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Wiesbaden. Dienstag. 25 März
1851.
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Nassauischer Landtag ,
(Fortsetzung.)
69 Wiesbaden. (Sitzung vom 20. März.) Abg. Großmann: Zwei Fragen seien vorerst zu beantworten, wenn man die Steuern verwilligen wolle, 1) ob der Landtag dazu berechtigt und verpflichtet sei und 2) ob specielle Gründe zur Verweigerung der Steuern vorlägen. Hinsichtlich der ersten Frage gebe das nassauische Staatörccht die beste Auskunft, indem nach diesem die Vorausbewilligung der Steuern ! ausdrücklich bestimmt sei. Darüber könne gar kein Zweifel mehr obwalten. Es frage sich nun aber, ob der fetzige Landtag noch berechtigt sei, die Steuern zu verwilligen. Diese Frage müsse er mit Ja beantworten, da für die Ausübung der dem Landtage zustehenden Rechte und Pflichten nirgends eine specielle Zeit sirirt sei; der Landtag habe während seiner ganzen Dauer alle Rechte und Pflichten auszuüben, welche der Volksvertretung überhaupt zustanven. Er sei am 1. Mai 1848 für die Dauer von 3 Jahren gewählt worden und habe deshalb auch noch bis zum 30. April zu tagen. Daß dies richtig sei, beweise ja auch die Anwesenheit der linken Seite des Hauses. Wenn also ; der Landtag noch mit Recht tage, so unterläge es auch keinem Zweifel mehr, daß er berechtigt sei, die Steuern ; im Voraus für ein Jahr zu verwilligen. Die Wahl- j periokc sei eine dreijährige, wahrend die Budget- , Periode nur eine einjährige sei, diese laufe von dem 1. Januar bis zum letzten Dezember, jene vom Tage ( der Wahl an drei Jahre. Im Falle einer Kammer- j auflosung habe die neugewählte Kammer ihre drei- ] jährige Wahlperiode auszuhalten, außer der Zeit, in । welcher die aufgelöste noch zu tagen gehabt hätte. Sie, die rechte Seite, glaubten, daß die dermalige Wahlperiode noch bis zum I. Mai 1851 laufe, während : die linke Seite der Ansicht sei, sie laufe nur noch bis j zum 1. April. Beide seien aber doch wohl darin einig, ] daß der dermalige Landtag noch der verfassungsmäßige . sei und deshalb sei er auch zu jeder Thätigkeit der > Volksvertretung befugt. * _
Nach dem §. 58 des nassauischen L-taatsrechies müsse der Landtag jährlich zwischen dem 1. Januar , und 1. April berufen und die Budgets vor dem l. April vorgelegt werden. Es sei nirgends gesagt, welche Volks- ; Vertretung die Budgets prüfe, festsetze und die Steuern verwillige, sondern es handele sich blos darum, daß dies von der Volksvertretung geschehe. Der dermalige * Landtag habe die Budgets geprüft und müsse demnach , auch die Steuern verwilligen.
Was die zweite Frage betreffe, ob specielle Gründe zur Steuerverweigerttilg vorlägen, so seien von der linken Seite solche noch nicht bezeichnet worden. Ihm sei das Siecht der Bewilligung und Verweigerung der : Steuern die wichtigste Befugniß, welche dem Landtage zustehe, und er behandele dieie Frage deshalb mit dem ganzen Ernste, den sie erheische und mit der gewissen- haftesten Prüfung.
Der Herr Abg. Braun habe gesagt, daß nur der Landtag pro 18 >1 die Steuern pro 1851 bewilligen sönne. Es gäbe aber kein Landtag pro 1848, pro 1849, pro 1850, sondern nur ein solcher vom l.Mai 1848 bis zum 1. Mai 1851. Die früheren Landtage hätten stets im Anfänge des Jahres die Steuern für das lausende Jahr und oft noch zwei weitere Simpel für das folgende Jahr verwilligt, auch dann, wann die Wahlperiode zu Ende gegangen sei. Diese Uebung halte er tue vollständig richtig.
Durch die Steuerbewilligung würde nicht die Brucke „Postulaten-Landtagen" geschlagen, sondern gerade ; die ungerechtfertigte Struerverweigerung sei das sicherste Mittel die < erfassungem zu stürzen. Diejenigen, weihe , beatmen Tages die Steuern verweigerten, arbeiteten . am meisten der Reaktion in die Hände
Mm >Pr. v. W i n tz i n g e r o0 e; Wenn man am । 29 März 1851 in diesem Saale davon sprechen höre, | Mß mir noch ein Landtag von und für 1850 erist.re,
dann müsse man sich für einen Nachtwandler halten. Folgt dann eine abermalige Ausführung, daß der dermalige Landtag zur Steuerverwilliguug competent sei.
Abg. Braun: Er habe zwei Redner zu widerlegen, zuerst den Minister, dann Herrn Großmann. Der Herr Minister halte den vorhin von Hrn. Vang und den jetzt von ihm gestellten Antrag für daffelbe. Herr Lang habe Vertagung beantragt, er (Braun) Jncompetenz. Wenn er z. B. als Anwalt in einer Gerichtssitzung Vertagung der Sache beantrage und nachdem dieser Antrag gefallen, auf Jncompetenz plä- dire, so würde sich jeder Jurist lächerlich machen, welcher behaupte, das sei einerlei. Der Herr Minister habe da was von „Nachtwandler" oder „Nachtwandlerin" gesprochen, grave wie früher bei einer Verhandlung über die Steuern was von der „Register -Arie im Don Juan." Er (Braun) glaube nicht, daß man solche ernste Sachen mit Opernwitzen würzen sollte, er werde daher dem Herrn nicht auf das Gebiet der Oper folgen, auch wenn er es könnte. Die bloße Anwesenheit des Landtags könne nichts beweisen, denn dies sei der Landtag pro 1850, nicht pro 1851. Er theile die Befürchtung des Ministers, daß der 185ir Landtag noch einmal 3 Monate lang Budgets berathen werde, durchaus nicht. Er traue der künftigen Volksvertretung mehr Vernunft zu, als daß sie, obgleich sie das Recht dazu habe, diesen schon gekochten Kohl noch einmal kochen würde. — Herr Großma n n frage, ob der Landtag das Recht habe, die Steuern auf ein Jahr im Voraus zu verwilligen. Gewiß, das Recht habe er. Herr Großmann frager ob wir das Recht hätten, heute noch hier zu tagen. Gewiß, das haben wir. Aber man müsse fragen, als was tagen wir. Der jetzige Landtag tage nur als Schluß des 1850er Landtags. Dies sei dadurch möglich, daß die Verfassung als spätesten Tag deS Zusammentritts des 18â1r Landtags nicht den 1. Januar, sondern den 1. April bezeichne , und dadurch herbeigeführt, daß die Regierung, welche überhaupt einen 18511 Landtag nicht zu wollen scheine, in verfassungswidriger Weise die Wahlen bis jetzt nicht ausgeschrieben habe. Herr Großmann stützt sich auf die dreijäbrige Wahlperiode, aber Mimt seien die einjährigen Finanz- und Budgetperioden nicht beseitigt; der Tag, wann die Wahl vorgenommcil worden sei, sei ein' ganz gleichgültiger; es werde nicht gewählt a die ad diem, sondern für die Dauer von drei einjährigen Finanz- und Buogetperioden; die letzte der drei einjährigen Finanz- und Budgetperioven aber laufe nach der unbestuttenen Vorschrift in §. 58 der Verfassung mit dem 1. April zu Ende. — Grave der von Herrn Großmann angeführte Fall einer Kammer- auflösung widerlege ihn. Die constitntionellen Verfassungen, mit wenigen Ausnahmen, bestimmten, daß der an die Stelle eines aufgelösten Landtages eintre- teude neugewäZie Landtag nur für die Zeit zu fungiren habe, während welcher ver aufgelöste im Falle nicht erfolgter Auflösung zu fungiren gehabt haben iviuM Dies verstehe sich auch ganz von selbst. _ Der neu eintretende Landtag sei nur der Rechtsnachfolger des aufgelösten. Der Rechtsnachfolger könne aber von seinem Rechtsvorgänger nicht mehr Beluguisse überkommen, als dieser selbst gehabt habe. Daraus, daß Die fragt. Bestimmung nicht auch in unterer Verfassung siege, könne man das Gegentheil nicht folgern. Sie folge aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und verstehe sich also ganz von selbst. Man p be es übersehen, sie in unsere Verfassung aufzunehmen, die „Eodisication" sei nur ein Plagiat des alten EonftilutlonSedikteü, und zur Zeit des alten Constltutwnsedikles habe man in Deutschland die Kunst, eine formell vollständige und geordnete Verfassungsurkunve zu errichten, noch nicht verstanden, vielleicht auch nicht verstehen wollen. Man müsse daher das Mangelnde nach den Grundsätzen des Rechts und der Logik ergänzen. Die Großmann'sche Ansicht würde zu einer beständigen Verwirrung des Beginneiis und Laufes der einjährigen^ Finanz- mio Budgetperioden führen, wodurch der StaatSgaus, alt
nur in Unordnung komme Die Verfassung erkläre ausdrücklich in §. 58, daß die Landtags- und Bub- ■ getsperioden einjährig sein sollen, folglich könne die dreijährige Wahlperiode auch nicht aus drei a die ad diem gehenden Kalenderjahre», sondern nur aus drei einjährige» Budget- und Landtagsperioden bestehen, Von welchen die letzte unbestritten nach §. 58 mit dem ersten April adlaufe. — Es sei keineswegs einerlei, welche Volksvertretung die Steuern verwillige. Ler jetzige Landtag sei allerdings die legale Volksvertretung, aber nur bis zum 1. April und nur pro 1850, nicht aber über den 1. April hinaus und nicht pro 1851. Die übrigen Steuern pro 1851 könne nur der 185k Landtag verwillige». Das Ministerium habe Mittel genug, um bis zur Neuwahl und dem Zusammentritt des 1851 r Landtags die Bedürfnisse des Landes uno des öffentlichen Dienstes zu befriedigen. Damit sei Alles geschehen, was geschehen konnte. Geschähe mehr, dann sei dies ein Eingriff in die Rechte des nächsten Landtags oder gar eine Beseitigung desselben vui ch Beseitigung des zu seiner Zufammeiibernfung streitenden Grundes.
Abg. Rau. Da die Versammlung die sämuitlicheu Ausgaben und indirekten Einnahme» für das gailze Jahr 1851 festgesetzt ^aöe, so könne man darüber woyl nicht mehr zweifelhaft sein, daß sie auch die Steuern zu bewilligen habe. Wenn man dem Ministerium ein Mißtrauensvotum geben wolle, wie dies von der linken Seite geschehen solle, so dürfe dies nicht duich Steuerverweigerung geschehen. Was der Abg. Braun über vie bekannten jüngste» Gesetzesvorlage» der Ste- gierung gesagt habe, fei nicht begründet. Man solle sich darüber nicht täuschen, daß diese Entwürfe nicht angenommen würden. Das Mlttlfterium, besonders der Ehef desselben, habe einen ganz guten Willen. Man solle es nun einmal ohne Stände regieren la^ seit, dann bessere es sich vielleicht, lange genug sei der Landtag nun zusainmen gewesen. Es muffe aber doch dieses Jahr ein neuer Landtag berufen werden.
Abg. Raht. Nach seiner Ansicht, die seiner Zeit die Gesinnungsgenossen auf dieser (der linken) Seite des Hauses getheilt hatten, sei die alle feuvalständifche Verfassung von 1814 durch die Marzrevolutio» von 1848 völlig vernichtet worden. Es fei dieses so häufig öffentlich ausgesprochen und begründet worden, namentlich auch zur Motivlrung der Steuerverwe,ge- rung, daß er sich einer weiteren Begründung über- heben könne. Es fei für jeden Denkenden von selbst klar, daß mit dem Sturz der Wechten nach Esusus und nach drei Ständen, mit dein an dessen Stelle getretenen Wahlrecht, mit der Vernichtung der ersten Kammer und Einführung der Volksrepräfental,.'» in Einer Versammlung, mit der in dem Staatsoberhaupt vorgegangenen Veränderung durch die ausgesprochene llnterorvnung unter ein verfassunggebendes deutsches Parlament, von der alten Verfassung nicht das Geringste übrig geblieben sei. Zum Ueberflusse sei dieses in §. 52 des Wahlgesetzes vom 5. April 1848 urkundlich anerkannt uno ausdrücklich ausgesprochen worden , durch die Bestimmung, daß die zu wählende Versammlung, also die gegenwärtige, neue verfassungsmäßige Bestimmungen zu erlassen und mit diesen das Wahlgesetz in Einklang zu bringen habe. Diesem gemäß sei die gegenwärtige Versammlung eine verfassunggebende und wenigstens er mit mehreren Gest mung >- genossen habe dieses stets als ihren ersten und haup - sächlichen Beruf angesehen und bei jeder Gelegenheit i i Anspruch genommen. Es frage sich daher, ob die Versammlung eine Verfassung geschaffen habe. Alle Mitglieder der Versammlung würden einstimmig n .c Nein antworten. Gerade um das Entstehen einer neu ii Verfassung zu verhindern, habe ja das Ministerium mit Hütte der rechten Seite unv unter dem feierlichen Proteste der Linken ein Quid pro quo gemacht und die sogenannte Eodlsikanon angefertigt. Niemand in der Versammlung werde behaupten wollen, daß dieses eine Verfassung, ei.