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J^o 228» Wiesbaden. Donnerstag, 26 September IHKV.
Dt» „Freie Zeitung" erscheint, mit Ausnahme d»S MSNtagS, täglich in einem Bogen. — Der Abonnementspreis beträgt vterteliâhrig hier in Wiesbaden 1 fl. 45 h, au«; wârtS durch die Post bezogen mit verhältnißmäßigem Aufschläge. — Inserat» werdei bereitwillig ausgenommen uns Sud bei der großen Berdrettung der „Freien Zeitung" stets von wir» samem Erfolge. — Die IrserationSgebühren betragen für die vterspaltig« Petttzetl» 3 ttreuger.
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Einladuug zum Abonnement auf die „Freie Zeitung"
für das vierte Quartal (1. OHr. bis Ende Decbr.) 1850.
Mit Ende dieses Monats beginnt ein neues Abonnement auf die „Freie Zeitung. Eine Partei, die es gut mit sich selber meint und beweisen will, daß sie Lebensfähigkeit und die freudige Zuversicht habe, die Zukunft gehöre ihr, hat in dem jetzigen Augenblick mehr als je die heilige Pflicht, ihre Presse zu unterstützen, zu heben und zu kräftigen. Die „Freie Zeitung" wird Alles aufbieten, um sich der Theilnahme ihrer Leser durch Tendenz und Haltung würdig zu beweisen und in der Erweiterung ihres Publikums eine Aufforderung zur Steigerung ih^er Kräfte erkennen: sie wird, wie bisher, täglich in Seit» und Uebersichtsartkkcln und in Berichten über die Ständesitzungen, Assisen und sonstigen in den freien Institutionen begründeten Verhandlungen sowohl die nassauischen, wie die allgemeinen deutschen Angelegenheiten und Weltfragen beleuchten und erörtern; zugleich wird sie Sorge tragen, daß ihr von den politisch-wichtigsten Punkten des In- und Auslandes Corre- spondenzen zugehen. Die Nachrichten vom Niederrhein, aus Frankreich, Belgien und England bringt sie früher, als die Frankfurter Blätter, die übrigen in der Regel gleichzeitig. Auch wird sie ein möglichst reichhaltiges und gediegenes Feuilleton für Belehrung und Unterhaltung geben. Es sind' bereits Anordnungen zu einer Reihe, von Origü nalnovelleu und von Charakteristiken aus der Geschichte und Literatur getroffen; auch werden die wichtigsten Novitäten in Literatur und Kunst besprochen werden,
Das legitime Prinzip.
X 2Ste unbedeutend auch die'Verhandlungen des Le- ^itimistenkongresses in Wiesbaden für Frankreichs Zukunft sein und bleiben werden, so bieten seine Beschlüsse doch für den Entwicklungsgang der jetzigen europäischen Krisis Stoff zu Betrachtungen, welche die ernsteste Beachtung der Völker verdienen. Das legitime Prinzip, über das so manche Politiker noch immer im Unklaren zu verharren belieben, ist hier so deutlich und konsequent rëififalM, daß es eine Freude für jeden Freund klarer Begriffe, wie für jeden Feind des Halben und Nebelhaften sein muß.
Es ist bekannt, daß Larochejacquelin als Führer der jüngeren, thatkräftigeren Legitimisten eilte Berufung des Grafen von Cham bord an das Volk bet ntragt hatte, in der Ueberzeugung, daß die große Wien den Repräsentanten der 900 Jahre alten französischen Erbmonarchie mit offenen Armen als ihren angestammten Herrscher begrüßen und seine Mckkchr auf den Thron seiner Väter vorbereiten werde. Wir wollen hier nicht von den Jllosionen des feurigen Vendeers reden; denn daß dies reine Chimären seien, das hat der „Rath der Fünf", der sich in Folge der Berathungen im Hotel Düringer als legitimistischer Wohlfahrtsausschuß konstituirte, doch schwerlich glauben mö- -gen. Dennoch hat sich der hohe Rath ganz entschieden dieser Berufung ans Volk widersetzt, indeß nicht aus Zweifel am Erfolg einer solchen Taktik, sondern aus dem Grunde, daß eine solche Maßregel unverei< bar mit dem Prinzip der Legitimität selbst fei!
Als der „Rath der Fünf" diese Entscheidung traf, und der Graf Chambord hierauf allen Legitimitawbekeu- nern mit den Worten des großen Ketzers zurief: „Hier stehe ich, ich kann nicht anders, Gott helfe mir!" handelte er genau so, wie er hand len mußte. Denn darüber kann unter allen hellsehenden Politikern kein Zweifel gelten, daß wenn die Klugheit vielleicht für Larochejaquelins Vorschlag spricht, der Graf Chambord jedenfalls die Consequenz für sich hat. Eine Berufung an das Volk wäre ein gefährlicher Abfall vom ersten Glaubensartikel der Fürstensouveränität von Gottes Gnaden; sie wäre der Akt eines konstitutionellen Doktrinärs, doch nicht der eines legrtjmen Fürsten. Sehr richtig haben die „Lilienritter vom reinsten Wasser" früher schon darauf hingedeutet, daß ein legitimer Fürst jein „ homme- principe", ein Grundsatzmensch sei, also ein Mann, der keinen Finger breit von der Gnade Gottes ab- weichen, kein Haarbreit Konzessionen an das angestammte Volk machen darf, an das Volk, das sein Erb- und Eigenthum war, ist, und bleiben muß von nun an bis in alle Ewigkeit. Gibt er dies Prinzip auf, dessen „Verkörperung"'er ist, so gibt er sich selbst auf: er gibt dem Zweifel an seinem göttlichen Rechte Raum, er hört durch eine Berufung an die öffentliche Meinung auf, unfehlbar und unumschränkt in seinen Entschlüssen zu sein, er kann nicht mehr sagen: „car tel est notre plaisir!“ er fällt aus Gottes Gnade, aus seinem Himmel, und wird wie Unsereiner, ein Mensch unter Menschen!
Der legitime Fürst muß ein Ausnahmemensch sein, weil seine Stellung durch Gottes Gnade eine Ausnahmestellung ist; er darf kein Mensch sein, denn sänke er dadurch nicht zu dem Volke herab, schlüge er dadurch nicht seinem Prinzipe die Todeswunde?
"7. Die Verfechter des Legitimitätsprinzips in allen Landen werden, wenn sie so aufrichtig, wie der „Rath der Fünf" sein wollen, diesen Grundsätzen ihre volle Zustimmung angedeihon lassen müssen; sie werden namentlich nicht in Abrede stellen dürfen, daß Laroche- jacqelin von den gefährlichsten revolutionären Ketzereien der Neuzeit angefressen sei und in seinerPerson derVersucher
zu dem künftigen Gesalbten Gottes getreten sei. Denn das legitime Dogma wohl erwogen, kann es doch wahrlich keine größere Klippe für dasselbe geben, als wenn durch das Volk erst in voraus ein Gutachten über eine Sache eingcholt werden soll, die in Gottes Rathschlüs« feil entschieden wurde, ehe denn die Erde war und die Welt geschaffen ward. Nein, ein Fürst von Gottes Gnaden darf niemals zugeben, daß bas Volk ihm gegenüber berechtigt sei und das entscheidende Wort zu sprechen habe, weil er ja sonst in demselben Momente aufhören würde, ein angestammter Herrscher zu sein und auf die Stufe eines gewählten Fürsten herabträtc! Ein legitimer Monarch kann so wenig mit dem Volke eine Nechtsverbinvung zu gleichberechtigten Theilen eingehen, wie ein geweihter Priester: Vergleich- falls ein homme-iprincipe und deshalb ein Aus* nahmemensckZst — die Menschen heißen ja deshalb diesem Verhältnisse gemäß Laien -- eine rechtmäßige Ehe. Hieraus folgt, daß ein konstitutioneller Staat unter einem legitimen Könige eine politische mesalliance, eine Ehe zur linken Hand .ist, die Orthodoxie würde sagen: „ein Götzendienst, eine Hurerei".
Ein Fürst von Gottes Gnaden kann dem Volke wohl Geschenke machen, wie der Herr seinem Sklaven; aber er giebt nichts, ohne es zugleich zu behalten und zu jeder Zeit zurücknehmen zu dürfen. Denn wie der Sklav, und folglich auch Alles, was derselbe besitzt, dem Herren gehört, so gehört dem legitimen Fürsten Alles, was er dem Volke von seiner Souveränität abtrat, und wenn er heute zurücknimmt, was er gestern versprach, so nimmt er nur sein Eigenthum zurück. Er kann sogar, wenn er es selbst wollte, nichts von seiner Souveränität ernstlich veräußern, da er sonst gegen sein Prinzip handeln, eine Sünde wider Gott begehen würde, von dessen Gnade allein er ja diese Souveränität besitzt. Ein legitimer Fürst ist Gottes Lehnsmann ; er würde gegen Gott ein gleich strafbares Verbrechen begehen, wenn er seinem Prinzipe etwas vergäbe, wie ein Bauer, der ein Erblehen verkaufte.
Ein legitimer Fürst darf deßhalb, wie der König von Preußen einst sehr richtig bemerkte, nicht dulden, daß sich ein Stück Papier zwischen ihn und sein Volk dränge. Giebt er eine Charte, so giebt er nur einen Preiscourant, den er sich vorbehält, bei jeder neuen Konjunktur je nach Belieben zu verändern. Da die Souveränität ein unveräußerliches göttliches Gut ist, so muß der Fürst jeden, der daran zweifelt oder gar rüttelt, für einen Gottlosen halten, für einen Verbrecher gegen Gott und Gottes Weltottmung und er muß ihn folglich vertilgen von der Erbe, als einen theoretischen und praktischen Antichrist. Gesteht der legitime Fürst auch zu., daß Kammern tagen, so kann dies doch nur so viel bedeuten, daß er sich ihrer Dienste bedient zur Erleichterung seiner Negierungsgeschäfte, wie der Ackersmann sich der Ochsen am Pfluge bedient ohne, daß diese darum sich Anfällen lassen dürften, rechts oder links zu gehen nach ihrer Meinung, oder wohl gar mit entscheiden zu wollen, ob Roggen oder Walzen gesâet werden solle. Zwar heißt es: „Du sollst dem Ochsen nicht das Maul verbinden, der da drischt!" und zwar wird ein legitimer Fürst seinen Unterthanen gern alles Liebe und Gute thun; „doch stets unbeschadet seiner Souveränität!" Ein.Parlament kann und darf daher nach konsequentem Prinzipe der Volkssouveränität nur beirathend, nicht beschließend sein; es darf Wünsche form ul treu und Vorstellungen machen, es bars bitten, doch nicht fordern oder wohl gar ertrotzen wollen. Die Kammern sind also nur die Börse, an der die Regierung ihre Finanzgeschäfte macht, nichts mehr noch mtuben
Von „Errungenschaften" darf ernstlich keine Rede sein. Ein— legitimer Fürst läßt sich nichts abringen, er gibt höchstens nach, wie ein kluger Vater einem kranken eigensinnigen Kinde, wobei er sich vornimmt,
die Zügel desto straffer zu halten, sobald die Krisis des kleinen Eigensinns vorüber sei. Ein Volk ist und bleibt in den Augen eines legitimen Fürsten „unmündig." Es darf keinen eigenen Willen haben, des Fürsten Wille würde ja sonst dadurch bedingt, beschränkt Und das legitime Prinzip verletzt. Das Volk ist ein Ding, und als solches nur Mittel zunt Zweck, nicht höchster Zweck, oder wohl gar Selbstzweck. Das Volk ist nicht der Staat. ^L’état c’est moi!“ lautet das legitime Dogma: „der Staat bin Ich, der König von Gottes Gnaden!" Wenn dieser König demnach „Freiheiten" gestattet, so sind diese stets mit dem Vorbehalte gegeben, daß sie eben nur Geschenke sind und nur so weit gelten können, als sie die von Gott verliehene Unbeschränktheit der Fürstenmacht nicht beeinträchtigen. Eine Freiheit aber, die eine Uubeschränktheit des Andern nicht beschränken darf, ist keine Freiheit mehr und muß sich als illusorisch erweisen, sobald die Charte dieser Freiheiten eine Wahrheit werden soll. Es ist daher eine leidige und stets von unglücklichen Folgen für die Legitimität begleitete Verirrung, wenn Konzessionen solcher Art gemacht wurden, daß das Volk sie als sein Eigenthum als seine Freiheit zu betrachten verleitet wurde. Ein legitimer Fürst sollte daher jeden solchen Schein vermeiden; und deshalb muß jetzt, „nachdem die Revolution die Begriffe so maßlos vèrwint hat," Alles daran gesetzt werden, daß die Begriffe wieder geläutert werden! Der Schulunterricht muß als obersten Grundsatz die Lezitimitätöprinzipien der Jugend einprägen; die Kirche muß dasselbe bei den Erwachsenen thun ; alle „schlechten" Lehrer und Geistlichen sind als „Ketzer" zu entfernen, fremde „Sekten" nicht zu dulden, „schlechte^ Blätter unter Censur zu stellen und Vereine, in denen das Volk sich nicht in der Liebe zu seinem angestammten Herrn befestigt, sind zu unterdrücken. Vor Allem und zu dem Allen dürfen nur Charten „octroyirt" werden, und es bleibt durchaus „unzulässig", daß Militär unb Beamte auf die Verfassung beeidigt würden. Die Ketzerei der Volkssouverânitat ist mit der Wurzel "aus- zurotten. Erst wenn so die Revolution vernichtet, wenn der Staat wieder eine Heerde und ein Hirte geworden, dann erst ist legitime Ruhe und Friede, Ordnung und Sicherheit befestigt, dann erst ist jede Gefahr für den Staat im Innern überwunden und es gibt dann nur noch Kriege mit dem Auslande, Kabi- nets- und Eroberungskriege, jedoch nur gegen Völker, die noch nicht im vollen Legitunitätssrieden, noch nicht im vollen Gnadenstande sind. Denn bas legitime Prinzip ist erst dann nach innen und außen vollständig gewahrt, wenn alle Staaten desselben Kontinents nach denselben Grundsätzen geregelt und befestigt sind! —
Das sind die natürlichen Folgernngra aus dem legitimen Principe. Es macht der Logik' der Legitimisten alle Ehre, daß sie diese Konsequenzen begriffen und allen Fürsten Europas zu Nutz und Frommen kundgegeben haben. Doch versteht sich von selbst, daß dabei von keiner Verschwörung gegen einen andern Staat bi< Rede sein kann. Wo der legitime Fürst ist, da ist der Staat, denn der Staat ist er! Frankreich ist kein Staat seit 1830; „cs ist aus den Fugen" und bleibt eine Abnormität, bis die Regel wieder utit der Thronbesteigung des Graf Chambord eintritt. Ein legitimer Fürst flieht nicht, der Staat geht mit ihm und Alles was Sfast ist, begleitet ihn als sein Hofstaat! Als der Graf Chambord im Hotel Düringer war, war Frankreich in Wiesbaden; jetzt ist es in Frohsvors.
Dies sind die Prinzipien, welche nicht blos für Frankreich gelten, sondern für alle Staaten Europas; dies ist die Politik, welche alle Kabiucte, die nicht im geheimen oder offenen Verrathe gegen ihren legitimen Herrn, den „Mann dessPrinzips", liegen, befolgen müßten, wenn sie konsequent sein wollen, und dies ist der