Krcit Zeitung.
„Freiheit und blecht!"
B^-^ wvg^-v ; ~-~*^ ■■t"^«,~z !"^*?'.^..~’"-.-.~^”*~errg^ 1 ^.-^^^^y^^rr^'"^^ 'S, » * iw.u ’IWli j l j h l»l ri ' JP"?WR!SBg»-■ ' > ' I-M»»^.^ .^^,,M^W,^^
â lÄTs. Wiesbaden. Douuerstag, 4. Juli ß^LG.
Dit „ jr c t r Zc > t u » q " erifbeiiit, mit ttuSnagme des MontagS, täglich in einem Bogen. — Der Abonnementspreis beträgt vieri«Iiodrig hier in Wiesbaden I 3 45 fr aufwärts bur® die Post bezogen mit verhqltnißmäßlgem Anfjchlage. — Jitserate werden bereitwillig ausgenommen und stab bei der großen Brrbreitnug der „gerten Zeitung" g,tS »on wirk« fjitiem iFrfolgr. — £ u Ziisecatiunsgebühren betragen für die vierspaltige Petilzeile 3 Kreuzer.
* "^' i^gjëSiiT^.j.^Mör.w.^jj^ .j^«^^^»..^.«;»^ u rgr. I.. i. । ■ I t I»H-V-^tt-M-^BZ-i^'-tstäiLL!^MM,^> «*I'I w', ,l l, ,^^^ ^.4,1» s-i »-T—-^ ^.t,^,a»e>t ., ^ Tc^yr^-r^r^-M^ji.^
Der neue Preßgesctzcntwnrf Bouaparte S.
# Wiesbaden, 3. Juli. Louis Napoleon Bonaparte empfängt bekanntlich seine Befehle von St. Petersburg und Berlin. Herr v. Persigny hat ihm ohne Zweifel von der großen und erfolgreichen Razzia berichtet, welche vor Kurzem die Herren Manteuffel und v. d. Heydt in Deutschland gegen die freie Presse unternommen haben. Der schuldenbeladene Präsident, der sich erbietet, die Zukunft Frankreichs Dem zu verkaufen, der Hm am meisten zahlt, strebt darnach, Frankreich in allen Stücken zu borussifizeren, und so beeilte er sich denn auch nachstehenden Gesetzentwurf, der nur ein Nachdruck der Manteugel'schen Arbeit ist, am letzten Samstag der Legislativen durch seinen Bedienten (Minister Baroche) vorlegen zu lassen.
Nach den neuesten Nachrichten kann dieser Entwurf für die Burggrafen und den Neffen übrigens sehr schlimme Folgen haben. Dieser Gesetzesvorschlag kann nämlich bewirken, daß die Legitimisten — trotz der Bemühungen ihres alten Führers Berryer — aus der bisher bei allen Hauptfragen so fest geschloffenen Phalanx der „ordnungliebendenL Majorität scheiden. In der Rue Rivoli haben am 29. Juni die Legitimisten mit bedeutender Majorität beschlossen, die Linke im Kampf gegen das Preßgesetz entschieden zu unterstütze n.
Dieser Preßgesetzentwurf lautet aber in seinen Hauptbestimmungen wie folgt:
Abschnitt l. Von der Caution. Art. 1. Die Eigenthümer der Journale oder periodischen Schriften sind ge. halten, dem Staatsschatz eine Caution in klingender Münze eiuzuzâhlen , deren Interessen nach dem für Cautionen festgesetzten Zinsfuß bezahlt werden. In den Depane- menten Seine, Seine und Oise, Seine und Marne, Rhone wird die Journalcautivu festgesetzt wie folgt: Wenn das Journal oder die periodische Schrift ö,tcr als dreimal in der Woche erscheint, gleichzeitig ob an bestimmten Tagen oder in unregelmäßigen Lieferungen, be. trägt die Caution 24,000 Fr. Die Caution beträgt 18,000 Fr., wenn das Journal nur oder weniger als dreimal wöchentlich, oder in noch längeren Zwischenräumen erscheint. In den Separtementen, welche Städte von 50,000 Einwohnern und darüber haben, beträgt die Caution für mehr als dreimal wöchentlich erscheinende Journale 6000 Fr. Sie beträgt 3600 Fr. in den an. deren Departemenlen und respektive die Hälfte der beiden Summen für Journale oder peiiodische Schriften, Die dreimal oder weniger die Woche erscheinen. Art. 2. Den Eigenthümern der gegenwärtig bestehenden Journale oder periodischen Schriften wird zür Erfüllung vorgenannter Verpflichtungen eine Monatfrist zugestanden. Art. 3. Wird der Gerant eines Journals oder einer periodischen Schrift vor den Assisenhos verwiesen, so ist, [venn eine neue Anklage in der Zwischenzeit erhoben wird, die Hälfte des Betrags der größten möglicher Weise für
das zweite Vergehen anSzusprechenden ^Skrafe, binnen 3 Tagen zu hinterlegen, ganz abgesehen davon, ob Cassation nachgesucht worden. Art. 4. Drei Tage nach Fällung eines Urtheils in Preßvergchen hat der Gerant den Betrag der verwirkten Stase cinznzahlcn. Wird Reccurs an den Cassationshof ergriffen, so ist in nämlicher Frist der Betrag zu Deponiern. Art. 5. D'e Zahlung oder Depoiiirung der Strafsumme wird durch eine vom Domäneneiunehmcr doppelt ausgestellte Quittung dargethun. Das eine Exemplar ist am 4. Tage Dem Staatsanwalt cinzuhändigen, welcher Den Empfang bestätigt. Art. 6. Kommt der verurtheilte Gerant diesen Bestimmungen nicht nach, so hat das Journal aufzuhören bei Strafe des Gesetzes gegen Journale ohne Caution. Art. 7. Die Geldstrafen für Preßvergchen können nicht in einander gerechnet werden, sondern sind einzeln abzutragen, wenn Die veranlassenden Ursachen erst nach der Verfolgung eingetrclen sind. Art. 8. In den 10 Tagen vor der Wahl können Circulare und von Den Candidatei' unterzeichnete Glaubensbekenntnisse, nach vor« läufiger Deponirung eines Exemplars beim Staatsanwalt, ohne Ermächtigung der Mnnicipalbehörde angcklebt und verbreitet werden. Art. 9. Die dem Gegenwärtigen nicht zuwiderlaufenden Bestimmungen Der Gesetze vom 9. Juni 1819 und 18. Juli 1848 bleiben in Kraft. Das Gesetz vom 9. August 1848 und 21. April 1849 sind abgeschafft.
Abschnitt II. behandelt den Stempel. Alle Zeitungen, Zeitschriften oder Kupferstiche sind vom 15. Juli an ei« nem Stempel unterworfen, der in Den Departementen der Seine und Seine und Oise 6 Centimes, und in Den übrigen zwei Cent, beträgt. Für nicht periodische Schriften in Heften von weniger als 10 Druckbogen wird 6 Cent, für den Bogen gezahlt. Dadurch wird Pvstfreiheil erworben, nämlich für Diejenigen, welche 6 Cent, zahlen, auf dem ganz n Gebiete der Republik; für Die andern im Innern ihres Departements. Sollen letztere weiter versandt werden, so zahlen sie einen Nachtrag von 4 Cent. Vom Stempel sind beseit: Bibeln, kirchliche Werke, Gebcibüchcr rc., wissenschaftliche Werke verschie- Dcticr Art; auch Die gekrönten Preisschriflcn der Akademien, aber nur nach erhaltener specieller Befreiung durch Den Minister. Eine Unterlassung Der Stempelung zieht eine Strafe von 50 Fr. von jeDcm Blatte oder Bruch- thcile eines Blattes nach sich. Im Wieverholungöfa e tritt Verdoppelung Der Strafe ein.
Die neueste Denkschrift des österreichischen Handelsministers.
ft Wiesbaden. Wir geben in Nachfolgendem die Grundzüge des sehr ausführlichen Entwurfs, der natürlich nur als Lockspeise ausgeworfen ist um die Kleinstaaten in den Netzen der schwarzgelben Politik zu fangen.
Die Denkschrift stellt in Der Einleitung folgende Grundsätze auf: „Bei Lösung der deutschen Frage sind vor allem zwei Thatsachen festzuhaltenr das Streben der deutschen Nation nach engerer Verbindung ihrer Glieder und das Streben des österreichischen Kaiserreiches nach organischer Staatseinheit seiner Theile. Beide Forderungen beruhen auf einer gleich stark gefühlten politischen Nothwendigkeit. Die neu herzu- stellende Bundesverfassung muß folgerecht beiden Forderungen Genüge leisten; sie darf nichts enthalten, was die organische Staatseinheit Der österreichischen Monarchie unmöglich machte, oder was bkm gerechten Bedürfnisse der deutschen Nation hindernd im Wege stände. Daher ist die Umgestaltung Der Bundesacte von 1815 unter diesem doppelten Gesichtspunkte durchzuführen und abzuschließen." Die Verfassung Oesterreichs vom 4. März hat die „dauernden historischen Beziehungen Oesterreichs- zu Deutschland nicht aufgehoben." Ein nothwendiger Schritt zur Lösung der deutschen Frage ist eine „österreichisch-deutsche Zoll- und HandcISeinigniig. Denn ein deutscher politischer Verein muß in unserer Zeit auch zum Zollverein werden und umgekehrt, oder das eine wie das andere bleibt eine Unwahrheit, eine Täuschung; Der Zerklüftung Deutschlands in materiellem wie politischem Anliegen wird nicht abgeholfen und die Zerwnhlung der gesellschaftlichen Zustände dauert fort." Der bestehende Zollverein beruht auf einer materiellen und moralischen Nothwendigkeit: er bedarf aber noch einer „unumstößlichen Rechtsgrundlage im Bundesrechte selbst" Zu diesem Ende sind folgende Bestimmungen in die Bundesverfassung aufzunehmen:
8. 1. Alle Bundesstaaten bilden ein durch gleiche Zoll- und Handelsgcsetzgebnng verbundenes Gebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze. Die Aussonderung kleiner Gebietstheile aus der gemeinschaftlichen Zolllinie, sowie besondere Bestimmungen über örtliche Einrichtungen zum Frommen des HanvelS (Niederlagen unverzollter Waaren, Messen, Freihäfen ic.) bleiben der Bundesgewalt vorbehalten. — Die Aufnahme benachbarter Staaten in den deutsch, österreichischen Zollverband und die allgemeine Regelung ihres Verhältnisses darin geschieht durch Bunkesbeschlüsse, durch welche jedoch bestehende derartige Verträge nicht aufgehoben oder einseitig abgeändert n erden dürfen. - - §. 2. Im Innern der gemeinschaftlichen Zolllinie ist der Verkehr frei, mit alleinigem Vorbehalte der wegen innerer Verbrauchssteuern und Finanz Monopole bestehenden oder gestatteten Beschränkungen. — 8- 3. Die Regelung der Ein- und Ausfuhr«, Rück- und Durchgangszölle steht ausschließlich Der Bundes gewalt zu. — §. 4. Die Bundesgewalt in Ausübung ihrer Befugniß zur völkerrechtlichen Vertretung des Bundes in seinen handelspolitischen Verhältnissen, hat HandelSconsuln im Auslande zu b.stellen mit der Verpflichtung, Die Angehörigen aller zollvereinigten Staaten ohne Unterschied zu vertreten und deren Verkehrsinte-
Görgey und die Waffenstrecknng bei Vilagoö.
Do» Daiiicl Irânyi.
(Fortsetzung.)
Mein Blut wallte, allein ich zwang mich, ruhig zu bleiben und sprach weiter:
Es handelt sich hier nicht sowohl um mich, als viel- mehr um meine Frenntc und überhaupt um jene Hun. Dertc und Tausende, welche sich mit Hingebung Der Sacke Der Nation gewidmet und jetzt in Der peinlichsten Uuge« wißheit sich befinden, was aus ihnen und ihren Fami- lien werden soll; zuuächsi um das Geschick derjenigen, die auf Dick vertrqneud hicher gekommen und jetzt, von allen Seiten vom Feinde umgeben, keinen Ausweg finden.
Erstens habe ich Niemanden hergernscu, und dann was habt Ihr fürs Vaterland gethan? Ja, mit Dem Maul ! Ich habe Dich kein Mal auf dem Schlacktfelde gesehen *). Ins Verderben habt Ihr das Vaterland gestürzt.
*) Ich war in mehreren Schlachte» auf dem Wahlplahe. Al- bevollmächtigter RegierungS-Commiffär von Ober-Nngar» in dem Treffen bei Easchan, dann bei CzikSzo und wiederum bei Caschau und habe meine Pflicht sowohl dort, als später als Re- aicrnuaS -Commiffär von Bada - Pesth während der Beschiefiung der Stadt Pesth daselbst redlich erfüllt. Aber mein Stolz empörte
Wer, ich ?
Du auch!
Die Geschickte wird darüber ihr Urtheil fällen, ob wir es waren, Die das Vaterland ins D.rdcrbeu gestürzt haben.
Ist schon abgeurtheilt.
General Ernest Kiß glaubte auch mürcDen zu müssen und sagte, sich gegen mich wcudenv: Uns (Soldaten nämlich) kann Die Geschichte nur günstig beurtheilen.
Herr General, entgegnete ich, ich glaube nichts gesagt zu haben, was Der Ehre unserer Armee zu nahe treten konnte.
Du wirst uns verpflichten, unterbrach mich in bar- scher Weise Der Dictator , wenn Du uns allein läßt.
Wohlan, ich gehe, versetzte ich und verließ den Saal.
Außer Dem General Kiß hat nicht ein einziger Offizier einen Laut von sich gegeben. Als ich fort war, eröffnete, wie ich später erfuhr, Görgey dem Offizier-Corps seinen Entschluß in Bezug auf Die Waffenstrecklmg. Ich aber begab mich zu meinen Freunden zurück und theilte ihnen wörtlich mit, was vorgefallen.
Dieses Gespräch ist dermaßen bezeichnend, daß ich es
sich in diesem Augenblicke dagegen, den Uebermüthigen daran zu erinnern, weil er in seiner Aeußerung di« Verachtung jedes nicht auf dem Schlachtfeld« geleisteten Di«nst«S auf so brutale W«is« an den Tag legte.
bei Der Charakteristik Görgcy's nicht wcglasscn zu sönne» glaubte. Sein herzloses Wesen, seine Geringschätzung Der Civil «Dienstleistungen , sein Jngri nm gegen Kossulb und alle, welche für diesen sich erklärt, fein vermessener Eigendünkel , dies alles tritt unverkenubar deutlich her« vor. ES ivar in einem Augenblicke selbstvergessen,» Zornes, daß dieser so verschlossene Mann sein ganzes Inneres aufgethau, hatte.
I Ich habe Euch nicht Hergerufeu — dies und nichts Anderes hatte er mir, seinem einstigen Jugendfrennde, und allen jenen Braven zu sagen, welche sick in Lllagos i befanden und von denen mehrere, ein Cfanyi, Peremsi, i von dort in den Kerker u iv vom Kerker unter Den I Galgen geführt worden sind; keine Aufklärung, keinen Rath, kein freundliches Wort.
WaS habt Ihr für das Vaterland gethan? Ins Verderben habt Ihr es gestürzt! Ja, so wie am 12 August, so rufe ich auch jetzt noch auS: Die Geschick),« wird darüber urtheilen! Ich und meine Partei — und meine Partei, Der ich als schlichter Handlanger gedient das ist die Nation — erwarten ruhig und selbstbewußt das Urtheil Der Geschickte; mögest du, der Du ihrem Urthcilüspruche so vermessen vorzugreisen dich erkühntest, eben so ruhig Demselben entgegensetzen I
Ist Gvrgcy ein Perräthör?
Wenn ihr unter Verrath ein Verbrechen versteht, welchem Bestechung mit Gold oder Ehrenstellcu zu