politischen Freiheit. Die Ent­fesselung der Gemeinde von dem seither auf ihr lastenden Joche der Bevormundung rechnen wir daher zu den wichtigsten Errungenschaften des 5. März, eine Errungenschaft, um so höher anzuschlagen als, sie aus freien Antrieben von unserm Herzoge den an ihn ge­stellten neun Forderungen hinzugesellt worden ist. Sie gibt dem ganzen Gebäude der neuen Staatsverfassung erst ihr natürliches und festestes Fundament.

Der unmittelbarste Segen einer freien Gemeinde-Verfas­sung ist vorab die Weckung einer möglichst all­gemeinen Theilnahme aller Gemeindeglieder an deren Angelegenheiten, die sich in der Wahl ihrer Ortsobrigkeit, in der Selbstverwaltung ihres Gemeinde­vermögens und in der Leitung und Ordnung jener Angele­genheiten 'bethätigen muß, die dem engen Kreise der Oert- lichkeit zunächst angehören. Hier thut sich für einen Jeden, auch für die bescheidenste Thätigkeit, wie für alle Grade pa­triotischer Hingebung, eine fruchtbare Schule politi- scher Erziehung und politischen Lebens auf. Hier ist der Ort, wo der Bürger die ächt republikanischen Tugenden der Unterordnung des Einzelnen unter das Ganze, die Nachsetzung des Privatportheils hinter die Wohlfahrt der

Allgemeinheit, wo er Aufopferungsfähigkeit üben und sich zu eigen machen kann. Daß der Staat in diesen Kreis des Gemeindelebens nur so weit eingreifen und einwirken dürfe, als es zur Erlangung seiner höheren Zwecke unumgänglich nöthig erscheint, damit das Einzelne sich harmonisch in das Ganze ein füge, und wie jenes dieses zu tragen hat, so auch aus ihm ein sicheres Leben gewinne muß wohl für das Verhältniß und die Stellung der Gemeinde zum Staat maß­gebend sein. Dieses Verhältniß für die Zukunft so zu ord­nen, daß beiden ihr Recht werde, gehört unstreitig zu den schwierigsten Aufgaben, welche in nächster Zukunft der Gesetzgebung des Landes, unsern Staatsmännern vorbehal­ten ist.

Nach der freien Gemeindeverfassung ist es die Volls­te ehr, der ,chon jeht durch das provisorische landesherrliche Edikt ein durch und durch demokratischer Charakter ausgeprägt worden ist; denn nicht nur ist die Wehrordnung ganz und gar auf republikanische Gleichheit basirt,- die Volkswehr hat auch die Pflicht, in geeigneten Fällen, ohne erst das Ansuchen der Staatsbehörden abzuwarten, aus eigner Machtvollkommen­heit aufzutreten und zu handeln. Wie mächtig dieses Insti­tut auf die Hebung und Kräftigung des Volksbe­wußtseins wirken müsse, liegt am Tage. Eben so klar ist aber auch, wie der Einfluß desselben auf die Bildung des Volkscharakters zu Ehrenhaftigkeit, Pflicht­treue, Aufopferung kaum hoch genug angeschlagen werden kann. Und wie die Wehrordnung keinen Unterschied der Stände mehr anerkennt, sondern derselbe in einer höhern Allgemeinheit aufgeht, so wird auch, wie wir hoffen, aus diesem Institute und durch dasselbe ein veredeltes Volks­leben uns in Zukunft erblühen, das in öffentlichen Volks­festen in einem höheren Style, als die seitherigen, die Freude des Volkes an einer ächt nationalen Entwickelung abspiegeln möchte.

An diese beiden Institutionen, welche in dem, einem jeden Bürger zunächst liegenden Kreise der Gemeinde, ein reiches rüstiges Leben zu erzeugen nnd zu nähren berufen sind, reihen wir als

die dritte, welcher der demokratische Charakter gleichfalls nicht entstehet, das neue Wahlgesetz mit seinem all- g e m e i n e n S t i m m r e ch t und seiner an keinen Vermögens­besitz gebundenen Wahl der Volksvertreter. Durch dieses Wahlgesetz wird unser seitheriges Institut der Landstandschast zu einer wahren Volksvertretung, das auf einer eben so breiten Grundlage ruht, als die Volksvertretung der nordamerikanischen Freistaaten und welcher daher auch ein ganz andrer Nachdruck eigen sein muß, als die bisherige eines solchen, nach oben oder unten hin, sich rühmen konnte. Als wahre Volksvertretung wird unsere Deputirtenkammer in Zukunft mit eben so großem Recht sich das Attribut beilegen dürfen, der Ausdruck des allgemeinen Volkswillens zu sein, als dies nur irgend eine gesetzgebende Versammlung eines nordamerikanischen Freistaates von sich behaupten darf, so Ivie die von ihr ausgehenden Gesetze und Einrichtungen mit einem in den Augen des Volkes ganz andern Charakter be-