^âeiheit und Recht!"
â HA. Wiesbaden. Samstag, 22. Februar 1^51.
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Die Civilprozeß - Ordnung.
O £>er von der Landtagscommisfion erstattete Bericht über den Entwurf einer Civilprozeß- ordnung für das Herzogthum Nassau ist, sowohl seinem Umfange als seinem Inhalte nach, sehr dünn und mager ausgefallen. Die großen Grundsätze, worauf ein so wichtiges Gesetz, wie das vorliegende, beruhen soll, sind nur ganz kurz berührt und aus zwei Seiten abgefertigt. Dann wendet der Beucht sich so. aleick zu den Bestimmungen des Entwurfs, macht auf 15 Seiten Notate zu einzelnen Paragraphen und em- vsieblt schließlich das Ganze mit den beantragten Abänderungen zur Annahme. Die Landtagscommission geht also ganz auf den von der Negierungscommission ungeschlagenen Weg ein, und begibt sich sofort an die Detailarbkit, ehe nur irgend die Feststellung der Grundsätze worüber vor allen Dingen eine Einigung mit dem 'Landtage nothwendig gewesen wäre, erfolgt ist.
Was nun jene Grundsätze anlangt, so müssen ww zunächst darauf zurückkommen, daß diejenigen sich in einem großen Irrtthum befinden, die da vielleicht glauben, der gedachte Gesetzentwurf verwirkliche die vom Gesetze bereits als unwandelbare Grundlagen gegebenen Prinzipien der Oeffentlichkeit und Mund- lichkeit. Da, wo auf den Grund der Acten entschieden wird, ist weder Oessentlichkeit noch Mündlichkeit. Es kann dies kein Mensch bestreiten. Nach dem Entwürfe soll aber nur auf den Mund der Akten entschieden, und Anderes, was nicht in den Acten steht, in der sog. Audienz nur im Wege der Restitution zu« qelaffen werden. (§. 177. 178. 162.) Durch eine solche Audienz wird ein Verfahren so wenig zu einem mündlichen, als man das bisherige Verfahren deshalb so nennen kann, weil der Referentenvortrag, Oie Berathung und Abstimmung dazu gehörten, die doch auch mündlich stattfanden. Von selbst versteht cs ,ich, daß die Schriftlichkeit nicht ganz entbehrt werden kann, sowohl bei der Vorbereitung als bei der Absapung und Vollziehung des Urtheils; aber soll die Audienz nicht am Ende zur Komödie herabsinken, so muß die Entscheidung nicht auf dem geschriebenen, sonveinauf dem mündlichen, in Anwesenheit des ganzen Gerichts gesprochenen Worte beruhen. Es ist dies emfo unabweisbares, in der Natnr der Sache liegendes Bedürfniß, daß bei entgegengesetzter Vorschrift die Gerichte ohne Zweckel bald dahin kommen werden, dem Begriffe der Klagenverbesserung(§.162.) eine sehr weite Ausdehnung zu gestatten. Vgl. Mittermaier Archiv f. Civ.-Pr. 1849 S. 267.
Auf das Genaueste hängen damit die Fragen zusammen, ob ein Einzelner, oder ein berathendes Collegium das Erkenntniß erlassen soll, und inwieweit Rechtsmittel dagegen zulässig sein sollen. Im innersten Kerne sind Mündlichkeit, Collegi ali- tät und In appellabil i tät (man erschrecke nicht) Eins und untrennbar. Ein ganzes Collegium kann nicht schreiben, auch nicht die ganzen Acten lesen; hier- ans folgt nothwendig die Mündlichkeit. Einem E i n z c l r i ch t e r aber die Entscheidung ohne Acten blos auf die mündlichen Vorträge hin zu gestatten, wäre allzu gefährlich, indem er alsdann jeder genügenden Controle entbehrt. Endlich ist da, wo auf die mündlichen Vorträge hin erkannt wird, eine eigentliche Appell atia'n nicht möglich; denn bei Akten fehlt dem Oberrichter das Material zur Prüfung des untere gerichtlichtlichen Erkenntnisses *). Wohl aber bleibt eine Cassation übrig, sei es wegen Fehler im Verfahren, sei es wegen Verstöße gegen Rechtsgrundchtze. Jene drei Grundsätze bedingen sich gegenseitig, wer den einen will, muß auch den andern wollen.
Auch hier seies gestattet, einen Ausspruch M it t e r - maiers anzuführen, s. Archiv f. Civ.-Pr. 1850 S. 270: Es ist eine auffallende Erscheinung, wenn man eben in Deutschland, wo seit 1848 durch die Grundrechte und durch die einzelnen Verfassungen der Satz ausgestellt war: das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein, dennoch wieder die Gerichtsverfassung auf Einzelrichter bauen will, die in erster Instanz in allen Sachen urtheilen, oder doch mit so ausgedehnter Competenz entscheiden sollen, daß die von ihnen verhandelten Sachen die größte Mehrzahl
*) Au- tiefem Grunde wird sich auch die gehoffte Verminderung der Vielschreiderei bei den Aemtern , wenigstens in den appellabeln Sachen, als eine Täuschung Herausstellen.
bilden, und dabei vergißt, daß der Forderung, welche die Verfassungen gewährleisten, schlecht Genüge geleistet ist, wenn man vor einem Einzelrichter ein Verfahren anordnet, bei welchem die Oeffentlichkeit höchstens darin besteht, daß die Thüre des Amtszimmers geöffnet ist, und einige Personen, die dazu kaum Lust haben werden, die langweiligen Verhandlungen anzuhören, in den engen Rauin eintreten dürfen. Eine solche Justiz hat weder denjenigen, die damals (1848) die öffentliche mündliche Rechtspflege versprochen, noch denjenigen, die sie forderten, vorgeschwebt."
Man wird sagen: „es ist ja aber gerade Zweck des Entwurfs, alle Gegenstände von 100 fl. an vor ein Col legi algericht zu bringen!" Wahrlich, ein sehr dürftiger Trost. Wüßte man nicht ohnehin, daß die Streitgegenstände unter 100 fl. bei Weitem die Mehrzahl bilden, so würde es der Bericht der Land- tagscommission beweisen. Nach Inhalt desselben haben von 19,138 Entscheidungen wenigstens 13,332 Summen unter 100 fl. zum Gegenstände gehabt, und von 35,854 Formularien zu Contumacialerkenntnissen kommen gar 30,008 Stück auf Summen unter 50 fl.
Ist es aber nicht die reinste Willkühr, eine gute Justizleistung erst da an fangen zu lassen, wo für die meisten Rechtsuchenden die Justiz überhaupt ganz aufhört?
Dazu kommt noch, daß die Amtsrichter, also Ein- zelrichter, außerdem über alle Besitzstreitigkeiten, über Mietsachen, wenn über die Einräumung und Verlassung der Wohnung gestritten wird, sowie über alle provisorischen Sicherungsmaßregelch, namentlich über Arrest- anlagen zu erkennen haben sollen (§. 210). Die Justiz würde also auch fernerhin, daS ist unleugbar, in erster Instanz fast ansschließlich, in die Hände von Einzel« richtern gelegt sein.
Dies darf aber nicht sein, 1) weil eS Pflicht des Staats ist, in allen Sachen ohne Unterschied der Summe dafür zu sorgen, daß wirklich Gerechtigkeit gehandhabt werde. Der Arme hat darauf gleich großen Anspruch wie der Reiche; oft sind jenem seine 20 fl mehr werth, als diesem 1000 fl. Endlich ist es einmal Zeit, daß in Nassau die Accessiste«. justiz aufhört, welche zwar für die angehenden Juristen recht nützlich sein mag, indem sie hier ihr Practikum machen, in der That aber für die armen Patienten gar häufig im höchsten Grade betrübt ist, an welchen anatomische Studien bei lebendigem Leibe gemacht werden. Leider war diese Accessistenjustiz bisher keiner der geringsten Schäden der Gerechtigkeitspflege im Herzogthum, und sie ist nicht beseitigt durch die Trennung der Justizämter von den Kreisämtern.
— Man verweise auch nicht auf die Möglichkeit der Berichtigung in oberer Instanz durch Rechtsmittel. Denn die Uebel einer schlechten Prozeßführung bei Amt sind den Parteien gar oft nicht mehr abzunehmen. WozuFehler organisiren, um sie nachher zu verbessern? Treffen wir Emrichtungen, welche sogleich eine gute Rechtspflege verbürgen , und lassen wir endlich ab von der unergründlichen Gründlichkeit, welche die Leute durch mehrere Instanzen hindurch ruinirt. Sogleich gut gemacht, un.d damit ein Ende alles Haders! 2) Man denke auch an die Strafrechtspflege. Sollen für diese in erster Stufe nicht besondere Behörden nothwendig werden, so müssen die Behörden der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten so eingerichtet sein, daß sie zugleich für jene passen. Sehnsüchtig und mit Schmerzen harren mir noch auf den Ausbau des Verfahrens in Strafsachen. Das ganze Gebäude ist für drei Stockwerke angelegt, nämlich durch die Abtheilung in Assisenfachen, Hofgerichtssachen und Justizamtssachen. Aber erst ein Theil des obersten Stockwerks ist auSgebaut, indem wir zwar ein Gesetz über das Verfahren vor den Assisen, jedoch noch keines über das Verfahren in der Voruntersuchung haben. Ebenso entbehrt das Verfahren bei denjenigen Sachen, in welchen die Hofgerichte, und, bei denjenigen, in welchen die Justizämter zu urtheile» haben, der gesetzlichen Regelung, die es so sehr bedarf, bis jetzt noch gänzlich. Auch in Strafsachen gilt der Satz: das G e r i ch t s v e r f ahre» soll öffentlich und mündlich sein. Wer möchte aber, selbst bei schriftlicher Voruntersuchung, einem Einzelrichter die Befugniß ertheilen, auf den Grund eines mündlichen Verfahrens das Schuldig über einen Angeklagten auszusprechen und denselben bis zu 4 Wochen Gefängniß oder 30 fl. an Geld zu verurteilen, noch außer den sehr bedeutenden Nachtheilen, welche sehr leicht durch lange U n te r s u ch u n g S-
Haft oder schwere Untersuchungskosten entstehen können?
„Es sollten also für alle Rechtsstreitigkeiten Colle- gien angeordnet werden?" Allerdings fordert dies die Rechtsibee für alle Sachen, in welchen eine richterliche Entscheidung, und nicht etwa blos der Spruch eines Mittlers nach Billigkeit verlangt wird: für kleine Sachen kleine, — und für große Sachen große Collegien! Die Ausführung ist in mehrfacher Weise möglich: 1) dadurch, daß dem Justizamtmann und dem Justizamtssekretär noch ein drittes stimmführendes Mitglied beigegeben wird, wo dies nicht ohnehin schon, wie in Wiesbaden, der Fall ist; —oder 2) dadurch, daß in Ausführung des §. 47 der Grundrechte in allen Sachen besonderer Berufserfahrung die Dreizahl durch Zuziehung von Sachkundigen ergänzt wird *); oder 3) dadurch, daß das Land statt in 28 Gerichtsbezirke mit ohngefähr 57 Richtern in 12 bis 16 Gerichtsbezirke mit 40 bis 50 Richtern getheilt wird. Nro. 1 würde die Zahl der Richter sehr vermehren, und schon deshalb, sowie wegen des Kostenpunktes wenig Aussicht auf Erfolg haben. Nro. 2 setzt ein deutsches Gesetzbuch voraus, was vielleicht noch lange zu den frommen Wünschen gehört. Es bliebe also nur Nro. 3 übrig. Allein auch für eine solche Aenderung ist wenig Wahrscheinlichkeit vorhanden, und eS kann daher nur unterstellt werden, daß die neue Prozeßordnung in 28 Aemtern von 28 Einzelrichtern in unterer Instanz und von 2 Hofgerichteu in oberer Instanz an- gewendet werden wird.
Unter dieser Voraussetzung aber sprechen zwei wichtige Gründe gegen die in §. 210 vorgeschlagene Aenderung in der Zuständigkeit der Aemter und der Hofgerichte: 1) die bedeutende Kostenvermehrung und sonstige Belästigung, welche den Rechtuchenden dadurch entsteht, daß sie wegen aller Gegenstände von 100 fl. an jit an die Gerichte in Wiesbaden und Dillenburg wenden müssen und hoffentlich wird man doch die Prozeßordnung nicht als einen blosen Anhang zur Gebührenordnung ansèhen wollen; 2) die Rü:sicht darauf, daß am Ende doch der Eine oder Andere glaubt, es sei nun wirklich der Grundsatz der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit ausgeführt. Der Vortheil der Audienz steht bei jenen Sachen mit den Nachtheilen nicht im Verhältniß.
Kann also nicht die wahre Verwirklichung jene- Grundsatzes erlangt werden, so wäre eS wohl besser, eS bei der bisherigen Zuständigkeit zu lassen, und eS mit den vorgeschlagenktt Audienzen bei den Appella- tionssacheu zu versuchen, da sie immerhin ncht ohne Nutzen sind.
In dieser Gestalt und mit den sonst nöthig scheinenden Abänderungen wäre dann die Erhebung deS Entwurfes zum Gesetze bis dahin, deß die Aufgabe mit neuem Muthe wieder wird ausgenommen werden können, wohl wünschenswerth, nicht bloS darum, damit Mühe und Kosten nicht umsonst aufgewendet wurden, sondern weil der Entwurf doch ohne Zweifel einen erheblichen Fortschritt in der Prozeßgesetzgebung enthält, und die der malige Lage derselben sehr verbessert. Mindestens aber müßte eine Hilfsvoll ftrecku ltgS- orvnung angenommen werden, durch welche die Zwangsversteigerungen der Mobilien den Gerichtsvollziehern übertragen, und die vielen wiederholten Zwangsversteigerungen nebst den übrigen Bestimmungen des bisherigen Verfahrens aufgehoben werden, die bewirkten, daß nur allzu häufig am Ende der Schuldner und der Gläubiger nichts hatten. Will man nicht den ganzen Konknrsprozcß wenigstens für die meisten Fälle über Bord werfen, waS ebenfalls für Schuldner und Gläubiger am Besten, und nur für die Stempelkasse nicht gut wäre, so schaffe man wenigstens die armseligen Konkurse über Massen unter 100 fl. ab, und lasse hierbei der HilfsvoUstreckung auf Klage des Einzelnen seinen Lauf.
Die Ausschließung derOeffentlichkeit „aus Gründen deS öffentlichen Wohls" (§. 175) ist gegen §. 45 der Grundrechte, und offenbar sehr bedenklich.
In jedem Falle wird das Gesetz, wenn eS angenommen wird, nur ein UebergaugSgesetz bilden,
*) Gelegentlich sei hier erwähnt, daß die große Verwundernna, welche kürzlich wiederholt auS Veranlassung der rimbutgec Petäi.n in der „Nass. Allg. 3tg." über die Geschwornen im izivilpropp laut geworden ist, nur die große juristische Unwissenheit derer, die stch über die Ignoranz deS andern Theils so lustig machten, bewies. Siehe Archiv f. Eiv.-Pr. Bd. 2l S. 388 ; Gerichtssaal 1853 Febr. S. 93. Zu England und Nordamerika befielen -dergleichen Geschworne!