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Nr. 7.

Nassauische Zeitung.

Freiheit, Wahrheit uud Recht!

Materielles und geistiges W»hl des deutschen Volkes!

Wiesbaden, 20» März L8â8.

DieNassauische Zeitung" mit ihrem BeiblatteDürgerblatt für Unterhaltung und Literatur" erscheint täglich. Der Preis eines Vierteljahres ist für Wiesbaden fl. 1. 43 fr. Die Monate März bis Juni werden ebenfalls zu demselben Preis abgegeben. Man abonnirt in Wiesbaden in der Expedition am Friedrichsplatz. Für Auswärts nehmen alle Postanstalten Abonnements an mit verhältnißmâßiger Preiserhöhung. Inserate werden mit 3 Kr. für die gespaltere Zeile berechnet.

Deutschland.

# Was uns noth thut.

Vom Taunus, 19. März.

Keine menschliche Gesellschaft, auch die kleinste, die Fami­lie nicht ausgenommen, kann bestehen ohne mannigfaltige Be­schränkung des Einzelwillens zu Gunsten der Gesammtheit. In der Familie hat diese ihren Grund in dem Vertrauen der einzelnen, besonders der jüngeren Glieder gegen die äl­teren oder das Oberhaupt, daß diese zufolge ihrer größeren Reife und ausgedehnteren Erfahrung am besten zu beurthei­len vermögen, was der Gesammtheit frommt, was nicht; die jüngeren Glieder leisten daher ven Anordnungen der äl­teren Gehorsam. Letztere sind aber sicineswegs solcher Be­schränkung der persönlichen Freiheit überhoben, sondern haben ihrerseits gleichfalls vielerlei, was sie gern thun würden, zu unterlassen, weil es den jüngeren als gefährliches Beispiel dienen oder sonst für die Gesammtheit nachtheilig wirken könnte.

Ganz ähnlich verhält es sich in der großen Familie, im Staate, nur mit dem Unterschiede, daß in diesem guter Wille von der einen und Vertrauen von der anderen Seite für sich allein eine genügende Grundlage der gesellschaftlichen Ordnung nicht bilden können. Im Staate erfordert die Er­haltung dieser kräftigere Bürgschaften; daher wird der gute Wille und die Einsicht der Einen, die vorzugsweise zur Er­haltung der Ordnung berufen sind, durch Gesetze und sonstige Vorschriften, welche denselben als Richtschnur ihres Handelns dienen, das Vertrauen der Anderen dadurch ergänzt, daß die Befolgung aller vom Staat gegebenen Gesetze und Vorschrif­ten unter Strafandrohung zur Pflicht gemacht wird. Letzte­res erscheint in constitutionellen Staaten um so folgerichtiger, als in diesen die Gesetze unter Mitwirkung der vom Volke gewählten Vertreter gegeben, mithin als der Ausdruck des Volkswillens anzusehen und jedenfalls so lange verbindlich sind, bis neue auf demselben Wege zu Stande gekommen.

Die Erhaltung der staatsgesellschaftlichen Ordnung beruht dem eben Gesagten gemäß vorzüglich auf Dreierlei: auf ste­ter Erinnerung an die Verpflichtung zum Gehorsam gegen die Gesetze, auf dem Vertrauen, daß diese nur die Förderung des allgemeinen Besten bezwecken, was bei den unter stän­discher Mitwirkung erlassenen um so weniger zu bezweifeln ist, und auf dem Vertrauen, daß Diejenigen, welche vorzugs­weise über die Befolgung der Gesetze zu wachen haben, den gleichen Zweck verfolgen, worin das unentbehrliche Ansehen und die Autorität der Behörden begründet ist.

An die Stelle der bürgerlichen Tugenden der Heilighal­tung der Gesetze und der Autorität der Behörden sind aber in unseren Tagen leider Hinwegsetzung über alle Gesetze, so­bald sie der Befriedigung persönlicher Interessen entgegenste­hen, Mißtrauen in alle Behörden, von den höchsten angefan­gen, bis zu den untersten, Mißtrauen in die Gesetzgebung, Mißtrauen in die Personen der Staatsdiener aller Classen getreten. Ungehorsam, ungezügelter Eigennutz und Ehrsucht, Mißtrauen sind daher die schrecklichen, durch die jetzt überall

herrschende Aufregung überdieß auf's äußerste gesteigerten Uebel, an denen unsere gesellschaftlichen Zustände leiden.

Nachdem aber ohne Achtung der bestehenden, in consti­tutionellen Staaten vom Volk sich selbst gegebenen Gesetze, bis, wo es nöthig, bessere an deren Stelle erlassen sind, und ohne ungeschmälerten Fortbestand der Autorität der Behörden die Erhaltung des Staatsverbandes durchaus unmöglich ist: so müssen wir an den besonneneren Theil unserer nassauischen Brüder die dringende Ansprache richten, einerseits die bisher dargelegten Grundsätze als unverrückbare Richtschnur ihres eigenen Handelns dienen zu lassen, andererseits Alles anzu- wenden, gleicher Einsicht auch unter dem minder gebildeten Theile der Mitbürger Eingang zu verschaffen.

Die bürgerliche Untugend des Ungehorsams zu überwin­den, für den unbefangenen Manu bei einigem Nachdenken über die Grundlagen, auf welchen die staatsgesellschaftliche Ordnung beruht, ein Leichtes. Schwieriger ist es, den Sieg über den Eigennutz und die Ehrsucht davon zu tragen; in­deß redlicher Wille und das stete Eingedenksein der heiligen Obliegenheit eines jeden Staatsbürgers, das allgemeine Beste als erste Rücksicht gelten zu lassen, wird denselben erleichtern. Am schwersten fällt aber ohne Zweifel die Bewältigung des leider so allgemein verbreiteten und tief gewurzelten Miß­trauens. Mißtrauen ist der Fluch unserer Zeit, der auf al­len Schichten der Gesellschaft ruht. Mißtrauen hegen die Herrscher gegen die Völker, die Völker gegen ihre Herrscher und Behörden; Mißtrauen verhindert jede aufrichtige und herzliche Verständigung. Die Bewältigung des Mißtrauens ist daher Dasjenige, was unserer Zeit vor Allem noth thut.

Wir sind weit entfernt, in Abrede stellen zu wollen, daß dieses Mißtrauen größtentheils durch die von den meisten Regierungen befolgte Politik hervorgerufen wurde: dasselbe ist befeuchtet von den Thränen der Völker über die nicht er­füllten Verheißungen der Fürsten, vom kleinen Pflänzchen all- mälig zum mächtigen Baume herangewachsen.

Allein in unseren Tagen haben die Völker sich erhoben und den Fürsten kund gegeben, weshalb sie Mißtrauen ge­faßt, haben begehrt, was sie zu dessen Beseitigung, sowie zur Hebung der bestehenden Mißstände für nöthig erachteten. Die Fürsten haben die Erfüllung des Begehrten theils aus eigener Machtvollkommenheit zugesagt, theilt die erforderlichen Gesetzvorschläge an die allerwârts versammelten und schleu­nigst zusammenberufenen Landstände vorgelegt. Sie haben den Wünschen der Völker gemäß die Männer, die als Trä­ger des alten Systems die erforderliche Bürgschaft für die aufrichtige und zweckmäßigste Verwirklichung der landesherr­lichen Zusagen nicht zu, gewähren schienen, aus ihrem Rathe entfernt und sich mit neuen Räthen, welche für Volkes- und Landeswohl glühen, umgeben. Die Landstände galten in den einzelnen Staaten theils als die wahren Vertreter des Volkö- willens, theils verhielt sich dies nicht so; wo letzteres der Fall gewesen, wurden sofort neue Wahle» veranstaltet. Au­ßerdem ist die Volksbewaffnung eiiigeführt, das Militair auf die Verfassung vereidigt, das Recht der freien Versammlung zur Berathung politischer Gegenstände, die Einführung freier