Freit Zeitung.
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Wiesbaden. Dienstag, 26 Äèovember Ik^tl
* „ K Pi 'fcV brUung" «Weint, mit LuSna-m» des Montags, täglich in einem Bogen. - Der Aboanem«n1Sp«tS beträgt v trrl.llä-rtg -ter in Wiesbaden t ff 45 tr aus wârtS durch die Post bergen mit verhaitnißmäßtgem Aufschläge. - Inserat« werden berettwtllig ausgenommen und find bei btr großen Aerdreitung btt JUtltn Btltuna" voa ihr samem Erfolge. — Die JnserationSgedu-ren betragen für die virrspalttg« Pktttzetl« 3 Kreuzer. “ 0 3 0 » von wtu
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Nassauischer Landtag.
// Wiesbaden. (Sitzung vom 23. Novbr.) v. Wintzingerode übergibt die Akten über Dünkelbergs Wahl und verspricht nach diesem Landtage eine Vorlage über Medizinalangelegenheiten, v. Haveln: Die Akten der Militärwittwen- und Waisenkasse stünden einem nach Beschluß der Kammer zu diesem Zweck gewählten Ausschuß jederzeit zur Einsicht offen. Born fragt an, ob das Einladungsschreiben schon an Dünkelberg ergangen sei.
V. Wintzingerode: Gestern Abend seien erst die Akten eingetroffen, übrigens habe während seines Ministeriums nie ein Bedürfniß zu einer besondern Einberufung vorgelegen, da die Gewählten stets ohne dieselbe erschienen seien. Naht: v. Haveln habe nur von einem Ausschuß gesprochen, dem die Militârakter mitgetheilt werden sollten. Es sei kein Antrag möglich auf Grund dessen ein Ausschuß gewählt würde, wenn ihm, als einem Mitglied der Kammer, nicht vorher die Akteneinsicht gestattet würde; er stellt den Antrag, die Kammer möge die Akteneinsicht für Naht beschließen. V. Wintzingerode wünscht keinen Beschluß in dieser Sache ohne vorherige genaue Erörterung; dem Ausschuß, aber^nicht dem Einzelnen werde er die Akten mittheilen. Snell: wenn es der Landtag verlange, müsse dem Einzelnen so gut wie einein Ausschuß Akten mitgetheilt werden, sonst sei das Recht der Akteneinsicht nur illusorisch.
Naht: Der Landtag habe sich durch seinen frühern Beschluß^ schon selbst bei der Akteneinsicht sehr beschränkt; lasse er sich aber diese neue Beschränkung gefallen, so könne man den betreffenden 8- der Codi- fikation streichen. Es zeuge von keinem besondern Vertrauen des Ministeriums gegen die Kammer, daß es solche Heimlichkeiten berge. V. Wintzingerode: Das Ministerium habe stets mit größtr Bereitwilligkeit und Offenheit die verlangte Auskunft gegeben, es verdiene deßhalb diesen Vorwurf nicht. £ang beklagt gleichfalls den früher gefaßten Beschluß, und bedauert, daß das Ministerium grade in diesem Fall die Akten- einsicht nicht gestatten wolle, wo es sich gar nicht um Persönlichkeiten, sondern um die Interessen des Landes handle. Müller II.: Durch den fraglichen Beschluß werde der Regierung durchaus kein Recht zugestanden. Wenn die Regierung einem Einzelnen die Akteneinsicht nicht gestatte, so habe die Kammer den Conflikt zu entscheiden. Er beantragt sofortigen Beschluß übtr Rahts Antrag, v. Eck beantragt, um die Sache kurz- hänviger abzumachen, die Kammer möge sofort einen Ausschuß wählen, der die Akten einsehe, und baldigst Bericht erstatte. v. Haveln erklärt sich mit Eck's Antrag einverstanden. Die Einsicht der Rechnungs- akten sei ohnehin Naht schon gestattet worden. Naht verlangt nicht blos die Einsicht der Rechnung, sondern aller Akten, aus denen v. Haveln bei Beantwortung der Interpellation geschöfpt. Eck's Antrag gebe der Kammer das Recht Einzelner zur Akteneinsicht ganz aus der Hanv. ,
Schmidt: Die Kammer könne nur allem die Akteneinsicht beschließen; ob sie dieselbe aber für einen Einzelnen oder für einen Ausschuß fordern wolle, das müsse ihr in jedem speziellen Fall überlassen bleiben.
Snell: Durch Annahme des v. Eck'schen Antrags werde der Raht'sche immer noch nicht beseitigt. Müllers Antrag wird angenommen; v. Ecks abgelehnt, worauf Rahts Antrag' mit 21 Stimmen durchgeht. V. Wintzingerode erklärt, da die Kammer Rahts Antrag beigetreten, werde er alsbald die Acten an Naht verabfolgen lassen. ,
Naht erwähnt, daß in voriger Sitzung bet den Verhandlungen über das Theater ein Antrag der Majorität: die Verzichtleistung der Stadt auf die 500 fl. betreffend, nicht zur Abstimmung gekommen sei, und beantragt deshalb noch nachträglicheAbstimmung. Wirth: Die Sache solle in der nächsten Sitzung erledigt werden. Jung II. erstattet Bericht über den Kalt'schen Antrag: daß die Regierung einen Gesetzentwurf vorlege, in welchem ven Verwaltungsbehörden aufgegeben würde, stets ihren Entscheidungen die Motive beizufügen. Der Ausschuß befürwortet den Antrag, worauf derselbe gegen 2 Stimmen (Hehner und Bertram) angenommen wird.
Leisler erstattet den Bericht des Ausschußes ( -chürg, Schmidt, Habel, Haupt) über den Einnahme
etat der Domäne von 1850. Es werden in Aussicht genommen: unter Cap. I. Forsten 500,000 p. Cap. ll. Güter in Zeitbestand 178,000 fl. Cap. 111. Güter in Erbbestand 15,000 fl. Cap. IV. Güter in eigner Ad» ministratlon 16,000 fl. Cap. V. Weinberge 60,000 fl. (72,000 fl. wirkliche Einnahmen). Cap. VI. Grundrenten : 1) Für Lehengefälle nichts in Aussicht genommen (Leisler erinnert an die Ablösung der Lehen). 2) für Frucht und kleine Zehnten 50,000 fl. 3) Wein- zehnte» 85 fl. 4) Zinsen von Ablösungscapitalien 270,000 fl. 5) Grundzinsen 1,708 fl. 6) Entschädigungsrenten 168 fl. 7) Schäferei und Weibrechte 1200 fl. Cap. Vil. Badeanstalten 55,000 fl. Cap. VIll. Berg-, Hütten- und Hammerwerken 75,000 fl. Cap. X. Jagd und Fischerei 2000 fl. (Leisler erinnert an die Jagdremisen.) Cap. X. Mühlen und Bannrechte 6000 fl. Cap. XL Gebäude 9,6000 fl. Cap. XII. Mainzoll (Berichterstatter Haupt) Es betragen vorausichtlich die Bruttoeinnahmen 37,824 fl., die Verwaltungskosten 4002 fl., mithin die Nettoeinnahme 33,821 fl. Cap. XIII. Mineralwasser - Debit. Die Bruttoeinnahme ist bei sämintlichen Brunnen veranschlagt zu 288,390 fl, die Verwaltungs- und Produktionskosten zu 186,321 fl. Die Nettoeinnahme daher zu 102,068 fl. Haupt, als Berichterstatter, spricht bei diesem Kapitel den Wunsch aus, daß dem kranken Publikum der Umgegend die Gesundbrunnen doch so nutzbringend als möglich gemacht würden, was bisher bei Ems nicht der Fall sei, dessen Quellen den unbemitteltem Kranken der Gegend fast gänzlich unzugänglich seien. Cap. XIV. Zinsen von Activcapitalien 30,000 fl. Hierbei kommt die Cur- hausactiencasse zur Sprache. Der Ausschuß beantragt da die Domäne von 202 Actien 136 besitze, daß auch dieses Budget in Zukunft vorgelegt, und die Ausgaben der ständischen Bewilligung unterzogen würden. Die Einnahmen der Curhausactienkasse betragen in diesem Jahre an Spielpacht 38,500 fl., und mit sonstigen Einnahmen zusammen 51,229 fl. 4 kr. Nach Abzug der Ausgaben fürZinsen, fürSchulventilgung (10,000 fl.), der 5 Procentdividenve für die Actien, des Zuschusses zum Theater (5000 fl.), der Verwalmngskosten u s.w. bleibt eine Mehreinnahme von 2604 fl. 9 kr. Cap. XV. Außerordentlich 3000 fl. Cap. XVI. Verkaufte Früchte 120,000 fl. Die Totaleinnahme beträgt 1,500,000 fl.
Der Ausschuß beantragt .die schleunigste Ausfertigung eines Inventars über das Activ- und Passivverinögen der Domäne. Wir gelangen jetzt zu dem wichtigsten Punkt, nämlich zu Cap. XV. Tit. 4, Zinsen von Ab- lösungscapitalien. Hierzu bemerkt Leisler: die am Ende 1847 bereits abgelösten Zehnten hätten 5,663,157 fl. betragen, in Dem Tir. 4., seien aber nur Zehntablö- sungscapitalieu bei der Landesbank zu 3,906,692 fl. angegeben, also um 1,756,461 fl. geringer als 1847. Der Ausschuß habe bei der Behörde deßhalb ange- fragt: ob die Differenz durch Abschreiben des durch das Zehntablösungögesetz entstandenen Verlustes, oder dadurch entstanden sei, daß die Domänencasse diesen Betrag von der Landesbank bezogen habe." Der Ausschuß erhielt zur. Antwort, letzteres sei der Fall, der Betrag wäre zu Aquisitionen, Bauten, Capitalanlagen und besonders zur Ablösung von Lasten verwendet worden. Hieraus folgt, daß die Verminderung, welche durch das Zehntablösnngsgesetz die Domanialzehnten getroffen habe, keineswegs abzeschrieben seien; auf eine wiederholte Anfrage von Seiten des Ausschusses sei die bestimmte Erklärung geworden: „die Domäne sei rü ck s i ch tIi ch der Z e h n t a b l ö s ung grade wie ein Privatmann zu behandeln; an dem bereits abgelösten Zehnten, r e i p. dem dafür erwachsenen Anspruch an die Landesbank, 1 dürften die %3 nicht abgetrieben werden, I und ebenso verlange die Dom ä ne bei den i noch nicht abgelösten Zehnten den Ersatz von 24 6 aus der Land esst euere asse." Die Vss von den vor 1848 abgelösten Zehnten betragen 1,568,882 fl., die 2/16 der noch nicht abgelösten Zehnten 68,666 fl., welche Summe von 1,637,570 fl, nach Ansicht der Domänenverwaltung der Laiidessteuerkasse zur Last fallen. Diese Summe wird sich noch vergrößern, da auch noch für 241,180 fl. Zehnten abgelöst , jedoch die Verträge noch nicht abgeschlossen sind. Die Regierung tritt jetzt zum Erstenillal mit dieser Ansicht hervor, während dem sie noch im vorigen Jahre den Verlust an Zehnten der Domanialkaffe zur Last geschrieben hat. Der Ausschuß trägt darauf an: der Regierung zu erklären, daß aller an Domänen,
zehnten so wie den daher stammenden Annuitäten durch das Zehntablöchugsgesetz erwachsene Verlust inclus. der V16 zu Lasten der Domäne sei, und die Negierung zu ersuchen, diesen Verlust berechnen zu lassen, danach daS Cap. VI. Tit. 4., zu reduciren und der Kammer wiedervorzulegen.
Tippel sucht in einer ausführlich ausgearbeiteten Schrift den Antrag des Ausschusses zu widerlegen; die Hauptpunkte, auf die er sich stützt, sind folgende: Es sei Unrecht, wenn man der Doinänenkasse den Schaden- ersatz, den doch alle Private erhielten, nicht leisten wolle. Aber auch durch die Codisication sei dieser Schadenersatz geboten, indem es dort in §. 84 heiße: „Auf den Einkünften der Domänen haftet die Verbindlichkeit, die Kosten für den standesgemäßen Unterhalt des Herzogs und der Herzoglichen Familie zu bestreiten"; daraus folge, daß die Domanialeinkünfte möglichst rein erhalten, und nicht mit den LandeScin- künften verschmolzen werden dürften. Fernerhin folge dieselbe Nothwendigkeit mit den neuesten Beschlüsse» des Oberappellationsgerichtes, das den wegen der gestrichenen Pensionen und Leibrenten klagenden das Urtheil gegeben habe, daß ihre Ansprüche aus den Do- mänenrevenucn erfüllt werden müßten, wenn dieselben nach Bestreitung der übrigen auf ihnen lastenden Ausgaben dazu noch hinreichten. Es sei auffallend, daß man grade Domäneneinnahinen der Steuerkasse zuwenden wolle, mit demselben Rechte könnte man auch Landesgefälle in die Domänenkasse fließen lassen. Wenn auch beide Staatskassen seien, so sei hoch eine solche getrennte Buchführung nichts ungewöhnliches; bei Privatleuten sei dieß auch der Fall, wenn sie verschiedene Geschäftszweige betrieben; es habe alsdann jeder Geschäftszweig seine besondere Kasse , was auch durchaus nothwendig sei, wenn man sich über die Rentabilität der verschiedenen Geschäfte Gewißheit verschaffen wolle. Der Antrag des Ausschusses führe zu der Consequenz, daß man auch die Domäne für steuerfrei erkläre, wodurch der Steuerkasse ein jährlicher Verlust von vielleicht 100,000 fl. erwüchse, der größer sei, als,' der hier erstrebte Gewinn. Lang: Er verkenne nicht, daß die Erklärung der Regierung logisch sei und er murre sich nicht um das Wort dagegen gemeldet haben, wann der oberste Satz, von dem die Regierung ausgehe, richtig wäre; dieß sei aber nicht der Fall. Die Regierung beziehe sich zur Begründung ihrer Ansichten auf den §. 87 der Zusammenstellung unseres Staatsrechts. Wenn es sich aber um Austegung des Zehntablösungsgesetzes und um die Bestimmung des Begriffes von Staatsvermögen handle, so könne der ein ganzes Jahr später, nämlich im Herbst 1849, nach längere» Verhandlungen in seiner dermaligen Fassung zu Stande gekommenen §. 87 nicht maßgebend sein; bei Berathung des Zehntablösungsgesetzes haben weder die Kammer noch die Regierung den jetzt von letzterer angenominc- licn Unterschied zwischen Domanialvermögen und sonstigem Staatsvermögen gemacht; es sei damals allgemein angenommen und ausgesprochen worden , daß das Staats- oder Domanialvermögen durch die Zehntablösung um die hier in Frage stehenden Beträge vermindert werde. Dies erhelle aus den Verhandlungen über das Zehntablösungsgesetz, namentlich aber aus der Regierungsmittheilung vom 8. Oktober 1848, worin es heiße: „Nach dem seitherigen AblösungSinasi- stabe hätten die Staatszehnten einen Capitalwerth von 7,210,312 fl. Nach dem Regierungsentwurf würden hiervon nachgelassen 2,107,370 fl. nach den Beschlüssen der Kammer würden nachgelassen 4,396,895 fl. Der von der Kammer auf 5 Proz. erhöhte Ziilsfuß gleicht diesen Beschluß so weit aus, daß er noch jährlich 59,334 fl. beträgt. Wenn man das Gesetz publicirte. und dieselben Grundsätze auch auf die Grundzinse» und Gilten aiigewendet würden, so verliert der Staat noch weiter 1,370,114 fl. Der ganze Verlust kommt dann auf 5,942,832 fl. Das Gesammt-Domanialvermögen beträgt nur 28,056,485 fl, und sollte ahn % davon zum Vortheile der zehnt- und zinspflichtigen Grundbesitzer geopfert werden." Der Abg. Leisler hat bei den Verhandlungen über diese Mittheilung ae- äußert, der Ausfall an Revennuen, der durch die Zehntablösung entstehe, brauche nicht durch Steuer» gedeckt zu werben; der Reg.-Com. Bollpracht Hal e dies nicht widersprochen. Es sei hiernach keinem Zweifel unterworfen, daß durch die Zehntablösung das Domanialvermögen unmittelbar getroffen und um die fragt Beträge vermindert worden sei und daß von