„Leerheit unb Recht!"
J^ 7S- Wiesbaden. Mittwoch, 2. April f 851«
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Das freie Wort.
V Von der Ems. Der Mensch hat eine Sprache, weil e: Gedanken hat. Wo kein denkender Geist wohnt, da entwickelt sich keine Sprache. Man hat Untersuchungen angestellt, warum der Orangutang nicht reden könne, und den Grund in dem Mangel an Sprachwerkzeugen zu finden geglaubt. Allein die Werkzeuge fehlen, weil sie nicht nöthig sind. Wohl können die Werkzeuge auch bei einzelnen Menschen theilweise fehlen; aber diese Menschen sind unvollkommene Grem» plare, in denen sich die Gattung nicht vollständig dar- stellt. r ,
Die Gattung hat eine Sprache, und diese Sprache hat die Cultur erzeugt; die Cultur aber ist. die fortwährende Schöpfung des Menschen. Das Menschengeschlecht ist noch nicht vollendet, es ist noch im Weyden begriffen, weil es noch nicht ist, waS es werter, soll. Das Pflänzchen, das eine Eiche werden«-kann, ist noch nicht die Eiche.
Die Sprache ist die Luft und der geistige Nah- rungssaft des Menschen; wo die Sprache fehlt, da kann sich der Geist nicht entwickeln, wenn nicht redende Menschen aus Liebe durch Nothmitlel den Mangel zu ersetzen suchen, wie bei den Taubstummen.
Die hörbare Sprache verbindet aber nur Menschen, die im Naum nicht getrennt sind; durch die Sprache entstanden daher Volksstämme und Nationen, die durch eine gemeinsame Sprache einerlei Entwicklung, dadurch einerlei Charakter, erhielten. Im Raume getrennte Menschen wären auch geistig getrennt, wenn kein Mit- tel erfunden worden wäre, auch mit Abwesenden zu reden. Dieses Mittel ist die Schriftsprache. Die Schriftsprache ist die Sprache des menschlichen Geschlechtes; ohne sie würde die Sprache deö Einzelnen, von der Mehrzahl ungehört, verhallen, — mit dem Klange des Wortes entschwände der Gedanke. Der Mensch verlöre ohne sie sein geistiges Eigenthum, er dächte und erwürbe, um das Erworbene wieder zu verlieren. Mit der Schriftsprache hebt erst die Cultur eines Volkes an, mit dem Gebrauche der Schriftsprache tritt erst ein Volk ein in den Bund der menschlichen Entwicklung.
Aber die Schriftsprache ist noch Emzelwerk, sie muß Gemeingut, allgegenwärtig weiden, wenn sie wahrhaftes Mittel, wahrer Körper des Menschengeistes werden soll; damit der Menschengeist durch sie auf Erden allgegenwärtig und die Menschheit eine Familie werde.
Die erste Schöpfung des Menschen ist nur der Entwurf zum wahren Menschen; diesen Entwurf muß die Zeit durch die Cultur vollenden. Als daher die Fülle der Zeit gekommen, da sandte Gott, der ewige Schöpfer, seine Schöpferkraft neu auf die Erde, um dem Geiste der Menschheit einen neuen Leib zu formen. Sein Geist erregte in seinem Diener Gutenberg den Gedanken dieser Schöpfung; und im Auftrage des Urvaters erfand Gutenberg die Presse. Mit Gutenberg beginnt ein neuer Schöpfungstag, er führte als Hohepriester den Menschengeist zur Confirmation und stiftete das Communionsfest aller Völker. Die Presse ist der Leib des Menschengeistes, in ihr liegen alle Keime der Zukunft, wie alle Schätze der Gegenwart. Die Presse beschränken, heißt also die Menschheit entehren, heißt den Menschengeist taubstumm machen, heißt, wie die Giganten des Alterthums, die Gottheit bekämpfen, den Himmel erstürmen, die Welt verwüsten wollen. Die alte Schlange, der Geist der Finsterniß, ist deshalb erstanden in seinem alten Hasse gegen das Menschengeschlecht, und will die Presse vernichten. Damit das Elend ewig bleibe, der Geist sich nimmer helfe — will die Reaction den Geist tödten, die Welt stille stellen. „Und dennoch bewegt sie sich!" rief der edle Galiläi, als Priesterwuth und Priesterwayn ihn gezwungen, zu schwören, die Sonne stehe still. So sagen wir auch der Reaction: „Trotz aller Gewalt be« wegt sich der Gedanke, und seine Schöpfung muß ein Gott vollenden, wie er sie von Ewigkeit gedacht." Aber ihre Gräuel kann die Reaction doch zn Bergen häufen, kann sich im Menschenblute baden, kann dieses Geschlecht erwürgen, dieses Volk verstümmeln, auf daß es entehrt, entkräftigt, im Elend verkümmert. Das freie Wort, die Presse, aber wird zu andern Völkern fliehen, diese groß ziehen, edel und mächtig machen, daß wahr werde der Spruch des Schöpfers: „der Mensch soll herrschen über die Erde!" Und die verkommenen Völker und ihre Dränger wird der Herr
von der Erde, aus der Geschichte, vertilgen; denn so ist des Ewigen Wille.
Eine neue Snndfluth wird sich erheben, nrkräftige Völker werden sich daher wälzen über die Länder der Sklaverei, und die Sklaven, die entarteten Geschöpfe, ausrotten. Für Menschen, die sein Pilo tragen, schuf Gott die Erde. Das Bild der Gottveit ist die Freiheit. Wo diese erwürgt ist, da hat ein Volk keinen Zweck mehr auf Gottes Erde, und also auch keine Berechtigung, auf ihr den Raum für bessere Geschöpfe zu versperren.
Schon üben sich am Kaukasus die urkräftigen Stämme, die bestimmt sind, Europa zu vergnügen, im Kampfe gegen die Sklaven des Despotismus.
Des Menschen Schicksal ruht in seiner Hand. Wie weit die Mission jener Völker des Kaukasus sich erstrecken soll, liegt au den Völkern Europas. Was dem Despotismus verfällt — ist reif zum Untergänge. Fluch und Segen hat Gott den Volkern Europas vor- ngelegt; die Völker dürfen wählen.
Die Krone der Vollendung den Ueberwinderu, und die Kette den Sklaven — hält der Engel der Vergeltung empor. Wählet! Das Eine oder das Andere ist euch gewiß!
Laßt sich das deutsche Volk die freie Presse rauben, so wird es zur Heerde, und verdient, eine Heerde zu werden.
Die lange Unterdrückung hat unsern gesellschaftlichen Bau mit Giften geschwängert, hat die Faulmß in sein Innerstes getragen. Die Heilung kann nur durch die freie Presse vollbracht werden.
Drum muß mau wirken, so lange es Tag ist. Wenn aber das Volk Erlösung wünscht, so muß es die freie Presse unterstützen, weil diese es geistig verbindet, erhebt und kräftigt. Wir bedürfen der Presse für die politische Entwicklung, noch mehr aber für den Ausbau des geselligen und geistigen Tempels.
Ausbildung der Geister, Licht in den Köpfe», Veredlung der Denkungsart — vor Allem, dem Mittelpunkt alles Denkens, der Religion, ist also unerläßlich.
Nassauisch<t Landtag.
(Schluß.)
65 Wiesbaden. (Sitzung vom 26. März.) Abg. Jung II. berichtet über den Antrag deS Abg. Naht, dem Ministerium der Justiz und dem des Krieges die Mißbilligung wegen des VersapreuS in der Wimpf- Krüger'fchen Angelegenheit auszusprechen. Der Antrag der Majorität der Commission geht dahin : den genannten Ministerien die Mißbilligung wegen der ungenügenden Bea..twortung der betreffenden Juimpella- tionen ausznsprecht», nicht aber über das sonstige Verhalten in der Untersuchung, da man die Beendigung derselben erst abwarteu müsse. Der Abg. Frefenius als Minderheit beantragt, daS Ministeeium zu ersuchen, eine genügendere Antwort zu ertheilen.
Justizniiuister Ler verliest eine Rechtfertigung auf die den genannten Ministerien gemachten Beschuldigungen. Es heißt darin unter Anderem, daß er nicht gefunden habe, daß die Interpellationen ungenügend beantwortet worden seien, es hätte dies nur im Allgemeinen geschehen können, da man die erforderliche Information nicht gehabt habe. Uebrigenö |ei eie Beantwortung, so weit es möglich gewesen, ertheilt worden. Etwas Weiteres hätte auch gar nicht verlangt werden können, da weder der Landtag noch daö Ministerium befugt seien, sich in eine anhängige Untersuchung einzumischea. Eine solche Einmischung sei auch von Seiten des Ministeriums in keiner Weise erfolgt, die Untersuchung sei von ihm nicht im Entferntesten gehemmt worden. Zur Ueberwachultg einer solchen Untersuchung sei der Staatsanwalt vorhanden, so lange der seine gesetzlichen Berechtigungen nicht erschöpft habe, liege kein Grund vor, von Seiten deS Ministeriums einzuschreite», denn dadurch würde die Unabhängigkeit der Gerichte gefährdet werden. Eine öffentliche Besprechung über den Stand einer solchen Untersuchung sei auch nicht gut, das wirke nur störend ein. UebUgenS könne die Ver- sammlung nicht Ankläger und Richter zugleich sein. Daö Ministerium der Justiz würde daher durch die ausgesprochene Mißbilligung der Versammlung nicht alterirt werden,
Abg. Naht: Wenn je ein Fall die Heilsamkeit des Instituts deö Ministère public, d. h. der thätigen Aufsicht und Ueberwachung der Handhabung der Rechtspflege durch die Gerichte von Seite der obersten Staats
behörde außer Zweifel gesetzt habe, so sei es die Untersuchung gegen den Lieutenant von Krüger, wegen Tödtungsverfuchs. Die Anstalt, welche sich zunächst in den Attributen des Staatsanwalts ausspreche, sey an sich zwar bei uns neu von dem gegenwärtigen Ministerium eingeführt, welches sich jetzt so hartnäckig weigere, das Institut in seine gesetzliche Wirksamkeit eintreten zu lassen; allein der Sache nach habe die Aussicht über den Geschäftsgang der Gerichte und namentlich die Einwirkung zu Verhütung von Illegalitäten bei vorsichtlich beschlossenen Verhaftungen, sei es zu gesetzwidriger Begünstigung oder zum Druck der Verhafteten — schon längst bei uns bestanden. Nachdem den Militärgerichten alle Jurisdiction mit Ausnahme der über rein militärische Vergehen durch das Gesetz entzogen worden sei, könne eine Behörde sich so wenig in den neuen gesetzlichen Zustand finden, daß sie unter Mißbrauch ihrer Benennung einen von den ordentlichen Landesgerichten in Verhaft genommenen Verbrecher der gesetzlichen Haft unter dem Vorgebeir eines eigenen Jurisdictionsrechts zu entziehen suche — einen Verbrecher dessen Verbrechen so weit von dem Begriff der reinen Militärvergehen entfernt sei, daß vielmehr seine Eigenschaft als Offizier und der Mißbrauch der Dienstwaffe als ein bedeutender Erschwerungsgrund erscheine. Das Militärgericht selbst habe das Verbrechen nicht als rein militärisches zu bezeichnen gewagt, sondern unter dem Vorwand der Ausübung einer DiSciplinargewalt, die ihm gar nicht zustehe, und die jedenfalls der Ausübu ig der Gerichtsbarkeit nachstehe und durch diese nach allen RechlSbegriffen absvrbnt werde, die Auslieferung des Verbrechers von der ordentlichen Gerichtsbehörde gefordert. Diese habe die große Schwäche gehabt, oder den großen Irrthum begangen, ans dieses Verlangen, welches blos alS von einem Militär-Commando und von Standesgenoffeu des Angeschnldigten und zu dessen Gunsten ansgegangen habe betrachtet werden müssen, den Angeschulbigtcn aus der gerichtlichen Haft zu entlassen und ohne Aufhebung des Haftbefehls dritten unbefugten und unverantwortlichen Personen die Bewachung des Augeschuldigten au einem ihrer Einwirkung völlig entzogenen Orte zu überlassen. Dieses stehe, was den Rechtöpuuft und den Hauptzweck betreffe, einer völligen Entlassung vollkommen gleich.
Statt nun dieser Illegalität, dieser Anmaßung einer Militärbehörde auf die erste davon erlangte Knude mit aller Energie entgegeuzutretrn, habe der Cpef der Abtheilung der Justiz, selbst nach der förmlichen Ankündigung einer Veraulwortungssordernng in dieser Versammlung mit der deutlichsten Bezeichnung deS ohnehin allgemein bekannten Factums, jede Erklärung auf die gestellte Interpellation in einer voransabgefaßten Formel aus dem Grunde verweigert, weil weder das Ministerium noch die Abgeordneten-Versammlung die Befugniß habe in den Gang der Justiz einzuMifen; er habe dadurch m der förmlichsten Weise angekündigt, daß er sich bei der augezeigten Lähmung ja Vereitelung des gerichtlichen Verfahrens durch die Anmaßung der Militärbehörde auch künftig in der vollkommensten Un« thätigkett verhalten werde. Wenn auch bei uns das Institut deS Ministere public gerade durch die Vor« enthaltnug einer vollständigen Strafprozeßordnung noch nicht vollständig orgauifirt sei, so stehe doch jedenfalls so viel fest, daß dem Justizministerium dieselbe Einwirkung auf die Legalität des gerichtliche» Verfahrens in höherer Instanz zustehe, welche dem Staatsanwalt in dem Gesetze vom 14. April 1849 zugestanden und zur Pflicht gemacht worden sei. Der Ausschußbericht weise nach, daß in den Art. 21, 23 u. 25 desselben dem Staatöauwalt die Verhütung aller Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und aller Unregelmäßigkeiten auf» gegeben sei. Es gebe aber keine größere, keine gefährlichere und den ganzen Jivecf der Rechtspflege mehr aufhebende Unregelmäßigkeit, als die E itziehnug eines Augeschulvigten auS der Verfügungsgewalt seines ordentlichen Richters durch das Zuwiderhandeln gegen einen gerichtlichen Haftbefehl. Wenn der Chef der Justiz bei einem den ganzen Rechtszustand in besonders hohem Grave gefährdenden Verbrechen, wie das vorliegende, den anarchischen Einflüssen der Militärgewalt nicht entgegentrelen, und nicht gegen eine solche offene und anstößige Gesetzesverletzung die ganze Kraft deS Gesetzes znr Anwendung bringen wolle, so sei die ganze Stelle überflüssig und kein Fall mehr denkbar, wo er endlich in Action zu treten, und den ihm an» vertrauten Schutz deS Rechtszustaudes gegen die Mißgriffe und Ueberschreitnngen der Behörden in Schutz zu nehmen für angemessen finden wolle.