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âeiheit und Recht !^^

J^i 283- Wiesbaden. Samstag, 29. November 1851.

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* Wiesbaden, 28. Novbr. Die Regierungserlaffe des Verordnungsblattes Nr. 23 vom 24. Nov. lauten:

Gesetz

Wir Adolph, von Gottes Gnaden Her­zog zu Nassau rc., thun kund und zu wissen:

Durch den unter dem 27. September l. J. von Uns verkündigten Bundesbeschluß vom 23. August l. J. sind die in Frankfurt unter dem 27. Dezember 1848 erlassenen, in dem Entwürfe einer Verfassung des deut­schen Reichs vom 28. März 1849 wiederholten Grund­rechte des deutschen Volks aufgehoben worden und ha­ben dadurch die in die Zusammenstellung des in Unserm Herzogthum geltenden Staatsrechts aufgenommenen Be­stimmungen derselben ihre Grundlage verloren.

Die Verbindung derselben mit Bestimmungen der in unveränderter Kraft fortbestehenden Haus- und Van*

2 desgesetze hat zu Mißverständnissen Veranlassung gege- be», wodurch die richtige Auslegung dieser Gesetze ge­fährdet wird.

Zur Sicherung der richtigen Auslegung dieser Ge­setze in ihrem inneren Zusammenhang und einer dieser entsprechenden Anwendung derselben erscheint daher die Beseitigung der, der staatsrechtlichen Zusammenstellung in der Verkündigung vom 28. December 1819 beige­legten Gesetzeskraft nothwendig geboten.

Die BunbeSakte und die organischen Bundesgesetze (insbesondere Art. 14 der Bundesakte vom 8. Juni 1815 und Art. 63 der Wiener Schlußakte vom 20. Mai 1820), sowie die Verpflichtung, die in Vollziehung der­selben erblich verliehenen Rechte aufrecht zu erhalten, bedingen eine Zusammensetzung der Ständeversammlung, mit welcher der Fortbestand des über die Bildung der Ständeversaminlung und die Wahlen der Abgeordneten zu derselben unter dem 5. April 1848 erlassenen pro­visorischen unvereinbar ist.

Unsere Erklärung der Domänen zum StaatSeigen- thum, unter Controlle der Verwaltung durch die Stände, hat zu Auslegungen und Folgerungen Veranlassung ge­geben, welche ebensowenig mit der auf ihrem geschieht, lichen Ursplung beruhenden rechtlichen Natur der Do­mänen, als mit den Unwin Hause daran zusteheuvrn Rechten, deren Bewahrung Uns obliegt, vereinbar sind, weshalb wir Uns bewogen finden, hierüber nochmals eine offene Erklärung abzugeden.

Ww haben hiernach beschlossen und verordnen wie folgt:

§ 1. Das provisorische Gesetz vom 5 Apnl 1848 wird aufgehoben, und die unter dem 28. Dez. 1849 verkündigte Zusammenstellung des nach den bestehenden Gesetzge-

= Eiligen im Herzogthum geltenden Staatsrechts, unbe-

1 schadet der fortdauernden Gültigkeit der Haus- und Landes-Gesetze, aus welchen Bestimmungen in die­selbe ausgenommen sind, außer Gesetzesklaft erklärt.

8. 2. Wir wiederholen Unseren Unterthanen die ihnen bei Unserem Regierungsantritt ertheilte Zu- . sicherung, daß Wir die ihnen von Unseren Negierungs­vorfahren in dem Edikt vom 1/2. September 1814 verliehenen verfassungsmäßigen Rechte und die den LandstaUven Unseres Herzogthums zu deren Bewah- , muß beigelegten Gerechtsame in ihrem vollen Umfang nach Kräften aufrecht erhalten werden. Insbesondere erneuern Wir hinsichtlich Unserer Erklärung der Do- r mänen zum Staatseigenthum die Bestätigung der Kon­trolle ihrer Verwaltung durch die Läudstände, indem > dadurch an deren in den Hansgesetzen bereits gewahr- leisteten rechtliche« Natur und an den daraus für Uno und Unser Haus geschichtlich hei vorgegangenen und Uns ' zar Bewahrung anvertnruten Rechten luchts geändert ist.

- §. 3. Die StalweversammluNg besteht aus 2 * Kammern.

§. 4. Mitglieder der ersten Kammer sind: 1) die * Prinzen Unseres Hauns, 2- Se. K. K. Hoheit Erz- e Herzog Stepoan Franz Victor von Oesterreich, 3) das t Fürstliche Haus Wied, 4) die Gräfliche Familie von Lemingen - Westerburg, 5) die Gräfliche Familie von Waldbott-Bassenheim, 6) die Gräfliche Familie v. Wal- r derdorff, 7) die Freiherrliche Familie vom Stein (die t unter 2 bis 7 genannten Mitglieder als Besitzer der in n Unserm Herzogthum gelegenen Staudes- und Grund- herrschaften), 8) die Gräfliche Familie v. Schönborn- L Wiesentheid. Wir behalten Uns vor, weitere Mitglieder zur eisten Kammer mit dem Rechte der Vererbung zu er- nennku, mit der Einschränkung jedoch, daß dieselben we­nigstens 2()() fl. in Unserm Herzogthume zu jedem Grund« sleuersimplum beitragen. 9) Der katholiiche Bischof, 10) der evangelische Lanceöblschof, 11) sechs von den

höchstbesteuerten Grundbesitzern zu wählende Abgeord­nete, 12) drei von den höchstbesteuerten Gewerbetrei­benden zu wählende Abgeordnete.

§. 5 Die Prinzen Unseres HauseS sind nach zu- rückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre zum per­sönlichen Eintritt in die Ständeversaminlung berechtigt.

§. 6. Die jeweiligen Häupter der standes« und grundherrlichen, so wie der erblich berechtigten Fami­lien haben das Recht, den Versammlungen der Land­stände vom Eintritt in das fünfundzwanzigste Lebens­jahr an persönlich beizuwohnen und können sich auch durch besonders dazu abgeordnete Bevollmächtige darin vertreten lassen. Gleiches Vertretungsrecht steht den Vormündern unmündiger Familienhäupter zu. Der Vertreter muß nassauischer Staatsbürger sein und die allgemeinen Eigenschaften zur Wählbarkeit in die Stände« Versammlung besitzen.

8- 7. Dem katholischen Bischof, sowie dem evan­gelischen Laudeöbischof ist es gestattet, bei länger bau ernder Verhinderung, über deren Erheblichkeit die Kam­mer zu entscheiden hat, sich vertreten zu lassen; dem ersteren durch einen von ihm zu bevollmächtigten Dom­herrn, dem letzteren durch einen von ihm zu bevoll­mächtigenden evangelischen Dekan.

§. 8 Die Wahl der höchstbesteuerten Grundbe­sitzer erfolgt in sechs in dem Wahlgesetz näher bestimm­ten Wahlkreisen, deren jeder einen Abgeoidueten zu wählen hat, die Wahl, der Gewerbtreibenden in Lim­burg.

§. 9. Die zweite Kammer besteht aus vierund­zwanzig Abgeordneten, weiche nach den in dem Wahl­gesetz enthaltenen Vorschriften in vierundzwanzig Wahl­kreisen gewählt werden.

§. 10. Die Ständeversammkung tritt auf erfolgte Einberufung an dein bestimmten Ort und £04 zusam­men. Der Präsident der ersten Kammer wird für die Dauer einer jeden Sitzungszeit von Und ernannt, der der zweiten Kammer von dieser gewählt.

§. 11. Für alle Verhandlungen, welche die Fest­setzung des jährlichen StaatSbedarfs (Budget), die Auf- dringung der zu dessen Deckung erforderlichen Mittel (Steuerbewilligung) und die Controle über die Ver­wendung der bewilligten Summen (Rechnungsprüfung) zum Gegenstände haben, treten beide Kammern zu ge­meinsamer Berathung und Beschlußfassuug in Eine Versammlung zusammen. Den Vorsitz in dieser Ver­sammlung führt der Präsident der ersten Kammer, der Präsident der zweiten Kammer ist in Verhinderungs­fällen dessen Stellvertreter. Zu gültiger Beschlußfas­sung ist die Anwesenheit von zwei Drittheilcu der Landtagsmitglieder erforderlich. Bei Bestimmung die­ser Zahl werden jedoch die Prinzen Unseres Hauses, wenn sie an den Verhandlungen nicht Theil nehmen und die erblich berechtigten Mitglieder, welche nicht erscheinen und auch keine Vertreter bestellen, nicht mit­gerechnet.

§ 12. Gesetzentwürfe, welche Wir der Ständever­sammlung zur Berathung und Zustimmung vorfegen lassen, werden bei jeder der beiden Kammern besonders eingehend)! Es findet darüber eine besondere Bera­thung und Beschlußfassung derselben statt. Zur Gil­tigkeit der Beschlusse ist in jeder der beiden Kammern die Anwesenheit von zwei Drilttheilen ihrer Mitglieder erforderlich, wobei jedoch bezüglich der ersten Kammer die in dem Vorstehern eit §. 11 enthaltene Vorschrift ebenfalls Anwendung findet. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Weichen die Beschlüsse beider Kammern von einander ab, so wird zunächst eine Verständigung durch einen Zusammentritt derselben zu gemeinschaftlicher Berathung versucht. Die defini­tive Abstimmung erfolgt in jeder Kammer besonders. Erklärt sich hierbei auch nur Eine Kammer gegen den Gesetzentwurf, so bleibt das Gesetz auSgesetzt. Betreffen die abweichenden Beschlusse nur einzelne Bestimmungen des Gesetzentwurfs, während derselbe im Ganzen von beiden Kammern angenommen worden ist, so bleibt Uns die Entscheidung Vorbehalten.

§. 13. Anträge, welche in einer Kammer gestellt und von derselben angenommen werden, können Uns nur alsdann vorgelegt werden, wenn sie auch die Zu­stimmung der andern Rammer erhalten haben. Das­selbe gilt von allen andern, nicht den Staatshaushalt betreffenden und daher in jeder Kammer besonders zu berathenden Gegenständen der Verhandlung.

8- 14. Die Abgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Der Auftrag der gewählten Abgeordneten er­lischt: 1) durch Ablauf der Zeit, für welche sie ge­

wählt sind, 2) durch Auflösung der Ständeversamm­lung, 3) durch Verlust einer der Eigenschaften, welche erforderlich sind, um das Wahlrecht auszuüben, 4) durch Niederlegung des Auftrags, 5) ein Abgeordneter, wel­cher nach seiner Wahl eine Anstellung im Staatsdienste erhält oder auf eine höhere Stelle in diesem befördert wird, hat sich einer neuen Wahl zu unterziehen.

So gegeben Biebrich, den 25. November 1851. (L. S.) Adolph.

Wintzingerode. Ler. Haveln. Vollprachk.

Gesetz.

Wir Adolph, von Gottes Gnaden Her­zog zu Nassau rc. rc., haben auf Grund des Ge­setzes vom heutigen 25. Novbr. 1851 beschlossen und verordnen wie folgt:

§. 1. Zur Theilnahme an der Wahl der Abgeord­nete» überhaupt wird erfordert, daß der Wähler das fünmudzwauzigste Lebensjahr zurückgelegt, seit mindestens drei Jahren dem Nassauischen Staatsverbaude ange­hört und einen unbescholtenen Ruf hat. Das Wahl­recht samt nur in Person ausgeübt werden.

§. 2 Als bescholten sind von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen: 1) diejenigen, welche zu einer entehrende» Strafe verurteilt worden sind, oder wegen eines mit einer solchen Strafe bedrohten Ver­brechens in Untersuchung gestanden haben, ohne freige­sprochen worden zu sein; 2) diejenigen, welche wegen eines nach gesetzlichen Bestimmungen oder nach allge­meiner Ansicht entehrenden Vergehens oder Verbrechens, worüber in letzterem Falle bei den Wählern die Wahl- Versammlung, bei Den Abgeordneten die Stäudeversamm- lung zu entscheiden hat, bestraft worden siud, oder ohne freigosprochk» zu sein, in Untersuchung gestanden haben; 3) diejenigen, welche durch richterliches Urtheil von einem öffentlichen Amte entsetzt worden sind.

8. 3. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten Strafe», für eine Zeit von vier bis zwölf Jahren durch strafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft oder zne Einwirkung auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewen­det hat.

8. 4. An den Wahlen Theil zu nehmen sind »ich; berechtigt: 1) Personen, welche unter Euratel stehen; 2) Personen, über deren Vermögen der ConcurS ge­richtlich eröffnet worden ist, bis zur Befridigung ihrer Gläubiger; 3) Personen, welche eine ständige Unter­stützung aus öffentlichen Armenkassen beziehen, oder in den letzten der Wahl vorausgegangene» zwölf Mona­te» bezöge» haben.

8. 5~ Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Nas­sauische Staatsbürger, welcher vaS dreißigste Lcbeiisj ihr zurückgelegt, seit mindestens fünf Jahren dem Nassaui­schen Staatsoerbanve angehört und nach den Bestiui- muitgen in §. 2, 3 und 4 von der activen Wahl nicht ausgeschlossen ist.

§. 6. Perionen, die ein Staatsamt bekleiden, be­dürfen zur Uebernahme einer auf sie gefallenen Wahl keiner Erlauoniß, sie haben jedoch vor dem Eintritt in die Ständeversaminlung der vorgesetzten Dienstbehörde hiervon die Anzeige zu machen, und Die Kosten ihrer Stellv«rtretretung von der Zeit zu tragen, wo die Laudtagsfitzungeil in einem Jahre über zwei Monate dauern.

8. 7. Für die Wahl der sechs Abgeordnete» zur ersten Kammer durch die höchstbesteuerten Grundbefitzcr werden die folgenden Wahlkreise bestimmt: Erster üH^bb kreis: die Aemter Dillenburg, Herborn, Rennerod, Ma- rümbeig, Hachenburg, sWahlort Reunerodj Z^rveiter 2iZahlkreiS: die Aemter Setters, Montabaur, Nassau, Wallmerod, sWahlort Montabaur). Dritter Wahl­kreis: Die Aemter Hadamar, Diez, Limburg, Runkel, Weilburg, sWahlortLimburg). Bierler Wahlkreis: Die Aemter Braubach, St. Goarshausen, Nastätten Fan­ge ischwalbach, Wehen, sWahlort Nastätten). Fünfter Wahlkreis: die Aemter Idstein, Königstein, Usingen, Neichelüheim, sWahlortKönigstein). Sechster Wahl­kreis : Die Aemter Höchst, Hochheim, Wiesbaden, Elt­ville, RüveSheim, sWahlort Wiesbaden). Wähler sind in jevkin dieser Kreise Die dreißig höchstbesteuerten Grund­besitzer , welche die allgemeinen Eigenschaften zur Aus­übung des Wahlrechts besitze». Jeder Grundbesitzer ist berechtigt zn verlangen, daß chm auch diejenigen Grundsteuern zugerechnet werden, welche er von seinem