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Wiesbaden. Donnerstag, M. September 1841.

DieFreie Zeitung" etf4>.tut, mit Ausnahme deâ Montags, täglich in einem Bogen. Der Adonnementüpreis beträgt vierteljährlich hier in Wiesbaden 1 fl. 45 ft., auswär S durch die Post bezogen mit verhâltnißinäSlgcm Aufschläge. Inserate werden bereitwillig ausgenommen und find bet der großen Beibrettung derFreien Zeitung" stets von wirksamem £t» folge. Die JnserattonSgebühren betragen für die vierspaltige Petitzetle 3 ft.

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Assisenverhandlungen zu Wiesbaden.

Anklage gegen den Buchhändler und Redak­teur Carl Ritter und den Prorektor Dr. Carl Rossel von Wiesbaden, wegen Verle­tzung der Amts- und Dienstehre des Her­zoglichen Hof- und Appellationsgerichts, als Cassationshof.

^W Wiesbaden, 2. September. Präsident: Hof- gerichtsrath Trepka. Staatsanwalt: Staatsprokura­tor Reichmann. Vertheidiger : die Prokuratoren Braun und Lang.

Die Anklage ist darauf gerichtet, daß Dr. Rossel als Verfasser und Carl Ritter als Vervffentlicher eines in Nro. 84 der, von letzterem redigieren, hier erschei­nendenFreien Zeitung" über die vor dem Cassations­hofe am 8. April d. I. in der Anklagesache gegen die von dem Assisenhof wegen Kindesmord zu 8 Jahren Zuchthaus verurtheilte Catharina DröS auf von dieser eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde stattgehabte Verhand­lung erschienenen Artikels das Herzogl. Oberappella- tionsgericht in der Art geschmäht haben sollen, als darin der von diesem Gerichtshof in jener Sitzung zur Schließung der Thüre vorgebrachte Grund, es kämen Verhältnisse zur Sprache, welche das sittliche Gefühl verletzten, als ein vorgeschobener bezeichnet und gesagt wird, das Gericht habe sich dadurch nur die Controlle der Oeffentlichkeit vom Halse schaffen wollen. Die Angeklagten stellen die Absicht, zu beleidigen, in Abrede, vr. Rossel, welcher im Allgemeinen von dem Redakteur der Freien Zeitung" um Lieferung von Artikeln gebeten ist, wurde im vorliegenden Falle von diesem speziell ersucht, einen Bericht über die fragliche Verhandlung einzusenden, dem er dann auch nachkam. Da der Ar­tikel noch denselben Tag Aufnahme in der Zeitung fin­den sollte, so schrieb Rossel denselben des Mittags nach Tische in aller Eile, durch welchen Umstand es gekom­men ist, daß einzelne Ausdrücke in dem Artikel ent­halten sind, welche bei mehr Muße mit anderen ver­tauscht worden sein würden.

Zeuge Christian Limbarth, Buchhändlergehülfe in der H. W Ritterschen Buchhandlung, deren Geschäfts­führer der Angeklagte Carl Ritter ist, hat den bezeich­neten Artikel in der Wohnung Rossels geholt und bei der Correktur einige Abänderungen darin vorgenom­men, namentlich stattBlaufräcke" Herren im blauen Frack hingesetzt und das Wort unbequem vorCon­trolle" gestrichen. Vertheidiger Prokur. Braun fragt den Zeugen: Haben Sie der betreffenden Cassations- Hofssitzung beigewohiit? Zeuge: Ja. Braun: Wie oft hat sich der Gerichtshof zurückgezogen? Zeuge-Zwei­mal. Braun: Warum hat sich der Hof zurückgezogen? Zeuge: Von Seiten des Herrn Leisler wurde gegen drei Mitglieder des Gerichtshofs ein Recusationsgesuch eingereicht. Braun: Wissen Sie etwas darüber zu sagen, warum diese Herren recusirt wurden? Zeuge: Es wurde behauptet, es fei vor der öffentlichen Sitzung eine Probe-Sitzung abgehalten worden. Der Staats­anwalt prot^rt gegen diese Art der Fragestellung an den Zeugen: es gehöre dies nicht zur Sache. Die Vertheidigung führt aus, daß dies allerdings zur Sache gehöre und beweist mit dem Gesetzbuch, daß ihr das Recht zustehe, derartige Fragen an den Zeugen zu rich­ten, und fragt den Zeugen weiter, was er für Wahr­nehmungen gemacht habe, als sich der Gerichtshof zu- rückgczogen, um darüber" zu beschließen, ob die Sitzung geheim oder öffentlich sein solle? Zeuge: Er erinnere sich noch, daß Hr. Obei-App.-Ger. Rath Strobel sich entfernt habe mit dem Bemerken, er wolle sich nicht gern fortschicken lassen.

Gehen wir nun näher auf die Debatte ein.

Staatsanwalt: Nach Artikel 125 des Strafgesetzbuches d ü r f e das Gericht die Schlie­ßung des Gerichtssaalö verfügen, wenn durch die Oeffentlichkeit des Verfahrens die Sittlichkeit ver­letzt werden würde. Dies sei vorliegend der Fall. Selbst wenn sich die Mitglieder des Cassationshofs geirrt hatten, was möglich sein könne, da die Richter auch Menschen seien, so habe deshalb doch Niemand ein Recht, denselben Ungesetzlichkeiten vorzuwerfen, überhaupt einen Vorwurf zu machen. Es werte zwar von den Angeklagte» vorgeschützt, der Tadel sei nicht in beleidigender Absicht geschehen; aber es liege die­selbe klar vor, da der incriminirte Artikel den direkten Vorwurf enthalte, die Verletzung der Sittlichkeit sei ein untergelegter, vorgeschobener Grund zur Ausschließung

der Oeffentlichkeit gewesen. Der gestern vor den hiesigen Assisen verhandelte Fall sei ebenfalls ein solcher gewesen, in welchem die geheime Verhandlung im Jn- teresse der Sittlichkeit geboten gewesen sei. Es würde aber gewiß Niemanden einfallen, den Gerichtshof dar­über anderer falscher Beweggründe zu zeihen. Denke man sich ferner den Fall, daß die Geschworenen Je­manden eines klar erwiesenen Verbrechens schuldig er­kennen, dabei auch zugleich die Vorgeschichte Unzurech­nungsfähigkeit bejaht hatten. Fänden sich nun nicht die Geschworenen tief beleidigt, wenn ihnen nach Fäl­lung ihres Wahrspruchs vorgehalten würde, sie hätten den straflosen Zustand bei der Tyat nur darum angenommen, um den Angeklagten freizubringen? Bei der hierauf vorgenommenen Zergliederung des Artikels ward schon der Anfang als verdächtig bezeichnet, bei dem dritten Satz, welcher von dem engen Raum des Sitzungszim­mers des Ober-Appellations-Gerichts handelt, sodann bemerkt, daß dasselbe als Cassationshof seine Sitzungen früher im Assisensaale gehalten, sich aber wieder in sein Berathungszimmer zurückgezogen habe, weil doch außer dem Gerichtsbiener nie ein Zuhörer zugegen gewesen sei. Die Bezeichnung: die Herren im blauen Frack" wurde als Spott dargrstellt und dann nach erfolgten Vkrlesung der die Beleidigung enthalten sollenden Stellen auf die Anklage selbst eingegangen, und zwar aus dem Wortlaut des Artikels definirt, baß darin der Vorwurf enthalten sei, das Ober-Appellations-Gericht habe einen gesetzlichen Grund vorgeschoben, um das Gesetz zu übertreten; das­selbe sei scheinheilig und lügenhaft, und habe Schlech­tigkeiten verheimlichen wollen. Wenn aber |oi^e verletzende Borwürfe nicht gestraft würden, so sei auch nicht die geringste Garantie dafür vorhanden, daß die Gerichte, denen doch die höchste Achtung gebühre, tag­täglich den gemeinsten Schmähungen ausgesetzt seien. Habe die Berhaüvlmch^vm dem Cassationshof auf den Angeklagten Dr. Rössel einen widerwärtigen Ein­druck gemacht, so gebe ihm dies noch lange kein Recht, seine individuelle Ansicht sofort zu veröffentlichen und dadurch die des obersten Gerichtshofs als eine gefälschte Hinzitstellen. Ja, würden solche schwere Beleidigungen nicht bestraft, dann nehmen die Schmähungen unter dem Schutz der Anonymität kein Ende. Es sei hier­nach der Antrag auf Schuldigerklärung vollständig ge­rechtfertigt.

Der Angeklagte Rossel: Meine Herren Geschwor­nen! Es ist ein Zeitungsartikel, in welchem ein an­gebliches Vergehen-stecken soll, ^das Ihrer Beurtheilung vorliegt. Ich bin der Verfasser dieses Aufsatzes; ich kann Ihnen daher am besten über dessen Inhalt Aus­kunft geben und gedenke Ihnen ohne Mühe nachzu­weisen, das er im Entferntesten nichts enthalte, was als eine Verletzung der Amtsehre des Kassatioushofs ausgelegt werden könnte.

Was zunächst die Form jenes Aufsatzes betrifft, so erinnere ich Sie an die durch die Aussage des Zeugen Limbarth constatirte Thatsache, daß der Aufsatz sehr schnell fertig gemacht werden sollte, weil man in der Druckerei darauf wartete; und daß ich mir daher nicht einmal Zeit nehmen konnte ihn nochmals durchzulesen und ihn noch naß, wie er war, dem Zeugen mit dem Auftrag übergab, dem Redakteur zu sagen, daß er ihn ja erst noch einmal durchlesen sollte.

Ich erwähne diese Eilfertigkeit der Abfassung nur, um einige Schroffheiten an der Satzverbindung da­durch zu erläutern, die meiner Schreibart sonst nicht eigen zu sein pflegen, wie auch in Bezug auf ein paar ungeeignete Ausdrücke, die bei nochmaligem ruhigem Durchlesen des Aufsatzes entweder gestrichen oder mit noch treffenderen vertauscht worden waren. Doch be­zieht sich dies Alles mehr nur auf die Form der Ab­fassung jenes Artikels; seinen Inhalt dagegen ver­trete ich nach allen seinen Theilen desto vollständiger.

Der Herr Staatsprokurator hat meinen Aufsatz Ihnen vorgelesen und Satz vor Satz einer scharfen Kritik unterworfen. Ich werde in meiner Erwiederung denselben Gang einhalten und diese Kritik Schritt für Schritt als eine unstichhaltige nachweisen. Zuerst hat der Herr Staatsprokurator die enge Räumlichkeit, in welcher die Berathung des Kaffationshofs am 8. April Statt fand, in seinen Schutz genommen. Nun denken Sie sich, meine Herren Geschwornen, ein ge­wöhnliches Büreauzimmer, bas noch keine 10 Schritte lang und keine 6 Schritte breit und zur Hälfte von einem breiten Aktentisch und den Stühlen der sieben Gerichtsmitglieder eingenommen ist, in dessen einer

Fensterecke das Tischchens des Herrn Generalstaats- Prokurators, daneben das Tischchen des Herrn Ver. theidigers, in einer andern Ecke das Tischchen des Herrn Gerichtsschreibers steht und zwischen beiden letzteren ein kleines Plätzchen, wo faumJO Menschen mit Be­quemlichkeit stehen können, bas ist das Lokal, wohin ver Kassationshof keinen Anstand nimmt, das Publi­kum zu einer öffentlichen Sitzung einzulaven.

Der Präsident unterbricht hier den Angeklagten mit der Bemerkung, daß er ihn auf die Sache selbst verweisen müsse, da es sich hier nicht um die Lokali­tät, sondern um eine Verletzung der Amtsehre des Gerichtshofs handle, welche in der Angabe enthalten sei, daß der Hof bei seiner Verfügung ein falsches Motiv angegeben, das eigentliche aber ^-verschwiegen

Prokurator Lang entgegnet dem Präsidenten, daß die Staatsbehörde in ihrem Vortrag sich auf alle Ein­zecheiten jenes Artikels eingelassen und namentlich die Wahl jener Lokalität in Schutz genommen habe; dem Angeklagten müsse doch wohl das Recht zustehen, jeden einzelnen Punkt der Anklage zu widerlegen, zumal der Eindruck, unter welchem jener Aufsatz entstanden, durch die unpassende Lokalität mit hervorgerufen worden sei

Auf Viese Aeußerung hin, namentlich weil der Ver­theidiger dieses Verfahren des Gerichtshofs als ein unpassendes" zu bezeichnen sich unterstanden hatte stellte der ^Staats - Anwalt in heftiger Sprache; kraft seiner Disciplinar- Befug, iiß über vie Anwälte, bei dem Assisenpof einen Strafantrag gegen denselben welchem Lang entgegen hält, daß diesem unmöglich stallgegeben werden könne, da er einen anderen Aus- druck für ein solches Verfahren nicht wisse und in der deutschen Sprache keinen anderen dafür finden könne.

Prokurator Braun führt aus, daß es bei dem incrüuimrten Aufsatz nicht bloß auf den Hauptpunkt, sondern ebenso auf alle Nebenpnnkte anfomme daß Die öffentliche jAntlage ihre Ausstellungen ebenfalls nicht auf einen Punkt beschränkt, sondern auf alle Sätze jenes Artikels ausgedehnt habe und daß es eine wesent­liche Beschränkung der Vertheidigung sei, wenn sie sich nicht nach allen Seiten wehren dürfe. Der Präsident ver­bleibt bei seiner Meinung. 1

Der Angeklagte Rossel fährt hierauf fort: Ich hatte mir vorgenommen, das ganze Verfahren des Kassationshof nach seiner äußeren Erscheinung wie nach seinem inneren Gehalte alö ein solches barzustellen vas einen überaus kläglichen Eindruck auf mich wie auf alle Zuhörer gemacht habe. Nach der oben einge­legten Einsprache des Herrn Präsidenten weiß ich kaum noch, was ich überhaupt zur Sprache bringen und wie ich die geeigneten Worte dafür finden soll. Ich hatte gern noch Ihrem Urtheil anheim gegeben was Sie davon hielten, daß bei jener Verhandlung alle und jede Vorrichtung zum Empfang oder auch nur zur Abhaltung des Publikums von den Sitzen des Ge- richtspersonals fehlte, daß alles, aber auch Alles ver­säumt wo.den war, was irgend eine Aufmerksamkeit für bas Publikum verrathen hätte;jetzt verzichte ich auf diese Ausführung. Man hat mir auch vie Erwähnung derblauen Fräcke" vorgerückt und ich patte mir vorgenommeu, wiewohl ich der Meinung bin, die Ehre und nun gar die Amtsehre des Kassatlons- Hofs stecke gewiß nicht in einem Kleidungsstück von dieser oder jener Farbe, und könne durch dessen Er­wähnung ebenso wenig berührt werden ich hatte mir vorgenommen, über jenes Kleidungsstück als Rich­tertracht und inwiefern dasselbe zu der Würde einer öffentlichen Gerichtsverhandlung passe oder nicht, aus- führlicher^zu reden jetzt verzichte ich darauf. Ich erinnere Sie, um auf den inneren Werth jener Ver­handlungen des Gerichtshofs überzugehen, nur noch daran, was die Thatsache, welche durch daS Recusa- tionsgesuch des Vertheidigers dem Publikum zu Ohren gekommen war, für einen Eindruck auf die Zuhörer machen mußte, die Thatsache, vaß Tags vor,der öffent­lichen Sitzung drei Mitglieder des Gerichts "schon eine vorbereitende Sitzung gehalten, also Alles schon vor­gemacht hatten, was in die öffentliche Sitzung gebracht werden sollte. Die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens^ hat doch gewiß nur dann einen Werth, wenn die Verhandlung frisch und unmittelbar vor den Augen und Ohren des Volkes vor sich geht, weil nur dann eine Controlle möglich ist; es muß aber ein Verfahren, das aufpräparirten, zum Voraus gemachten Beschlüssen beruht, wenigstens in den Augen ves Volkes allen und jeoeu Werty verlieren. Daß wir es also bei den bevorstehenden Ver-