Einzelbild herunterladen
 

Dreiheit und Necht!" ^W^»stk'W-?^>^'«'-^^Le»--L»M,''.'L' 'y!'-'w.r!!wiiti!reiww'"ir-"!-ww«~^^Ayj?yti^n,i.,j.ii..yH^ .wâu -~jmujj--- 'JUI.' J L»« L»» ^sgBaEBjM

M ISS. Wiesbaden Sonntag, (>. Juli 1^51

DieFreie Zetiung" erscheint, mit Ausnahme d»ö Montags, täglich in einem Logen. Ler AbonnemenispreiS beträgt vierteljährlich hier in Wiesbaden 1 fl 45 fr., auSwä,»S »urch die Post bezogen mit verhäitnißmäßigem Aufschläge. Inserate werden bereitwillig ausgenommen und sind bei der großen Verbreitung de«Freien Zeitung" stets von wirksamem * folge. Die JnserationSgebührrn betragen für die vierspaltige Petitzeile 3 fr.

Briefe auS dem Gebirge.

XXL

5 In No. 122 theilten Sic folgenden Artikel mit: Die ^Hanauer Zeitung" bringt auS der Denkschrift: Die vereinigten Bischöfe der oberrheinischen Kirchen- Provinz an die betreffenden Staaksregierungen", fol­gende Forderungen, welche die Bischöfe an die Negie­rungen stellen: 1) Beseitigung aller religiösen März- Concessionen (Civilche u. s. w>); 2) freie Verleihung geistlicher Aemter uud Pfründen durch die Bischöfe innerhalb ihrer Sprengel; 3) Beschränkung desPatronat- rechrs; 4) Einräumung der Befugniß für die Bischöfe, ihre Untergebenen frei zu prüfen und kanonisch zu be­strafen; 5) keine Staatsprüfung für die Alumnen mehr; 6) Wegfall der landesherrlichen Genehmigung bei Beieyung erledigter PsarrsteUen; 7) Aufhebung des seitherigen Appeüationsrechts an die Staalsregie- riiiig bei Ausübung der geistlichen Skrafgewalt; letztere soll sich von der einfachen Verweisertheilung bis zur Entziehung des BenefiziuMs und der damit verbunde­nen Einkünfte erstrecken ; jeder Versuch einer Berufung an die Staatsregierung wird als Auflehnung gegen die gesetzlich normirte Autorität der Kirche und mit der Excommunicatio lalae sententiae belegt; 8- Errich­tung von Knabtnseminaritn; 9) Abschaffung des lan­desherrlichen Tischtitels; 10) bischöfliche Genehmigung bei Ernennung von Religionslehrern an Gymnasien und Universitäten; 11) Wegfall des Placetums der Staatsgewalt bei Veröffentlichung päpstlicher Bullen, Breven und bischöflicher Ausschreiben an den Clerus; 12) Licenz ter Bischöfe zur Abhaltung von Volks­missionen und Priesiererercitien; 13) Gestattung geist­licher Vereine von Männern und Frauen zum Gebet, der Betrachtung und sich selbst verleugnenden Gehor­sam; 14) Wiedereinsetzung der Bischöfe in den Voll­genuß ihres Rechts der Strafgewalt gegen Glieder der Kirche, welche kirchliche Anordnung unsachten; 15) freier Verkehr der Bischöfe mit Rom; 16) keine Interven­tion der weltlichen Gewalt mehr, bei Besetzung erledig­ter Domkapttnlarstellcn; 17) selbstständige Verwaltung alles katholischen Kirchen- und Stistungsvermögens, weil dieses überall zu den Zwecken der Kirche nur be­stimmte Vermögen Eigenthum der Einen, als einiges Nechtssubjekt zu erkennenden katholischen Kirchengennl- ichaft sei und 18) feierliche, auf die Bestimmungen des westphälischen Friedens und des Reichsdeputations- Hauptschlusies von 1803 gestützte Verwahrung der Treu» nung der Schule von der Kirche, Unterzeichnet haben: Hermann, Erzbischof von Freiburg; Peter Josep , Bi- tchof von Limburg; Joseph, Bischof von Rottenburg; Christof Florentius , Bischof von Fulda; Wilhelin Ema­nuel, Bischof von Mainz. DieHanauer Zeitung", reiche erklärt, daß sie diese Forderungen aus der ihr vorliegenden Denkschrift gebe, würde sich ein neues Verdienst erwerben, wenn sie das betreffende hochlk merkwürdige Aktenstück vollständig brächte."

Das vollständige Aktenstück ist leider bis jetzt nicht gebracht worden; die Fordei ringen selbst sind aber nicht in Abrede gestellt worden, und man ist daher gazig wahlberechtigt, diese Forderungen als wirklich ge­stellte und wahre hinzunehmen.

Wir wollen diese Forderungen, die vom Bischof von Limburg auch für Nassau gestellt sind, hei/te sticht mit den Resultaten des allgemeinen oder philo­sophischen KircheustaatsrechtS in Parallele bringen, sondern dieselben lediglich den Bestimmungen des für unsern Staat in Gemeinschaft mit den Regierungen der oberrheinischen Kirchenp ovinz nach Anerkennung der beiden BullenProvida solersque vom 16 August 1821 undAd dominici gregis custodiam vom 11. April 1827 vom Herzog Wilhelm erlassenen Edikts vom 30. Januar 1830,die nähere und gleich­mäßige Bestimmung der Verhältnisse der oberrheinsschen Kirchenprovinz und deren Bistümer betreffend", sowie einiger anderer für Nassau gegebener Edikte und Verordnungen gegenüber stellen.

Nur will der Verfasser dieser Briefe, um alle Miß­verständnisse Eyrlichforichendergegen die Verdrehun­gen berechneter Böswilligkeit und jesuitischer Arglist ist freilich kein Kraut gewachsen! abzuschneiden, vorauS- schicken: daß er weit davon e tferuc ist, für die Prä­rogative der Bureaukratie, dieser traur>gen Sekte, welche, in dem Corpus Juris die unmirtelba e Offenbarung aller Weisheit anbetet, und die dasIn hoc signo vinces dahin auslegt, als sei damit die Akten Berge­hoch anfstapelnde Jurisprudenz gemeint, eine Lanze einzulkgen; daß er die Spürnase und Aktenschmiererei der gewiegten Diplomaten und Staatsmänner der vor­märzlichen Zeit in allen möglichen Dingen, die sie nicht verstehen, und um die sie sich ganz uuö gar nicht zu füm liiern haben, tief haßt; daß ee^ür alle re!igö,e Ge­nossenschaften die größtmöglichste hechelt in der Ord­nung ihrer speziellen Angelegenheiten begehrt; daß er aber gerade deswegen höchlich mßbilligt, wenn eine bestimmte religiöse Association sie heiße, wie sie wolle die Freiheit ausschließlich in Pacht nehmen will, und dies um so mehr, wenn diese eine religiöse Gemeinschaft nicht damit zufrieden sein sollte, eben schlechtweg das Selbstgoveruement zu erobern, sondern bemüht wäre, daS ganze reiche Gebiet mensch­licher Thätigkeit centralistifch an stich zu ziehe», und mithin dahin trachtete, nicht sowol die Freiheit, als die Herrschaft zu erwerben.

Was nun die erste der oben erwähnten Forderun­gen anlangt, so verlangt sie mit wenigen Worten sehr viele und große Dinge.

Sie verlangt nämlich Beseitigung der §§. II, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 der am 28 December 1849 in Nassau für geltend erklärten staaisrechtlichen Zusammenstellung.

Von diesen gewährleistet:

§ 11: volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, so­

wie das Recht für Jeden, auf Nichtoffenbarnng dec religiösen Ueberzeugung;

§ 12: das Recht auf unbeschränkte, gemeinsame, öffentliche und häusliche Uebung der Religion;

§ 13: das Recht auf den vollen Genuß der bür­gerlichen und staatsbürgerlichen.Rechte, ohne Rücksicht auf das religiöse Bekenntniß;

8 14: daS Recht der selbstständigen Verwaltung für jede Religionsgesellschaft, nicht blos für t, 2 oder 3; das Recht der gleichen Behandlung allerReligionS- geiellschaften von Seiten des Siaacs; daS Recht für Jeden, neue Religionsgeellschaften zu bilden, die der Anerkennung des Staals nicht bedürfen;

8 15: das Recht, daß Niemand zu einer kirchliche« Handlung gezwungen we. den könne;

und von diesen verspricht:

8 16: daß künftig die Eidesformel lauten solle: So wahr mir Gotti helfe";

§ 17: die Civ stehe, und § 18: die Führung der Standesbücher durch bürgerliche-Behörden.

Die dritte Forderung, Beschränkung des Patra- natrechts ist unstatthaft, weil es dem Staate, auch auf den Antrag einer Kirche, nicht freisteht, wohler­worbene Rechte von Privaten zu beschränken oder auf­zuheben.

Die Forderungen (2, 4, 5, 6.) der freien Ver­leihung der Pfi üucen und gastlichen Aemter; der Prü- fimq der Alumnen uno Untergebenen lediglich durch geistliche Behörden, deS Wegfalls der landesherrliche» Genepmigung bei Besitzung erledigter Pfarrstellen: stehen in Widerspruch nicht' allein mit pos. 1 deS Edikts vom 31. August 18 )3, in welcher die StaatS- geiv-ilt behauptet jure devolutionis sei ganz im SU» gemeinen das Patronatsrecht bei erledigten geistlichen BenefiziM und Pfa reit» auf sie übergegangen, sondern auch mit folgenden Best.inmnngen deS EdikS vom 30. Januar 1830:

1) 8 33:Die Dekanate werden unter gemein­schaftlichem Einverständnisse der Regierungs- und bi­schöflichen Behörden mit würdigen Pfarrern, welche auch in Verwaltungsgeschäften geübt sind, besetzt."

2) 8 27:In das Seminar werden nur diejenigen Candivaten aufgenominen, welche in einer durch die StaatS- und bischöflichen Behörden gemeinschaftlich vor» zunehineuden Prüfung gut bestanden, und zur Erlangung des landesherrlichen TischtitelS, der ihnen unter obiger Voraussetzung ertheilt wird, würdig befunden ,vorden sind."

3) § 29:In jeder Diöcese wird jährlich von einer durch die StaatS- und bischöflichen Bchöiden gemeinschaftlich anzuordnenden Commission eine ConcnrS- prüfung mit denjenigen Geistlichen vorgenommeii, welche zu einer Pfarrei, oder sonst zu einer Kirchenpfründe befördert zu werden wünschen. Zu dieser Prüfung werden nur Geistliche zngelassen, welche wenigstens zwei Jahre lang in der Seelsorge als Hülfsprediger ange-

Der Prophet, von Seribe.

(Fort etziing.)

C Das persönliche Interesse an den Hauptpersonen des Dramas, welches die vorhergehenden historischen Vorgänge einigermaßen in den Hintergrund gestellt hatten, findet nun im 4. Akt seine gebührende 'Berück­sichtigung und Wiederaufnahme. Wir befinden uns auf dem Platz vor dem Rathhause zu Munster. Die Wiedertäufer herrschen in >er eroberten Stadt; die ehr­samen Bürgersleute bilden Gruppen auf den Straßen, sie stecken ängstlich die Köpfe zusammen.Wir müssen unS beugen", flüstern sic,nehmt euch vor den Schuf­ten in Ächt." Sobald aber eine Patrouille der Wie­dertäufer in die Nähe kommt, brechen sie in lautes Hoch" aus, hoch dem Propheten, doch seinemherr­lichen K r i e g ö h e e r!" Die Soldaten ziehen vorüber, gleich geht wieder das Näsonnireu an, das leise fort brummt, bis bei Wiederannäherung der Patrouille die Scene mit einem schreiendenHoch dem Propheten" schließt. Dieser ganze Eingang ist trefflich gezeichnet; diese Philister Courage, von der auch unsre deutschen Kleinbürger der neuesten Zeit wieder so köstliche Pro­ben abgeltefert haben (vrgk. Wiesbaden am 4. März und 18. Juli 1848) ist rein aus dem Leben gegriffen und die Anlage deö ("amen als sehr gelungen zu bezeichnen.

Auf einem Eckstein sitzt eine Frau in ärmlicher Kleidung; einer der Bürge, bemerkt sie und führt sie

vor ; eS ist F i d es, Johanns Mutter. In dem Wahn, daß ihr Sohn mnarbet sei, bettelt sie setzt Almosen, um Messen für seine Seele lesen zu lassen und ihm dadurch die Pforten des Paradieses zu öffnen Die weitere Entwickelung ist vorzugsweise durch diesen Irr­thum der Mutter, als ob ihr Sohn erschlagen lei, bedingt. Welche Enttäuschung steht ihr bevor? Wie wird ihr frommes katholisch-gläubiges Gemüth erbeben, wenn sie in ihrem eignen Sohn den, Zerstörer ihres Glau­bens erkennen wird? Der Dichter hat diese Span­nung wohl vorbereitet, er bat sie noch gesteigert durch den ferneren Wahn der armen Mutter, een sie in der folgenden Scene zu erkennen gibt, wonach sie den fairen Propheten selbst für den Mörder ihres Soh­nes hält. Solche Conflikle anzulegen und auSzubeu- ten, das verstehen die französischen Schauspieldichter; die Auflösung kann im vorliegenden Falle nicht ohne die tiefsten GeinütySerschütterungcn erfolgen.

Die Bürger reichen ihre Almosen und gehen; Fi­des bleibt allein. Da nahet ein Pilger, sie redet ihn an eS ist Bertha. Nach der ersten Ueberraschung erzählt sie mit großer Bewegung, daß sie, um Johann den Schwur der Treue zu halte», den Tod in den Fluchen gesucht habe: allein ein Fischer hat sie geret­tet und verborgen. Sie eilt nach Leydeit; aberDtitO ter und Soo» sind verschwunden; man sag» ihr, sie seien nach Miinster gezogen. Die Hoffnung führt sie hierher und nun bittet sie die Mutter in freudiger Auf­regung, sie in die Arme ihres Sohnes zu führen.

Mit blutendem Herzen muß Fides ihr entdecken, dafi Johann todt ist. Nach einer beiderseitigen schmerzvol­len Klage über den vermeinte», Verlust erzählt Fides, daß sie eines Morgens die olntbespritzten Kleider Jo­hanns auf ihrer Schwelle gefunden, und daß eine Stimme ihr zugerus.n habe:Der Himmel wollte sein Haupt so gebot der Prophet!" Berth», fährt auf:Wie? er, ter Tyrann, der Deutschland mit Blut überschwemmt?" Von diesem Augenblick an faßt sie den Entschluß, den vermeintlichen Mörder ih­res Geliebten zu todten, seine Frevel zu strafen. Sie hofft auf das Gelingen, wenn sie nur in den Palast dringen kann.Gott wird mich leiten", ruft sie au», feine ewige Stimme ruft mich!" Und so spieaelt ftd> in diesem fanatischen Entschluß eines schwachen Weibes, den Feind ihres Glaubens zu vertilgen, ein Krundzug jener religiös so tief aufgeregte» Zeit, in der die bei­den Frauen als eifrige Anbängerntnen des alten G^"' benS Den von Den Ideen der Re»zeit durchdrungenen Männern gegenüber einen scharfen Gon traft bilden. Fides fleht" die heilige Jungfrau an, sie zu ihrem Sohne zu rufen. Die nächste Entwickelung verwirk­licht diesen Wunsch, freilich in ganz anderem Sinne alS Die Mutter ihn ausgesprochen.

Die Scene stellt nach cingetsetener Verwanolnitg daS Innere des Domes von Münster dar, in welchem die Krönung Johanns ptm König vor Gläubigen vor- bereitet ist. Alles drängt sich herzu, ein Theil des ZugeS ist schon emgetretert, der andere zieht mit kr»-