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„âerheit und Neckt!"
^§ ISO. Wiesbaden Dienstag, 8. Attli INSI
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Briefe aus dem Gebirge.
XXII.
5 Die Forderungen (12 und 13) betreffs der VolkSmissionen, Priestererercitien und geistlichen Vereinen sind sehr allgmein gehalten. Es kommt aber Alles darauf an, zu wissen, welche Personen oder Orden diese Missionen und Erercitien abhalten und diese Bruderschaften stiften und leiten sollen. Die 17. Forderung, die der selbstständigen Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens anlangend, müssen wir zuerst bemerken, daß die Behauptung, die eine katholische Kirche (una ecclesia Catholica universalis) sei als Eigenthümerin des katholischen Kirchenvermögens anzusehen, von vielen Canonisten bestritten wird.
Denn abgesehen von der frommen Meinung, Gott, Christus oder wenigstens der Papst sei das Rechtssubjekt des Eigenthums am Kirchengute, werden noch als Eigenthümer die Armen, der Clerus oder, was schließlich von sehr tüchtigen Canonisten gelehrt wird, die spezielle erwerbende Kirche genannt.
Positiv rechtlich stehen der Forderung selbst entgegen:
1) ß 3 des Edikts vom 9. Oktober 1827, der beginnt: „Ueber den katholischen Centralkirchenfonds führt unsere Landesregierung unter der Mitaufsicht und Mitwirkung der bischöflichen Behörde, wie über sämmtliche öffentliche Fonds und andere Corporationseinkünfte die obere Verwaltung und wird über die jährlichen Bedürfnisse und Einnahmen einen Rechnungsüberschlag, wie dieses auch bei anderen Korporationen geschieht, aufstellen. Es wird darüber eine eigene Rechnung geführt, und solche nach vorläufiger Prüfung durch die bischöfliche Behörde, von unserer Rechnungskammer, welche die Conservation, richtige Verwendung und Verrechnung alles Corporativnsvermögens zu controliren hat, revidirt und abgeschlossen, sodann aber durch den Druck und durch Austheilung an sämintliche Pfarrer zur Publizität gebracht werden."
2) 8 37 des Edikts vom 30. Januar 1830, der bestimmt, die Verwaltungsweise der Dotationen für den bischöflichen Tisch, bas Domcapitel und Seminar sollen nach den in jedem Staate geltenden Vorschriften verwaltet werden.
3) § 38 desselben Edikts, wonach die Güter der katholischen Kirchenpfründen unter „Mitaufsicht" des Bischofs in ihrer Vollständigkeit erhalten werden sollen.
Die 16. Forderung — „keine Intervention der weltlichen Gewalt bei Besetzung erledigter Domcapitu- lai stellen!" steht in Widerspruch mit der 4. Position her Bulle „ad dominici gregis custodiam“ von Papst Leo, in der es nach der authentischen Übersetzung des lateinischen Originals wörtlich heißt:
„In der Folge aber, so oft das Dekanat, ein Ca- uonikat oder ein Vicariat erledigt ist, wird abwech-
Der Prophet, von Seribe.
(Schluß.)
^ Nachdem die Verwickelung bis dahin fortgeschritten ist, kann der 5. Akt keine andere als eine tragische Katastrophe bringen. Das Geschichtliche — das überhaupt unter der Hand des Dichters einen von dem wirklichen Verlauf der Dinge himmelweit verschiedenen Charakter angenommen hat — wird nur noch in der Eröffnungsscene berührt; alles Uebrige drängt auf die Lösung der Conflikte zwischen Sohn, Mutter und Braut hin.
Die Handlung spielt in einem unterirdischen Gewölbe in dem Palast zu Münster. Die bekannten Häupter der Wiedertäufer berathen über die drohende Gefahr, denn der Kaper den der Dichter hier nochmals als eine Art Popanz zum Bangemachen herbemüht — nahe sich mit großer HeereSmacht. Zacharias eröffnet den beiden Genoßen, daß ihnen freier Abzug mit ihrer Beute bewilligt werde, wenn sie den Propheten anslieferu. Das kostet ihnen denn auch keine große Ueberwindung; nach einer kurzen Pause sprechen sie mit frommer Svitzbubennuenc: „Des Herren Willen müssen wir erfüllen."
Während die Verrät her sich entfernen, wird Fides von Soldaten schweigend in das Gewölbe herabgeführt. In ihrer Brust streiten sich die Gefühle des Zorns über die Verleugnung ihres Sohnes, und der Angst
selungsweise der Erzbischof und beziehungsweise der Bischof oder das betreffende Capitel innerhalb 6 Wochen vom Tage der Erledigung an dem Landesfürsten 4 Candibaten, welche die heiligen Weihen erhalten haben und mit den Eigenschaften begabt sind, welche die kanonischen Eigenschaften bei den Capitularen erfordern, verlegen.
„Wenn aber Jemand vielleicht von diesen Cand.oa- ten dem Landesfürsten minder angenehm sein sollte, so wird der Landesfürst dem Erzbischof oder Bischof, oder beziehungsweise dem Capitel solches eröffnen lagen, damit jener aus dem Verzeichnisse gestrichen werde; dann aber wird der Erzbischof oder Bischof oder beziehungsweise das Capitel, und das Dekanat, ein Ca- nonikat, oder eine Präbende oder ein Vikariat zu besetzen zur Ernennung eines der übrigen Kandidaten schreiten, welchem der Erzbischof oder Bischof die kanonische Einsetzung ertheilen wird."
Wie verträgt sich daher diese löse Forderung mit folgendem Passus der Bulla ad dominici gregis custodiam“ vom 11. April 1827:
„Ferner befehlen wir ernstlich, daß dasjenige, was wir nach dem Inhalt des Gegenwärtigen durch die Kraft der apostolischen Verordnung (Apostolicae sanc- tionis rol ore) festsetzen von teil Vorstehern (antisti- tes) und Capiteln der gedachten Sitze in Allem, was ihnen zustcht, ge n a u und pünktlich (accurateac diligenter) befolgt und festgehalten werden soll." .
Bei der 18ten Forderung, Verwahrung gegen die „Trennung der Schule von der Kirche" hat uns am meisten die Berufung auf. den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 überrascht, da doch sonst die Geistlichkeit dieses Conclusum imperii, das so viele Erzstifte, Hochstifte, Probsteien, Abteien, sacuiarisirte, nicht gelten lassen will.
Hiervon abgesehen sind die .Bestimmungen des genannten Reichsconclusums, soweit sie fortwährend die Existenz des heiligen römischen Reichs—deutscher Nation, und die Thatsache einer Neichserefutive voranssetzen, weggefallen,. da weder der rheinische Bund noch der deutsche Bund als Rechtsnachfolger des deutschen Reichs zu betrachten sind. Der in diesem Fall nicht haltbaren Berufung auf den Reichsdeputationshauptschluß setzen wir den 8 20 der Zusammenstellung vom 28. December 1849 entgegen, der, in Verbindung mit 8 24, dem nassauischen Volke zusagt, die künftige Gesetzgebung über die Einrichtung des Schulwesens solle auf folgendem Prinzip beruhen:
„Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staats, und soll, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben werden."
Die 11. Forderung ist der Wegfall des staatlichen Placetums, der staatlichen Gutheißung bei bischöfliche« und päpstlichen Erlassen.
Es ist von jeher über diesen Punkt zwischen allen Staaten und der katholischen Kirche großer Streit ge-
um den Sohn, dessen Leben sie durch Bertha bedroht weiß: aber die Lieve siegt, sie verzeiht und ist bereit, ihr Leben für den Sohn dahin zu geben. — Ein Hauptmann tritt ein, der die Erscheinung des Propheten verkündet. Die tiefe Gemüthsbewegung der Mutter bricht in den begeisterten Anruf an Gott aus, daß der Strahl der Wahrheit ihren Sohn erleuchten und der Himmel ihr die Kraft geben möge, ihn zu Gott zurückzufühien. — Johann tritt ein. Fides weiSt seine Umarmung zurück; sie gebietet ihm, „jetzt, wo nur Gott uns erblickt, auf die Knie zu fallen." In den leidenschaftlichsten Ergüssen wirft sie ihm seine blutige Tyrannei Mr; nach und nach kehrt sie, auf das eindringlichste Flehen des Sohnes, der zu ihren Füßen kniet, zur Stimme der Natur, zu mütterlicher Milde zurück; sie fordert ihn auf, reumüthig der Stimme Gottes zu folgen, die ihn durch die Worte der Mutter rufe, seiner Macht zu entsagen und zur Pflicht zurück zu kehren. Ihr liebevolles Mahnen gewinnt das Herz des Sohnes: er stürzt in ihre Arme und hofft, daß der Himmel ihm vergebe.
Während beide sich umschlungen halten^ öffnet sich die eiserne Thür, welche rechts iii's Freie führt, und Bertha tritt mit einer Fackel herein. Fives eilt erschrocken auf sie zu: „Was führt dich hierher?" — „Mein Ohm", antwortet Bertha, „Wächter im schlösse, hat mir entdeckt, daß Mit unter jenem Bogen, welchen der vorspringende Stein l»ezeichnet, eine Masse von Pulver und Schwefel verborgen liegt; mit dieser Fa-
wesen. Für Nassau ist dieser Streitpunkt aber gesetzlich entschieden.
Nicht nur wahrt das Edikt vom 31. August 1803 in pos. II. und die oben mitgetheilte Verfügung Jbell'S das Placetum auf das entschiedenste; auch die 88 4 und 5 des so oft citirten Edikts vom 30. Januar 1830 stellen hier unzweifelhafte Normen auf.
Diese beiden Paragraphen lauten:
1) § 4: „Die von dem Erzbischof, Bischof und den übrigen kirchlichen Behörden ausgehenden, allgemeinen Anordnungen, Kreisschreiben an die Geistlichkeit und die Diöcesanen, durch welche dieselben zu etwas verbunden werden sollen, sowie auch besondere Verfügungen von Wichtigkeit unterliegen der Genehmigung des Staat's und können nur mit der ausdrücklichen Bemerkung der Staatsgeuèhmigung (Placet) kund gemacht oder erlassen worden.
„Auch solche allgemeine kirchliche Anordnungen, und öffentlichen Erlasse, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind den Staatsbehörden zur Einsicht vorzu- legen, und kann deren Kundmachung erst alsdann erfolgen, wenn dazu die Staatsbewilligung ertheilt worden ist." •
2) § 5: „Alle römischen B ill n, Breben und sonstige Erlasse massen, ehe sie kuno gemacht und in Anwendung gebra cht werden, die lalrdssljerrlich« Genehmigung erhalten, und selbst für angenommene Bullen dauert ihre verbindend« Kraft. und ihre Gültigkeit nur so lange, als nuht tm Staate durch neuere V ro dmmge» etwas anderes crnqc- Hbrt wird. Die St.i.nSg uepmigung ist aber »tritt nur für alle neu erscheinenden Bullen und Constitutionen, soidru auch für alle früheren päpstlichen Anordnungen nothwendig sobald davon Gebrauch gemacht werden will."
Ob nun heute der Papst die in der Bulle „provida solersque“ ausgesprochene Erwartung, .daß, wiewol man sich über alle firdiltdie Gegenstände, wovon es sich bank ltè, nicht oereimgt habe, dieses gemäß der Weisheit jener Fürsten und Staaten, in der Folge noch werde geschehen können" , w'rd in Erfüllung sehen geben, ob man bfiur die »Nachgiebigkeit", von der in der Bulle „ad dominici gregis custodiam“ geredet wird, m vollem Maße anerkennen wird; oder ob der Staat sich ter Worte Friedrich Augnst'S in dem Edikt vom 31. August 1803:
„Dagegen werden wir eben so wenig von irgend Jemand Eingriffe in das uns z>isteheuve)u8 majestaticum circa säera dulden" — — erinnern wird?
Wir werden es ja in Bälde sehen!
D e u t f cd l o n d.
* Wiesbaden, 7. Juli. Die italienischen Zustande werden von Tag zu Tage düsterer, unHeilschwan grrer. Die belgische „Jndepenvaiice", deren Korrespondcntru nichts weniger als akatholisch oder mazzinistisch sind, äußert über die jetzige Situation: „In Tittel Italien hören die Ermordungen nicht mehr auf; fast sein Tag vergeht ohne ein Verbrechen solcher Art. Richt blos
ckel zünde ich es an und begrabe den Propheten mit seiner Rotte und mich selbst unter den Trümmern."— Fides erbebt mit stürzt mit den Worten: „Großer Gott! Mein Sohn!" auf Johann Zn, welcher aus der entgegengesetzten Seite schweigend das Entsetzliche mit anhöct. Auf das Wort „mein Sohn!" erblickt Bertha den Johann und ruft mit Entzücken: „Du bist's, du bist wieder mein!" Das „Sprich leise!" der zitternden Mutter bildet einen schaurigen Gegen'atz gegen die leidenschaftliche Aufregung der Geliebten, Die in ihrer glücklichen Täuschung förtfährt: „2Vie habe ich dich beweint, da ich dich gefallen wähnte durch den blutgierigen Propheten, der der Hölle geweiht ist." Die fürchterliche Spannung, mit der man dieser neuen Enttäuschung entgegen sieht, drängt ;»r entscheidenden Katastrophe. Ein Hauptmann mit Kriegern tritt ein. Sein erstes Wort: „Verrath ! Es drang oeö Feindes Macht durch List in das Schloß!" unterbrich! gar herb den jüßen Traum des Glücks, dem Bertha sich einen Augenblick hingegebeu; und seine weitere Aufforderung: „An deinem Krünungsfeste wollen sie dich opfern; zer- schmettre sie, Prophet!" reißt unerbittlich die letzte Binde von dem Auge der Unglücklichen. Sie schreit auf: „Prophet Du?" ihre Li.be schlägt angeublickiich in faiiatischeil Haß um; halb wahnsinnig stößt sie den verhaßten Bräuligant von sich „der Blutstrom, bm du vergossen , auf ewig trennt er unsern Pfad?" Ve. - gebens mahnt F des zur Flucht: „Nein, ruft Johann, „ich fliehe nicht, ich weihe mich dem Tove, aus Berth«