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Beleuchtung der Doulänenverhältuiffe und der Eivillifte.
VI.
ff Vom LLtsttrwald.
■ AlS im Herbst des vorigen JayrcS die Verfas- su ii gS entwürfe für das Herzogtpum Nassau in dtn einzelnen Eonimtssipneu so weit vorbereitet waren, daß man in der Kammer unmittelbar zur Bcra, thung hätte schreiten können: da wurde von ter Rechten der Antrag eingebracht, die Entwerfung einer Landesverfassung auszusetzen und für die nächste Zukunft eine Zusammenstellung (Codisikation ) der beDhenven Gesetze als nassauisches S t a a t S r e ch t gelten zu lassen. Hauptsächlich durch die Anstrengungen der Abgeordneten Großmann, Heydenreich, Jost Schmidt ging dieser Antrag durch, und dw gefürchtete Verfassung war so glücklich beseitigt. Seyen wir nun »ach, was dieses Staatsrecht über die Domäuenangele- aenheitrn aussagt. §. 79 heißt:
^Die Domänen sind StaatSeigcnthnm, ihre Verwaltung geschieht durch die Staatssinanzbehörde unter Controlle der Ständeversammlung. Auf den Einkünften der Domänen haftet die Verbindlichkeit, die Kosten für den standesmäßigen Unterhalt des Herzogs und der Herzoglichen Familie, sowie die LandcöverwaltungsauSgabeii, soweit dies möglich ist, zu bestreiten. Der Betrag der für die Herzogliche Schatulle und Hofhaltung (Eivilliste) zu verweil- denden Summen ist Gegenstand einer Vereinbarung mit der Standcvcrsainmiung. Die den dermaligen Mitgliedern der Herzog!. Familie ausgesetzten Appa- nagen und Wittum bleiben auf deren Lebenszeit unverändert; über die künftig zu gewährenden Ap« payaaen, Wittümer und Ausstattungen wird mit der Ständeversammlung eine feststehende Bestimmung vereinbart, welcher nachmals in den voMmmenden einzelnen Fällen nachzugehen ist."
Die Abgeordneten der Linken: Snell, Heyner, Wenkcnbach, Lang, Naht, Müller U., Habel, Justi, Haupt, Gergens, Creutz, Wehrfritz, Jung!., Born, Jung 11., Braun protcstirten gegen diesen Kainmcrbe- schluß, weil sie in ihm eine unbefugte Veräußerung des Staatsvermögens und somit eine gegen die März- forderuug verstoßende Handlungsweise erblickten.
Die Forderung des Volkes, die sich 1848 geltend machte, muß jedenfalls so gedeutet werden: da in den letzten 32 Jahren die ganze Domäne als Besitz der Herzoglichen Familie gehandhabt wurde, also jedenfalls ohne Verschulden des Volkes der Unterschied zwischen Familicngütern des Herzogs und Staatsgütern dergestalt verloren ging, daß jetzt eine Ausscheidung gar nicht mehr vorgenommen werden kann: so soll der ganze Domänenkörper, wie ihn die Revolution vorgcfnnden hat, von mm an Staats-
gnt sein, und der Unterhalt des Regenten durch eine von den Ständen festzustellende Eivilliste gesichert werden. — Dieser Marzstandpunkt ist in der Codisikation ganz und gar aufgegeben.
^Die Eivilliste ist durch Vereinbarung zwischen dem Herzog und der Sländeverfammlung Yerzn- ftellen",
heißt auf gut Deutsch also; es wird jo lange und so oft vertagt und aufgelöst, bis endlich eine Majorität erscheint, welche zu der bei der Regierung ein für alle* mal feststehenden Civilliftenfumme Ja und Amen sagt. Und warum sollte die Regierung nicht auf eine solche Majorität hoffen V Wußte man sich ja doch im Jahre 1836 eine Kammermehrpett zu verschaffen, welche die MarschaU'sche KaffeMreunung als einen, im Interesse des Landes vollzogenen, mit der Versüßung vollständig im Einklang stehenden Art anerkannte!
Vor 1816 wurde strenge unterschieden zwischen Staatsgut und Herzoglichem Familieiigut. Der erste Paragraph vom Steueredikt von 1809 verlangt ausdrücklich, daß die Staatsbevürfnisse vom Ertrag der Staatsgüter zu bestreiten seien, und erst dann Steuer erhoben werden dürfe, wenn derselbe nicht ausreichen sollte. Der damalige Fürst veräußerte sogar in Fällen der Noth Bestandtheile seines Familien gut es, seines Privatbesitzes und ließ den Ertrag in die Staatskasse fließen. Die Revenuen der als Staatsgüter anerkannten Domänen wurden also damals in erste r Linie zur Deckung der Staats« bedürsnisse verwendet; bei der jetzt als Staatörccht geltenden Codisikation steht- die Befriedigung der Bedürfnisse des Herzoglichen Hauses au» Domänenreve- nueu im Vordergrund und nur das, was übrig bleibt, soll, dem neuen Staatsrecht gemäß, für LandeSinte« ressen verwendet werden. Daß aber, bereits gefaßten Kammerbeschlüsien und Regierungsanforderungen gemäß, von den Domanialreveuuen nichts übrig bleiben kann, ja sogar aus der Steuerkasse noch zur Deckung der Herzoglichen Bedürfnisse beigeschoffen werden muß, haben wir bereits nachgewiesen. Die Sache steht also jetzt etwa so:
Die Domänen werden Staatseigenthum genannt, es ist aber gründlich dafür gesorgt, daß sie dem Lande nichts nützen können, daß vielmehr der ganze Domä- neneompler Herzoglichen Familienzwecken dienstbar ist. Es verhält sich mit den Domänen jetzt ähnlich, wie mit manchem Menschen, der StaatSdiener heißt, aber dennoch nur den Zwecken der Fürsten dient.
Die Kaffentrcnnung ist äußerlich allerdings aufgehoben, man gestattet es, daß die Domänen vom Staate verwaltet werden, alle Vortheile wußte man aber dem Herzogl. Hause unverkürzt zu sichern.
Deutschland.
Wiesbaden, 9. April. Nach der Nass Alla. Ztg. theilen wir nachstehend das Verzeichnis! der Geich w >r- neu für dieAfsifen des II. Quart. des Jahrs 1859 mit;
I. Hauptgeschworne: Georg Philipp Puff von Strinz-TrinitatlS; Heinrich Möglich von Bom- mersheim; Wilhelm Slum von Wiesbaden ; Kanfl mann Matern von Wiesbaden; Dr. Kirsch von Wiesbaden ; Michael Arnold von Seelbach; Meyl. Händler Adam Ohl von Höchst; Bürgermeister Johann Georg Brand von Beuerbach; Adam Bremser il. von Niedertiefenbach ; Gemeinderath Johann Wilhelm Minor von Braubach; Jakob Zoppi von Niederwalluf; Franz Schmidt von Winkel; Bürgermeister Thomas Kratz von Mittelheim; Heinrich Hammel m a n n von Wiesbaden ; Anton C o n r a d k. von Presberg; Präsident Magdeburg von Wicker; Joseph Reiferscheid 11. von Osterspai ; Wirth Philipp Camberg von Obernheim; Peter Manno 1. von Weinähr ; Johann Friedrich salz von Norkenstadt; Philipp Heinrich Christfreund von Dachsenhausen; Jakob Christoph Schalter von Oberursel; Freiherr von Breid -ach -Bür res he im von Heddernheim; Philipp Höhn II. von Springen; Friedr. Stritt er 1. von Mosbach ; Hexmann Recken von Nastätten; Peter Schmelz eisen vom Afholderbacher- Hof, Gemeinde Miehlen; Werkmeister Johann Rock von Laufenselden; Gastwirth Georg Reinhardt von Usingen; Philipp KaSpar Zeiger I. von Walsdorf.
II. Ergänznngsgeschworne: Reinhard Rossel von Wiesbaden; Nikolaus Werner von Wiesbaden; Feldwebel Ohli von Wiesbaden; Heinrich Löw von Wiesbaden; Heinrich Berges von Wiesbaden; Schreiner Leimer von Wiesbaden; Daniel Rohr von Wiesbaden; Wilhelm Löw in Wiesbaden ; Dr. Müller in Wiesbaden.
A Don der Us. Im benachbarten Wehrheim wurde den 30. März, Morgens 5 Uhr, der Bürger Jakob Zender von dem erst seit % Iaht' dahin versetzten Förster Erdn iß durch einen nngeheuren Schrotschuß, in der Entfernung von 40 Fuß, innerhalb des Fleckens bedeutend verwundet. Nach ärztlichen Aiissa- gcn sollen gegen 95 Schrotkörner verschiedener Gattung tu Schenkel und Hüfte eingedrungen sein. Jakob Bender, ein sehr armer Mann, hatte sich, da man in Wehrheim lieber das dürre Holz verfaulen sieht, denn es die Armen einsammeln läßt, eine Last Ginstern, im Werthe von höchstens 4 Kreuzer, geholt und beim Erkennen des Försters vor seiner Wohnung wcg- geworfen und sich auf die Flucht begeben. Was konnte aber Förster Erdniß zu einer solchen That, am hellen Tage, innerhalb des Fleckens uud im Angesicht mehrerer Zeugen, bewegend
Prozeß Görlitz.
XIX.
Darmstadt, 8. April. Morgensiyung, 10 bis halb 1 Uhr. Nach manchen Anzeichen hat es den Anschein, als ob die Geschwornen sehr zu Ungunsten Stauff's gestimmt wären, doch steht sehr zu bezweifeln, ob sie dies nach der Rede des Vertheidigers der Mitangeklagten, Adv. Mey, noch bleiben werden. Wir sind in den Stand gesetzt, dieselbe sehr genau wiebeegeben zu können. Wenn es auch nicht gelingen wird, die große Wahrscheinlichkeit von Stauff's Schuld zu erschüttern, so wird doch Gewißheit sehr in Zweifel gezogen werden. Die Vertheidigunzsrede wurde in der Morgen- sitzung beendet; sie lautete im Wesentlichen wie folgt: Meine Herren Geschwornen! Die Existenz der Schwurgerichte hat den früheren Standpunkt der Rechtsprechung iNâKriminalsachèo wesentlich und zwar dahin verändert, daß der Richter nicht mehr zu gleicher Zeit auch Ankläger ist, sondern daß die richtenden Geschwornen nur nach dem, was ihnen von anderer Seite vorgeführt wird, zu urtheilen haben; aus dieser objektiven Stellung geht aber um so mehr die Verpflichtung derselben, unparteiisch und besonnen zu prüfen, vvrurtheilsloS ihre Stimme abzugeben, hervor. Meine Klienten, die beiden Mitangeklagten, stehen unter der Anklage der Begünstigung des Mords, der Brandstiftung und des Diebstahls und da es sich von selbst versteht, jdaß die Be
günstigung eines Verbrechens unmöglich ist, wo ein Verbrechen nicht selbst einmal vorhanden ist, so ist die erste Frage: ob ein Verbrechen vorliegt, ob Johann Slauff wirklich die Gräfin ermordet, Brand gestiftet und gestohlen hat, woran sich die spätere reihen wird, ob in diesem Fall die wissentlich strafbare Begünstigung des Mords, der Brandstiftung und des Diebstahls Seitens meiner beiden Klienten dargethan ist?
Die nächste Frage ist nun die: ist die Gräfin er- mordet worden ? Hier treten uns zunächst einige Irrthümer entgegen, die dem Staatsanwalt in der 1 % tägigen Begründung seiner Anklage untergelaufen sind (der Vertheidiger führt hier das auf das Blut im seidenen Lappen gelegte Gewicht u. A. an, was wir als zu detaillirt übergehen müssen); dann will ich Ihnen mit Uebergehung der von Advokat Emmerling bereits widerlegten Judicien des Mords, noch einige von demselben weniger berührte beleuchten und es springen uns hier drei der wichtigsten Anzeichen in die Augen: das Fehlen der Schlüssel, der Schellenzug und der wahrge nom mene Rauch, über die eine Reihe sich häufig selbstwidersprechender Hypothesen existirt. Die Schlüssel können eher als ein Entlastungs- als Belastungsgrund für den Angeklagten betrachtet werden, denn wo bleibt der raffinirte Mörder, der nach geschehener That die Schlüssel mit hinwegnimmt ? wäre es nicht viel natürlicher gewesen, die Schlüssel da zu lassen, um der Vermuthung für einen Selbstmord mehr Spiel
raum zu lassen und sich so vor Entdeckung zu sichern? Blieben ja doch die andern Schlüssel im Zimmer der Gräfin liegen! Konnte sich der Mörder nicht mit dem Vorgefundenen Hauptschlüssel, konnte er sich nicht durch die andern Zimmer entfernen mit Zurücklassung jener Schlüssel? Daß dies aber nicht geschehen, ist eher ein Grund gegen als für einen Mord. Der auf dem Boden liegende Schellenzug hat unter den Hauptgründen als eine Gewaltthat figurirt, der auf dem Boden liegende, nicht »herabgerisfcne" denn woraus geht hervor, daß er herabgerissen worden ift? Er war nach dem stadtgcrichtlichcn Protokoll „an geb rann t", nicht „oben" ungebrannt, wie die Staatsbehörde zu meinem Erstaunen, im Widerspruch mit einer offiziellen Urkunde sagt; daß er abgerissen war, kann man auch aus der Angabe des Schâmbs folgern wollen, wonach das Eisen, an dem er befestigt war, sich umgebogen fand; wer sagt uns denn aber, ob dieses Eisen nicht schon vorher um = gebogen war? Wenn also der Schcllenzug am Boden lag, so kann er gerade so gut durch den Brand herab- gefallen, als durch Gewalt herabgerissen worden sein; läßt sich aber aus einem so zweifelhaften Umstand etwas beweisen? Ueber den Rauch endlich liegen von dem betreffenden Zeugen, Hauptmann von Stockhausen, ver* schi edenartige Angaben vor, indem er denselben erst aus dem vorderen Schornstein steigen sah und erst später durch etwas komplizirte Reflexionen über die Wind-