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Nr. 3

Nassauische Zeitung.

Freiheit, Wahrheit und Recht!

Materielles und geistiges Wohl des deutschen Volkes!

Wiesbaden, 13 März 18L8.

DieNFauischc Zeitoiig" mit ihrem BeiblatteAürgerblatt für Unterhaltung und Literatur" erscheint täglich. Der Preis eines Vierteljahres ist für Wiesbaden fL 1 45 kr. Die Monate März bis Juni werden ebenfalls zu demselben Preis abgegeben. Man abonnirt in Wiesbaden in der Expedition am Friedrichsplatz. Für Auswärts nehmen alle Postanstalten Abonnements an mit verhältnißmäßiger Preiserhöhung.

Landesherrliches Gdict.

Wiesbaden, 12. März.

Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzog zu Nassau w. ic haben in Erwägung, daß nur ein wehrhaftes Volk seine theuersten Interessen gegen innere und äußere Feinde zu vertheidigen, und den zur Wieder­geburt der Nation getroffenen Maßregeln einer volksthümlichen Re­gierung Kraft zu verleihen im Stande ist, sowie daß Gesetzlichkeit und Ordnung die Grundbedingung der Wirksamkeit der bewaffneten Macht sind, mit Vorbehalt der alsbald nach Vollendung der Wahlen in Ge­mäßheit des gegenwärtig in Berathung stehenden neuen Wahlgesetzes einzuholenden Zustimmung Unserer Stände über die Grundlagen einer Volkswehr, mit Aussetzung der weiteren Ausbildung nach dem durch die Erfahrung und aus den Vorschlägen der Anführer sich ergebenden Bedürfniß beschlossen und verordnen hierdurch:

§ 1. Die zur Garantie der Voltsrechte bestehende Volkswehr tBürgergarde, Nationalgarde) ist bestimmt, zur Erhaltung der inneren Ordnung und Sicherheit der Person und des Eigenthums, sowie in den näher zu bestimmenden Fällen zur Landesvertheidtgung.

§ 2. Die Volkswehr leistet auf das an den Befehlshaber des OrtS zu stellende Ersuchen unserer Behörden , sowie der SicherheitS- ComitS's bewaffnete Hülfe. Auch sind die Befehlshaber bei augen­scheinlicher Gefahr befugt, zu dem in § 1 gedachten Zwecken bewaffnet cinzuschreiten.

§ 3. Wer in Ausübung der Wehrpflicht beschädigt und dadurch zur Ausübung seines Geschäfts ganz oder zum Theil unfähig wird, erhält eine seinen Verhältnissen angemessene Entschädigung aus der Staatscasse. Desgleichen erhalten Wittwe und Kinder eines Wehr­manns, der im Dwnst sein Leben verlor, eine solche Entschädigung.

§ 4. Der Dienst in der Volkswehr ist ein öffentlicher Ehrendienst. Da jedoch nicht alle Wehrmänner nach ihren Ver­hältnissen dem Vaterlande dieses Opfer unentgeltlich bringen können, so wird denjenigen, welche darauf Anspruch machen und nach der Ent­scheidung der Wehrmänner ihres Zugs dieses zu ihrem Lebensunter­halt bedürfen, als Entschädigung für die Zeitversäumniß im ordentli­chen Reihendienst (§ 21) täglich eine Vergütung von drcistig Kreuzern aus der Gemcindecaffe bezahlt.

§ 5. Verbindlich zum Dienste als Wehrmann ist jeder waffen­fähige Nassauer vom vollendeten 16ten bis zum zurückgelegten 54ten Lebensjahre. Befreit sind diejenigen, deren körperliche Entwickelung oder Gebrechen den Waffendienst nicht gestatten. Der obere Befehls­haber jedes Orts hat nach Anhörung des Medicinalbeamten des Bezirks hierüber zu entscheiden. Stellvertretung findet nicht statt.

§ 6. Befreit vom Dienste in der Volkswehr sind: 1) die Mit­glieder der Ständeversammlung während der Dauer des Landtags,

2) der StaatSminister, 3) eingestellte Geistliche, 4) die zum activen Militär gehörenden Personen, 5) die Chefs der Oberbehördcn , sowie die Mitglieder der Collegialgerichte, die Beamten, und an jedeni Amte der älteste Amtssecretär, und der älteste Accessist, die Reeeptnr- bcamten, die Zollbedienten, die Mrdicinalräthe und Assistenten, die Vorsteher der Strafanstalten und die Apotheker, welche keinen Gehül­fen haben, 6) die Schultheißen und die Eleme»tarschullehrer, 7) die Hoflivree- Diener, die Pedellen an den Collegialbebörden, die AnitS- dicner, Recepturdiener, Gefangenwärter und andere dergleichen Unter- bedienten, soweit sic zur Erhaltung des Geschäftsganges an der Be­hörde unentbehrlich sind.

S 7. Ueber sämmtliche wehrpflichtige Einwohner hat die Ortö' behörde jedes Orts nach Maßgabe der von den Führern der Civil. standSregister aufzustellenden Auszüge aus den Geburtsregistern ein Verzeichniß aufzunellen und jährlich zu ergänzen; Abschrift desselben wird dem Befehlshaber der Volkswehr des Orts zugestellt, welcher darnach die Einforderung zum Dienst bewirkt.

$ 8. Als unwürdig ausgeschlossen von dem Eintritt in die VolkS- wehr sind Alle, welche einen schlechten Leumund haben, worüber die Wehrmänner des OrtS nach Stimmenmehrheit zu entscheiden haben.

$ 9. Die Abtheilung der Wehrmänner geschieht nach Compag- oiecn, jede zu l00 Mann in Zügen mit einem ersten und einem zweiten Hauptmannr, vier Zugführern und vier weiteren Führern. In Orten,

wo die Gesammtheit der Wehrmänner die Zahl von 50 nicht erreicht, wird nur ein Hauptmann und die verhältnißmäßige Zahl von Führern gewählt.

§ 10. Die Compagnieen werken gebildet nach Altersclassen in 3 Aufgeboten, das erste Aufgebot von 17 bis 30 Jahren, das zweite Aufgebot von 31 bis 45 Jahren, das dritte Aufgebot von 46 bis 51 Jahren.

§ 11. Die Aufgebote werden nach dem Loose in Compagnieen abgcthcilt, welche Nummern erhalten. Vier Compagnieen bilden Ein Bataillon.

§ 12. Jede Compagnie wählt ihren ersten und zweiten Haupt­mann, sowie die Zugführer und Führer.

§ 13. Wo in einer Stadt 4 Compagnieen bestehen, wird ein Bataillonsbefeblshaber wo mehrere Bataillons bestehen, ein Oberst von sänimtlichen Wehrmännern des Orts gewählt, wozu die Zug­führer die Stimmen sammeln.

§ 14. In Orten, wo sich weniger als 4 Compagnieen befinden, sowie beim Zusammenrücken niedrerer Compagnieen aus verschiedenen Orten, ist der an Lebensjahren älteste Hauptmann der obere Befehls­haber.

§ 15. Die Wehrmänner jedes, Orts führen eine Fahne, auf welcher der Namen des Ortö angebracht ist. Der Fahnenträger wird von allen Wehrmännern des Orts gewählt.

§ 16. Zur Leitung der Wahlen wird von den Wehrmännern ein Ausschuß gewählt.

§ 17. Die Abstimmung wird von zwei Drittheilen der Wahlbe­rechtigten gültig vorgenommen und durch verschlossene die Namen der Gewählten enthaltende Stimmzettel bewirkt, wobei der als ge­wählt zu betrachten ist, welcher eine Stimme mehr für sich hat, als die Hälfte der Zahl Aller, welche gestimmt haben. Hat keiner diese Stimmenmehrheit, so wird eine zweite Wahl vorgenommen, und ergibt sich auch hierbei keine solche Majorität, so wird bei der vorzuneh­menden dritten Wahl der als gewählt betrachtet, welcher die meisten Stimmen für sich hat.

§ 18. Die Annahme einer Wahl kann nur ans erheblichen Grün­den, worüber der Wahlausschuß zu entscheiden hat, abgelehnt werden.

§ 19. Die Volkswehr trägt zur Auszeichnung an der Kopfbede­ckung die deutsche Nationalcocarde mit einer Bandschleife von den Landeöfarben. Die Officiere tragen Schärpen.

$ 20. Die Bewaffnung der Wehrmänner besteht entweder in einer Muskete mit Bajonet und Patrontasche oder einem Jagdgewehre oder, wo es zu deren Anschaffung an Mitteln fehlt, in Piken; für die Zugführer und Führer außerdem noch in einem Seitengewehre; die Officiere tragen Säbel. In Orten, wo bereits Schützen-Compagnieen bestehen, werden diese in ihrem dermaligen Bestände, jedoch mit den der Wcbrmannschaft zu Grunde liegenden Eintheilungen, als besondere Abtheilung der Volkswehr einverleibt.

§ 2t. Die Wehrmänner stellen sich die Waffen anS eigenem Vermögen. Denjenigen, welche nach dem Erkenntniß sämmtlicher Wehrmänner ihrer Compagnie die Kosten der Bewaffnung nicht be­streiten können, werken die Waffen sobald wie möglich auS öffentlichen Mitteln ängeschafft.

§ 22. Auf daS Signal haben alle Wehrmänner an dem zu die­sem Zwecke voraus bestimmten Sammelplätze zu erscheinen. Bei Feuers- gefahr sind die zur Feuerlösch- oder Rettungsmannschaft gehörenden Wehrmänner vom Erscheinen bei der Wehrmannschaft befreit.

§ 23, Die Volkswehr darf sich ohne Befehl ihrer Anführer nicht bewaffnet versammeln.

$ 84. Der gewöhnliche Dienst, namentlich bei Wachen, Streif- zügen ic. geschieht in der Reiheufolge.

§ 25. Die Wehrmänner, welche öffentliche Aemter bekleiden, sind, soweit es der Dienst der Volkswehr erlaubt und die Verletzung ihrer Amtsverrichtung es erfordert, auf ihr Ansuchen von dem Dienste zu beurlauben. /

$ 26 Während des Dienstes und zu den Zwecken desselben ist jeder Wehrmann seinen Oberen den pünktlichsten Gehorsam zu leisten verpflichte«.

t 27. Vorschriften über die Disciplin erlassen die DfRe ere der