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Nr. 2.

Nassauische Zeitung.

Freiheit, Wahrheit und Recht!

Materielles und geistiges Wohl des deutschen Volkes!

Wiesbaden, LL. Marz L8â

DieUnssauische Zeitung mit ihrem BeiblatteMrgerdlatt für Unterhaltung und Literatur" erscheint täglich. Der Preis eines Vierteljahres ist für Wiesbaden ft. 1. 43 kr. Die Monate März bis Juni werden ebenfalls zu demselben Preis abgegeben. Man abonnirt in Wiesbaden in der Expedition am Friedrichsplatz. Für Auswärts nehmen alle Postanstalten Abonnements an mit verhältnißmaßiger Preiserhöhung.

Dienftnachrichten.

Wiesbaden, 13. März.

Se. Hoheit der Herzog haben dem Regierungspräsidenten Möller die nachgesuchte Versetzung in den Ruhestand gnädigst bewilligt. Höchstdieselben haben den Hofgerichtspräsibentcn Naht von Dillenburg provisorisch an das Staatsministerium versetzt, mit dem besonderen Auftrag, diejenigen Gesetze vor­zubereiten , welche zur Vollziehung der landesherrlichen Proelamation vom 5. d. M. zur Vorlage bei der nächsten Ständeversaminlung erforderlich sind. Seine Hoheit der Herzog haben den Domänenpräsidenten Vollpracht provisorisch mit der Leitung der Präsidialgeschäfte bei der Landesregie­rung zu beauftragen, den Rechnungokammerpräsidenten, Bun- destagsgesandten v. Wintzingerooa von den Präsidialgeschäften bei der Ncchnungskammer zu entbinden, die Regierungsdirec- torcn Faber und v. Wintzingeroda in gleicher Eigenschaft an die Rechnungskammer zu versetzen, und den Regierunasräthen Schepp und Hehner provisorisch die Directorialgeschäfte bei der Landesregierung zu übertragen geruht.

(Das Landesherrliche Edict über die Wehrverfaffung vom 11. März werden wir in einer der nächsten Nummer mittheilen.)

Deutschland.

9 Die Debatten über die Nassauische Wahlreform.

II.

Wiesbaden, 13. März 1848.

Auf den Wunsch mehrerer unser Leser wollen wir, statt den bisherigen Debatten im Einzelnen zu folgen, zuerst einen übersichtlichen Grundriß derselben und eine Darlegung ihres Resultats geben, wogegen wir uns Vorbehalten, auf einzelne Punkte später wieder zurückzukommen und dieselben, unter Zugrundelegung der Verhandlungen der Versammlung, aus­führlich zu erörtern.

Wir haben erwähnt, daß die Versammlung ihren Haupt- bestandthcilen nach sich entschieden für Eine Kammer aussprach. Hiernächst kam nun die weitere Frage zur Erörterung, ob in diese Eine Kammer die Elemente der bisherigen ersten Kammer als solche, d. h. als persönlich berechtigt zum Ein­tritt, ausgenommen werden sollten. Hier trennten sich die Ansichten ganz entschieden. Die Mehrzahl der Herren Red­ner (wir nennen die Herren Dr. Großmann, von Reichenau t unb von Breidbach-Bürresheim) erklärten sich entschieden dagegen, daß die Prinzen des herzoglichen Hauses und die Standesherren, als persönlich berechtigt, in die Kämmer auf­zunehmen seien, die beabsichtigte Wahlreform könne keine andere Grundlage haben, als' das Staqisbürgerrecht und keine andere Empfehlung zum Eintritt in die legislative Versammlung, alS Intelligenz und Gesinnungstüchtigkeit, die Standesherren seien daher, wie jeder andere Staatsbürger, für wahlfähig zu erklären, und würden ohne Zweifel auch, wenn sie Intelligenz und Patriotismus besäßen, schon durch ihren überwiegenden politischen Einfluß gewählt werden;

wenn man die gegenwärtige günstige Sachlage nicht zur voll­ständigen principiellen Durchführung der Reformen benutze, so sei vielleicht nicht so bald wieder eine so günstige Gele­genheit zu finden, wir würden vielleicht noch lange eine solche feudäle Beschränkung zu tragen haben und es beklagen, nicht seiner Zeit, als das Eisen noch warm war, geschmiedet zu haben. Diesen Ausführungen stellte Herr Präsident Hergen­hahn die staats- und bundesrechtliche Berechtigung 'bcr Stan- desherren entgegen, die Bundesacte bestehe zur Stunde noch zu Recht, in dieser sei den Standesherren das Recht der Landstandschaft verbrieft, es stehè also nicht in unserer Macht, ihnen dasselbe zu nehmen; dies könne nur das deutsche Par­lament, nachdem es die Stelle des bisherigen Bundestages eingenommen habe, man möge daher die Standesherren so lange in ihrer dermaligen Stellung belassen, bis das dem- nächstige deutsche Parlament eine definitive Entscheidung dar­über getroffen habe. Hr. Braun erklärte, er wolle sich weder aus allgemeinen Principien, noch auch aus Grundsätzen des historischen Rechts für die Beibehaltung der dermaligen Stel­lung der Standesherren aussprechen, sondern lediglich aus Gründen der Politik, Nassau sei keine Insel, sondern ein integrirender Bestandtheil unseres gemeinsamen deutschen Va­terlandes/ es müsse in und mit diesem voranschreiten und dürfe daher keine Schritte thun, welche im Verhältniß zu der allgemein deutschen Sachlage als exorbitante und aus­nahmsweise erscheinen,, ein solcher würde aber der Angriff auf das den deutschen Standesherren in allen konstitutionellen deutschen Staaten staatsrechtlich und bundesrechtlich zustehende Recht der Landstandschaft sein; hierdurch könnte mancher deutscher Staat, der sich der Bewegung noch nicht angeschlos­sen, zurückgeschreckt, überhaupt manches Hemmniß der ge­deihliche: Entwickelung bereitet werden; ein entscheidendes Gewicht würben unsere vier Standesherren in der Einen Kammer ohnehin nicht gewinnen, man möge daher dieses kleine Opfer wenn es ein Opfer sei dem allgemeinen deutschen Wohl bringen. Trotz dieser Ausführungen sprach sich die Mehrzahl der Versammlung für die konsequente und zeitgemäße Durchführung des Princips aus, daß der Eintritt in die Kammer blos durch Wahl und die Wahl blos durch das Staatsbürgerrccht bedingt sein solle, daß mithin sämmt­liche persönliche Berechtigungen hinwegfallen müßten.

Bezüglich der Zahl der Depütirten vereinbarte man sich auf vierzig. Für eine größere Zahl machte man geltend, daß die Arbeiten der bevorstehenden Session so umfassende, schwierige und vielfältige seien, wie sie wohl noch nie einer deutschen Ständeversammlung gleichzeitig vorgelegen hätten, und daß die Zahl der Einwohner überhaupt nicht maßgebend für die Zahl der Deputirten sein könne, indem es ebenso schwierig sei, ein Proceßgesetz für einen Staat von 400,000 Einwohnern auszuarbeiten, als eines für ein Land von 36 Millionen Seelen. Für eine geringere Zahl führte man an, daß das deutsche Parlament ohne Zweifel einen großen Theil der Arbeiten (namentlich die Civil- und Criminalgesetzge- bung) übernehmen und überhaupt auch in Zukunft manche