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^ 92» Wiesbaden. Freitag, 18 April 1831.
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Das Ende des Nass Landtags von 1848.
H Wiesbaden, 14. April 1851. So sehr auch das deutsche Volk und jedes Stämmchen desselben bei den mannichfachen „extraordinären Mitteln" der Reaction, um zwischen den „revolutionären" Verfassungsgesetzen und der offenen Gewalt mitten hindurch zu dem vorgesteckten Ziele zu gelangen, an das „ Nil ad- mirari“ (Nichts anstaunen) gewöhnt ist, so war doch das Erpediens, womit man unserem alten Landtag ein „verfrühtes Ende" bereitete, so überraschend und so originell, daß das Land sich noch fragt, wie ihm denn eigentlich geschehen sei.
Da die ganz neue, unseres Wissens in ganz Deutschland noch nicht dageweskne, Todesart des Landtags durch das in dem Schreiben des Ministeriums vom 27. v. M. angekündigte Verweigern der Anwesenheit der RegierungSkommissarien oder Ministerialbeamten bei den Sitzungen desselben, welches der Vorsitzende der Abgeordnetenvcrsammlung, Herr Wirth, ohne Weiteres als die Entziehung eines Lebenselementes des Landtags ansah, und deshalb die auf den 28. März Mär; auberaumte Sitzung aufhob, leicht als die „belln inventione“ (schöne Erfindung) eines ministeriellen Narkotikums gegen die ungelegene Thätigkeit des Landtags betrachtet werden und Fortsetzung oder Nachahmung finden könnte, so wollen wir die zwei Fragen beleuchten:
1) Ist die Anwesenheit der Ministerialbeamten oder RegierungScommissäre in den Sitzungen des Landtags eine Lebensbedingung deS Letzteren, so daß derselbe, wenn das Ministerium die Anwesenheit seiner Bcam- teu verweigert, keine Sitzungen halten kann und seine Thätigkeit entstellen muß?
2) Zu welchem Lichte erscheint die Verweigerung des Erscheinens in den Sitzungen des Landtags von Seite der Ministerialbeamten nach unseren Gesetzen?
Zn 1. Der §. 58 der sogenannten staatsrechtlichen Zusammenstellung setzt als Bedingung der Thätigkeit des Landtags nichts anderes fest, als dessen Zusammen- berufung durch einen Beschluß des Staatsoberhaupts und als einziges Mittel dieser Thätigkeit des zusammen- berufenen Landtags ein Ende zu machen, entweder
a. den Beschluß des Herzogs, die Sitzungen des Landtags zu unterbrechen, d. h. denselben zu vertagen, oder
b. den gleichen Beschluß des Staatsoberhauptes, den Landtag aufzulösen.
Es heißt dort: „Dem Herzog ist jedoch das Recht Vorbehalten, die Sitzungen des Landtags nach Gut- finden zu unterbrechen, auch die Versammlung ganz aufzulösen und eine anderweite Wahl derselben anzuordnen."
Hiernach ist also die Einstellung der Thätigkeit des Landtags ein Reservatrecht des Herzogs und eS bedarf dazu eines direkten Beschlusses des Staatsoberhauptes. Dieser kann in zweifacher Form erfolgen; eine dritte gibt eS nicht, viel weniger ein Recht des Ministeriums der Thätigkeit des Landtags ein Ziel zu seyen. Nach dem weiteren Satze desselben §. 58 ist eine Zusammenkunft deS Landtags nur dann eine eigenmächtige, nur dann unerlaubt, nur dann was darin verhandelt und beschlossen wird für null und nichtig zu achten, wenn die Zusammenkunft ohne vorgängige Einladung geschieht. Eben so ist im Art. 177 des Strafgesetzbuchs nur dann den Mitgliedern des Landtags Strafe bis zu 2 Jahren CorrectionshauS (!) angedroht, wenn sie sich ohne gesetzliche Einberufung oder nach Dr verfassungsmäßigen Vertagung oder Auflösung des Landtags zu einer Landtagosiyung vereinigen.
Hiernach steht es fest, daß der gesetzlich einberufene und weder durch Beschluß des Herzogs aufgelöste, noch vertagte Landtag Sitzungen halten und gültige Beschlüsse fassen kann.
Die Geschäftsordnung, auf welche sich der Vorsitzende bezog, indem er in die nicht einmal wörtlich ausgedrückle Absicht des Ministeriums so willig durch Aufhebung der auf den 28. anberaumlen Sitzung einging, kann an sich eine Verfassungsdestimmung weder aufheben noch abändern; sie steht unter der Verfassung und enthielte sie etwas Dirs r Widerstreitendes so wäre dies völlig unwirksam. Die Geschäftsordnung enthält aber auch nichts dergleichen. Der §. 40 derselben, worauf der Vorsitzende hinzielt, sagt: „Nur wenn wenigstens 28 Abgeordnete und Emer der landesherrlichen Commissarien, soweit deren An- Wesenheit nach §• 3 der Verfassungsurkunde
nothwendig ist, zugegen sind, kann die Sitzung eröffnet werden." Das Berfassungsedict vom 1. u. 2. geph 1812 worauf die im Jahre 1848 beschlossene Geschäftsordnung Beziehung nimmt, sagt nun zwar:
„Bei den ordentlichen und außerordentlichen Ver- sammlungen der Landstände werden wir zu den Siyungeii jeder Abtheilung Commissarien an ordnen, welche an allen Verhandlungen Antheil nehmen, ohne jedoch bei den 'Abstimmungen zugegen zu sein."
Allem diese Bestimmung ist in die staatsrechtliche Zusammenstellung nicht übergegangen. Viel mehr bestimmt dieser in §. 59:
„In den Sitzungen des Landtags wird die R gierung durch die Ministcrialvorstände oder Commissarien vertreten, welche die Pflicht haben, auf Verlangen des Landtags in Den öffentlichen und den Auöichußsltzungen zu erscheinen und das Recht, zu jeder Zeit gehört zu werden." — Hiernach hat also Der Landtag das Recht zu verlangen, daß Die Mmistcrialvor- stände in den Sitzungen erscheinen, und diesem Recht entspricht die Pflicht der Ministerialvorstänoe einem solchen Verlangen Folge zu leisten. Hierdurch ist Die in dem Edikt von löi4 begrü avete Obliegenheit der Regierungs-Commissarien, sich vei jeder Abstimmung aus der Sitzung zu entfernen, ausgehoben, zugleich aber zur CompensaNon gegen die Beseitigung dieser für die Regierung lästigen und unangenehmen Bestimmung auch Die andere Bestimmung des Edikts von 1814, daß Die Regierungs-Eommtssarieu an allen Verhandlungen Au- theil nehmen, aufgehoben worden. An die Stelle ist die Pflicht der Mniisterialvorstände getreten, bei Den Sitzungen zu erscheinen, wenn es der Landtag verlangt, so wie das Recht, wenn sie anwesend sind, gehört zu werden, auf welches Recht sie aber natürlich verzichten können, welches dann am iprecheubsten und wirksamsten durch ihre Abwesenheit ach erfolgter Einladung geschieht.
Der §. 40 der Geschäftsordnung ist durch diese späteren Bestimmungen Der Eodlfication, soweit es Die Regierungs-Commissarien betrifft, aufgehoben.
Die erste Frage ist also unbedingt mit Nein zu beantworten.
Der gesetzlich zusammenberufene Landtag kann daher auch ohne die Anwesenheit der Ministerialbeamten Sitzungen halten und gültige Beschlüße fassen. Die,es wird, wenn auch nichts anders darüber festgesetzt wäre, schon dadurch deutlich, daß Den Commissarien das Erscheinen in den Sitzungen durch eine Verfassungsbe- stlmmung zur Pflicht gemacht ist, deren Erfüllung erzwungen werden kann. Zudem dem Landtag das Recht beigelegt ist, das Erscheinen Der Ministerialbeamten zu verlangen, welches Verlangen einen gültigen Beschluß — mithin Die verfassungsmäßige Conftitui- rung des Landtags ohne Die Anwesenheit Der Ministerlalvorstande oder Commissa- rien voraus setzt, ist auf doppelte Weise Dicie Anwesenheit für üverflüisig erklärt: Wäre der Landtag verfassungsmäßig beichlußunfähig ohne Die Anwesenheit von Ministerialbeamten, so bedurfte es als Mittel, um eine Sitzung und Beschlußfassung des Landtags ohne die Anwesenheit Der Mimstenalvorstande zu verhüten, nicht Der VerfassungSbestlmmung über eine besondere Zwangspflicht der Mimstectalvor stände, in der Sitzung zu erscheinen. Diese Bestimmung setzt eben so, ww das verfassungsmäßige besondere Verlangen deS Landtags, daß Die Ministerialvorstänoe erscheinen, Die Gültigkeit Der Sitzung und Beschlußfassung des Landtags ohne Regierungsdeamtr außer allen Zweifel.
Zu 2. Ganz unabhängig von dieser ersten Frage ist die zweite. Nach Der angeführten ausdrücklichen Bestimmung ces §. 59 Der staatsrechtlichen Zusammenstellung „haben Die Mmisterialvorstande, oder die Eom- miffariku die Pflicht, auf Verlangen des Landtags in der öffentlichen Sitzung zu erscheinen".
Diese Pflicht ist, wie vorhin gezeigt, eine dadurch besonders qualifizirte und ausgezeichnete, daß sie nicht etwa blos in ein Dienstgesetz oder in Die Instruktion ausgenommen, sondern als Verfassungsbestimmung ausgestellt worden ist. Dieselbe ist darnach für sehr wichtig und deren Verabsaumung als besonders schädlich für den Staat zu erachten. Das ist denn auch bei den häufigen Beziehungen zwifchen Landtag und Regierung und bei den beständig erforderlichen Aufklärungen und Mittheilungen, Die cer Erste» e von der Letzteren zu fordern hat, ganz abgesehen von dem be
sonderen Interesse der Regierung bei den Einwüknn- gen auf die Berathungen und Beschlußfassungen des Landtags, ganz von selbst einleuchtend.
Nun bestimmt Der Artikel 471 des Strafgesetz buchs:
„Wenn ein Staats- oder öffentlicher Diener außer den in den vorhergehenden Artikeln, besonders genannten Fällen, seinen Dienstpflichten vorsätzlich zuwider- gehandelt hat, und wenn dieses ans Haß oder Rachsucht, oder um sich oder Andere einen unerlaubten Vortheil zuzuwenden, oder um den Staat oder Private in Schaden zu bringen geschehen ist, so soll er nach Analogie Der in den vorhergehenden Artikeln ent haltenenen Bestimmungen mit Suspension von Dienst und Gehalt oder mit Dienstentlassung ober mit Dienst entfegung bestraft werden."
Das in diesem Artikel ausgestellte Vergehen des absichtlichen Zuwiberhanbelns gegen eine Dienstpflicht ist Dem in Art. 443, worin Unterlassung Der Erfüllung der Dienstpflicht aus Unflech oder Nachlässigkeit mit Strafe bedroht ist, entgegengesetzt. Offenbar kann bei Der ausdrücklich und,im vorauserklärten Weigerungs- falle des Ministeriums dem an dasselbe gestellten Verlangen des Erscheinens der Ministerialvorstänoe in Der ande- raum len öffentlichen und Ausschußsitzung des Landtags Folge zu leisten nur von dem Vergehen des Artikels 471 Die Rede sein.
Nach Dem Zwecke und Grunde dieses Erscheinens ist von Dein vorsätzlichen Zuwiderhandel» gegen Die den Ministerialvorstäuben verfassungsmäßig obliegende Pflicht die Absicht den Staat in Schaden zu bringen nicht zu trennen.
Wäre vollends Die Absicht bei diesem Nichterscheinen die gewesen, welche der Vorsitzende des Landtags Hienein gelegt hat, daß nämlich keine Sitzung des Landtags abgehatlen und daß dessen Thätigkeit da durch unterbrochc'n werden wjtf welches, wie ae-tiät, nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 58. der staatsrechtlichen Zusammenstellung verfassungswidrig ist, so würde natürlich dieses absichtliche Zuwiberdandeln gegen die Dienstpflicht in einem ganz anderen L-chte erscheinen und nach Umständen unter eine weit schive- rere Bestimmung des Strafgesetzes fallen.
Jedenfalls kann Die Verweigerung der Erfüllung dieser Dienstpflicht, welche zu Den wichtigsten Funktionen der Ministerialvorstände gehört, keine Einwirkung auf die Rechte deS Landes, sondern nur strafrechtliche Folgen für die Verweigernden haben.
Es ist auch hierbei ganz gleichgültig, ob die Verweigerung bedingt oder unbedingt geschieht. Es genügt, daß Die verweigerte Dienstpflichterfüllung unbedingt geboten ist. Uebrigeus kann man es nicht eine Bediu- guttg nennen, wenn die dienstpflichtige Handlung von einem moralisch unmöglichen Ereigniß abhängig gemacht wird. Als solches aber muß das von Dem Ministerium verlangte Znwiderhandeln eines großen Theils der Mitglieder der Linken gegen ihre in öffentlicher Sitzung ansgesprochene Ueberzeugung betrachtet werden, daß Die gesetzliche Oauerzerc des Landtags mit dem 3t. März endige. —
Envlich ist doch Der nur durch die mangelhafte Pflichterfüllung des Vorsitzenden und eines Theils der Abgeordneten gelungene Versuch, den Landtag durch Die pflichtwidrige Abwesenheit der Ministe- rialvorstänbe beschlußunfähig zu machen, ganz of- enbar ein so zweckwidriges Mittel, um die Abgeordneten von einer besorgten ähnlichen Handlung abzuhalten, daß viel mepr gerade dadurch, von allen andern abgesehen, den Abgeordneten jede fernere Mitwirkung zu Den Geschärten des Landtags schon deßwegen unmöglich gemacht wurde, weil Darm eine Gutheißung Der verfassungswidrigen Handlungsweife der Ministerial« Vorstände und eine Unterwerfung Der Volksvertretung unter ein ihre Rechte und ihre Wü de verletzeiides Zwangsverfahren gelegen haben wü de.
DeutschlaildS nächste Zukunft.
X Der Wiener Korrespondent des Krakauer „Czas" hat sich schon oft als trefflich von Schwarzenbergs Planen unterrichtet erwiesen. Er schreibt über Oesterreichs Pläne: „Das österreichische Gabinet weist jede Theilung der Executive zurück und tritt Der Rückkehr zum Bundestage bei, unter Der Bedingung, daß mit uuv