Freit Zeitung.
„Freiheit und Recht!"
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Jß. 213» Wiesbaden. Mittwoch 11. September 1850.
Dit „Freie Zeitung" erscheint, mit Ausnahme des Montags, täglich in einem Bogen. — Der AdonnementSpreiS beträgt vierteliährtg hier in Wiesbaden 1 fl. 45 h„ aal« wârtS durch die Post ^ogen mit verhältnißmâßigem Aufschläge. — Inserate werden bereitwillig ausgenommen und find bei der großen Brrbreitung der „Freien Zeitung" stet« von »W« jâcm Erfolge. — Die JuserationSgedâhrcn betragen für die vierspaltige PeUtzelle 3 Kreuzer.
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Briefe über den LegtLnnrfien-Kongreß.
Zweiter Brief.
oo Wiesbaden, 8. Sept. Nachdem wir im vorigen Briefe zuerst die Frage beleuchtet haben, wie sich die Abhaltung des Cougresses der Henriquinquisten in Wiesbaden zu den Grundsätzen des Völkerrechts verhalte, wollen wir nunmehr zur Charakterisiruug der ^gillMlftknpartei in Frankreich und zur Betrachtung ihrer Hoffnungen und Aussichten schreiten.
Wir werden zu diesem Behufe die fragliche Partei von ihrem Ursprung an verfolgen und einen kurzen Ueberblick ihrer Schicksale geben. Wollen wir aber die französische Legitimistenpartei genau bestimmen, so ist cs nöthig, daß wir uns vorerst darüber vollkommen klar werden, was man sich unter Legitimität und — „Anhängern des Legitimitätsprinzips" zu denken habe.
Sie werden es uns gewiß zu Gute halten, wenn wir soweit ausholen, da es Ihnen ja sehr wohl bekannt ist, welche verworrene Meinungen über Parteibegriffe überhaupt und namentlich über die französischen im deutschen Publikum kursieren, und da Sie es vielleicht für eine lohnende Aufgabe erachten dürften, in den hier anzuregenden Fragen den ideenarmen Wortschwall und die phrasenretche Begriffsarmuth durch einige unzweifelhafte Anhaltspunkte zu berichtigen.
Die Beantwortung der Publizist!schen Frage, Was haben wir unter Legitimität zu verstehen?" wird eine zwiefache sein müssen: je nachdem wir uns nämlich zu dem Prinzip der Volkssouveränität oder zu demjenigen der Theorie vom Gottesgnadenthum bekennen. „ „ . , , ,,
Für die Anhänger des ersten Prinzips, zu welchem wir natürlich ebenfalls gezählt sein wollen, lst diejenige Staatsregierung legitim (fundamental begründet), welche die höchste Gewalt im Staate inne hat in Folge einer unzweideutigen und ununterbrochenen Zustimmung Seitens der Mehrheit der Staatsbürger. In den eigentlich demokratischen Staaten hat in der That Niemand anders kontinuirlich die Staatsgewalt inne, als die Gesammtheit des ganzen Volkes selbst und die Negierungen solcher Staaten üben die aus der Staatsgewalt fließenden Befugnisse, die sog. Hoheitsrechte (regalia maiora), nicht kraft eignen Rechts, sondern nur im Namen und Auftrag des gelammten Volkes aus. Zu solchen Staaten ist also diejenige Negierung als AuS- überin der in der Staatsgewalt ruhenden Nechte eine legitime, welche ihr Mandat unmittelbar vom Bolke, oder von den von dem letzter» gesetzten Organen, welche die Bestimmung haben, den Willen des Bölkes aus- zusprechen, herleiten.
Da der Satz „das Volk ist souverain" in der That nichts mehr und nichts weniger heißt, als das Volk ist befugt: frei über seine Geschicke nach eigenem Gutdünken zu verfügen, so folgt daraus mit logischer Consequenz, daß auch bei einer Uebertragung der Staatsgewalt unter Despotischen Formen, - vorausgesetzt, daß eben die Mehrhelt des Volkes diese Formen wirklich gewollt hat - der in Gemäßheit dieser Uebertragung begründete Absolutismus einer oder mehrerer Familien, ein legitimer genannt werden muß. ,
Damit kann aber natürlich nicht gesagt sem, ein auf tiefe Weise begründeter Absolutismus müsse nun auch in perpetuum, (für ewig) legitim sein. Da sich nämlich die Gesammtheit der Staatsbürger wohl aus freien Stücken der Jnnehabung der Staatsgewalt begeben mag, diese Gesammtheit aber niemals sich der ihr unter allen Umständen zukommenden Souveränität entäußern kann, falls sie nicht geradezu einen Selbstmord an sich selbst vollziehen will —, so kann eine Nation, welche durch ihren Willen legitime den Absolutismus begründete, ihn auch stets wieder zu jeder Zeit durch ihren Willen beseitigen.
Dem hier Gesagten steht nicht entgegen der vage Gebrauch, „Staatsgewalt überhaupt" oder doch wenigstens die Staatsgewalt im subjectiven Sinne, für identisch (gleichbedeutend) mit „Souveränität" zu nehmen, denn dieser Sprachgebrauch ist eben als ein vager nicht maßgebend und gewiß kommt man der Wahrheit näher, wenn man das Wort „Souveränität", sobald es in der Zusammensetzung mit dem Wort „Volk" als Bolkssouveränität vorkommt, für gleichbedeutend nimmt mit der Unbeschränktheit der volonté géné- ale — (das Produkt der Einzelwitten sämmtlicher
Staatsbürger) — des I. I. Rousseau, der bekanntlich zuerst am nachhaltigsten durch seine Lehre von der Entstehung der Staatsgewalt in dem „contrat social“ die Prinzipien der Bolkssouveränität verfochten hat.
Ein Beispiel, — begreiflicher Weise steht es sehr isolirt — wie das Volk in Folge seiner Souveränität den Absolutismus des Königthums legitim begründen könne, bietet die neueste Geschichte Dänemarks.
Im Jahr 1660 bot das dänische Volk, das der Chikanen und Plackereien des Adels satt war, dem König Frederik HL die absolute Gewalt an, und Frederik 111. acceptirte diese Gewalt. Von selbst versteht es sich nach den bisherigen Ausführungen, daß also das dänische Volk trotz dieses Akts von 1660 in jedem Moment berechtigt ist, kraft seiner Souveränität den Absolutismus wieder abzuschaffen.
Die Antwort derjenigen, welche die Volkssouveränität leugnen, und welche die Krone entweder als ein Geschenk Gottes betrachten, welches derselbe in Begleitung eines gewissen Mysteriums in die Hand einer bestimmten Familie gelegt habe, oder das Herrscherrecht aus dem Recht des Stärkern, aus dem Recht des Siegers über die Besiegten herlèitcn, ist ausnehmend von dein eben Vorgetragenen abweichend.
„Die Frage nach der Legitimität und Illegitimität der Staatsgewalt, kann mir in den Erbmonarchien vorkommen", sagt Professor Heinrich Zöpfl in Heidelberg, ein Matador bei der Partei der Constitu- tionellen,---„und zwar in diesen selbst nur im Verhältniß des jeweiligen faktischen Souverainö zu dem früheren, d. h. zu einem vertriebenen Souverain oder zu dessen Familie, oder zu einem einzelnen, gleichfalls auf die Krone Anspruch erhebenden Mitgliede desseiben Fürstenhauses. Dâ Bölke gegenüber — es mag vor der Unterwerfung unter den gegenwärtigen Souverain, als eine Republik sich selbst re® girt oder einem andern Subjekte gehorcht haben — gibt es, vom Standtpunkt des praktischen Staatsrechts aus angesehen, niemals einen illegitimen Herrscher. In demselben Augenblick nämlich, in welchem es einer Person gelungen ist, sich in den Besitz des Territoriums zu setzen, und hierdurch sich das Volk friedlich — durch Volkswahl — oder gezwungen — durch Occupatio», — zu unterwerfen, hat dieselbe die Gesetze in ihrer Hand und in ihrem Dienst e."
Sv belehrt Herr Zöpfl in dem modrigen Qualm der vcrknechteten.deutschen Universitäten die wißbegierige deutsche „gebildete" Jugend, aus der der Abwlitismus schon seit lange die willfährigsten Werkzeuge für die ungemessensten Pläne erhält.
Herr Zöpfl spricht in den angeführten Sätzen mit der größten Ungenirtheit den Say aus: „Wer die Gewalt hat, hat auch das Recht." -- Wenn ein ungeschliffener, roher Haudegen, wie Haynan, Radetzky oder Windischgrätz, auf diesen Say hin ganze Völker an die Ketten schmiedet; so ist das nach erklär« lich; wie aber ein Lehrer des Rechts solche rechtlose Sätze in die Welt zu schreiben wage, würde unbegreiflich sei», wenn nicht die unbegrenzte Servilität, und hündische Unterwürfigkeit der deutschen Professoren zu allbekannt wäre. Mag übrigens Zöpfl unaufhörlich den Say wiederholen: .daß in der Erbmonarchie das Volk feine richterliche Instanz sei, welche befugt wäre, den einen Subjekt seine Herrschaft von Rechtswegen ab, und einem andern zu- zucrkennen": in Wahrheit gibt jedes Blatt der Gcschichl -, welche freilich für die Gelehrten nicht existirt, sobald sie nicht in ihren Kram passen will, davon Zeugniß, da» das Volk über die Frage, wer zur Besitznahme der Staatsgewalt berechtigt sei, stets in letzter Instanz entscheidet.
Das französische Volk erachtete deßhalb die Herrschaft Louis Phllipp's, der aus der Hand Laffltte's und der Börse die Krone entgegengenommen hatte, nicht für ■ legitim, weil diese Herrschaft als Beweis ihrer Rechtmäßigkeit die Bereitwilligkeit der Bourgeoisie zu Staatsanleihen, und die Hülfe der Bajonnette anzuführe» vermochte; bei der ersten passenden Gelegenheit nahmen daher die Franzosen dem Börsenkönige die Krone, die er sich erschlichen, die er nicht von der französischen Nation erhalten hatte. (Schluß folgt.)
Kurheffen und die Contrerevolutio».
X Was ist Wahrheit? fragte der römische Landpfleger spöttisch, als er den Mann aus Kreuz
schlagen lassen wollte, der nichts verbrochen, als daß er der jüdischen Hierarchie und der römischen Bureaukratie die Wahrheit gesagt hatte. Die alte Weltord- nung, welche noch über die Schwerter und Stangen zu gebieten hatte, appellirte an das Blutgericht, als sie fühlte, daß sie auf geistigem Gebiete für immer gerichtet sei. Wer ist aber heute noch, der auf der Seite der Kreuziger und gegen den Gekreuzigten stände? So war es stets und wird es ewig bleiben: die neue Wahrheit kann von der alten verfolgt, verhöhnt, verlästert, doch nicht vernichtet werden. „Was ist Recht?" fragt auch heute das alte legitime. Recht höhnend daS im Frühling 1848 heilig beschworene neue. „Was ist Recht? Wir kennen nur die alte» Satzungen von 18 >5!" So stehen sich Revolution und Contrercvolu- tiou gegenüber. Wir fragen die Völker, wir fragen die Volksparteien, von der radikalsten bis zur konser- vativsten, in Deutschland und wir sind überzeugt, keine wird uns zu antworten wagen, daß das alte Bundesrecht und jene Ketten, welche der verblichene Bundestag hinzuschmirdete, noch Rechtskraft hätten im Jahre 1850. Aber um das alte Recht zu reaktiviren, behauptet man mit Parodierung der biblischen PassiouS- geschichte, der Bundestag sei in ganzer Macht uns Herrlichkeit auS dem Grabe auferftanden in neuer Glorie, und alle, die an ihm sich einst oder in Zukunft versündigten, seien toveswürdige Verbrecher. Die Herrschaft dieser „ausgcscharrlen Leiche" hat begonnen mit Schrecken. Noch hat es manche gegeben, welche die Augen verschlossen und sich in Täuschungen wiegten: ob sie auch heute noch sanft träumen? In Kurheffen ist Ungeheures geschehen — wir dürfen leider nicht sagen: Unerhörtes! Wer ist der Mann, dem ein Herz im Busen schlägt, daß er zu sagen wagte, den Kurheffen geschah, was sie verdienten! Ein düsteres Ber- hänguiß ist über das Land gekommen, welches durch seine Lage, seinen Hof und seinen Premierminister am Geeignetsten schien, um ein (Stempel dessen zu statuiren, was derer warte, die, noch an der Wiedereinsetzung der Satzungen von 1815 zweifelnd, von „Märzerrungenschaften" träumen. Seit geraumen Jahren war Kurheffen das Land, das alles Weh erleiden mußte, was einem gepreßten Stamme widerfahren kann: von der Zeit, wo seine Söhne von ihrem Fürsten für blankes Gold an England verschachert wurden, um in Amerika geschlachtet zu werden zur größeren Ehre des Rechts von Gottes-Guaven, bis auf die Herrschaft des Herrn von Hassenpflug in unsern Tagen hat Kurhesscu Unsägliches gelitten. Und ward es etwa auf frischer That des Aufruhrs ertappt, hat es den 'Premierminister etwa gelyncht over sonst durch Ungebührliches seinem alten Grimme Luft gemacht? Nein, es hat auf rein konstitutionellem Wege seinen Beschwerden Abhülfe gesucht; doch was hat es gefunden? Das Kricgsrecht! — 210er die Demokraten?! Nun, haben sie dieVcr- fajjung mit Füßen getreten, haben sie zum Schwerte gerufen, haben sie Uinsturz gepredigt? Sie waren in der Kammer mit Majorität von nur einer Stimme und diese Majorität war in demokratischen Parteisragen »och dazu sehr schwankend; aber sind die jüngsten Beschlüsse blos mit einer Stimme Majorität gefaßt werden? Hat die höchst konservative „N. Hess. Ztg.", nicht eben so heftig gegen „den Fälscher" geschrieben, wie die wilde „Hornisse"? Haben die Behörden mit Ausnahme der Firma Hastenpflug und Compagnie nicht gleichfalls sich für die Ständesache ausgesprochen? Doch was schildern wir Dinge, die Jever weiß. Sie sind es ja am Allerwenigsten, um was es sich handelt. Es ist ein Akt der großen Politik, der hier vollführt wird; es ist der Streit zwischen altem und neuem Recht, der hier entschieden werden soll. Hassenpflug ist der Vertraute der Bundestagspoli^iker; er ist der Agent der Contrerevo- lution — nichts mehr noch minder! Wer noch daran zweifelte, der lese folgenden Artikel der ministeriellen „Oesterr. Corresp." mit Bedacht:
„Drohende Wolken ballen sich über Vein Kurfürsieii- thum Hessen zusammen. Die in der Majorität befindliche demokratische Partei (?) der Ständeversammlung l^t dem Ministerium offen den Fehdehandschuh hingeworfen und auf Grundlage des ihm zuerkannten Mißtrauensvotums die Forterytbung der virecteu (!?) Steuern ruuv verweigert. Die baierische Regierung sieht sich im Angesichte der dort aufsteigcuden Gefahren veranlaßt. Truppeu- concentrativnen längs der Gränze zu veranstalten. Die kurhcssische Regierung hat die Reserven der Armee auf die ersten Tage v. M. embernfen. Mit einem Worte