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Ueber Allodifikation der Erbleihe«.
^Kurz nacheinander sind in der „Naff.Allg.Ztg." zwei Aufsätze gegen Ablösung der Erbleihen erschienen, welche diese Frage allein vom Rechtspunkt aus behandeln und den Satz anfstellen: das Recht des Erbleihträgers wäre kein Eigenthum, folglich seien die Bestimmungen des höchsten Edikts vom 22. Decbr. 1849 im 8. 33, welcher die Durchführung der Theilbarkeit des Grundeigenthums verheißt, und des §. 36, der keine unablösbare Abgaben auf Grundstücken dulden will, auf die Erbleihen nicht anwendbar, und der §. 39, der sagt: „Aller Lehnsverband ist aufzuheben", beziehe sich nicht auf dieselben, weil nach §. 86 Vererbleihungen nicht unter die verbotenen Veräußerungen des Domänenvermögens begriffen wären; und wollen zweifelhaft machen, ob das Gesetz, welches die Auflösung des Lehnverbanves regele, nicht zu bestimmen habe, daß das Lehn an den Lehnsherrn zurückgegeben werden müsse, oder ob es dem Lehnöträger bleibe.
Bei der Interpretation des Edikts vom 28. Dezember 1849 möchte aber doch vor Allem in das Auge zu fassen sein, daß es möglichste Beseitung aller Unfreiheiten, zumal der erblichen, und Hemmungen in der Benutzung des Grund und Bodens will und zwar mit billiger Entschädigung für denjenigen, der in Folge dessen Rechte oder Eigenthum hingeben muß, und daß unter diesem Gesichtspunkt kein Unterschied zwischen dem Lehen und der Erbleihe ist.
Es darf ferner nicht außer Acht gelassen werden, daß das Erbleihrecht nur gegen Entrichtung eines Kaufschillings vom Eigenthümer dem Erbbeständer übergeben wird, daß bei Verkäufen der ErbleiheNj, wie bei anderm Grundeigenthum, die Confirmationstaren erhoben werden; daß Vererbleihungen in der Regel nur dann eintreten, wenn ein Gut so verdorben ist, daß der Eigenthümer sich fürchtet, es wieder in Stand zu bringen; daß keine Erbleihe im Lande ist, die nicht durch den Erbbeständer bedeutend verbessert wurde; daß bei Errichtung einer Erbleihe dem Obereigenthümer nur das HeimsaUsrccht, das Recht, eintretenden Falls das Laudenium und einen jährlichen Canon zu beziehen, geblieben; daß das Heimfallrecht eine Täuschung geworden, nachdem die höchsten Gewalten entschieden, daß der Obereigenthümcr nur im Fall der Unrichtigkeit des Erbleihkäufers den Consens zum Verkauf versagen könne, die Rente, die das Laudenium und der Canon geben, eben so gut durch jede andere Capitalanlage zu erzielen ist, und ein Capita! auf einem gerichtlichen Unterpfand eben so sicher stehen kann, als das Ober- eigenthum einer Erbleihe ist; endlich, daß durch ein Capital, welches vom Werth der Erbleihe über dem Werth des Canons und des Laudeniums für das Heim- fallrecht entrichtet wird, und dessen Zinsen immer damit vereinigt würden, wozu die Landesbank Gelegen
Der Freiherr von Stein.
(Fortsetzung.)
„Gleich in seiner ersten Bekanntmachung ließ das Ministerium die Anordnung des Staatsrathes und die Verheißung der ständischen Einrichtungen weg! Pertz bemerkt hierzu sehr richtig, daß damit der ruhigen, naturgemäßen kräftigen Entwickelung des Staates auf viele Jahre hin ein unersetzlicher Schaden zugefügt worden (S. 343). Um so auffallender war uns die Aeußerung des Verfassers auf S. 165 bei Gelegenheit der Landsiände: „Die natürlichen Verhältnisse zu zerstören, um aus dem neuen Chaos die politsche beste Welt freien Verbrechens, gleichen Unglücks und brüderlicher Herabwürdigung zu erschaffen, war einer Zeit der politischen und sittlichen Raserei vorbehalten, deren die deutsche Nation in aller Zukunft nur mit der tiefsten Beschämung gedenken kann." In der That, für einen Biographen Stein's, dessen Plan war: „jeder active Staatsbürger, er besitze hundert Hufen oder eine, er treibe Landwirthschaft oder Fabrikation oder Handel, er habe ein bürgerliches Gewerbe, oder sei durch geistige Bande an den Staat geknüpft, habe ein Recht zur Ne- präsention" (S. 31 l) — ist die obige Tirade, noch dazu ein Plagiat aus einer bekannten Rede aus hohem Munde, sehr merkwürdig oder vielmehr eines Historikers nn- würdig! Was wollte denn die deutsche Bewegung von
heit geben dürfte, vielleicht schon nach 60 Jahren den Werth des ganzen Erbleihgutes dem Eigenthümer, welcher bis dahin jährlich vollständigen Ersatz für den Canon und Laudenium genossen hätte, in die Hände liefern, während bei Fortdauer der Erbiethe er wohl nie dazu gelangte; daß während so die Auflösung des Erbleihverbandes ohne Schaden für die Obereigenthümer geschehen kann, die Fortdauer desselben der Ruin für die Familien der Erbbeständer wäre. Denn die Erbleihen sind mit dem Zustand, auf den die Landwirthschaft gekommen, nicht zu vereinigen, weil jetzt der Betrieb derselben große Capitalien bedarf und die nothwendige Einrichtung der Hofraithen sehr kostbar ist, daher Landgüter sich nur gering verzinsen. Wer daher das zum Ankauf eines Gutes nothwendige Capital hat, will den geringen Ertrag desselben nicht durch eine ewige Last verkürzt haben. Dadurch sind, zumal jetzt, nachdem in allen das Herzogthum Nassau umgrenzenden Ländern der Erbleihnerus beseitigt ist, die Erbleih- güter beinah werthlos. Da sie untheildar sind, kann nur eines der Kinder des Erbbeständers das Gut übernehmen. Das Capital, das dasselbe an die andern herauszahlen muß, macht, obgleich cs nur gering sein kann, abhängig, weil es die Mittel zum gehörigen Betrieb nimmt, da zu angemessenen großen Capitalaufnahmen kein Consens gegeben wird. So kommt es, daß diese größeren Güter selten so kultivirt sind, als andere. Die Erfahrung hat überall bewiesen, wo das nutzzinsliche Eigenthum nicht getheilt werden darf, daß das Land am wenigsten cultivirt ist und die Einwoh- ner arm sind. Unter diesen Verhältnissen ist es gewiß kein Nutzen dem Staat, wenn einzelne größere Güter erhalten werden, auch sind die Erbleihgüter nicht so groß, daß sich nicht, wenn diese aufgelöst werden, andere gleichgroße bilden sollten. Obenein können größere Güter nur mit Hülfe von Gesinde bewirthschaftet werden, das heißt mit Menschen, die nie zur häuslichen Selbstständigkeit gelangen.
Auf einem solchen ernährt sich nur eine Familie, während 20 davon selbstständig leben könnten und sich behaglich fühlen würden, weil sie ihre Arbeit selbst thun, indeß die eine mit Nahrungssorgen zu kämpfen hat, weil sie ihre Arbeit nicht selbst thun kann, folglich dieselbe bezahlen muß.
Bestände unter diesen Verhältnissen wirklich ein Gesetz, das der Modifikation der Erbleihen entgegenstände, so müßte es beseitigt werden — dies ist aber nicht der Fall, denn der oben erwähnte §. 86 beweist sonst nichts, als daß das Gesetz, welches über Auflösung des Lehnverbandes erlassen werden soll, so beschaffen sein muß, daß von den Domainen noch Erb- leihen errichtet werden können, im Fall dieses nothwendig werden sollte, die aber auflösbar sind, sobald der eine oder andere Theil dieses fordert, denn jede andere Interpretation widerspricht den Worten des Landesherrn.
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1848 in Bezug auf die innere Staatsverwaltung mehr, als die Ausführung jenes Stein'schen Planes und des SteuerbewiUignngsrechts der Regierten, weichem ja der Verfasser an andern Stellen selber das Wort redet V Jene leidenschaftliche Vermengung der Idee und Berechtigung der Revolution mit ihrer partiellen Ausartung unb ihren Folgen hat uns eben in den heillosen Zustand der Gegenwart geführt, aus dem nichts retten kann, als die Wahrheit einer freien Verfassung und der Entschluß, sie'mit den Waffen in der Hand zu schützen. Wir sagen mit Stein (s. 403): „Dem preußischen Staate kann mit Flicken nicht geholfen werden" — und mit Hardenberg (S. 483): „Es ist sträflich und dem Vertrauen der Nation zum Gouvernement höchst nachtheilig, Hoffnungen zu erregen, die man nicht halten kann oder will. Die Verhüllung der Maßregeln der Regierung in ein mystisches Dunkel erregt die Vermuthung einer falschen Einsicht oder eines'bösen Willens. Nur Gott kann unsichtbar verehrt und angebetet werden; menschliche Handlungen müssen offen dargèlegt und vor Mitmenschen gerechtfertigt werden. Bei allem Temporisiren erkennt die Nation nur Mangel an Einsicht oder Kraft und sieht in den Maßregeln nur die Last, nicht die Hülfe. Der große Mann kann zu großen Zwecken große Anstrengungen verlangen und erhalten, während der ängstliche zu verborge- i neu. Auöflicken nicht das Mindeste erschwingen kann." ' Und dazu Folgendes aus dem Briefe eines Freundes
Nassauischer Landtag (Schluß)
Wiesbaden. (Sitzung vom 10. Dezemb.)
Ruht: Er bedaure, daß gerade in Behandlung dieser Frage eine Spaltung zwischen den Mitgliedern der Linken ein^utreten drohe, welche wohl hauptsächlich durch die Furcht Einzelner derselben bedingt werde, daß aus der Festsetzung der Ausgabebudgets ' nachtheilige Consequeuzen in Bezug auf die Frage wegen Ver- wiUigung der Steuern pro 1851 gezogen würden. Uebrigens sei schon immer früher und namentlich auch vom jetzigen Landtage (und zwar insbesondere bei Festsetzung des Justizbudgets) auf frühzeitige Vorlage der Budgets gedrängt worden. Es werde Niemand den Uebelstand verkennen, den eine späte Festsetzung der Budgets mit sich führe, indem bis zur Festsetzung derselben das Ministerium wahrhaft absolut regiere, da es die Ausgaben ohne vorherige Bewilligung bestreite. Seither sei dieser Uebelstând so schreiend geworden, daß einzelne Budgets für das Jahr, worin sie zur Ausführung kommen sollten, erst im November, also am Schluffe desselben Jahres geprüft und festgesetzt worden seien. Davon habe freilich früher die Re« gierung durch zu späte Vorlage der Budgets, zu späte Einberufung und unzeitige und ungerechtfertigte Verlegungen die Schuld getragen, jetzt habe sie aber ihre Pflicht erfüllt und zugleich den früheren Aufforderungen des Landtags entsprochen, und es sei jetzt an dem Landtage, seinerseits auch seine Pflicht durch Festsetzung der Budjets zu erfüllen. Es sei freilich auch daraus hingewiesen worden, daß das Ministerium bei Vorlage der Budgets pro 1851 wahrscheinlich noch hinterhältige Gedanken habe, und er wolle die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit solcher hinterhältigen Gedanken bei dem gegenwärtigen Ministerium keineswegs in Abrede stellen. Allein wenn auch der Satz: Odi Danaos et dona ferentes auf das gegenwärtige Ministerium anzuwenden sei, so dürfe derselbe doch nicht dahin führen, daß nachdem das Ministerium dieses Mal seine Schuldigkeit gethan, der Landtag nun nicht auch seinerseits seine Pflicht erfülle. Was das Ministerium bei Erfüllung seiner Pflicht etwa neben her noch im Sinne gehabt oder beabsichtigt habe, das gehe den Landtag nichts an, der seinerseits nach seinem besten Ermessen zu handeln habe. Er müsse sich übrigens gerade bei Erörterung dieses Bedenkens entschieden gegen die vom Ministerium aufgestellte Behauptung, daß die Verwil- ligung von Ausgaben auch die Pflicht zur Verwilligung der dazu erforderlichen Einnahmen bedinge, erklären. Was die Ausführung Braun's anbelange, daß die Repräsentation des laufenden Jahres auch die Budgets des laufenden Jahres festzusetzen habe, so sei derselbe offenbar nur eine petitio principii, da dieser Satz ja gerade zu erreichen sei. Das Wahlgesetz von 1848 bestimme, daß die Abgeordneten auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden sollen, und eS sei
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satt Stein (S. 573): „Was man will, muß man ganz wollen, entweder vollkommen Feudalismus oder vollkommene Repräsentation; da es aber bei uns kein größeres Verbrechen gibt, als etwas Ganzes, so waltet denn zufällig bald das Eine, bald das Andere sich stets unter einander aufhebend, und alle unsere Maßregeln sind Zwillingsgebnrten von 4- (plus) und — (minus); dadurch werken wir freilich = 0."
Und wie wird uns erst zu Muthe, wenn wir in einem Briefe Stein's vom 6. August 1809 lesen: „Es ist eine Freude, die edlen und guten Gesinnungen, die Bereitwilligkeit, die unter dem braven Volke herrscht, Alles zu dulden und aufzubieken, um sich vom Unter-- gange zu retten, zu sehen. Aber bei Ihnen (im Ministerium) wandelt man den Weg der Unentschlossenheit, des schwankenden Willens, der zum rühmlosen Verderben führt. Es ist traurig, zu sehen, wenn so vieles Große und Gute, wozu die Ereignisse des Moments auffordern, unterbleibt,uudSchlaff- heit, Selbstheit und Gewohnheit am entehrenden Druck zunimmt." (S. 401.) Und (S. 383):
„Wer Gott vertraut, Brav um sich haut, Dem wird es stets gelingen."
(Fortsetzung folgt.)