M 2L?Z Wiesbaden. Sonntag 15. September ISSO.
Die «Freie Zeitung" erscheint, mit Ausnahme des Montags, täglich in einem Bogen. — Der Adonnementsprels beträgt vierteljährig hier in Wiesbaden 1 R. 45 fr„ aus. wärtS durch die Poft beißen mit verhältnißmäßigem Aufschläge. — Inserate werden bereitwillig ausgenommen und sind bei der großen Berbreitung der „Freien Zeitung" stets von wlrl- samem Erfolge. — Die Jiserationögeöühren betragen für die vierspaltige Petitzeile 3 Kreuzer.
>»""■___i^-jBEgfe-^gi«^<B=^ax~se= wtw.wwgäi—iT- ! 1 juj.l......Ji ....... ' ■ ?w*rw 11 m - * !■. '■'■ >>>«--.»>.—.'>.> ..,^.,M»S^<S«S««eS»»«»NWWi«SW«^<«8SSW»»MM«MW^
Briefe über den Legitimisten-Kongreß.
Dritter Brief.
(Die Königsfamilie. — Die Veudee. — Schicksale derLegitimistenpartei biS zur Verbannung Napoleons nach der Insel St. Helena.)
o=o Wiesbaden, 12. Sept. In unsern Augen, für die Bekenner des Prinzips der Volkssouverünitat, sind in Frankreich jetzt diejenigen „Legitimisten", welche die auf gesetzliche (legitime) Weise begründete, und die durch den Gesammtwillen des französischen Volks gut- gehcißcne„Republik" verfechten, — dieRepublikaner.
Die Vertheidiger des göttlichen Rechts der Könige aber halten nur die Staatsgewalt in Frankreich für eine legitime, welche in der Hand eines in einer ebenbürtigen Ehe gebornen Nachkommen des Sohnes des Grafen von Paris (Hugo der Große) — Hugo Capet — ruht; denn für diese eristirt ein „Volkswille" niemals, und sie behaupten, der liebe Gott habe Frankreich nur der Nachkommen Capets wegen geschaffen, und ohne diese Capets müsse das Volk verderben und untergehen.
Nun die Wahrheit ist, daß-Frankreichs Genius nie größere, unsterblichere Thaten vollbracht hat, als zur Zeit, da die Capets entweder in der Verbannung herumirrten, oder im Kerker schmachteten, oder das Schaffet bestiegen; eine Wahrheit, die freilich für das taube Ohr der Könige aus dem Stamme Capets und das der Legitimisten Frankreichs nie eristirte.
Dec Stammvater des vertriebenen französischen Königsgeschlechts ist, wie schon gesagt, Hugo Capet, der 996 stirbt.
Nachdem im Jahre 1328 die direkte Linie des königlichen Hauses mit Karl IV., mit dem Beinamen der Schöne, erloschen war, besteigt Philipp VL, aus dem Hause ValoiS, einer Seitenlinie der französischen Königsfamilie, den Thron.
Das Haus Valois hat bis zum Jahre 1589, in welchem der letzte Valois, Heinrich 111., durch den Mönch Jacob Clement ermordet wurde, den französi- shen Königsstuhl inne gehabt. In dem Jahre 1589 kommt Heinrich IV., und mit ihm das Haus Bourbon, auf den französischen Thron. _
Das Haus Bourbon, ebenfalls eine Seitenlinie der französischen Königsfamilie, führt seinen Ursprung zurück auf Robert Graf von Clermont, der 1317 stirbt und ein Sohn Ludwig IX., des Heiligen, ist.
Der Bourbon Ludwig XIII, Sohn Heinrichs IV., hinterläßt zwei Söhne: Ludwig XIV. und Philipp Herzog von O r l e a n s.
Die Nachkommen Ludwig XIV. sind nach dem alt- französischen Staatsrecht, welches nach dem salischen Gesetz, wie in Deutschland, die Weiber vom Thron ausschließt und die Primogenitur bei der Thron- suecessionsordnung zur Basis hat, vor den Nachkommen des Herzogs Philipp von Orleans zur Thronfolge berechtigt.
Der letzte jetzt lebende Nachkomme Ludwigs XIV. ist Heinrich Graf von Chambord, der also nach dem Staatsrecht der französischen Monarchie ein besseres Thronbesitzrecht hat, als die Nachkommen des Herzogs Philipp von Orleans, des Stifters des Hauses Orleans, welches sich als eine Seitenlininie des Hauses Bourbon darstellt.
Nachdem das Haus Capet Frankreich 30 Könige gegeben hatte, schlug der Convent dem 31., Ludwig XVI. 1793 den Kopf ab, und warf den 32. Ludwig XVII. in's Gefängniß, in welchem er 1795 starb; der 33, Ludwig XVIII., nachdem er viele Jahre in der Verbannung mit der drückendsten Noth gekämpft hatte, wurde von dem von Elba zurückgekehrten Napoleon, zum zweitenmal in's Eril geschickt; der 34., Carl X., mußte, nachdem er schon zweunal die harte Kost der Verbannung hatte kosten müssen, in Folge der Julirevolution, 1830 zum dritten Male als verhöhnter Flüchtling den Wanderstab über Frankreichs Marken setzen, und sein müdes Haupt'in fremde» Landen zu Grabe neigen; der 35., Ludwig Philipp von Orleans, nachdem er bereits zweimal aus Frankreich's Gauen gejagt worden, wurde 1848 zum dritten Male durch den eisernen und gerechten Spruch der Revolution, aus seiner Heimath vertrieben.
Diese Schicksale allein sollten auch die hartnäckigsten Menschen belehren, daß die Stunde des Königthums, die Stunde der Monarchie für ewig in Frankreich ausgeschlagen hat; daß für ein Volk, welches die Grä
ben von Vincennes, die Schwelle der Oper und das Blutgerüst mit bourbonischem Blute hat be pritzt und einen Bourbon am Fensterriegel aufgehängt erblickt, welches die Verbannung, die Trostlosigkeit, das Elend der verjagten Königsfamilie so oft in der Nähe gesehen hat, für immer der Zauber, der Heiligenglan;, welcher im Mittelalter die Krone umgab, erloschen ist; und daß auch dieser Zauber niemals wieder durch die vom Volke gehaßten und verachteten Apparate des sogenannten Constitutionalismus hergerichtet werden kann.
Aber die Weltgeschichte trägt vergeblich für den Egoismus und Die Bornirtheit ihre Warnungen mit Blut und mit Eisen ein: und so werden denn alle die, welche in Frankreich einer abgestandenen, todten Idee, wieder Leben einzuhauchen sich abmühen, ebenso jämmerlich zu Grunde gehen, wie die, welche in Deutschland meinen, weil sie Leichen einbalsamirten, feierten sie den Ostermorgen eines neuen Zeitalters.
Doch wir wollen unseren Schlußbetrachtungen nicht vorgreifen, und wir eilen zurück zur Beleuchtung der Entstehung und Fortbildung der Legitimiftenparthei in Frankreich.
Wir haben in unserm zweiten Briefe gesagt, daß sich in jeder Erbmonarchie in der Regel das Entstehen einer Legitimiftenparthei (— natürlich im Sinne der Bekenner des göttlichen Rechts der Könige — ) werde nachweisen lassen, sobald der nach der Thronsuccessionsordnung zur Herrschaft berufene Prinz von dem Besitz des Thrones verdrängt wird.
So muß man denn auch das Entstehen der französischen Leg timistenpartgci unserer Tage von dem Zeitpunkt datiren, an welchem der nach dem Dtaats- recht der französischen Monarchie zur Herrschaft berufene Prinz, aus dem Hause Cabet's, dieser Herrschaft enthoben wurde. Letzteres geschah aber den 21. September 1792, an welchem Jage der Convent nicht nur den König Ludwig XVI. absetzte, sondern zugleich auch durch die Proklamirung der französischen Republik alle noch vorhandenen Mitglieder des Hauses Bourbon von dem Besitz der höchsten Gewalt in Frankreich ausschloß.
Zu jener Zeit fielen also die Begriffe Legitimist und Royalist zusammen. Wenn man freilich behauptet, das Königthum sei in Frankreich schon lange thatsächlich abgeschafft gewesen, ehe der Convent in seiner ersten Sitzung es auch rechtlich beseitigt habe,— und wer möchte die Richtigkeit dieser Bemerkung in Frage stellen — so muß man die Entstehuiig der Legi- tlMlstenparthei weiter zurück datiren, und man wird wol für diesen Fall keinen Fehlgriff thun, wenn man den Ursprung der Parthei der Legitimisten mit dem Anfang der Emigration zusammen fallen läßt.
Schon nach der Erstürmung der Bastille (14. Juli 1789) verließen der Graf von Artois (später Carl X ) und viele andere, Mitglieder des höchsten Adels Frankreich. Der Graf von Artois begab sich zuerst an den Hof seines Schwieger Vaters, des Königs von Sardinien, nach Turin und später nach Coblenz, und gab sich alle erdenkliche Mühe, um die europäischen Höfe für die Sache des bedrohten französischen Königthum's zu gewinnen.
Er wurde in diesen Anstrengungen namentlich durch die Schaaren von Emigranten unterstützt, welche sich in den deutschen Grenzproviuzen festgesetzt hatten, uno welche in der Erwartung, daß Oestreich und Preußen sich übr kurz oder laug ihrer wertthatig annehmen würden, seit 1791 begannen sich zu bewaffnen und förmliche kleine Heere zu orgamsiren.
Die erste That der Legitimiftenparthei ist also ein Bund mit den Feinden Frankreichs, ein schwarzer Verrath gegen die französische Nation, die sich bei der damaligen großartigen Ordnung ihrer Angelegenheiten nicht an das Eulengekrächze einiger verstockten Pfaffen und die Privilegien des Adels, die Anfangs wohlthätig, später eine unerträgliche Last wurden, kehren durfte.
Während auf diese Weise die Legitimisten und zwar ununterbrochen bis zur Restauration der Bourbonen durch den Kaiser Alerander, in fortwährendem Einver- ständniß mit Frankreichs Feinden standen, und jede Niederlage der Nation zu einem verächtlichen und klem- lichen Gewinn für ihre Parthei auszubeuten suchten, waren sie daneben immer eifrig darauf bedacht, den Samen der Zwietracht und der Empörung in dem französischen Volke anszustreuen, und eifrig bemüht, zu verhindern, daß die französische Nation zur Rupe und Eintracht gelange.
In den Armeen, welche die absoluten Mächte gegen Die muthlge Republik sendeten, kämpften die Legitimisten, ihres Ursprungs uneingedenk und unzugänglich gegen alle Gefühle der Scham und der heiligen Sitte, gegen ihre französischeu Brüder und vom Jahre 1793 an pflanzten sie in L>üdfrankreich und im Westen Frankreichs fortwährend die Fahne des Aufruhrs auf. (Fortsetzung folgt.)
„Misverständniffe" in Kurheffen.
X Was würde man von zwei Prozessirenden halten, deren Sache dem Gerichte vorläge und von denen der eine Theil „in der Stille" davonginge, sobald die Richter gegen ihn entschieden, um sich den natürlichen Conse- qnenzen des Rechtspruches zu entziehen? Kann"es in Staatsverhältniffen, in konstitutionellen Staats- Verhältnissen zumal, anders sein? Ist ein konstitutioneller Staat k e i n R e ch t s st a a t, haben nur Fürst und Ministerium das Recht, das Volk ewig Unrecht? Wozu dann noch Verfaffungscioe, wozu Stäudevcrhantlungen, wozu Gerichte? Wir glauben, die Sache ist so einfach,daß der„be- schränkleste Unterthanenverstand" sie begreifen kann. Was ist, wenn das Gesagte seine Richtigkeit hat, von Verhältnissen zu urtheilen, in denen das Gegentheil geschieht? In Kurheffen besteht ein Oberappellationsgericht in aller Form Rechtens; dieses Gericht ist in dem hessischen Verfassungsstreite verfassungsmäßig zum Spruche aufgefordert worden; es hat sich trotz der dringende!» Sache, trotz der Ungeduld der Parteien ruhig und würdig Zeit genommen zu einem weisen, umsichtigen Spruche nach den Gesetzen; und nun tritt es hervor, es bestätigt, daß das Verfahren des bleibenden ständischen Ausschusses zu Recht bestehe, und es erklärt sich für die N ichtpeij)fndli.chkeit der Verordnung vom 4. September. Das Oberappellationsgericht ratifijirt dadurch die öffentliche Meinung von ganz Europa, es bestätigt, was Die Publicistik in allen Ländern, wo die Verfassungenals Wahrheiten gelten, bereits seit mehreren Tagen entwickelt hat; es bestätigt, was der gesunde Menschenverstand längst einsah und was das Gewissen Der- Völker fordert; es bestätigt Die hier vereinigten Ansichten aller Parteien, mit Ausnahme der einen, welche, wenn sie von Recht spricht, Gewalt meint, welche nie Unrecht haben zu können wähnt, welche über Den Gesetzen, über dem Gewissen, über der Treue der Menschen zu stehen sich einbildec und das „von Gottes Gnaden". Das Oberappellationsgericht hat gesprochen; die hessischen Minister sind laut der beschworenen Verfassung verantwortlich für ihre Maßregeln; der ständische Ausschuß hat daher die heilige Pflicht, die Ministerialvorstände wegen Verfaffnngsverletzungen in Anklagestand zu versetzen. Haben sie die Verfassung nicht hundertfach gebrochen? Alle Welt ist darüber einig. Doch wir wollen nur sagen: es liegen starke Gründe zu einer Anklage vor; sind diese Gründe nicht stichhaltig, desto besser für Die Minister! Was haben also die Herren Hassenpflug, Haynan und Baumbach zu thun, wenn sie konstitutionelle Minister sind? Sie haben Die Klage an sich kommen zu lassen, sich, wenn daS Recht befiehlt, selbst einer Haft zu unterwerfen, fie haben sich zu vertheidigen und Alles zu thun, waS die G. setze bedingen, wie Alles zu vermeiden, waS dieselben verbieten; sie dürfen vor Allem sich dem Wege Rechtens nicht zu entziehen wagen durch die Flucht. Was würde jedem anderen Angeklagten in solchem Falle geschehen? Doch hier ist ebenem die Flucht ein zweifaches Unrecht: sie entzieht dem Richter den Beklagten und sie stürzt vielleicht ein ganzes Land in unsägliches Elend, indem sie im Volke den Verdacht erweckt, es gäbe für es kein Recht mehr gegen seine Oberen. Was hätte also in einem Fluchtsalle dec Landesfürst zu thun? Als Schirmherr des Rechtes müßte er die Minister vor einem solchen Schritte warnen und wenn dies nicht fruchtete, Die bewaffnete Macht auffordern, die Männer, welche sich Den Gc- setzen entziehen, das Land in's Verderben stürzen und auf den Lanveofürsten wohl gar den Verdacht der Mitschuld wälzen wollten, an der Flucht 311 vereis Dern und sie zu ihrer Pflicht anzuhalten. Ist dl - etwa zu viel verlangt von einem konstitutionellen Fürsten? Oder ist der Kurfürst ein solcher nicht? D-s sei ferne von uns, so etwas nur zu bezweifeln. De..» er hat Die Verfassung beschworen nno wir möchten nun und nimme.me-r glauben, daß einem Manne viril Ehr. und Gewissen sein Eid nicht heiliger wa.e, als