Fttit Zttlung.
„-Freiheit und Recht!^
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Wiesbaden. Mittwoch, 11. December
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Bit „Zr et» Zeit ung« »rsSkint, mit Ausnahme deS MontagS, täglich in einem Bogen. — Btr SboanementSprets beträgt v irrteliâ-rtg hin In Wiesbaden t fl. 45 fr„ au«» wärt» durch die Post de, »gen mit verhältnißmäßigem Aufschläge. — Inserate werden bereitwillig ausgenommen und sind bei der großen Verbreitung der „gtritn Zeitung^ stets von wirk- samem Erfolge. — Die JnserattonSaedüdeen betragen für die vteespaltige Petit, eit« 3 Kreuzer.
Ueber den Entwurf einer Civilprozeß- ordnung.
6p Dem Landtage sind dermalen mehrere wichtige. Gesetzentwürfe vorgelegt, die eine öffentliche Besprechung in hohem Grade wünschenswerth machen. Pflicht der Presse ist eS, auf diese Weise das Ihrige zu einer richtigen Lösung der gestellten Ausgabe beizutragen, was bis jetzt leider noch viel zu wenig geschehen ist. In dem Nachfolgenden sollen einige Bedenken hinsichtlich der Civilprozeßordnnng zur Sprache gebracht werden, so weit dies in einem nicht technischen Blatte schicklich geschehen kann.
Zunächst verdient es eine Rüge, daß die StaatS- regierung einem bis in alle Einzelheiten ausgearbeiteten Entwurf dem Landtage vorgelegt hat, ohne sich vorher im Mindesten mit demselben über die Haupt- grundsätze eines solchen Gesetzes verständigt zu haben. Werden dieselbe von dem Landtage nicht angenommen, so fällt damit der ganze Entwurf, und der darauf verwendetes, nicht unbedeutende Aufwand von Zeit, Mühe und Kosten war umsonst. Der Landtag ist hierdurch in die unangenehme Nothwendigkeit versetzt, entweder das Ganze, gewissermaßen in Bausch und Bogen , anzunehmen, was einer Oktroyirung so ziemlich gleichkommt, oder die Ausführung der betreffenden Bestimmungen der Grundrechte wieder auf unbestimmte Zeit verschoben zu sehen. Gegenwärtig fragt es sich also, welches das geringere Uebel ist!
Zu den wesentlich neuen Bestimmungen des Entwurfs gehört die Anordnung der sog. Audienzen, d. h. öffentlicher Sitzungen, worin, nackdem der qanre Prozeß, wie bisher, durch Pro^»»^«— toten bei den Kreisgerichten als Collegialgerichtcn erster Instanz schriftlich verhandelt worden ist, ein Mitglied des Gerichts eine mündliche Darlegung der Sache gibt, sodann den Anwälten beider Theile gestattet ist,' das Streitverhältniß mündlich darzustellen, und endlich in der Regel sogleich das Erkenntniß verkündigt werden soll. Für die Entsscherduiig l ^lbst aber bleibt der Inhalt der Prozepfchrtsten maßgebend. , .
Bwar ist unverkennbar, daß eine solche Einrichtung manches Gute mit sich führen würde, indem 1) den Anwälten Gelegenheit gegeben ist, den Vortrag des Referenten und der Parteien selbst, das Verhalten ihrer Anwälte zu kontroliren; 2) den Mitgliedern es Gerichts statt des bloßen Aktenvortrags ein lebendiges Bild der Streitlage vor Augen geführt wirb, und 3) wohl zu erwarten ist, daß mancher Anwalt seine Be- Hallptungen dabei mehr auf die Wagschale legen, und sich schämen wird, öffentlich und mit eigenem Munde Dinge vorzubringen, die er unbedenklich dem Papier übergeben haben würde. , u. _ . , 4
Allein wer da glaubt, daß damit die Grundrechte
Der Freiherr von Stein.
* Von Pertz's Leben des Freiherrn von Stein ist wie wir früher bereits andeuteten, der zweite Band Xi r4 an WM- «tfttn für 6« G-â« war" und die „Köln. Ztg." handelt daher mit richtigem Takte, daß sie dieses Werk so trefflich ausbeutet. Wir haben nach ihr über das dritte Buch neulich le« richtet' noch lehrreicher aber ist das vierte Buch, das des zweiten Bandes letzte Hälfte bildet. Es zeigt uns Preußens damalige tiefste Erniedrigung und Ste, Leben in der Verbannung vom ^ahre 1809 bis 1812, und ist reich an Aufschlüssen über d.e Hemmungen des Fortschrittes in der inneren Verwaltung, über Hardenbergs Wiedereinleken in die von Stern betretene Bahn und Steins Antheil daran, und über das schwanken der preußischen Politik in Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse, veranlaßt durch die Abhängigkeit von Ruß- land, die Uebermacht Napoleons und den Mangel an ^"D "erst" AbMtt^ di- Wn der A««--'
Navoleons gegen Stern, feine durch Graf Reden und die aufopfernde Freundschaft des Graftn Oeß- ler vermittelte Flucht nach Böhmen, wo ihm dar vstel- reickische Cabinct Brünn zum Aufenthaltsorte anwerst. Die Darstellung athmet hier mehr Wärme und entbricht den Gefühlen , welche die Verfolgung eines so -Um Manms in der Brust jedes Redlichen erregt.
zur Ausführung gebracht seien, der befindet sich in ein ein großen Irrthum. Diese stellen in §. 45 den auch in 8. 74 der Zusammenstellung des Nassauischen Staatsrechts wiederholten Grundsatz auf:
„Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich fein"
Wir fragen aber: ist das ein mündliches Gerichtsverfahren , in welchem der Regel nach blos auf den Grund der Akten entschieden werden muß, es mag in dem mündlichen Schlußverfahren, der s. g. Audienz, vorgetragen worden sein, was da will, unv der Streitpunkt sich vielleicht gänzlich verändert haben? Ist das ein mündliches Gerichtsverfahren, wenn der Referent den Entwurf des Erkenntnisses schon in der Tasche zur Audienz mitbringt? (Er kann es, da ja nur der Inhalt der Acten entscheidet, er wird es, weil das Erkenntniß sogleich verkündigt werden soll.) Ist das ein in ündliches Gerichtsverfahren, in welchem es Vorkommen kann, daß die Klage wie angebracht abgewiesen werden muß, obgleich der in derselben enthaltene Mangel in der mündlichen Verhandlung vollständig gehoben wurde?
Ist das ein mündliches Gerichtsverfahren, in welchem neue Angriffs- und Vertheidigungsnuttel, die nicht in den Schriften stehen, nicht vorgebracht werden dürfen, außer im Wege der Restitution, soweit diese zulässig ist?
Nein, es ist dies so wenig ein mündliches Verfahren, als es ein mündliches Verfahren sein mürde, wenn bei den Schwurgerichten nicht auf den Grund dessen, was vor den Augen und Ohren des Gerichts verhandelt wurde, sondern auf den Grund der Akten geur« theilt werden sollte. Es ist dies eine Nachahmung des vor Jahren in Würtembera ~ in Strafsachen versuchten -Ä-4H upvnf»v‘v‘"’i iiiTtr wo vmni grusten,Jowle dieses verunglückte, und wie jede Halbheit verunglücken muß.
Vollkommen wahr ist, was Mittermaier im Archiv für civil. Praxis 1849 Seite 267 (vgl. ferner S. 401, und 1850 S. 138 sagt:
„Es wäre eine bittere Tälschung des Volkes, wenn man das bisherige Gerichtsverfahren, nach welchem in erster Instanz Einzelnste: urtheilten, beibehalten wollte. Den Grundrechten wäre nicht Genüge geleistet, wenn man mit Beibehaltuig des bisherigen Schriften« Wechsels nur am Schlüsse >as Schauspiel einer mündlichen Verhandlung beifüg« wollte; will man ehrlich sein, so muß das mündlich Verfahren ganz eingeführt werden."
Wohl ist uns bekannt, vas dagegen angeführt wird, daß es nämlich im andern Falle geschehen könne, daß zuerst in der Klagschrift ei Pferd, demnächst ^ber in der mündlichen Verhandlug statt dessen ein Schwein verlangt werden könne) Aerdings wäre dies denkbar. Allein man schaue ■ hm ■ af die Länder, wo auf die mündlichen Verhandlungen in geurtheilt wird. Kommt dort je etwas der Art vol' — Niemals — nach dem
In vortrefflichem Lichte ereilten hier und überhaupt durch die Mittheilungen • at ihrem Briefwechsel mit Stein, welche sich durch ts ganze Buch ziehen, die Charaktere der PrinzessinneMarianne, Gemahlin des Prinzen Wilhelm, und der rinzessin Louise Radziwill.
Dann kommen wir zu r betrübenden Schilderung des Ministeriums A l t e n st m, wobei R a g l e r s Hof- intriguen eine wenig erfreute Rolle spielen. Beide Männer wirkten gleich vonllnfang an den Plänen Steins entgegen, und selbstflraf Dohna von Schlo- bitten, Minister des Innern, in wohlmeinender, aber schwacher Mann, gab sich «ihre Hände. Auch der Justizminister Beyme bliebst fest und nahm Theil an dem erbärmlichen Systei der List, womit man Frankreich täuschen wollte ui die doch Jeder durchschaute. „Die Kräfte, die m zur Ausführung und Behauptung der List nöthig gabt hätte, wurden nicht allein nicht geweckt, sonderivernichtet." Präsident Merkel, aus Schlesien nachmigsberg berufen, hielt nur mit Noth das Edict von). October 1807 (über teil freien Gebrauch des Gruugenthnms, Auflösung der Gutsunterthänigkeit u. s. ' und die Stâdte-Ord- nung aufrecht, fand, „daß masich vor Reichsständen fürchtete", und ging wieder miHause. Schön redete den Ministern vergebens insflewiffen und zog sich voll Schmerz als Regierungs-äsident nach Gumbm- nen zurück; Gneisenan undrolman verließen den Dienst. Nur Scharnhorst tlt sich durch Zurück
einstimmigen Zeugnisse Aller, welche jenes Verfahren kennen — und warum nicht? 1) Weil eine solche Verkehrtheit kostspielig wäre, indem auf Kosten desje» nigen, welcher einen solchen neuen Antrag brächte, dem Gegner auf sein Verlangen sofort ein neuer Termin gegeben werden würde; 2) weil ein Anwalt durch ein solches Verfahren, wie es oben unterstellt wird, sich um Ehre und Reputation, d. h. bei der Oeffentlichkeit der Verhandlungen um seine Praxis bringen würde.
Dazu kommt, daß durch die Bestimmung, wonach alle Rechtsstreitigkeiten über 100 fl. und mehr in erster Instanz vor die Kreisgerichte gebracht werden sollen, die Justizleistung sowohl für den Staat als für die Privaten nicht wenig vertheuert wird.
Die Frage stellt sich daher einfach so: Werden die oben erwähnten Vortheile des Schlußverfahrens durch die Nachtheile, welche 1) in der Prinzipverletzung und 2) ü; den Kosten liegen, ausgewogen oder nicht?
Wir glauben, daß die Kostenvermehrung sich nur bei Durchführung vollkommener Mündlichkeit verlohnt, und daß, wenn man diese nicht will, man es lieber bei den bisherigen Competen,Bestimmungen lassen sollte, wonach denn die sogenannten Audienzen nur in Appellationssachen bei den Obergerichten eintreten würden.
Wie man aber auch diese Frage beantwortet, darüber gebe man sich nur keiner Täuschung hin, daß dasjenige, was hier geboten ist, nur eine ärmliche Abschlagszahlung auf die durch die Grundrechte ver- - bürgte Schuld ist.
Hier möge es genügen, auf diesen Cardinalpunkt aufmerksam gemacht zu haben. Demnächst vielleicht ein Mehreres über die Willkür, wonach man den Begriff der Rechtssachen gewissermaßen erst bei Gegenständen von_J.OO fl. ansangen läßt, indem die Streitgegenstände unter 100 ff., d. h. bei Weitem die mei- sten Rechtöstreitigkeiten, der collegialischeu Aburtheilung in erster Instanz entzogen und Einzelrichter» hin- gewiesen werden, — über den Mangel eines Mandats- oder Beitreibungsverfahrens bei Gegenständen über 100 fl. — über die gänzliche Un- nothwendigkeit Hes C^oucurs-Verf ahrens in vielen Fällen, und die Comptenzscheidung bei Liquidationssachen unter oder über 100 fl., — über die weitere Anwendung des Grundsatzes, daß in Sachen besonderer Berufser fahrung sachkundige von den Berufsgenoffen frei gewählte Richter zugezogen werden sollen, über die unaufschieblich nothwendige Ausfüllung der Lücken unserer Gesetzgebung hinsichtlich des Verfahrens in Strafsachen u. dgl.
Nur das sei hier noch erwähnt, daß auch die Bestimmungen des obigen Entwurfs über den Judeneid und über die Fälle der Ausschließung der Oeffentlichkeit der Verhandlungen den Grundrechten in g. 19 und 45 nicht e »tfpreche n.
gezogenhcit und das Vertrauen des Königs; aber seine Stellung wurde immer einsamer. Der König fühlte tief, was er an Stein verloren.
Uns dieses Ministerium sollte den politischen Ereignissen gewachsen sein, die im Frühling 1809 her- aufgezogen , als Oesterreich gegen Napoleon wafsnete!. Die Reise des Königs nach Petersburg gab ihn ganz in Alerander's Hand. Ein Brief Gncisenau's (das Werk liefert überall Belege für seinen energischen Charakter) gibt eine scharfe Kritik des Kaisers von Rußland. Stein's Antwort enthält die Worte: „Man wird Pomp für Kraft, furchtsame Weichlichkeit für Klugheit nehmen und das Augenblickchen Ruhe noch gern mit nehmen wollen, aber über die Zukunft, die eine qualvolle, demüthigende Cristen; verkündigt, sich verblenden."
(Fortsetzung folgt.)
Welcher Geist in der österreichischen Armee herrscht: j
«- Die schwarzgelben Blätter nennen fortwährend den Mund voll von der großen Zufriedenheit der f. f. Armee mit der Regierung. Wir wollen darüber nicht streiten, doch merkwürdig bleiben folgende Zeichen:
Aus Reiner; 3. Dez. wird der „K Oder-Ztg." berichtet: „Heute in der Mittagsstunde hatten die Be-