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X 2?»«. Wiesbaden. Donnerstag 12. December IS50.
Olf „Freie Zeitung« erscheint, mit Ausnahme deS Montags, täglich in einem Bogen. — Der AdonnemenlSpreis beträgt vterteljä-rtg hier in Wiesbaden i 1 45 ft* au«» wärtS durch die Post bezogen mit verhältnißmäßigem Aufschlag». — 3nftrat< werden bereitwillig ausgenommen und find bei der großen Verbreitung der „Freien Zeitung« tzetS von wirksamem Erfolge. — Die JnsrrattonSgebübren betragen für die vi«»spaltige Petttzetl» 3 Rttum.
wählenden Ausschuß von 3 Mitgliedern zur Berichterstattung hinzuweisen.
Gro ß in a n u erstattet Namens der aus ihm, Lang und Tripp bestehende Commission über des Abgeordn. Braun Antrag, „die Budgets pro 1851 dem Ministe- ; rtum zürückzugeben, mit dem Ersuchen, solche dem Land« i tag 1851 vorzulegen", Bericht. Die Commission be- ; antragt Uebergang zur Tagesordnung aus folgenden Gründen: Sowohl §. pos. 3 des alten Constilutions- , ediktes, als auch §. 83 der Codification bestimmten, ■ daß die Büdgelö für das „kommende Jahr" berathen - und die Steuern „im Voraus" verwilligt werden soll- - tcu. Dies entspreche auch allein der Statur oer Sache und habe alle Gründe der Zweckmäßigkeit für sich. Hierzu komme, daß die Versammlung am 1. Mai 1848 sur die Dauer von 3 Jahren gewählt sei, also das Mandat erst am 30. April 1851 erlösche. DaS Mandat dauere also biö in 1851 und für diese Zeit müsse die jetzige Kammer alle Rechte haben, sie könne also die Budgets für 1851 votiren, sie sei dazu berechtigt und verpflichtet. — Kalt fragt an, ob die Büdgets- berathung pro 1851 auch die Steuerverwilligung pro 1851 nach Ansicht des Ministeriums uwolvire. von Wintzingerode: Gewiß, die bewilligten Ausgaben müßten durch zu verwilligende Einnahmen gedeckt werden; das gehe Alles in Einem hin; die Bolksvertre- tung erlösche ja so wenig wie das Volk; Buogelde- rathung und Steuerverwilligung sei dasselbe. Lang: Diese Ausführung gehöre nicht hierher, die Festsetzung der BüdgktS sei zu trennen von Verwilligung der Steuern; die Steuerverwilligung geschehe auf dem Wege der Gesetzgebung und sei daher durch die Buojetöbe- rathung nicht prajudizirt. Der jetzige Landtag könne die Budgets pro 1851 berathen , aber er müsse des- halb nicht die Steuern pro 1831 verwilligen. Braun: Ich ergreife nicht das Wort, um für meinen Antrag eine Mehrheit in diesem Saal zu gewinuett. Ich weiß, ich erhalle sie nicht. Ich ergreife es, um Einsprache zu thun Namens des Volkes, dessen Rechte ich gefährdet glaube, und das ich hier zu vertreten habe; um zu verhüten, daß dereinst gesagt werde, der Landtag sei ohne irgend einen Protest auf diese Jumuthung emge- gangen; um die Gründe von mir und meinen Freunden oarzulegen, welche sich dieser Zumulhung widersetzen. In allen Repräsenlalivstaaten beräth der laufende Landtag die laufenden Büogetö, also der Lano- lag pro 1850 daS Büdget pro 1850, der pro 1851 bau pro 1851; wohl kommt es vor, daß der Landtag pro 1851 schon zu Ende 1850 tagt, und dann die Büdgelö beräth, aber er thut dies daun als 1851r Landlag, nicht als 1850r; eine Ausnahme hiervon ' kommt in keinem wirklichen Repräsentativ-Staat vor. ! Ich wenigstens weiß keine, weiß einer der Herren eine, ! so bitte ich um Belehrung. Die Regel stehl fest. Bei ■ Bruchtheilen des Büdgelö, wie zum Beispiel Bau- i Anlagen, finden der besonderen Natur verselveu l wegen, Ausnahmen statt, diese Ausnahmen werden aber jedesmal durch besondere ausnahmsweise Driug- : lichkeit gerechtfertigt, sie beweisen also nach dem Grundsatz „exceptio firmat regulain“ nicht gegen mich, : sondern für mich. Gehen wir also auf den Antrag I ver Commission ein, so gehen wir von dem allgtuui- ! neu Gebrauch der Bersaffungöstaaten ab. Giebt unsere j Berfassung dazu Veranlassung? Sie bestimmt allerdings, bie Steuern sollen „im Voraus" bewilligt werden. Das ist natürlich. Ohne Berwilligung surfen sie nicht erhoben werden, also muß die Berwilligung ! im Bvraus statlfinden. Sie bestimmt ferner, bie Ans- ' gaben sollen für „das kommende Jahr" gepiust werden. Diese Bestimmung ist endest aus der allen Constitution von 1/2. September 1814, welche ein einseitiger Act des Regenten und der ^kegierä, daher auch als solcher auszulegen ist. Regent und Regierung müssen allerdings vom „kommend en ^ahie sprechen, denn sie müssen bie BudjetS für daS solgense Jahr schon im vorausgehenden aufstellen, während sie dem Landtage int laufenden vorgelegc weiden. Die „laufende" ist denn allerdings in diesem Blnne für die Regierung bas „ko mm ende"; und nur so kann dieser allerdings sonderbare Ausdruck erklärt werben. Adoptirt man die Großmann'sche Ansicht, so muß man consequent aus §. 82 Satz 3 der Codiflcation schließen, daß der Landtag pro 1850 sich auch bereits über die Verwendung der Einnahmen pro 1840 u. 1850 vergewissern, also, während er doch nur die 1848; Rechnungsprüfung erledigt hat, nun auch noch die 1849; und 1850r Slaatsrechnung prüfen müsse, was wop»
Nassauischer Landtag
// Wiesbaden. (Sitzung vom 10. Dezemb.) Präsident Wirth zeigt mehrere Petitionen an. — Hchner übergibt Petitionen aller Gemeinderäthe des Justizamts Dillenburg gegen den Forstorganisations- enlwurf, namentlich gegen die unter dem Titel „Forst- ; inspektionen" maskirten Oberforstämter.
Naht: Er habe die Akten über den Fonds, woraus die Zahlung der Beiträge der Unteroffiziere deS , 1 ten Regiments zur Unteroffiziers-,Wittwen- und Wai- ; senkasse geleistet werden eingesehen und aus ihnen ins« - besondere einer darin befindlichen Mittheilung des Ge- . nerallieutenans v. Pree n vom 3. b. M. entnommen, ; daß der fragliche Fonds aus Borräthen aller Art, die - V. Preen bei Uebernahme des Commando's des I. Regiments im Jahre 1820 vorgefunden, und welche größ- tentheils aus den Feldzügen hergerührt hätten, und in keinem Inventare verzeichnet gewesen seien, gebildet worden. Zu diesen Borräthen seien noch weitere Ausrüstungsgegenstände gekommen, welche das aus den Niederlanden zurückgekehrten und hierauf dem 1 Reg. einverleibte 111. Bataillon des IL Reg. mitgebracht habe und die ebenfalls nicht im Inventare verzeichnet gewesen seien. Bei den späteren Liquidationen beim Kriegskollegium seien diese Borrâthe nicht zur Sprache gekommen, und habe deßwegen v. Preen zwie er in seiner Mittheilung erklärt) dieselben als Eigenthum des l.Neg. betrachtet und behandelt. Er habe demgemäß deren Veräußerung angeordnet und aus dem Erlöse ein Capital gebildet und diesem die Bestimmung gegeben, daß die Zinsen desselben zur Unterstützung der Unteroffiziers-Wittwen und Waisen (wofür damals keine Fonds bestanden) verwendet werden sollten. Nachdem der Herzog Wilhelm eine UnterosfizierS-Witt- wen- und Waisenkasse errichtet, habe er (v. Preen) mit Genehmigung des Oberkommandanten v. Kruse dem zwischenzeitlich angewachsenen Capitale die veränderte Bestimmung gegeben, daß aus den Zinsen die Beiträge der verheiratheten Unteroffiziere des 1. Reg. für die Wittwen « und Waisenkasse entrichtet und der Rest zu Unterstützungen verwendet werden sollten. Die ganze Sache sei kein Geheimniß im Militär, dagegen bei diesem ein Dienstgeheimniß gegen Nichtmilttars gewesen Die Bildung des Capitals und seine Berwen- dung'(fährt v. Preen weiter fort j habe den früheren Grundsätzen über Militärverwaltung und insbesondere über Militärmassen, die der m a len bei m k. p r e u ß. M i l i täre n o ch b e st ä n den, vollständigst entsprochen. — Naht referirt weiter, daß auf seine Interpellation hin das Ministerium die Einverleibung deS fraglichen Capitals in die Unteroffiziers. Wittwen- und Wasten- casse verfügt habe, w«s den Grundsätzen unb Gesetzen über Verwendung von Staatsgeldern, zu welchen das fragliche Capital unzweifelhaft gehöre, durchaus wider- svrâe, und gründet darauf-einen Antrag: die Regierung'zu ersuchen: 1) den ersten Bestand und bie spa-
Zuflüsse des in dem Schreiben des H. General- Ueuteuants v. Preen vom 3. l. M. beschriebenen Fonds nach Anleitung der darüber bei dem Hommando des H. Iten Regiments vorhandenen Aufzeichnungen, Ber- kaufslisten und Rechnungen durch die Rechnungskammer aedörig feststellen und sodann die BerwaltungSrechnun- aen einer ordnungsmäßigen Prüfung unterwerfen zu lassen: 2) den dabei sich ergebenden oermaligen Bestand des Fonds an die Staatseasse zur Einnahme zu
V Wintzingerode bemerkt, daß eine Verfügung des Ministeriums (wohl des Gesammtstaatsministeiiums) in dieser Angelegenheit noch nicht ergangen, sondern dieselbe nur vom Kriezsvepartemcnt seither verhandelt worden sei, und von der Rechnnngskammer levensallS für die gesetzmäßige Verwendung oder Verwaltung des fraglichen Capitals Sorge getragen worden, woraus Naht erwidert, daß früher von der Nechnungskamlmr ein Notat, das die Gesetzmäßigkeit der Verwendung des fraglichen Capitals zur Bezahlung der Unterosstziers- beiträae in Zweifel gestellt, gemacht, aber nach einer ungenügenden Gegenbemerkung des Geucralcommando S fn? beruhend erklärt worden sei. Die Kammer beschließt mit großer Majorität Rath' S Antrag 'N Erwägung zu ziehen und einem in der nächsten Sitzung , 1
unserm gelingen kurzen Berichte wurde Nahts Antrag auf obige Fassung hingedeutet.
weder von Herrn Grogmann noch von dem Staats- Ministerium nachgegeben wird. Ich sage nicht, wer die Bubjets genehmigt hat, der muß auch die Steuern verwilligen; aber ich sage, wenn wir uns die Fähigkeit beilegen, die Bubjets pro 1851 zu berathen, so legen wir uns auch die Fähigkeit bei, die Steuern pro 1851 zu verwilligen ; u. wennavir uns Diese Fähigkeit für Die Finanzperiode 1851, für welche wir nicht gewählt sind, beilegen, können wir sie uns auch für 1852, 1853, 1860 u. si w in tnfmhum beilegen, damit aber die Volksvertretung in Ruhestand versetzen. — Man sagt, es sei zweckma ßig, bie BudjetS zeitig zu berathen. Das ist wahr« Allein man kann es auch ohne Verfassungsverletznng. Man kann den Landtag pro 1852 im November 1851 einberufen und ihm Die 1852er Bndjelö vorlegen. Man hätte die Wahlen pro 1851 im Dezember 1850 vornehmen und den Landtag pro 1851 im Januar 1851 zusammentreten lassen sollen, dann würden Die BudjetS zeitig und rechtmäßig berathen. Man hat gesagt, wenn der 1851er Landtag z. B. vor Festsetzung der Bubjeis aufgelöst werde, so müssen ja doch die 18s1er BuojetS von dem 1852er Landtag berathen werden. DaS ist richtig, aber es beweist nichts. In diesem Falle ist in Folge einer Krisis die Nothwendigkeit eingetreten, daß ein späterer Landtag prüft, weil der frühere nicht mehr da ist. Hier aber soll, ohne solche Nothwendigkeit, ohne eine solche Krisis, ein früherer Landtag die BudjetS prüfen, die der spätere prüfen soll, kann und will. Man hat gesagt, der Landtag pro 1848 habe zufällig daS 1848er Bubjet berathen , in Folge dessen müßten wir nun noch das 1851er Dachet berathen. DaS ist nicht richtig. Daß der 1848er Landtag daS 1848er Buchet berieth, war keineswegs ein außerordentlicher Zufall, eS war Folge der Constitution und des Gebrauches, welcher bestanden hat, seitdem unser Land eine Volksverlrelnng genießt, welcher bestanden hat vor und nach dein Jahre 1848, bis zum 6. Dezember 1850 bestanden, wo es auf einmal dem Ministerium ein fiel, das Gegentheil zu verlangen. Die Bestimmung der Constitution vom 1. und 2. September 1814, welche dieselbe ist, wie die der Codification, ist seit ihrem Bestehen weder von der Regierung, noch von den Kammern, noch von sonst Jemand jemals anders ausgelegt worden. Immer hat der laufende Landtag daS laufende Buojet berathen. Daran hat inan bei der Codification nichts ändern wollen. Man hat die frühere Bestimmung in ihrem flüheren Sinn wiederholt, ohne ein Wort zu sprechen. Ich habe die ganze Codifica- tionSverhanblung heute Morgen noch durchgelesen und nach einem solchen Wort gesucht, aber keins gefunden. Wer es gefunden hat, den bitte ich, mir es zu zeigen. Ich werde für Belehrung dankbar fein. Die alten
Kammern haben freilich öfters über verspätete Borlage der Bubjets geklagt, — ja, aber sie haben immer nur verlangt, daß der 'Landtag zeitig, also der 1834er z. B schon im November 1833, eindcrufen und ihm dann die Bubjets zeitig vorgelegt werden. Aber die Kamnirrn der vormarzlichen Zeit haben niemals die Budjets einer neuen Finanzperiode, einer anderen alS der ihrigen, berathen; sie haben sich nie Hinreißen lassen, in eine neue Wahl- und zugleich neue i Finanzperiode überpigrcfen. — Man sagt, sobald ; Ver Landtag in 1851 hineinbauere, so könne er auch ! die 18d>r BudjetS berathen. Ich gebe die Möglichkeit ' zu, daß per 1830er Landtag unter llmstanben ein paar ! T^ge in 1851 hinein dauere, allein er bleibt, trotz ! alledem, doch nur 1850er Landtag. Er hat dadurch ! noch lange nicht Besitz ergriffen vom Jahre 1851; das ] gehört einmal von Berfassungswegen nicht uns, son- i Drin dein 1851er Landtag. Man darf die Dauer ; des Landtags nicht verwechseln mit den Gegenst â n« : den seiner Beschäftigung, welche in finanziellen Din- gen durch die Finanzperiode begrün^ sind. Mag der : Landtag in 1851 dauern, damit ist Die Fmartzperiode immer noch nicht geändert. —■ Nach der Ansicht bf Commfision muß also die Regierung stets dem laufenden Landtag das Bubjet des komm ei, den F>' nanzjahres vorlegen. Dies ist aber 1849 und 1848, wo immer nur das laufende Bnbjet berathen wurde, nicht geschehen. Warum hab.» eS die Herren Commissionsmitglieder damals nicht verlangt? In-, deß entspricht die Ansicht der Commission doch etwas mehr der Ordnung, als bie Ansicht deS Ministeriums. Die ist eine ganz andere. Das Ministerium will es in der Hand haben, ganz nach Belieben Die Budgets, sei eS dem früheren, sei es dem laufenden Landtag, wie's grade paßt, vorzulegcu. Wer dieS