Einzelbild herunterladen
 

Freiheit mrb Recht!"

â 21L. Wiesbaden. Donnerstag, 11. September 1^51

DieFreie Zettung" erscheint, mit Ausnahme deS Montags, iaglich in einem Sogen. Der AvonnemenlüpreiS beträgt vierteljährlich hier in Wiesbaden I fl. 45 ft., auswärts durch die Post bezogen mit verhältnißmästigem Aufschläge. Inserate werden bereitwillig ausgenommen und find bei der großen Verbreitung derFreien Zeitung" stets von wirksamem Er­folge. Die Jnserationögebü-ren betragen für die vierspaltige Petitzetle 3 kr.

t

3 t

ü S

t)

Afsisenverhandlungen zu Wiesbaden.

Anklage gegen den pensiouirten Hofge - richtspr ä sidenten Naht und den Buchhänd­ler und Nedakteur Carl Ritter von Wies­baden, wegen Verletzung der Amts- und Dienstehre des Herzoglichen Staats Mini­steriums und des Herzoglichen Oberappel- lationsgerichts.

Sitzung vom 5. September.

(Fortsetzung.)

Procurator Lang (als Vertheidiger des Angeklag­ten Ritter): Auch heute wieder sei ihm ein nur sehr untergeordneter Theil der Vertheidigung zugefallen. Alles, was von allgemeineren Gesichtspunkten hierher gehört, sei bereits erörtert; er werde sich daher aus doppelten Gründen sehr kurz fassen, um so mehr, da ihm das Wort nur auf 15 Minuten gegeben sei, und wolle direkt auf die gegen Ritter erhobene Anklage der Beihülfe eingehen.

Bemerken müsse er vor Allem, daß die Preßgesetze kn allen, selbst den schlimmsten Zeiten, eine Anklage gegen den Redacteur eines Blattes, wenn der Verfasser des incriminirteu Artikels sich genannt und namentlich, wie hier, die Verantwortlichkeit übernommen habe, für widersinnig gehalten und nicht zugelassen hätten.

Die hier erhobene Anklage sei schon um deswillen ungegründet, weil, wie bereits gezeigt, ein Ver­brechen gar nicht vorliege; sie sei aber anch noch aus anderen Gründen unhaltbar. Die Voraussetzungen derselben wären:

1) daß ohne Ritters Beihülfe die Verbrei- tnng des Artikels durchanS nicht möglich ge­wesen sei;

2) daß Ritter den Inhalt des Artikels bei Auf­nahme desselben für strafbar gehalten, und

3) daß er dessen Aufnahme, in der Absicht zu be­leidigen, verfügt habe.

Keine dieser Voraussetzungen, deren jede einzelne wesentlich sei, wäre vorhanden.

Zunächst liege es auf der Hand, daß der Artikel in jedem andern Blatt, oder als besonderer Abdruck, oder auf irgend eine andere Art und vielleicht noch mehr als durch dieFreie Ztg." habe verbreitet werden können. Cs sei also wenigstens unbegreiflich, wie man behaup­ten wolle, ohne Ritters Beihülfe sei die Verbreitung des Artikels im Druck nicht möglich gewesen.

Sodann würden jetzt nur vermittelst feiner Distink­tionen Beleidigungen in ren Artikel sich hineinlegen lassen, man könne aber dem Redakteur eines Blattes nicht zumuthen, daß er so haarspalterisch zu Werke gehe.

Endlich sei bei der Wichtigkeit deS Falles für die Rechte des Volkes und des Nichterstandes die frei­müthigste Besprechung desselben Pflicht der Presse, also des Redakteurs derFreien Ztg." gewesen und ledig­lich zur Erfüllung dieser Pflicht, nicht aber in der Ab­sicht, Behörden zu beleidigen, sei die Aufnahme des Artikels in dieFreie Zeitung" von dem Angeklagten verfügt worden.

Von einer Vernrtheilung dürfe demnach wohl kaum die Rede sein.

Sitzung vom 6. September.

Bei dem Anfang der Sitzuna meldet sich der An­geklagte Raht zum Wort. Der Präsident macht Schwie­rigkeiten. Nach Vorlesung der Worte des Gesetzes, welche nach der Ausführung des Staatsanwaltes dem Angeklagten zuerst das Wort geben, gibt er nach.

Naht: Meine Herren Geschwornen! der Herr Staatsanwalt hat gestern die Vertheidigung, die ich durch die Zeugen Kalt und Hehner führte, in das Ge­gentheil zu verkehren gesucht. K Gestützt auf den Satz, daß es kein culposes Verbrechen der Ehrverletzung, daß es keine zufällige Schmähung, keine solche gibt, die, ohue Absicht und wider Willen geschieht, habe ich den Beweis geführt, daß ich, bevor ich den Aufsatz zum Druck gab, denselben einem unbetheiligten Rechts« verständigen, mit der erklärten Absicht zur Prüfung gab, daß ich nicht etwas strafbares damit begehen, daß ich meinen erlaubten Zweck der Vertheidigung auch in einer erlaubten und unsträflichen Form erreichen wollte. Erst nach der Erklärung des Befragten, daß er in dem Artikel nichts finde, worauf möglicher Weise eine Auflage gegründet werden könnte, habe ich denselben zum Druck gegeben. Der Herr Staatsanwalt sagt nun, aus diesem Vorgang sähe man gerade, daß ich

mir bewußt gewesen wäre, etwas Sträfliches zu bege­hen. Der Schluß ist offenbar falsch, denn nach dem klar vorliegenden Zweck der Anfrage und nach dem Inhalt der Antwort ist das Gegentheil erwiesen. Der Grund der Anfrage war nicht, daß ich etwas Straf­fälliges in dem Aufsatz faard in welchem Falle ich ihn ja nicht veröffentlicht haben würde, sondern um zu er­fahren , ob auch nicht die Möglichkeit einer Anklage darin gegeben sei.

Meine Herren Geschwornen! Ich bin ein verfolg­ter Mann. Bei dem weiten Auseinandergehen der Ansichten über die verfassungsmäßigen Rechte des Volks, welches seit 1848 zwischen dem Volke und der Volksvertretung einer Seits und der Regierung ande­rer Seits stattfand, war ich als Volksvertreter, getreu meiner Pflicht und meinem Eid, sehr häufig in dem Falle, den Absichten und Vorschlägen der Regierung eutgegeuzutreten. Es hat sich daraus zwischen den Abgeordneten, welche konsequent und fest auf Verwirk­lichung der Märzversprechungen drangen, und den Ne­gierungsbeamten ein wahrer Kriegszustand entwickelt. Ich insbesondere muß gefaßt darauf sein, jede, auch die entfernteste Veranlassung, zu meiner Verfolgung benutzt zu sehen. Ich war durch meine Absetzung, sowie durch die frühere grundlose Anklage gewarnt und befolgte nur die Vorsicht, die ich mir und meiner Familie schuldig war. Zugleich, ich gestehe es, fühlte ich mich durch das in der Form jder Entstehung, sowie nach seinen Gründen, nach meiner Ansicht ungerechte Er­kenntniß des Oberappellationsgerichtö so entrüstet, daß ich meinem Urtheil allein nicht trauen wollte; ich fürch­tete, der gerechte Zorn führe mich zu weit.

Der Hr. Staatsanwalt geht aber weiter. Er deu­tet ganz bestimmt an, daS Befragen der Herren Kalt und Hehner sei von meiner Seite blos eine täuschende, eine betrügerische Veranstaltung gewesen, um mir einen Entschuldigungsbeweis für die vorausgesehene Anklage zu verschaffen so wie häufig Verbrecher, Diebe und Mörder sich den Beweis des Alibi durch betrügerische Vorkehrungen zu verschaffen pflegten.

Der Hr. Staatsanwalt erkennt hiermit die Kraft des Entschuldigungsbeweises an, und will denselben durch den Einwand des Betrugs beseitigen. Für diese schwere Beschuldigung führt der Herr Staatsanwalt, der überall von mir den strengsten Beweis fordert, selbst gar keinen Beweis an. Ich brauchte daher auch keinen Gegenbeweis zn führen. Er wird sagen, über die Absicht, als einen inneren Zustand, lasse sich nicht füglicy Beweis führen. So wenig dies wahr ist, so verlangt man doch jedenfalls, daß wenigstens aus den Eigenschaften, aus dem früheren Leben, aus dem Leu­mund der Person, der man eine betrügerische, gaune­rische Handlungsweise Schuld gibt, eine Wahrschein­lichkeit dafür beigebracht werde. Ich bin gegenwärtig außer Stand, einen andern direkten Gegenbeweis ge­gen diese schnöde Beschuldigung zu führen, als durch den Hrn. L>laaksprokurator selbst. Er hat mein Leben und Wirken lange Zeit beobachten können und durch seine dienstliche Stellung die Gelegenheit und Auffor­derung gehabt, meine Handlungen ganz in der Nähe zu sehen. An ihn richte ich die Aufforderung, er möge auch nur Eine einzige unredliche, ja nur eine un­ehrenhafte Handlung mir schuld geben, wenn er eine solche von mir erfahren hat oder weiß. Kann er es nicht, so ist mein Gegenbeweis erbracht und seine unerwiesene Aeußerung um so mehr als eine unwahre Verdächtigung hingestellt.

Es ist sodann von meinem Hrn. Vertheidiger der Rechtssatz aufgestellt und von keiner Seite widerspro­chen worden, daß ich vollkommen befugt war, bei der Berichterstattung über meinen Prozeß mit dem Mi­nisterium die in den Schriftsätzen vorkommenden Be­hauptungen und Ausführungen auch öffentlich zu wi­derholen. Was dort von dem OberappellatiouSgericht und selbst von meinem Gegner, dem Staatsministerium, straflos gefunden und ohne Strafe, ja selbst ohne die leiseste Rüge geduldet worden ist, kann hinterher un­möglich Gegenstand einer peinlichen Anklage sein. Ich kann nun nachzeigen, daß in dem incrimim'rten Aufsatz der Acteninhalt treu wievergegeben, ja daß in meinen Prozeßschriften, namentlich in meiner Remonstration, weit energischer und klarer, als in dem gedruckten Auf­sätze, das Anrecht des Ministeriums ausgesprochen wor­den ist. Es wird mir erlaubt sein, durch Verlesen der betreffenden Stellen dies nachzuweisen:

Ist es schon eine höchst ungünstige, ja verzwei­felte Lage für den Kläger, der seinem Gegner der an

ihm selbst ausgeübte Gewalt, mißfällige Richter nach freiem Belieben von ihrem Amte zu entfernen, be­streitet, daß alle Richter des Herzogthums mit ihrer bürgerlichen Existenz in gänzlicher Abhängigkeit von seinem Gegner sind, welcher gerade diese Gewalt ge­gen den Buchstaben des Gesetzes ausübt, und nun hintcnher als ein Recht auspricht und von den Ge­richten dessen Anerkennung fordert; so würde es doch ein den Zweck der Rechtspflege aufhebender Verstoß gegen den höchsten Grundsatz des Civilprozesses sein, wenn der beklagten Partei ein unmittelbarer ausschließlicher Einfluß auf die Personen der Richter bei der Entschei­dung ihres anhängigen Rechtsstreites eingeräumt und sogar die direkte Ernennung eomm'ssarischer Richter mit dem speziellen Mandate der Entfernung in ihrer bereits anhängigen Rechtssache in die Hand gegeben würde. Wenn undenkbarer Weise eine so alle Rechts- gruudsätze verletzende und die Entscheidung geradezu in die Hand der Partei gebende Veranstaltung die ge­setzliche und einzige Art der Erledigung der Rechts­sache wäre, so müßte der gegenteiligen Partei doch wenigstens vorher Gelegenheit gegeben werden, zu überlegen, ob sie nicht lieber bis zur erlangten Mög­lichkeit einer wahren Rechtspflege, die Verfolgung ihres Rechtes beruhen lassen wolle. Das Herzogthum Nas­sau mußte um so mehr von der Fassung eines solchen durch sein eigenes Motiv, nämlich das der Unfähig­keit des Gerichts zur Beschlußfassung, schon formell sich selbst aufhebeuden, und materiell- die allergrößte Rechtsverletzung und Vereitelung des ganzen Zweckes der Rechtspflege durch die förmliche Eingabe der Ent­scheidung in die Hand des beklagten Theils enthalten* den Beschlusses abstehen, weil meine Perhorrescenzge- suche gerade darauf beruhen, daß das beklagte StaatS- Ministerium sich der seiner Vertheidigung günstigen An­sicht der Mehrheit der Gerichtsmitglieder, wovon zwei erst nach dem Auhängigwerden des Rechtsstreites ernannt worden sind, vorher versichert habe, uud daß diese durch das Kundgeben dieser Ansicht und Parteinehmen, zur Verschling des Richteramts unfähig geworden sind, hierdurch aber die Gefahr, welche das in dem Grund­begriff jeder Gerichtsverfassung liegende Verbot dec einseitigen Einwirkung einer Partei auf die Ernen­nung der Richter für den gegebenen Fall, sowie daS grundrechtliche Verbot aller commiffarischen oder Aus­nahmegerichte veranlaßt, gerade für diesen Fall als wirklich vorhanden dargestellt wird. Es soll also nach dem Beschlusse des N. rein und ganz die Bestimmung commissarischer Richter zunächst zur Entscheidung über die pflichtwidrigen Veranstaltungen zur Erlangung einer günstigen Entscheidung in der Hauptsache gerade den Personen in die Hand gegeben sein, von welchen nach dem Inhalt der Perhorrescenzgesuche jene Handlungen ausgegangen oder doch benutzt worden sind, wie der Inhalt der Perhorrescenzgesuche und die zu deren Be­scheinigung angegebenen Beweismittel ergeben."

(Als in einem folgenden vorgelesenen Artikel der Thätigkeit des jetzigen Chefs der Mmisterialabthcilung für Justiz und der Ablehnung der Staatsanwaltichaft für das Ministerium von Seite eines öffentlichen An­walts, des H. OberappeUationsgerichls- Prokurators Geiger, erwähnt wurde, unterbrach der Präsident das Vorlesen und untersagte es.)

Raht: Ich kann also zu dem Vorgetragenen nur noch die Versicherung hinzufügen, daß in weiteren Sä­tzen meiner Remonstration meine Entfernung vom Rich- teramt eine Gewaltthat und die Ernennung commissa- rischer Richter als verfassungswidrig und als die ver­derblichste Form von Cabinetsjustiz bezeichnet wurde. Ich hätte diese ganze Remonstration dürfen drucken lassen; wie vielmehr muß es mir erlaubt sein, den in sehr gemilderten Ausdrücken abgefaßten Bericht drucken zu laffen.

Das Ministerium ist mein Gegner im Prozeß. D>e Parteien dürfen und müssen sich im Prozeß rechtswid­riger Handlungen nno Veranstaltungen beschuldigen, weil sonss kein Stoff zn meinem Rechtsstreit vorhanden sein würde. Wenn ich meinem Gegner nicht Schuko gebe, daß er gejc^ oder verfassungswidrig gegen mich handle, so kann ich unmöglich eine Klage gegen ihn begründen. Das Ministerium hat von dieser Befug- niß im Prozeß Gebrauch gemacht. Es hat mich fer­ner hochverrätherischer Handlungen beschuldigt. Es behauptete zwar, das Recht zu haben, jeden Richter ohne allen Grund zu jeder Zeit von seinem Amte zu entfernen, fügte aber hinzu, daß jedenfalls die Hand­lung, weshalb es gegen mich eine Anklage auf Hoch-