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Freit Zeitung.
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Dit „Freie Zetiung" rifttvint, mit Ausnahme des Montags, iagNch in einem Bogen. — Der AdonncmlniöprelS beträgt vierteljährlich hier in Wiesbaden t fl. 45 fr., auswärts durch die Post bezogen mit vcrhältn-.ßmäüigem Aufschlag«. — Inserate werden bereitwillig ausgenommen und find bei der großen Berbrettung der „Freien Zeitung" stets von wirksamem Erfolge. — Die JnserattonSgrbühren betragen für die vierspalttge Petitzeile 3 fr.
Assisenverhandlunge» zu Wiesbaden.
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Anklage gegen den pensionirten Hofge- richtspräsidenten Naht und den Buchhändler und Redakteur Carl Ritter von Wiesbaden, wegen Verletzung der Amts- und Dienstehre des Herzoglichen Staatsministeriums und des Herzoglichen Oberappellationsgerichts.
(Fortsetzung.)
Dr. Müller-Melchiors fährt fort:
Schon im Mittelalter, meine Herren, ist hiernach die Unabhängigkeit der Richter als Princip ausgesprochen und jene Gesetze sind zur Zeit, als die römische Gewalt sich auf Deutschland erstreckte, auch in diesem Lande ruinnt worden. Noch im Jahre 1797 ließ sich der von mir bereits citirte Hofrath Gentz weiter so darüber aus: „Um frei zu sein, muß man vor Allem gerecht sein; dies wissen die Despoten; drum stürzen sic zuerst die Gerechtigkeit um." Und der Franzose Nossart sagte: „Es ist ein glorreiches Attribut des Monarchen, das Gesetz selbst in seiner unverletzte Heiligkeit zu repräsentiern. Alles was das Ansehen des Gesetzes untergräbt, Willkür in den Rechtsgang bringt und in der furchtbaren Gestalt eines Machtspruchs den erschrockenen Bürger aus der letzten Verschanzung seiner Sicherheit zu vertreiben droht, alles das ist für den Monarchen Selbst- entheiligung, Selbstverletzung seiner eigenen höchsten Würde." Ein über aller Gewalt stehendes Reichsgericht war die höchste Justizbehörde Deutschlands; der letzte Nothanker für den Reichsbürger der in seinem speciellen Vaterlande sein Recht nicht erlangen konnte. In der Wahlcapitulation von 1792 heißt'cs ausdrücklich: „Auch soll kein Staats-Hofrath seine Stelle anders, als nach vorhergegangener rechtlicher Cognition und darauf erfolgtem Spruche Rech- tcns entsetzt werden."
Aber dasReich stürzte und mit ihm die richterliche Unabhängigkeit. Die absolute Macht des Reichsfein- des erstreckte sich immer weiter und der in Folge dessen gegründete Rheinbund hob mit den Ständen auch jenes Prinzip auf. Demgemäß wurde in Nassau durch das Edikt v. 3/6. December 1811 die Ausübung des für d>c Erhaltung einer guten Staatsverwaltung durchaus nothwendigen NegierungSrechtes, aus dein aktiven Staatsdienste Individuen zu entfernen, welche das Allerhöchste Zutrauen zwischen Amtsführung verloren haben „zu erleichtern" verordnet, daß jeder Staatsdiener in den ersten 5 Jaoren ohne Pension, nachher aber zu jeder Zeit mit Pension entlassen werden könnte. Es ist keine Frage, daß damit von einer Unabhängigkeit der Beamten' keine Rede mehr sein konnte. — Und trotzdem, daß durch die im Jahr 1813 gegebenen Der- sprechungen der Fürsten und des Bundestags die Besiegung Napoleons erfolgte, trotz der Erklärung der Bundesversammlung im Jahre 1817: „die Bundesversammlung wird der bedrängten Unterthanen sich an- nehmen, und auch ihnen die Ueberzeugung verschaffen: daß Deutschland nur darum mit dem Blute der Völker von dem fremden Joche befreit und die Lander ihren rechtmäßigen Regenten zurückgegeben worden seien damit überall ein rechtlicher Zustand an die Stelle der Willkür treten möge;" trotz des Art. 56 der Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1830: „die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden," ließ der Bundestag nie dir That an die Stelle der Worte treten und lohnte dem deutschen Volke, das für seine Fürsten sein Blut verspritzte, mit Verachtung.
Dieser unhaltbare Zust md war aber doch fast nirgends so wie in Nassau. Das Edikt von 1811 blieb nach wie vor in Kraft. An sich kann von Unabhängigkeit der Rechtspflege nicht die R de sein, wenn auch nur die Besetzung des obersten Gerichtshofs rein und ganz von "den Ministerien abhängt. In einem constiturio- neUen Staate muß die Volksvertretung hierbei einen Antheil haben. Ich verlange riermit nichts Utopisches oder Unausführbares. Die Einrichtung besteht in con- sticutioneUen Musterstaaten selbst in Deutschland; in Kurhcsscn und Württemberg wurde verfassungsmäßig der oberste Gerichtshof zum Theil von den Ständen ernannt und wird noch so ernannt.
Der dadurch bedingte Zustand der Servilität und Beoientenhaftigkeit der Staatsbeamten, sowie ter Schutz'
losigkeit des Volks nahm in den Märztagen ein Ende.
— Die Richter müssen so gestellt sein, daß sie nicht zu befürchten haben, ein überzcugungstreuer Ausspruch als Richter könne sie ihr Brod, ja man kann sagen, das Leben ihrer Kinder kosten. Und wohin hat die Abhängigkeit der Beamten geführt, meine Herren? haben sie sich etwa in der Stunde der Gefahr als Stü- tzen der Regierung bewährt? Im Gegentheil. Die von der Nationalversammlung gesetzlich verkündigten Grundrechte des deutschen Volks befreien den Richter im §. 44 aus der Lage, die ihn mit seiner Ueberzeugung, mit dem Rechte in Kollision bringen könnte; sie schützen ihn gegen jede willkürliche Entlassung. Jede Entfernung vom Richteramte, jede Beeinträchtigung an Rang und Gehalt, war der Regierungsgewalt für immer und mit Aufhebung aller entgegenstchenden landesgesetzlichen Bestimmungen untersagt. Und selbst bei der kühnsten Auslegung wäre doch höchstenfalls nur die Pensionirung, nicht aber eine Verkürzung am Gehalte zulässig.
Präsident Raht hatte hiernach wahrlich Grund genug, anzunehmen, daß ihm Unrecht geschehen sei. Er hat die Grundrechte mit zum Gesetze in Nassau erheben helfen und in dem Augenblicke, als er glaubte, sie wären zur Wahrheit geworden, wird dieser Mann seines Dienstes entsetzt. Welche Chancen nun seine darauf erhobene Klage hatte, war bei der, trotz der Grundrechte ausgesprochenen gänzlichen Abhängigkeit der Gerichte um so mehr zweifelhaft, als das nass. Negierungsorgan die Absicht des Ministeriums erklärt' hatte, alle mißliebigen Richter zu entfernen. — Daß aber die Klage begründet war, beweist der Umstand zur Genüge, daß trotz alledem zwei Instanzen für den Kläger entschieden, und daß, wenn der neue Prozeß- gesetzcntwurf bereits damals eingcführt gewesen wäre, Hr. Naht seinen Proceß mit Stumpf und Stiel gewonnen hätte und nicht auf der Anklagebank säße. — Wenn er trotzdem verlor, hat( er dann kein-Recht, sich für beeinträchtigt zu halten, sein Recht, die öffentliche Meinung anzurufen und auch seine Meinung, gestützt auf das Gesetz, auszusprechen?
Man sagt, Naht habe auch appellirt, er war nicht zufrieden, jedoch warum? Ich will es Ihnen sagen, meine Herren! Er wollte keinen Gehalt, ohne dafür zu arbeiten. Nicht schnöder Eigenutz, sondern sein Pflichtgefühl hat ihn zur Appellation bestimmt, um dem Volke sein Recht auf die Fortsetzung der Thätigkeit eines unabhängigen Richters und auf Befreiung von einer neuen Pcnfionslast zu erhalten. Ein solches Motiv kann gewiß auf den Angeklagten keinen falschen Schein werfen. — Ich erlaube mir nun, näher auf die Verhandlungen bei der dritten Instanz einzugehen. Raht hat den Präsidenten Muffet und die Räthe Stahl, Schapper, Hcrgcnhahn und Langhans sich als Richter verbeten. Die Staatsanwaltschaft will darin die Absicht finden, ein Urtheil unmöglich zu machen. Wahrlich, meine Herren! wem fein Recht |o verkümmert wird, wie dem Hrn. Naht; wer, wie er, den letzten Anker ergreift, um sein Recht zu retten, dec macht sich selbst die Rettung nicht unmöglich. Er hatte gute Gründe, sich diese Herren zu verbitten. Ein schlagender Beweis dafür ist, daß die Herren Hergenhahn und Langhans wirklich reensirt wurden. Das beklagte Ministerium hat ebenfalls Gebrauch vom Recusationörechte gemacht; Hr. Herborn, ein Verwandter Rahts, wurde von ihm perhorrcscirt. Nun, meine Herren! gleiche Brüder gleiche Kappen! Was dem einen recht ist, ist dem andern billig. — Der Grund, den Hr. Raht zur Verbittung der Herren Stahl, Muffet und Schapper angibt, besteht darin, daß sich dies- durch Aeußerungen gegen Ministerialbeamte vor dem Prozesse, wegen ihrer eigenen Ehre verbindlich gemacht hatten, im Falle Ter Rechtsstreit in die dritte Instanz komme, gegen die Klage zu entscheiden. Mag nun diese Ursache auf Wahrheit beruhen oder nicht, soviel steht fest, ist sie wahr, so wird kein Vernünftiger dem Hrn. Raht verdenken, wenn er sie sich als Richter in seiner Sache verbat. Wäre nun der darüber angetretene Beweis zugelassen worden, so würde sich die Sache aufgeklärt haben. Dies geschah aber nicht; die Recusatlousge- suche gegen die fraglichen 3 Herren wurden als unbegründet abgewiesen, obwohl eigentlich nach der Natur der Sache und nach dem gemeinen Rechte, das noch in Nassau gilt, schon eine einfache Anzeige der Partei, sie wolle einen Richter nicht haben, zur Zurückziehung desselben genügt, denn wenn ich kein Vertrauen zu Jemanden habe, so versteht es sich von selbst, daß ich in
sein Urtheil Zweifel setze. Und von wem ging dieses abweichende Urtheil aus? Wir werden es gleich sehen. — Durch die von beiden Seiten erfolgten Recusationen war das Oberappellationsgericht nicht mehr beschlußfähig, da nur noch 2 Richter blieben, aber 5 Stimmen zu einem Beschlusse nöthig sind. Was geschah nun? Hatten die recusirten Richter das Recht, irgend einen Beschluß über die Perhorrescenzgesuche zu fassen? Es konnte dies doch nur ein unparteiisches Gericht thun. Das Oberappellationsgericht hat sich aber nicht nur einfach incompetent erklärt, sondern sogar förmlich beschlossen, das beklagte Staatsministeriuin zu ersuchen, andere Richter zu ernennen. Das letztere hat nun den Vorschlag gemacht, das Oberappellationsgericht möge in Abwesenheit des einzelnen Recusirten über die Zulässigkeit der Necusation entscheiden. Das war dann doch dem Oberappellationsgericht zu arg. WaS wäre also zu tuun gewesen? DaS noch in Nassau geltende römische Recht schreibt vor: Wenn man einen Richter sich verbittet, so ist derselbe nicht befugt, irgend etwas in der Sache zp sprechen. Ueber das Recusa- tionsgesuch hat ein Schiedsgericht (arbitri) zu entscheiden. Nur so ist es möglich, daß der Cirkelgang, der sich sonst nothwendig ergibt, vermieden werde. (Vierte Unterbrechung und Ermahnung des Präsidenten, bei der Sache zu bleiben und sich eines ruhigen ToneS zu befleißigen.)
Ich fahre fort, meine Herren Geschwornen, Ihnen zu zeigen, daß der Angeklagte Naht glauben ^konnte, ja glauben mußte, das eingehaltcue Verhalten sei ver- fassungs- und gesetzwidrig. — Das Obcrappellations- gericht beantragte auf den Vorschlag des Ministeriums wiederholt die Ernennung von sechs Richtern, und dieses ernannte nun als solche sechs Mitglieder des hiesigen Hofgerichts. Dieses kommissarische Gericht verfügte nun, daß die Herren Musset, Stahl und Schap- per nicht perhorrcscirt werden könnten. — Wie ver. hält es sich nun mit diesem Gerichte, meine Herren? Der §. 42. der Grundrechte, welcher in der staatsrechtlichen Zusammenstellung des Herzogthums Nassau den §. 66. bildet, bestimmt: „Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten geübt. Ka- binets- und Ministerialjustiz ist unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ansnahmsgerichte sollen nie staltfinden." Ein Gericht, wie das fragliche, ist hiernach gesetzlich ausdrücklich verboten. Wie viel mehr noch bas vorliegende, das von der einen Prozeßpartei selbst erwählt ist! Herr Raht hat daher gegen die Eonstitulrung dieses Gerichts Protest eingelegt und zugleich auch wieder aus peinlichen Gründen die kommissarischen Richter reensirt. Hatte er dazu nicht das vollste Recht? Denken Sie sich, meines Herren Geschwornen, den Fall, Sie hätten irgend einen Prozeß mit ihrem Nachbar. Würden Sie wohl zugeben, daß dieser die Richter in der Sache ernenne, obwohl es ganz einerlei ist, ob "er oder der von ihm^Anserkorene den Ausspruch thut? Gewiß nicht; Sie würden sich vielmehr für eine solche Zumuthung bedanken und zu ihrem Nachbar sagen: Gehorsamer Diener, so pran- scheu wir nicht. Gerade so ging es dem PräsidentW Naht. Derselbe konnte um so weniger zusehen, wie sein Gegner im Prozeß einseitig das Gericht einsetze, als es sich um das Höchste, um sein heiliges Recht und seine Epre handelte. — Das auf diese Art kon- stituirte Gericht verwarf nun sowohl die gegen eS gerichtete Remonstration als auch die gegen feine einzelnen Mitglieder eingereichten PerhorreScenzaesuche, machte also den Richter in eigener Sach? uno cann lehnte es auch die gegen die Herren Masset, Stahl und Schapper vorgebrachten Recusationen ab. Diese traten nun wieder in daS Gericht ein und solches, in seiner Mehrheit auS verbetenen Richtern bestehend, wieS den Präfiventen Rath mit seiner ganzen Klage ab. — Jetzt trete ich vor Sie, meine Herren, und frage sie, halte Herr Raht nicht Recht, zu glauben, daß ihm Unrecht geschehen? Matte er mcht Ursache, über dieses Verfahren, im Bewußtsein seines klaren Rechts, tief entrüstet zu sein und dieser Entrüstung Worte zu leihen?
Der Staatsanwalt beantragt, da die Vertheidigung nicht über den Gegenstaud der Anklage, sondern über den des Prozesses geführt werde, oas Einschreiten des Asfisenhofs. — Der Präsident ist ver Ansicht, daß diese Vertheidigung unzulässig sei, weil darin die n q,. Gerichte im Schlamme hcrnMgezogen würden. Er b. fieZt, in-dieser Beziehung kein Wort