„âeiHeil und H«6f!“
â 77. Wiesbaden. Dienstag , 2. April 185O»
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Bestellungen der „Freien Zeitung" auf das mit dem 1. April beginnende zweite Quartal beliebe man baldigst zu machen, hier in Wiesbaden in der H. W. Ritt er'schen Buch Handlung, auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. Die Expedition.
Zur Hebung des AdvokatenstanLes in Nassau.
X. Aus der Provinz, 24. März. Mit Recht drang die Deputirtenversammlung auf Vorlage eines Gesetzentwurfes wegen Reorganisation der Civil- unv Cri- winalsusti; und unabhängig Stellung des Richter- standes; allein dabei wäre nicht zu übersehen, daß zur Uebung einer tüchtigen Gerechtigkeitspflege in einem Staate, der sich lebenskräftig unter der Ägide der Oeffentlichkeit cntwickleln soll, auch ein ebenso unabhängig gestellter Advokatenstand gehört, daß solcher schon jetzt im Herzogthum besteht, wie der Hofgerichts- Direetor Flach in Wiesbaden in dem Vorwort zu seinem Entwurf einer Civil-Proceß-Ordnung bemerkt, kann nicht unbedingt behauptet werden, so lange diesem Stand nicht die Disciplinar-Gewalt zur Hand- pabung zurückgegeben ist und den Richtern, die er in Lyren Amtsvernwtuygen zum Nutzen seiner Clienten überwachen soll, daS Recht der Kosten Moderation verbleibt, so lange endlich die Winkel-Advokatur das heißt diejenigen Vertreter , welche ohne alle GratificatiouS- nachwesse die Praxis übernehmen, vom Staat auch als eine Pfuscherei erklärt und verboten wird.
Eine Statistik bietet ein unerquickliches Bild dar, wie wenig die Duldung der Winkel- Advokatur zur Hebung der Volkswohlfahrt geeignet ist, fast in allen Nachbar-Staaten ist sie verboten. Bei einer richtigen Geschäfts-Behandlung, einem angemestenen Mahnverfahren bei liquide» Forderungen sind in einem Hofge- richtsbezirk 6 bis 8 Amts -Prokuratoren im Stande, die Advokatur zu versehen und also, noch wohlfeiler, uneigennütziger mit Sicherheit und Umsicht. Der Handwerkerstand ' hat die Organisation seiner Standes-Jn- teresscn in die Hand genommen und will die gewerk- Uche Pfuscherei-ltz durch eine maßgebende Gewerbeord- mmg verdrängt wissen , warum soll sie in der Advo- ratur, der die höchsten Lebensgüter einer Nation anvertraut sind, sanktionirt bleiben, zumal, wenn wir so täglich erkennen, daß unbefähigte Vertreter, sogar bei dem solennen Schriftenwechsel als Anwälte auftreten; daher ist es unbegreiflich, daß Flach in seinem Entwurf bei Untergerichten das Vertretungsgeschäft in die Hände unbefugter Vertreter niedergelegt wissen will, und dci^ die Hülfe eines qualifizirten so ost in der Nähe nöthig habenden Bürger, wegen jeder Belehrung nach einem 6—8 Stunden entfernt gelegenen Besirks- gerichtssitz wandern läßt, in einer Zeit, wo der Staat alle Einrichtungen mit der Lösung der sozialen Mißstände in Einklang zu bringen hat, um nicht am Ende die ganze Staatsgesellschaft in ein großartiges Prole« rariât verwandelt zu sehen. In einem Staat mit sei-
Das kriegsgerichtliche Erkenntniß gegen Gottfried Kinkel.
Unter dieser Aufschrift brachte die „Augsburger Allgemeine Zeitung" vor einigen Tagen einen Artikel vom Oberrhein, der jedenfalls aus sehr kundiger Hand geflossen war, und sich nachzuweisen bemühte, wie das Urtheil über Kinkel verhältnißmäßig das härteste gewesen, das überhaupt in Baden gesprochen worden. Die Begründung seiner Behauptung konnte dem Verfasser nicht schwer werden; er brauchte nur die einzelnen Thatsachen aufzu- führcn, um auf das Schlagendste darzuthun, daß die sogenannte Gnade, die das preußische Ministerium Kinkel angcdtlhen lassen, nichts gewesen, als eine raffinirte Grausamkeit, als eine schlau erdachte Manier, den Mann langsam an Leib und Seele zu verstümmeln, dessen Tod durch die Kugel des Standrechts im ganzen deutschen Lande eine eben so rachcbrohendc Entrüstung hervorgerufen hätte, als die Füsillruug Max Dortu's in jenen Kreisen, wo der Scclenadcl und der großherzige RepublikaniSmus des jungen Helden bekannnt und bewundert war. Die Leser mögen aus dem Folgenden ermessen, wie unendlich die konstituiivuelle Humanität über den Fanatismus der mittelalterlichen Inquisition erhaben ist.
Kinkel hatte elf Tage lang als genuiner Wehrmann unter den badischen Freischaareu geoienu Semem einfachen, über kleinliche Aroganz erhabenen Gemüthe hatte cs widerstrebt, sich zu einem Anführei posten emporzu
nen Agrikultur-Interesse», einem gedrückten Handel und gedrückten Gewerbe, können wir an die Trennung der Sovocatur, in höhere und niedere, nicht denken, diese kennen die angestellten Procuratoren durch ein kostenloses Mahnverfahren und ihre Gehülfen weit besser und billiger versehen, wie nicht qualifiz.rte Vertreter. Sollen nun einmal Bezirksgerichte mit erhöhtem Kostenaufwand entstehen, so kann man den Amts- prokueatorei^ entweder ihr Domizil an den Untergerichten belassen, mit der Pflicht, an Sitzungstagen ohne Kostenvermeyrung am Gerichtssitz sich einzusinven, oder man stelle an die Uutcrgerichte angehende Advokaten, nach gehörige/QualisikationS-Nachweisen an, die dann nach und nach in die Zahl der abgehenden Obergerichts- Advocaten übergehen können; diesen muß namentlich der Wiedereintritt in den Staatsdienst zugesichert werden.
Der Prüfungs-Commission für Juristen müssen 2 Prokuratoren beigegeben werden, und den an den Un- tergerichten praktizirenden Anwälten, ^#^ Bestehen eines zweiten oder praktischen Eramens angemuthet werden, damit für die Obergcrichte demnächst tüchtige Anwälte erzogen werden. Bei der Organisation der Justiz muß also eine tüchtige Advocatenordnung mit Gebührengesetz vorerst ausgearbeitet werden, denn namentlich das seitherige Gebührungsgesetz und Gesetz über die Anstellung und Remstion ist nicht geeigen- schäftet, denselben eine selbstständige Stellung im öffentlichen Leben zu gewähren.
Diese» Gesetzentwurf so vorzubearbeiten, daß M ihn, die legislative» Gewalten uckch genügsamer Prüfung lediglich s«â!MrH ^e Anwendung zu übergeben haben, ist Sache der Advokaten selbst, und es ist unerklärlich, daß seither dieselben keine Schritte thaten, um diese Arbeit zu beginnen. Den Prokuratoren in Wiesbaden gereicht es zu in Vorwurf, daß sie zum beredten Zwecke noch keine Versammlung ausschrUden, etwa nach Wiesbaden, wo eine große Zahl von Anwälten wohnt. Die weitere Pflege der Landesinteressen, die Betheiligung bei der Presse, die geistige Fortbildung der Anwälte, die Stiftung einer Penfious- und Wittwenkasse, muß einem deutschen Advokatenvereine — mit Zweigvereinen in den einzelnen deutschen Staaten überlassen werden. Die Betheiligung der Anwälte bei der Staatsbiener-Pensions- und Wittwenkasse ist ungeeignet und widerspricht dem Prinzip der Selbstregiernng ihrer Scandesinteressen; daher muß der deutsche Anwaltstanv in einen Gesammtverein treten, um dieses nützliche Institut lebenskräftig zu gestalten. Also ihr Herren Prokuratoren in Wiesbaden schreibt einen Anwaltstag aus. Der Vorwurf der Unbescheidenheit kann euch nicht treffen, denn Handwerker, Landleute, Mediziner und Apotheker, Kaufleute,
.»c,«r.ii»^E!^rr^lr»,,«,i».......................................................... drängen. Obgleich zu einer hervorragenden Stellung mehr als irgend ein Anderer befähigt, zog er es vor, als einfacher Freiheitskämpfer die heilige Schlacht milzuschlagen. Gleich beim Beginne des Feldzugs machte ihn eine Schußwunde kampfunfähig, und bald darauf gerieth er in die Hände der Exckutivustruppen. Das erste Frohlocken über den glücklichen Fang wich bald der schlau berechnenden Arglist, die aus dem Moder verjährter Institutionen heraus nachsann, von welcher Seite sie den unglücklichen Dichter am empfindlichsten und langsamsten tövtcn könne. „Wer während der Dauer des Kriegszustandes bewaffnet an einem Angriffe oder Widerstand gegen die gesetzliche Autorität Theil nimmt, wird standrechtlich mit dem Tode, oder bei minderer Betheiligung mit Zuchthaus von ,10 Jahren bestraft." So lautete der Paragraph des badischen Gesetzbuches, nach dem die „Redellen" bestraft werden sollten. Nun war Kinkel gewiß „minder betheiligt", denn er war ein einfacher Wehrmann und nur kurze Zeit im Stande gewesen , die Waffen zu tragen. Außerdem war erst am Tage nach seiner Gefangenschaft das Standrecht prok- lamirt worden — klar genug also, daß die höchste Strafe, die den Dichter treffen konnte, in zehn Jahren Zuchthaus bestand. Sowohl der Angeklagte, als sein Vertheidiger (Auditeur Dr. Kepp) richteten die Vertheidigung natürlich nach dem badischen Gesetzbuch ein; unmittelbar jedoch vor dem Zusammentritt des Kriegsgerichts wurde dem Vertheidiger angezeigt, da» Kinkel nicht nach dem öatischeu Gesetze, sondern nach dem preußischen Land
Schullehrer, Thierärzte u. s. w. sind in Versammlungen getreten, um ihren Ständen eine zeitgemäße Organisation zu verleihen, warum der Anwaltstand nicht; dessen Institutionen im grellsten Widersprüche mit den Reformbewegungen der Nenzeit stehen. In Norvame- rika, Frankreich und England besteht ein unabhängiger Advokatenstand, aber auch ein durch gebildeter, auf der Höhe der Zeitereignisse, die das Volksleben bewegn, stehender, womit er eng verweibt ist. Aus diesen Staaten können wir die Materialien entnehmen, wie ein freier Advokatenstand geschaffen werden muß.
Deutschland.
□ Neudorf im Rheingau. — Als neuen Beleg von der Tendenz, welche unsere Geistlichkeit verfolgt, und welche von Tag zu Tag uuvrryohlener hervortritt, sehen wir uns gedrungen, ein Vorkommniß, welches am 22te» dieses bei der abendlichen Fastenandacht in hiesiger Kirche stattfand, den Lesern dieser Zeitung mitzutheilen.
Herr Pfarrer F von H sprach an diesem Abend von der Vorbereitung und den Erfordernissen zu einer würdigen Beichte, ging bann zu den Folgen einer unwürdigen Beichte über und schilderte dieselben durch eine Begebenheit, welche sich nach den Berichtender Misio- nâre aus Japan in neuester Zeit allda zugetragen hat.
Ein Knabe in Japan, welcher zum erstenmale zur heiligen Kommunion gehen sollte, hatte bei dec vorhergehenden Beichte eine schwere Sünde zu beichten vergessen. Eben im Begriffe, zum Tisch des Herrn zu gehen, fiel dem Knaben diese Sünde ein; aber ans Furcht, nicht gleichzeitig mehr mit seinen Kameraden znr ersten heiligen Kommunion gehen zu können, emp- fing er das heilige Abendmahl, ohne vorher die schwere Sünde gebeichtet zu haben. Kaum war die heilige Handlung vorüber, fam Der Teufel heran gefahren , packte den Knaben und schleppte ihn aus der Mitte der übrigen Commanikanten unter die Kirche.
Hierhin folgte der Geistliche, und redete den Teufel an, wer ihm ein Recht auf dieses Kino gebe. Satanas antwortete, von dem Augenblicke an, wo dieser Knabe die Sünde verschw.egen, gehörte er mir, sprach's und entwich mit dem Knaben auf das Glockenhaus. Doch der fromme Priester trat vor den Altar, und durch fromme Gebete, heilige Worte und die Hülfe Gottes gelang es, den Knaben wieder zu befreien, welcher dann alles reumütig eingestand. Ja Nassau, bald wird Dir Vie süße Genugthuung werden, daß der Erzbischoff von Freyfing fromme Männer aus Deiner Mitte beruft, um die Altbaiern auf den höchsten Standpunkt religiöser Anschauungsweise zu bringen.
recht verurtheilt werden würbe. Man kennt die Bestimmungen dieses Landrechts aus den jüngsten Tagen gut genug; sie verhalten sich zu denen des badischen Gesetzbuchs ungefähr, wie unsere vormäzliche RegierungS- form zu derjenigen Badens; hinzu kam noch, daß die Anzeige von dieser Adäuderung so kurze Zeit vor dem Urtheil gegeben wurde. Dennoch trug Kinkels glänzende Beredsamkeit im Verein mit der Bestimmung des Landrechts: „Wenn (durch daS Verbrechen der Rebellion) dem Staate kein erheblicher Schaden zugefügt worden ist (und daS war bei Kinkel gewiß der Fall!), so soll die Todesstrafe in entsprechende Gefängnißstrafe umge* wandelt werden" — den Sieg über die Machinationen der Hirschfeld'schen Partei davon; Kinkel wurde zu lebenslänglicher Fe g u n g S st ra fe vcrurthell'.
Unsere Leser entsinnen sich auS jener Z u, dan Die verschiedensten Meinungen über die Bestätigung dieses Urtheils laut wurden; während Die Einen von Begnadigung wissen wollten, erklärten die Ander», man werde im Gegentheil, deS Exempels halber, d-e Strafe verschärfen. Eine Warnung des kommandirenden Generals der rheinischen OpcralivnSarmce, v. Hirschfeld, verbreitete mit einem Schlage ein helles Licht über Die dunkle Angelegenheit, ein so helles Licht, daß manchen Leuten, die Augen noch lange schmerzen werden. Das Urtheil war verscb â r ft worden.
Herr General v. Hirschfeld hatte das Urtheil dem General-Auvitvratc zur Prüfung überreicht, und von die-