Freit Zeitung.
„^reihert and tieeht!"
j^o ^7^t Wiesbaden. Dienstag, 19. November 1$£<> -
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Zur preußischen Frage.
X Eine tiefe Stille ist seit den letzten Tagen ein- getreten — ist es die dumpfe Schwüle vor dem Gewitter oder die düstere Ruhe eines SterbezimmerS? Eine Stimmung, wie die gegenwärtige, ist in Deutschland noch nicht dagewesen; sie gemahnt uns an das, was die altgermanische Mythe von der Götterdämmerung erzählt. Denn eine Situation, wie die dermalige, ist zu abnorm, zu einzig in unserer Geschichte. Aber wie erst ist das Gefühl des Volkes in Preußen! Der König ruft die gestimmte Wehrkraft zu den Wayen; bis zum 25. November werden, wenn so fort mobilisirt wird, 480,000 Mann im Feldt stehen; aber wozu? Demonstration oder Krieg 8 und w e n n, für welche Zwecke 8 Die Regierung scheint es selbst nicht zu wissen; sie „dient dem Herrn." Die „D. R." vom 15. ist ganz Friede; sie erinnert den Patriotismus daran, „daß nicht blos auf der Spitze des Schwerts, vielleicht auch durch den/ Oelzweig des Friedens ein unsern (das heißt Manteuffels) Erfahrungeil angemessener, unsers Namens würdiger Zustand heizuführen wäre, wenn anderwo (d b in Wien) patriotische Rücksichten vorwalten." Dieser des preußischen Namens würdiger Zustand, auf den die „D. R." hindeutet, ergibt fuy aus der an demselben 15. Nov. in Berlin eingetroffenen österreichischen Note, die in äußerst versöhnlicher, friedliebender Sprache zwar abgefaßt ist, aber an allen Forderungen , um welche der Streit sich dreht, nicht minder starr festhält. Zwar ist die Entscheidung der Hauptfrage durch den Vorschlag hinausgeschoben, sowohl die Union als den Bundestag thatiachllch einstweilen ruhen zu lassen und bis zur Beseitigung der brennenden Konflikte keine Handlung im Namen einer von beiden vorzunehmen; doch ist als Vorbehalt hm- ruaefügt, daß der Bundestag berechtigt sein solle, vor- ber noch die von ihm ungeordnete Bundeöerekutlon in Kurhessen und in Schleswig Holstern zur Ausführung bringen zu lassen! Preußen soll sich während dessen nicht allein jeder Einmischung in die Pacistcirung Schleswig-Holsteins enthalten, sondern sick) auch in Kurhessen auf seine Etappenstraßen zuruckzwhen, da es hier von keiner der streitenden Parteien angerufen und also zu einer Intervention durchaus nicht berechtigt sei. Ja es wird sogar in Zweifel gezogen, ob eine dauernde Besetzung der Elappenstraßen durch Preußen für gut erachtet werden könne. Endlich ist unter de» V oraussetzung der Erfüllung aller vorangeghickten Bedingungen an Preußen zwar das Zilgeftandniß gemacht, daß die obschwebenden Streitfragen ans „freien Con- ferenzen" ihre Erledigung finden sollen, jedoch bewegt sich die Note über die Art deigelben, über die GUng- fdt ihrer Beschlüsse und über Die Moglicheic ihrer Ausführung in so allgem.inen und unbestimmten Ausdrücken, daß man genöthigt ist, auch öu|e Eoncefflon als eine rein iUusorliche zu betrachten -
Die nun offen zu Tage liegenden ^hat,uchen', schreibt die „Nat.-Ztg." vom 15. Abends, „haben der öffentliechen Stimmung nur einen noch trübern und niedergedrückteren Charakter aufprägen sonnen. è uegenwärtige Niederlage wird nicht nur von einer Par- tei sie wird als ein allgemeines nationales Unglück empfunden, und wenn auf der einen Seite mehr die nahe- lieaende Erschütterung Der Fundamente des preußischen Staates auf dei andern mehr der nahende Untergang der letzten Garantien der Freiheit beklagt wird, ,0 ,st doch in dem allgemeinen Bewußtsein vaö Eine mit Dem Andern zu solidarisch verbunden, als daß im gegenwärtigen Augenblicke Die schroffe Scheidung der Parteien nicht durch den gemelniameu Schmerz movl- ffcirt würde. Man blickt mit den düstersten Befürchtungen in die nächste Zukunft. Diese werden durch die in Aussicht gestellten „freien Konferenzen" eher gesteigert. Man sagt sich, daß, nachdem Kurhessen und Holstein von österreichischen Truppen okkupirt, nachdem dadurch Preußen von allen Seiten eingekeilt, nachdem sein Ansehen und seine Würde gebrochen und es widerstandlos in die Garne der russisch-österreichischen Politik gegangen sein wird, auch die freien Konferen- ren nur dieser Politik dienen können, daß sie das Mittel sein werden, nicht nur Oesterreichs Suprematie mit neuen Garantien zu umgeben, sondern auch die konstitutionelle Entwickelung durch ganz ^eutyl)- land bis in die Wurzel zu brechen."
In ähnlicher Weise lauten die Berichte aus den Provinzen; auch dort tritt aber — und dies ist die
andere Seite des Zeitbildes — überall eine Annäherung aller Volksparteien hervor, wie sie nur das gleiche Gefühl einer ungeheuern Krisis zu ermöglichen im Stande ist. Mit der Regierung gehen nur zwei Blätter, die „D. Nef." und die „N. Pr. Ztg." und es ist bemerkenswerth , daß die letztere sich mit jedem Tag mehr der ersteren anschließt. Die Erregung der konstitutionellen Partei ist, wie Die „K. Z." sich auödrückt, „unbeschreiblich"; aber die ganze Konzession, die man ihr zu machen gedenkt, ist Bovelschwings Ernennung zum Ministerpräsidenten! Ob Preußen dadurch nicht aus Dem Regen in die Traufe kommt, wird die konstitutionelle Partei bald zu ihrem Schrecken erfahren. Bobelschwingh ist zur Uebernahme dieses wichtigen Postens laut der „Elberf. Ztg.", Die heftig für ihn agltirt, bereit. Schöne Aussichten!
Mittags. Es ist des Spieles immer noch nicht genug. Die preußische Regierung wird, wie es heißt, auf Vie aUerbings nur scheinbaren Konzessionen nicht Mißthrn. „Dergleichen Verheißungen", schreibt man der „Oberpostamtszeitung" vom 16. aus Berlin, „können das Cabinet nicht veranlassen, in Die ihm gestellten Anmuthungen zu willigen, das schon gezückte Schwert wieder einzustecken und sich auf sich selbst zurückzuziehen. Preußen kann nicht mehr sick) allein im Auge haben, es darf nicht vergessen, daß cs im Warnen der Rechte und Bedürfnisse deck deutschen Volks in Die Schranken zu treten versprochen hat." In diesem Sinne seien denn auch den Bevollmächtigten im Fürstenkollegium Eröffnungen gemacht worden. Aber dann 8 — Die „Const. Ztg." meldet, der Prinz von Preußen sei zum Kommandeur des Garkearmee- und des 3. und 4. Armeekorps, Die sich in Schlesien vereinigen, ernannt worden. Auch auö Halle wird gemeldet, daß in dortiger Gegend ein bedeutendes Ar- ineekorpö zusammengezogen werde.
Nassauischer Landtag.
Spezial-Votum
der unterzeichneten Mitglieder der zur Prüfung des Gesetzentwurfs über Bildung eines Lehrerpensionsfondö nieder- gesetzten Commission.
Obgleich wir zugeben, daß das vorliegende Gesetz aus der Anerkennung Der langjährigen Schuld, welche auf dem Staate den VolkSlehrern gegenüber lastet, hervorgegangen ifi, so können wir uns doch mit den einzelnen Bestimmungen desselben, mithin auch mit dem Majoritatöberichte, den Die hohe Versammlung eben vernommen hat, nicht einverstanden erklären und erlauben uns daher, in Nachfolgendem unser abwelcheu- beS Gutachten vorzutragen:
1) Vor Allem vermissen wir in dem vorliegenden Gesetze nähere Bestimmungen über Die Hermen Dung des auf Die in Demi eiben angegebene Weise aufzuvrln- genoen Fonds. Wenn aber dem Volke eine neue Vast aufgelegt wird, wie dieß durch dieses Gesetz geschieht, so ist dasselbe berechtigt, zu fragen, wie das Geld, welches man von ihm fordert, verwendet wird, indem es nicht wollen kann, daß Die Verwendung des von leihen Vertretern verwllligten Geldes der Willkür überlassen bleibe. Das vorliegende Gesetz allegirt nun zwar, gleick) als ob es im Gefühle seiner Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit sich nach einem festen Halt, d. h. nach einer Norm für die Pensionirung der Hehrer umsähe, zwei Paragraphen eines vormarzlichen^ GesitzeS, nämlich des Edikts vom 24. März 1817. Sieht man aber diese Paragraphen an, so findet man, daß sie, anstatt ein Pensionsreglement zu enthalten, vielmehr die Willkür zum Gesetz machen.
Der §. 28 des genannten Edikts nämlich, indem er die „Schullehrer" in Gegensatz zu den Staatsdie- nern stellt, deren „Rechte" sie doch laut der Grundrechte des Deutschen und des Nassauischen Volkes „haben" sollen, enthält nur ganz im Allgemeinen daS Versprechen, daß „für Versorgung dieuitnnsahiger verdienter Schullehrer und Unlerftützung ihrer Wittwen und Waisen unsere Regierung Bedacht nehmen werde."
Daß mit einer solchen allgemeinen Ziyage, welche überdies nur für .verdiente" Lehrer gegeben ist, wobei immer wieder die Frage entsteht, wer als ein „verdienter" Lehrer anzusehen sei, gar nichkö gesagt ist, liegt auf der Hand. In dem weiter mieten 8 39 der „Schulordnung" wird aber auch noch ausdrücklich gesagt, daß die „Schullehrer zur Pensionirung nicht be
rechtigt seien." Es heißt zwar in diesem Paragraphen weiter: „bei treuer Dienstführung wird jedoch denjenigen, welche durch Alter oder sonstige unverschuldete Gebrechen dienstunfähig geworden sind, aus der Zahl der geprüften Schulcandidaten ein Gehülfe oder Schulad- junct beigegeben, welchem dafür wenigstens % und höchstens die Hälfte des für die Schulftelle bestimmten Gehalts zugewiesen wird." Allein wo keine „Berechtigung", mithin auch keine Verpstichtung (von der andern Seite) ist, da ist Rechtlosigkeit und Willkür!
Wollten wir nun diese Rect)tlosigkeit.und Willkür durch daS neue unS vorliegende Gesetz abermals sant- tioniren , so würden wir nicht nur demselben ein solides Fundainent $u geben versäumen, sondern wir würden auch gegen die ausdrückliche Bestimmung Der Grundrechte verstoßen, welche Den Volkslehrern bestimmte Rechte und zwar „die Rechte der Staatsdiener" vin- diciren.
Der Zusatz zu §. 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs, welchen die Majorität Ihres Ausschusses beantragt, hilft nur in Einem Puncte der gerügten Mangelhaftigkeit desselben ab.
Indem derselbe nur den §. 3 des Pensionsedicts von 181 1 auf Die Lehrer angcwenbet wissen will, bestimmt er zwar eine feste Norin für das Maaß der zu verwilligenden Lehrer-Pensionen, laßt aber im Uebru gen Die alle Willkür bestehen, spricht namentlich nicht, »vas doch das Erste seyn muß, die Berechtigunng der Lehrer zur Pensionirung aus.
Es würde also die Erlassung eines eigenen Pen- sionsregleinents für Die Lehrer erforderlich seyn — was freilich wohl nur in Form eines besonderen von dem vorliegenden getrennten Gesetzes gescheheit könnte, — wenn wir nicht bereits die Bestimmungen der Grundrechte des deutschen Volkes hätten.
Durch die Grundrechte werden wir der Mühe überhoben, über die Peufioniruug der Real- und El.» mcntarlehrer besoridere Bestimmungen, welche die Erlassung eines eigenen Pensionsreglemeiits für dieselben nothwendig machen würden, festzuletzen; ja es ist uns dies sogar untersagt, wir würden die Bestimmung der Grundrechte außer Acht lassen, wenn wir die Lehrer nach einem besonderen Maaßstabe meßen wollten.
„Die öffentlichen Lehrer sollen die Rechte der Staatsdiener haben" gebietet §. 23 der Zusammenstellung orS Nassauischen Staatsrechls: die Nassauischen Staatsdir- ner, schließen wir weiter, haben das Recht auf Pen- siomrung nach Maßgabe des Pensionsedikv vom 3—6. December 1811 reip. des Gesetzes vom 8. Februar 1849, folglich haben auch Die Nassauischen Real- und Elementarlehrer das Recht auf Pensionirung nach Maßgabe der eben genannten Gesetze. Ob Diese Gesetze den Forderungen der Zert noch entsprechen oder nicht, das kommt hierbei nicht in Betracht — das wird sich bei Beratpung der uns in Einer Der vorigen Sitzung vorgelegten Dienstpragmatik zeigen; — so lange diese Gesetze bestehen, müssen sie für die Lehrer eben so, wie für die Civilstaatsbiener, gelten. Es bedarf aber, um dies in Dem vorliegenden Gesetz auszusprechen , nur eines einzigen Paragraphen, welcher auf gleiche Weise, rote in dem Edikt vom 24 März 1817 §. 28 durch Einen Satz die Lehrer an den höheren Untrrrithlsan- stalleu unter die Bestimmungen des Pensionsebikts von 1811 gestellt werden, die Real - und Elementarlehrer den Staatsdiener» in dieser Beziehung gleichstellt.
Wir beantragen 511 Dem Ende den 8- 1 des Gesetzes auf folgende Weise zu fassen:
„Die Real- und Elementarlehrer werden vom I. Januar 1851 an rücksichtlich ihrer Pensionirung den Lehrern Der Höpern Unterrichtsanstalten gleichgestellt, so daß die Bestimmungen des Pensionsedikts vom 3- 6. Dezember 1811, sowie des Gesetzes vom 8. Februar 1849 in vorkommenden Fällen auf dieselben angcwen- werden.
Was die Versorgung der Wittwen und Wissen derselben betrifft so hat es, da hierfür ein besonderer Fonds besteht, bei der bisherigen Einrichtung vor Der Hand sein Verbleiben." "
M ülle r 11. Wenkenbach. Snell.
Das ist der Antrag, welchen ick) gemeinschaftlich mit den AuSschußmitglievern Mü l l er II. u. We n f e n- back) stelle. Den nun folgenden Antrag stelle ich für meine Person allein.
2) Es scheint mir nämlich zur Ausführung der grundrechtlichen Bestimmung noch nicht hinreichend zu seyn, daß die Lehrer rücksichtlich der Berechtigung zur Pensionirung, sowie der gesetzlichen Rormirung der