Freie Ztilung.
„Dreiheit und Neehl!"
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jK 180 Wiesbaden. Mittwoch, 13. August 1SSL
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„Der erneuerte Bundestag und die Rechte des deutschen Bundes."
• Dies ist der Titel einer vom ehemaligen Redakteur des „Bairischen Eilboten", Gotthelf, erschienenen Schrift, welche grade im jetzigen Augenblicke sehr beachtenswerth ist.
Die Schrift zerfällt in drei Abschnitte. Der erste handelt von der Rechtsgültigkeit des Bundestages, der zweite weist nach, daß selbst, wenn der Bundestag als zu Recht bestehend anerkannt wird, dennoch die alten oder neuen Ausnahmsgesetze nicht zu Recht bestehen können, und schließlich wird leidenschaftslos und ruhig die Frage erörtert, wie das deutsche Volk dem Bundestag gegenüber sich zu verhalten habe. Der Verfasser beginnt mit Hinweisung auf die Sitzung des Bundestags vom 30. März 1848, wo die Regierungen den Weg der Oktroyirungen in deutschen Ver- fafsungsangelegenheiten für immer als unzulässig erklärt und ausgesprochen haben, daß ohne die Zustimmung der deutschen Nation dem deutschen Volke nie und nun« wer mehr ein Gesetz gegeben werden kann. In Folge des Beschlusses des Vorparlaments, „daß die Beschlußnahme über die künftige Verfassung Deutschlands einzig und allein dieser vom Volke zu erwählenden kvn- stituirenden Versammlung zu überlassen sei, wurde unter ausdrücklicher Hinweisung auf die Beschlüsse des Vorparlaments der von der Bundesversammlung am 30. März 1848 gefaßte Beschluß am 7. April abgeändert, ohne daß eine einzige Stimme sich gegen den erwähnten Beschluß des Vorparlaments verwahrt, oder daß der Bundestag fortan der Alleinberechtigung der Nationalversammlung die Berechtigung der Negierungen oder des Bundestags entgegengestellt hätte. In ihrer Sitzung vom 28. Juni 1848 nahm die Nationalversammlung das Gesetz über Einführung der prov. Cen- tralgewall an, welches u. A. besagt: „die Errichtung des Verfassungswerks bleibt von der Wirksamkeit der Ceutralgewalt ausgeschlossen; über Krieg und Frieden re, beschließt die Centralgewalt im Einverständnisse mit der Nationalversammlung re.; der Neichsverweser übt seine Gewalt durch von ihm ernannte, der Natio - nalversammlungverantwortliche Minister aus re. Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen Centralgewalt hört das Bestehen des Bundestags auf" u. s.w. — Selbst der Bundestags-Präsident v. Schmerling, welcher zugegen war bei dem der Nationalversammlung die ausschließliche Berechtigung vindicirenden Beschlusse — Niemand protestirte dagegen. Man beruft sich aber auf die Beschlüsse des Bundestags vom 29. Juni 1848 und behauptet, daß der Bundestag eigentlich den Reichs- Verweser als seinen Vertreter eingesetzt und ihm nur die Ausübung der Befugnisse des engeren Raths übertragen, daß man aber das Recht selbst, so wie die Befugnisse des Plenums der Gesammtheit der Regie
rungen gewahrt habe. Zur Widerlegung dieser Ansicht folgen nun die letzten Beschlüsse des Bundestags, woraus klar hervorgeht, daß nicht durch die Wahl der Regierungen, nicht durch eine Uebertragung von Seite des Bundestags Erzherzog Johann Deutschlands Reichs- Verweser wurde, sondern durch die Wahl der Nationalversammlung. — Bei der am 12. Juli 1848 erfolgten Uebertragung der' Befugnisse des Bundestags an den Reichsverweser sprach die Bundesversammlung aus: „Mit diesen Erklärungen sieht die Bundesver- sammlung ihre bisherige Thätigkeit als beendet an." Der Behauptung, der Bundestag sei eigentlich gar nicht aufgelöst worden, er habe nur die Ausübung seiner Macht dem Reichsverweser übertragen, wird die Frage gegenüber gestellt: „Wenn der Bundestag nicht aufgelöst war, was war er denn? Doch wohl vertagt oder in Ferien? Der Bundestag aber konnte sich nicht länger als vier Monate vertagen, also nicht vom 12. Juli 1848 bis 26. April 1850. Wenn der Neichsverweser nur der Beauftragte des Bundestags war, wie kommt es denn, daß er die Beschlüsse der Nationalversammlung, nicht die von den Negierungs-Bevollmächtigten im „Reichsgesetzblatt" bekannt machte? Wenn der Reichsverweser den Charakter des engeren Naths trug, warum handelt er nach den Aufträgen der Nationalversammlung, nicht nach den bundesgesetzlich vorgeschriebenen Instruktionen sämmtlicher Regierungen? Warum war er selbst, warum waren seine Minister der Nationalversammlung verantwortlich? Wenn er blos eine Fortsetzung des engeren Naths war, so mußte er selbst gleich den Gliedern des engeren Naths den Regierungen verantwortlich sein. Der Verfasser vorliegender Schrift folgert aus all diesen und noch andern Beweisgründen: „Der Bundestag ist also offenbar im Juni 1848 aufgelöst worden", und reiht hieran die Erörterung, ob irgend ein rechtlicher Grund vorhanden, denselben als wiederhergestellt zu betrachten? — All die bekannten Argumente und Sophismen, welche zur Rechtfertigung dieser Wiederherstellung oft angeführt wurden, werden mit Scharfsinn und Geschick widerlegt und fährt der Verfasser fort: „Der Bundestag ist mit Recht aufgelöst und kein Rechtsgrund vorhanden, wodurch derselbe wieder hergestellt worden wäre. Das Volk hat durch die Wahlgesetze des Jahres 1848, durch die Beschlüsse des Bundestags, durch die Beschlüsse der Nationalversammlung das Recht erhalten, an der Verwaltung der deutschen Angelegenheiten Theil zu nehmen; selbst nach dem Vereinbarungsprinzip kann kein deutsches Centralorgan ohne Betheiligung des Volks zu Recht bestehen, gleichviel ob dieses Ceutralorgan sich in eine schon dagewesene Form kleiden möge oder nicht."
Der nun folgende zweite Abschnitt handelt vonder Ungültigkeit der Ausnahmegesetze und bildet den Kern der Schrift. Der Verfasser wirft zuerst die Frage auf: „Beständen, selbst wenn der Bundestag als zurechtbestehend anerkannt würde, auch die Ausnahmegesetze
zurecht?" Nach einer ausführlichen historischen Ent- Wickelung des Bundestages mit allen seinen Maßregeln von seinem Entstehen bis zum Erlöschen und nach einer aktenmäßigen Beurtheilung den Bestimmungen der Bundesakte und der zahlreichen gegen jede freie Regung gerichteten Erlasse wird erst obige Frage beantwortet: „In der Bundestagssitzung vom 2. April 1848 kam die Nothwendigkeit, ohne Verzug die am Bunde seit dem Jahre 1819 errichteten sogenannten Ausnahmsgesetze aufzuheben, in erneuerte Anregung. Die Frage wurde von allen Seiten bejaht. In dem in diesem Betreff gefaßten Beschlusse heißt es ausdrücklich: „daß die gedachten, beanstandeten Ausnahmsgesetze für sämmtliche Bundes-Staaten augehoben, mithin als bereits völlig beseitigt zu betrachten, und wo es nock- erforderlich befunden werden sollte, darüber die nothwendigen Bekanntmachungen zu erlassen sseien." Hier ist also eine förmliche Aufhebung der Ausnahmsgesetze. Gleichwohl behauptet ein Bundestagsreferent vom 21. September 1850, durch diesen Beschluß sei nichts aufgehoben, weil derselbe die Ausnahmsgesetze nicht einzeln aufzähle! Es ist dies ein würdiger Pendant zu der Behauptung, der Bundestag sei nicht aufgehoben worden. Der Verfasser folgert aber weiter: „Wenn die Ausnahmsgesetze auch nicht durch den Beschluß vom 2. April 1848 aufgehoben worden sind, haben sie denn dann eine rechtliche Bedeutung? Wir sagen „Nein", sie bedurften da der Aufhebung nicht, weil sie auch früher niemals zurecht bestehen konnten." — Hierein reiht sich eine gründliche Beweisführung: Jeder kann nur innerhalb der ihm zustehenden Kompetenz rechtskräftige Handlungen vornehmen. Die Wiener Schlußakte sagt im Artikel X. selbst. „Der Gesammtwille des Bundes wird durch verfassungs- mäßige Beschlüsse der Bundesversammlung ausgesprochen. Verfassungsmäßig aber sind diejenigen Be- schlnsse, die innerhalb der Grenzen der Kompetenz der Bundesversammlung nach vorgängiger Berathung, durch freie Abstimmung entweder im engeren Rath oder im Plenum gefaßt werden, je nachdem der Eine oder das Andere durch die grundgesetzlichen Bestimmungen vor- geschrieben ist." — Eben so richtig ist der Satz, daß Verträge und Gesetze, da wo eine Stelle in verschiedenem Sinne aufgefaßt werden könnte, so ausgelegt werden müssen, wie sie nachweisbar von ihren Urhebern beabsichtigt waren. Der Verfasser weist nun nach, daß die Bundesversammlung in Abfassung der Ausnahmsgesetze einerseits ihre Kompetenz überschritt, andererseits diese Beschlüsse auf einer falschen und der nachweisbaren Absicht der Urheber geradezu widersprechenden Auslegung beruhen. In der Bundesakte vom 8. Juni 1815 ist der Bundesversammlung der Kreis ihrer Wirksamkeit vorgezeichnet. In dem Kommissionsgutachten vom 29. Juli 1819 über die Interpretation einer Stelle pes 7. Artikels der Bundesakte heißt es ausdrücklich: „daß Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, keine Abänderung dieses Grundvertrags, dieses ersten Grund-
Bericht über die Generalversammlung des BereinH für vaterländische Arbeit und Bildung am 6. Juli d I.
4= Limburg, 28. Juli. Da die Verhandlungen über das Oraniensteiner Volksfest für das ganze Land von Interesse sind, so folgen hiervon die wesentlichsten Punkte der gedachten sehr zahlreich besuchten Versammlung. Nach der Eröffnung derselben und Verkündigung der Geschäfts- und Tagesordnung wurde der schon früher oftmals geprüfte Entwurf des Programms für das Oraniensteiner Volksfest der Berathung zu Grund gelegt. Herr Gustav Dünkelberg von Diez stellte den Antrag, daß das Programm nicht definitiv festgestellt werden könne, so lange die Verhandlungen mit dem Dircctorium des Vereins für nass. Land- und Forstwirthe noch schwebten. Der Vorsitzende erklärte, daß eine Verzögerung nicht mehr zugestanden werden könne, und zwar wegen der vorgerückten Zeit. weil die Vorbereitungen zu einem Volksfeste viel zu umfassend seien, darauf wurde der Antrag des Conrektor Schulz aus Weilburg und Aevvca- ten Schuster aus Selters, „daß heute bas Programm von der Versammlung festgestellt, aber dem Vorstand über, lassen werden solle, wenn in Folge der Verhandlungen mit dem landwirthschaftlichen Verein Abänderungen nöthig werden sollten, dieselben vorzuuchmen" wurde 411m Be
schluß erhoben. Die Verhandlungen der Generalversammlung auf dem Feste sollen im Saale des Herrn Gastwirth Napp in Oranienstein stattfinden, das Resultat derselben aber soll auf dem Festplay verkündigt werden. Zur Eröffnung der Festfeierlichkeit wurde das Lied „ Brüder reicht die Hand zum Bunde rc.* bestimmt. Weiter wurde der Antrag zum Beschluß erhoben, die Wahl der technischtn Commission zur Prüfung und Berichterstattung vor dem Feste schon vorzunchme». Bei pos. 7 des Programmentwurfs wurde ein Bericht des Hru. S ch 11 st er über Organisation des Preisschießens vo gelesen. Hr. Dünkelberg von Diez beantragte eine Commission zu wählen, welcher dieser Bericht zur Prüfung und Annahme übergeben werden solle. Der Vorsitz nCc beantragte diese Commission sofort aus anwesenden Mitgliedern zu er- nenneu, welche sich noch heute der Prüfung des Berichts zu unterziehen habe, darauf beschloß man, den Bericht des Henn Schuster dem Herrn Dünkelberg aus Diez zur Begutachtung zu übergeben, welcher dann seine Gutachtung zur Abstimmung über die von ihm in dessen Folge gestellten Anträge, an die in dem Bericht des Hrn. Schuster vorgeschlageneu Commissionsinitqlicdcr cirku- liren lassen solle. Man fand es im Interesse der Fest- besucher , daß die einzelnen Fcstparthieu näher in einem Raume znsammengebracht wurden und daher wurde wegen Bestimmung des Schießplatzes nach reichlicher Discussion, an welcher sich der Vorsitzende, die Herren Schuster, Dünkelberg, Holzhäuser und Schulz betheiligteu,
beschlossen: den Schießplatz in der Richtung des Auler W egs vom Festplaye aus vorläufig zu bestimmen, übrigens die definitive Bestimmueg des Festplayes nach Vernehmung von Sachvei ständigen dem Vorstande zu überlassen. Pos. 8 deS Programms über die M ifik- und Gesangparthie gelangte zur Berathung. Herr Holzhäuser aus Diez beantragte statt der vorgeschlageneu 7 Preisrichtern 3 zu wählen aus Saelwerstäneugen, welche jedoch nicht zu den bei dem Feste t tätigen Vereinen gehörten. Diesem Anträge stimmte Herr Lcnrer Jung am Camberg bet und er wurde 31:111 Beschluß erhoben. Herr Schulz beantragte das Verhältniß der Gesangvereine aus den Städten und von dein Lande richtiger sestzustelien und deshalb eine besondere Zahl von Preisen für die Stadt- und Landfänger zu bestimmen, um den Muth der Letzteren aufzufrischen. Der Redner verlangte zwar keine sofortige Entscheidung, allein er wollte doch seinen Antrag der Sektion für Musik und Gesang zur Berücksichtigung empfohlen wissen. Der Vorsitzende erblickte in dieser Maßregel eine Zurücksetzung der kvnkureircndcn Vereine und ein Hemmniß für die vollendete Darstellung der Kunst und bemerkte, daß die Keime zur Bildung eben so auf dem Lande wie in den Städten vorhanden seien, und daß man den Landsängern wie überhaupt den Landleuten die Bilvungssähigkeit nicht absprechcn dürfe. Herr Holzhäuser beantragte ungehinderte Conkurrenz zwischen den Sängern vom Lande und den Städten zu gewähren.