„âcißcit und Recht!"
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JK 1^7» Wiesbaden. Lvnatag. 23. Juni 1850.
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Wie man in Nassau die Verfassung handhabt!
Q Dillenburg. Nachdem der blinde Eifer gegen den ohnehin genug gedrückten Lehrerstand nachgerade in einen wahren Vernichtungskrieg gegen alle selbst» ständig denkenden Köpfe dieses ^tanves überzugehen droht, so enthüllt sich damit immermehr jenes ganze unheilvolle System des Rückschritts, dem auch vor längerer Zeit schon unser Mitbürger, Herr Prorektor Rossel, zum Opfer fallen mußte. Da von unserem Würgerausschuß dieser Tage eine besondere Verwendung für denselben bei dem Staatsmini'sterinm einlaufen wird, so ist neuerdings die gegen jenen Mann ergriffene Maßregel wieder recht in den Vordergrund unserer Aufmerksamkeit getreten und eine kurze^ Beleuchtung derselben möchte um so mehr auch ein öffentliches Interesse erregen, da dieselbe an einem konkreten Beispiel zeigt, wie eine ganze Klasse von Staatsangehörigen, rechtlich ohne Schutz, dem Belieben von Verwal- tungsordonnanzen preisgegeben ist. Außerdem läßt dieser Fall einen interessanten Blick thun in die beispiellose Coufusion der Rechtsbegriffe, die bei uns in gewissen Regionen heiunsch zu sein scheint. Wir fassen die Frage diesmal nur vom streng-juristischen Standpunkt auf, der bei der obersten Behörde eines Rechtsstaats doch allein der maßgebende sein kann.
Bei der Prüfung des Schulbudget, worin der Quies- eentengehalt des gedachten Staatsdieners figurirte, nahm die Kammer der Abgeordneten diesen Gegenstand zum erstenmal in Betracht und die betreffende Commission verlangte von dem Ministerium nähere Aus- kunft. Unter Vorlage der Akten erklärte hierauf der Minister des Innern, daß gegen die Dienstführung des Gedachten durchaus kein Vorwurferhoben werden könne, daß selbst seine politische Thätigkeit für sich allein keinen Anlaß zu dieser Maßregel gegeben haben würde, daß solche lediglich und wesentlich dadurch herbeigeführt worden sei, weil derselbe aus der Landeskirche des Herzogthums ausgetreten sei und sich einer freien christlichen Gemeinde angeschloffen habe, indem dadurch die Steltern der seiner Obhut anvertrauten Löhne beunruhigt und in ihrem Vertrauen zu diesem Lehrer irre geworden wären.
Dies also wäre des Pudels Kern! Wir wollen hier die uns nicht näher bekannte Veranlaffung, wodurch ein Mann, bereit Charakter selbst feine Gegner nicht anzutasten wagten, sich in seinem Gewissen gedrungen gefühlt hat, aus einer Herzoglichen Landeskirche in eine freie evangelische Kirche hinüberzutreten, als für die vorliegende Frage vollkommen gleichgültig bei Seite lassen: wir wollen nur, an der Hand der nassauischen Staatsverfassung vom 12. December 1849, prüfen, ob der Gedachte zu diesem Schritte berechtigt war oder nicht, oder ob er in Folge dessen etwa unangenehme Folgen zu gewärtigen hatte. Die Verfassung bestimmt: § 11. „Jeder Staatsangehörige hat
volle Glaubens-und Gewissensfreiheit." Wenn nun die Staatsdiener doch auch Staatsangehörige sind und ihnen die Gewissensfreiheit in vollem, nicht in halbvollem Maße verfassungsmäßig garantirt ist, so muß es doch Jedem frei stehen, sich nach bestem Wissen und Gewissen in jedem Augenblick diejenige kirchliche Genossenschaft anszuwählen, die seiner religiösen Ueberzeugung und seinem kirchlichen Standpunkt am meisten entspricht; und es kann keine geistliche oder weltliche Behörde es sich auch nur einfaUen lassen, ihn darüber zur Rechenschaft zu ziehen. Damit aber jeder, auch der leiseste Zweifel an dieser unbedingten Freiheit des Gewissens beseitigt werde, bestimmt zu allem Ueberfluß noch derselbe § 11 pos. 2: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren." Jever Verpflichtung aber entspricht ein correspondirendes Recht, wo Niemand verpflichtet ist, kann auch Niemand eine Berechtigung suchen wollen; Niemanden, also auch i keiner Behörde, steht mithin das Recht zu, nach der I religiösen Ueberzeugung eines Andern zu forschen oder ! gar ihn darüber zur Verantwortung zu ziehen; eine ! Behörde, welche dies dennoch thut, welche sogar unan; 1 genehme Folgen, sogar Strafen für den betroffenen Staatsbürger daraus folgen läßt, verläßt damit den Boden der Landesgesetze, indem sie sich mit ihrem subjektiven Belieben über die Verfassung stellt. Wo aber die Verfassung, dieses erste und letzte Bollwerk des Staatsbürgers, auch nur in einem Punkte umgangen oder durchbrochen werden kann, da sind folgegeinäß alle Punkte gefährdet und aus der unerschütterlichen Rechtsgrundlage, auf der alle gesellschaftliche Ordnung und Entwickelung bafirt, wird ein Stück preußisches Papier, das man zerknittern und zertreten kann, so oft es beliebt.
Weiter versichert unsere Verfassung, um jeder Mißdeutung des obigen Grundsatzes bei seiner Anwendung auf den besonderen Fall ein für allemal vorznbeugen, im 8 13: „Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt." Wahrscheinlich sind aber hierbei die Gymnasiallehrer oder die StaatSdiener überhaupt wieder stillschweigend ausgenommen; denn wenn ein solcher von dem ihm verfassungsmäßig zu- stehenden Rechte der freien Wahl einer kirchlichen Genossenschaft Gebrauch macht, so wird er fortgeschickt. Entweder gibt es also eine Klasse von Staatsangehörigen, die von dem Genusse einzelner staatsbürgerlichen Rechte ausgeschlossen sind, wie ehemals die Juden — und dann mußte dies in der Verfassung ausdrücklich ' ausgesprochen sein —; oder es gibt eine solche nicht; dann ist aber auch eine derartige Maßnahme einer Behörde wiederum eine schreiende Verfassungsverletzung.
Endlich könnte noch der Zweifel aufgeworfen werden, ob doch auch wirklich die Wahl der cheligioiisgesell- schaft, der ein Staatsbürger sich anschließen will, gänzlich i frei und gleich fei ; ob nicht vielleicht eine oder die andere derselben von so bedenklicher Natur sein könnte,
daß daraus Gott weiß, welche Besorgnisse für den Staat u. dergl. entstehen müßten. Uno hier sind wir jedenfalls am entscheidenden Punkt angelangt. Hätte der Betroffene den Glauben seiner Väter verlassen und sich z. B. in den Schooß der römischen Kirche geflüchtet, wir sind überzeugt, die etwaige Besorgniß einiger Väter würde nicht blos keine Berücksichtigung gefunden, es würde sich vielmehr ganz bald au irgend einer rechtgläubigen Pius-Anstalt eine Professur für ihn auf» gethan haben. Da er aber von seinem protestantischen Glaubensbewußtsein kein Haar breit aufgegeben, sondern sich erst recht darauf fest gestellt und gegen jede weltiche Bevormundung einer rein geistigen und sittlichen Anstalt Protest eingelegt hat: so war die Sache, schon als ein Zweifel an der Vortrefflichkcit der kirchlichen Staatseinrichtungen, jedenfalls Anstoß erregend und durfte nicht geduldet werden. Daß freilich die ungeheuere Majorität der evangelischen Glaubensgenossen, Geistliche und Laien, sich auf Synoden, in Petitionen, in der Presse und sonst in demselben Sinne ausgesprochen, daß aber die Staatskirchenregierungen es meisterhaft verstanden haben, diesem Drang nach Reformen wohlweislich aus dem Wege zu gehen, den Sturm in gebückter Stellung an sich vorüberbrausen zu lassen, um es schließlich gehen zu lassen, wie es sonst ging; daß daher Tausende von braven Leuten, besonders in Sachsen und Schlesien und aller Orten seit Jahren sich von den bestehenden Landeskirchen losgesagt haben, um sich den deutschkatho- lischen oder den freichristlichen Gemeinden zuzuwenden; daß diese Bewegung, nachdem sie durch die politischen Erschütterungen der letzten Jahre in den Hintergrund gedrängt worden war, unter; unsern Augen massenweise um sich greift und bei der ersten günstigen Gelegenheit das protestantische Episkopat in Glaubens- und Gewissens fachen über den Haufen werfen wird: dies hat die betreffende Staatsbehörde bei der fraglichen Maßnahme entweder nicht gewußt oder nicht sehen wollen, in beiden Fällen durfte sie es aber de« einzelnen Staatsbürger nicht entgelten lassen, daß er bei der verfassungsmäßig ihm zustehenden Gewissensfreiheit seine Wahl nach innerer Ueberzeugung und nicht nach äußeren augendienerischen Rücksichten getroffen hat.
Indem aber die Behörde seinen Anschluß gerade an eine bestimmte kirchliche Genossenschaft mißbilligte und strafte, während ein Anschluß an eine« anderen der bestehenden kirchlichen Vereine zum wenigsten ungeahndet geblieben sein würde: so macht die Staatsbehörde eben damit einen faktischen Unterschied zwischen anerkannten und nicht anerkannten, zwischen privilegirten und blos geduldeten Kirchen, indem z. B. die freichristlichen Gemeinden, da ein Anschluß an sie Strafe nach sich zieht, jedenfalls von Staatswegen be» nachtheiligt werden. Ist das gesetzlich? Oder sagt nicht die Verfassung §. 14: „Keine Religionsgesellschaft genießt andern gegenüber Vorrechte durch den
Radetzky in Mailand.
S?a$ der „Storia della revoluzione italiana“ von Guiscppe Napoleone Ricciardi.
(N. D. Ztg.)
— — — Bereits zu Anfang November (1847) hatten die erzwungenen piemontesischen Reformen in Mai- land eine große Bewegung verursacht. In der Central- kongregatjon (eine Art Provinzialräthe), welche gerade in Mailand versammelt war, brachte der Deputirte Nazari eine Vorstellung über die „endliche nothwendige Ausgleichung der Mißverhältnisse zwischen Regierung und Regierten" auf die Tagesordnung. Zu jeder andern Zeit würde ein solcher Versuch Herrn Nazari auf den Spielberg gebracht haben; statt dessen aber antwortete der Gouverneur von Mailand am 13. Dezember, daß die kais. Regierung der Volksstimme die gebührende Rücksicht schenken werde, daß aber die Kongregation in Zukunft nicht durch politische Diskussionen aus den ihr angewiesenen Schranken treten möge. Das Gouvernement war dergestalt alarmirt, daß man Couriere über Couriere nach Wien jagte, während die Mailänder und besonders die Frauen Herrn Nazari in Adressen und durch Deputationen über seinen bürgerlichen Muth beglückwünschten.
In Venedig war der öffentliche Geist bereits nach dem bekannten wissenschaftlichen Krongreß vom Monat
September zu neuem Leben erwacht *). Tomaseo und Manin versuchten hier dieselbe Strategik, welche Nazari in Mailand befolgt hatte und drängten zu bestimmten Reformen, namentlich der Preßgeflygebung. Was aber vor allem Anderen die Ereignisse beschleunigte, das waren die Massakres in Mailand vom 3. und 4. Januar 1848, Massakrcs, welche dem durch die letzten Polizei- brudaliläten entflammten Haß eine neue Kraft gaben. Es hatte sich hier eine Art Verschwörung gegen die Tabackregie gebildet, deren Zweck es war, durch patriotische Acchtung des österreichischen Tabaks in den Straßen die enormen Einkünfte dieser Finanzspekulatiou herabzu- s.yen. Die Polizei kam dein Fiskus durch folgendes perfide Manöver zu Hülfe. Sie ließ eine gewisse Anzahl Strafgefangener mit dem Auftrag los, das verpestende österreiclüsche Kraut in allen Straßen zu rauchen und jedem Italiener, der sich ihnen widersetzen sollte, zu mißhandeln; gleichzeitig wurden in den Kasernen elende Lügenplakate in deutscher, ungarischer und slavischer Sprache angeschlagen und den Soldaten Cigarren, Schnaps und Geld vertheilt. Der Erfolg entsprach sehr bald der
*) Auf diesem Kongreß bef.ind sich bekanntlich auch Luzia»
Bonaparte, Prinz von Canino, der spätere Präsident der römischen Nationalversammlung, wurde jedoch von dem österreichischen Gouvernement sofort aus Venedig verwiesen. Unter den Kongreß- rednern zeichnete sich der Schriftsteller Kantu durch seinen Vortrag über die Eisenbahnen und ihren Einfluß auf die Völkeren«- wicklung ans.
Erwartung; es entstanden Straßenerzesse und Collisionen; die Truppen, welcheffchou auf der Lauer standen, schritte« ein, und das Blutbad nahm seinen Anfang. Die Szenen, welche diese trunkenen, fanatisirten Horden verübten, über- steigen alle Beschreibung. Greise, Weiber und Kinder wurden geschlachtet, und das Mailänder Hospital erhielt am Abend allein 260 tödlich Verwundete. Unter mehr als dreihundert Personen, die ins Gefängniß geschleppt wurden, befand sich (und das verherrlicht noch die Heldenthaten der SoldadeSka) kein Einziger, der bewaffnet gewesen wäre. Und als sich die angesehensten Männer der Stadt als Organ der allgemeinen Entrüstung zu dem Vice-König begaben, warf dieser alle Verantwortung von den Heiffern aus die Opfer, und der FcldmarschaN Radetzki hatte die Stirne zu sagen: „Fünfzehn Schre- ckenstage werden uns fünfzehn Fricdenö- jahre bringen!* Die fast gleichzeitigen blutigen Vorfälle von Pavia, in welchen die Truppen die empörendste« Gräuel an den Studenten verübten, beweisen, daß diese Staudrechtsplâne nicht blos lokaler Natur waren.
(Fortsetzung folgt.)