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die Magistrate in diesen Predigten nicht eine Ver­höhnung der öffentlichen Sitte erblicken konnten: --- Alles dieses ist uns geradezu unbegreiflich.

/X Frankfurt. (Beleuchtung der neuesten Bekanntmachung der Geueral - Post - Direk - tion.) Die Fürstliche Post-Direktion hat unterm 8. März eine Bekanntmachung die Besorgung von Zahlungsanweisungen durch die Post betreffend der Oberpostamtszeitung bei legen lassen, welche angeblich dem Publikum zur Uebermittelnug kleiner Geldbeträge zur Erleichterung dienen soll. Diese Erleichterung soll vor der Hand nur im Taris'schen Postbezirk (also auch in Nassaus siattfinden. Da man annehmen kann, daß diese Bekanntmachung vom größten Theile des Her- i zogthums gelesen worden ist, so ist cs unuöthig, die i einzelnen Paragraphen hier zu wiederholen; auch hat ! man gegen die meisten derselben nichts weiter einzu- wenden.

Nur die 88- 5, 6 und 8 bedürfen einer nähern Beleuchtung, um he gewährte Erleichterung mehr wür­digen zu können.

' In §. 5 heißt es:Die Milseudung (Bestellung) ' des haaren Geldes durch den Briefträger soll, wenn der Adressat im Orte wohnt, nicht stattfinden."

Hier besteht die Erleichterung darin, daß der Adressat, I nachdem er das Bestellgeld für die überbrachte Adresse bezahlt, das Geld selbst auf der Post zu holen hat, und dadurch die Hälfte des Bestellgeldes spart. Es | ist koch gewiß ein nicht zu verkennender Vortheil, wenn man auf diese Weise einen oder zwei Kreuzer sparen kann, besonders wenn man nur eine Viertelstunde von der Post wohnt und öfter dergleichen Sendungen erhält. Wegen eines Kreuzers ist es doch schon der Mühe werth, diesen Weg zu machen.

§. 6.Wenn einzelne Poststellen vorkommende Auszahlungen mit den vorhandenen Mitteln nicht be­streiten können, so haben sich dieselben einen Vorschuß von einem nahe gelegenen größeren oder Distritts- Postamte zu verschaffen."

Wenige Poststellen ich möchte fast sagen: gar keine im ganzen Hcrzogtyum sind im Stande, im­merwährend über eine Summe von 300400 fL zu verfügen. Nimmt man folgendes Beispiel an: Die i Posterpedition Hachenburg wird schwerlich über mehr ; als 200 fl. zu verfilzen haben. Es kommen nun von verschiedenen Orten theils nach Hachenburg selbst, theils nach Nisterthal zehn Geldsendungen, jede von 40 fl., an; die zu diesen Geldsendungen gehörigen Adressen werden bestellt, und die Empfänger beeilen sich, ihr Geld in Empfang zu nehmen; dem Posterpe- ditor ist es unmöglich, sie Alle zu befriedigen, und muß sich daher, da bis jetzt noch keine sogenannten j Distrikts-Postämter bestehen, an das Oberpostamt j Frankfurt (welches das Oberpostamt für Nassau ist) wenden, um diese .nöthige Summe zu erhalten. Bis dies eingeht, vergehen wenigstens 3 4 Tage. Die Empfänger erhalten demnach ihr Geld erst in 4 Tagen, früher in einem Tage. Dies ist gewiß eine große Beschleunigung und also auch Erleichterung.

§. 8.Für einen Brief oder eine Briefadresse, auf welche eine Einzahlung geleistet wird, ist zu erhe­ben: a) das gewöhnliche Briefporto; b) die Einzah- lungsgebühr mit 1 fr. für jeden Gulden."

Dies ist nun die Haupterleichterung der Bekannt­machung, nur führe man in einem Beispiel an, worin ' diese besteht, und woran man die bereits vor % Jah- 1 reu, durch Einführung eines neuen moderirten Fahr- ; Posttarifs, gnädigst bewilligte Erleichterung ersehen kann. Nach dem alten Tarif kosteten 40 Gulden von hier nach Hachenburg 11 fr., nach kein neu ein- ,geführten bezahlt man doppeltes Briefporto und eine Affecurauzgebühr. Einfaches Briefporto beträgt 8 fr., also doppeltes 16 fr. nebst 2 fr. Assecuranzgebühr 18 kr. Nach der neuesten in dieser Bekanntmachung: mitgetheilten Erleichterung bezahlt man einfaches Brief­

porto, also 8 fr., und eine Einzahlungsgebühr von 1 fr. pr. Gulden: 48 fr.

Aus diesem Beispiel ist leicht zu ersehen, welche Opfer die fürstl. Direktion zur Erleichterung des Ver­kehrs bringt.

Dies sind die Vortheile, welche durch die ange­führte Bekanntmachung dem Publikum geboten werden. Es ist jedoch ein Glück, daß man nicht gezwungen ist, Geldsummen auf diese Art fortzuschicken, sondern selbst verpacken kann, welcher kleinen Mühe sich gewiß Je­der zur Ersparung von 30 kr. unterziehen wird.

Frankfurt, 12. März. DieD. Z." enthält fol­gende Additional alte zu dem Entwurf der Ver­fassung des deutschen Reichs (ah!), wie sie in der Sitzung des Verwaltungsrathes vom 26. Februar d. I. be­schlossen worden und dem Reichstag vorgelegt werden wird. So lange nicht sämmtliche Staaten des deut­schen Bundes aus freiem Entschluß der vorstehenden Ueichsverfassung beigctreten sind, gelten folgende Be­stimmungen :

Art. I. Die Gesammtheit derjenigen Staaten, welche die Reichsvcrfassung anerkennen, bildet den deut­schen Bundesstaat unter dem NamenDeutsche Union". Das Volks- und Staatenhaus führen den NamenPar­lament der deutschen Union"; dem entsprechend werden sämmtliche Bezeichnungen in der offiziellen Sprache gebildet.

Art. II. Das Verhältniß der Union zu den der­selben nicht beitretenden deutschen Staaten bleibt der näheren gegenseitigen Verständigung vorbehalten.

Art. 111. Die deutsche Union übt als politische Gesammtheit in dem deutschen Bunde alle diejenigen Siebte aus und erfüllt alle diejenigen Pflichten, welche sämmtlichen darin begriffenen Einzelregieruugen zeither zustande« und oblagen.

Art. IV. Die her Unionsgewalt zustehende völ­kerrechtliche Vertretung des ganzen Bundesstaates (§. 6 und 7 der Reichsverfassung) wird auch den nicht zur Union gehörenden deutschen Staaten gegenüber auS- geübt.

Art. V. Das der Unionsgewalt zustehende Recht des Krieges und Friedens (§ 10 der Reichsverfassung) darf den außer der Union verbleibenden deutschen Staaten gegenüber nicht ausgeübt werden; vielmehr bleiben im Verhältniß zu diesen die den Landfrieden betreffenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung von 1815 in Kraft. Das Heerwesen der Union wird in einer Weise geordnet, welche sich der Kriegsvcrsassnng des deutschen Bundes anschließt.

Art. VI. Das Fürstencollegium besteht aus fol­genden Stimmen:J) Preußen. 2) Sachsen, ? Sachsen- Weimar, Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, Sachsen- Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau, An- halt-Bernburg, Anhalt-Köthen, Schwarzburg-Sonders- Hausen, Schwarzburg-Rukolstadt, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie. 3) Hannover, ? Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Olden­burg, Lübeck, Bremen, Hamburg. 4) Baden. 5) Kur- hessen , Großherzogthum Hessen, Nassau, Walkeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. Neu eintretende Staaten rücken da ein, wo sie in dem §. 67 der Reichsversas- ung verzeichnet sind.

Art. VII. Bei dem dermaligen Umfange des Bundesstaats vertheilt sich die Zahl der Mitglieder des Staatenhauses in folgender Weise: Preußen 40 Stimmen, Sachsen 12, Hannover 12, Baden 10, Kur- Hessen 7, Großherzogthum Hessen 7, Mecklenburg-Schwe­rin 4, Nassau 4, Braunschweig 2, Oldenburg 2, Sach­sen-Weimar 2, Sachfen-Meiningen-Hildburghausen 1, Sachsen-Koburg-Gotha 1, Sachsen Altenburg 1, Meck- i lenburg Strelitz 1, Anhalt-Dessau 1, ^lnhalt-Bernburg ; 1, Anhalt-Köthen 1, Schwarzburg-Sonbershausen 1, i Schwarzburg Rudolstadt 1, Waldeck 1, Reuß ältere i Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, [ Lippe-Detmold 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 2,

zusammen 120 Stimmen. Neu eintretende deutsche Slaaten entsenden diejenige Zahl von Mitgliedern in das Staatenhaus, welche der 8. 85 der Reichsverfas- sung für sie angibt.

Art. VIII. Diejenigen Mitglieder der Union, welche mit Staaten außerhalb der Union in Zollver- einsverträgen gehen, oder durch Handelsverträge Ver­bindlichkeiten eingegangen sind, können in der Erfüllung der dadurch übernommenen Pflichten nicht behindert werden. Es bleiben mithin die darauf bezüglichen Be­stimmungen des Abschnitts ^Artikel VII. der ReichS- verfassung suspendirt, bis jene Verträge abgelaufen sind.

Art. IX. Die Einschränkungen des vorstehenden Paragraphen finden auch auf den Abschnitt II. Art. IX. der Reichsverfassung insoweit Anwendung, als in Beziehung auf Münzwesen, Papiergeld, Maaß und Gewicht hindernde Verträge bestehen möchten.

Art. X. Der Beitritt eines deutschen Staats zu der Union ist nicht als Abänderung der Verfassung zu betrachten, sondern erfolgt kraft eines Beschlusses der Unionsgewalt. Unter Vorbehalt desselben kann die Aufnahme durch den Unionsvorstand einstweilen verfügt werden.

Vorstehende Artikel bilden für den im Eingang bezeichneten Zeitraum einen integrirenden Theil der Reichsverfassung mit gleicher bindender Kraft, wie die Verfassung selbst.

Erfurt, 7. März. (Westd. Ztg.) Die Säbel­wirtschaft vervollkommnet sich. Jetzt schießen die Sol­daten auf Menschen wie auf Spatzen, aus Langeweile, aus Begeisterung für Ruhe und Ordnung, der Uebung wegen? Wer weiß es. Heute Mittag um 12 Uhr postirte sich ein Landwehrmann vom Mühlhäuserbata- illon, in voller Uniform mit einer Muskete an's Haupt­steueramt. Da geht ein Mädchen vorüber, welches dessen Liebe, oder was man sonst in Garnisonstädten so nennt, zurückgewiesen hatte. Der Soldat, der stets die Kugel im Rohr hat, setzt gemüthlich ein Zünd­hütchen, zielt ruhig und schießt das Mädchen aus der Mitte zweier anderer Mädchen heraus. Die Kugel war durch und durch gegangen; das Mädchen eine Leiche. Es war ein Meisterschuß; der Schütz kann zur Belohnung vorgeschlagen werden, denn daß der Soldat im vollsten Rechte war, seine Waffe zu gebrau- chen, wird man nach den bisherigen Erfahrungen in diesem Punkte nicht bezweifeln. Wer gab dem Mäd­chen ein Recht, die Liebe eines seinem Könige treu­ergebenen Soldaten zu verschmähen? Wer gibt ferner dem Mädchen ein Recht, am Hellen Tage da vorüber­zugehen , wo der Soldat steht, heißt DaS nicht den Soldaten muthwiUig reizen ? und wie endlich kann das Mädchen dem Soldaten den Rücken zukehren, heißt das nicht einen Soldaten beleidigen, und noch wohl einen Soldaten, der scharfe Waffen führt, mithin im Dienst ist. Als reine Nebensache bemerke ich noch, daß das mit Gott für König und Vaterland zur Ruhe gebrachte Mädchen die Ernährerin ihrer Mutter, einer armen Wittwe war, die wahrscheinlich wegen schlechter Erziehung ihres Kindes und intellektueller Betheiligung am Widerstand gegen die bewaffnete Macht vor ein Kriegsgericht gestellt werden wird. Daß die Familie eine sehr brave war, erhöht die Strafwürdigkeit der (Überlebenden. Die übrigen Gründe mag Hr. Sethe hinzufügen.

Magdeburg, 10. März. DieWestd. Ztg." hat einmal gesagt, die Stolgebühren seien ein Hauptgrund, warum die sog. freien Gemeinden entständen, im kleb­rigen sei nicht viel von den freien Gemeinden zu hof­fen. Ob Letzteres der Fall, wird die Zukunft lehren; daß die Stolgebühren aber in der That nicht geeignet sind, die alte Kirche im Ansehen zu erhalten, möge folgendes Beispiel lehren:

Ein Geistlicher im Schwarzburg'schen, der um ein Taufzeugniß gebeten wurde, schreibt, daß die Braut

gefundene Fissur ist deshalb nicht von Relevanz, weil sie auch der Einwukung des Feuers zugcschrieben werden kann, also keinen absoluten Beweis für äußere Gewalt liefert. Auch heute bewies der Angeklagte während der ganzen lhcilwcise erschütternden Verhand- hmr einen unerschütterlichen Gleichmut!).

Die heutige Nachmittagssiyung war ganz dazu ge- nguct, darzulhun, mit welchen Mitteln der Wissenschaft die Anklage unterstützt wird, wie leicht aber auch dadurch das ganze Gebäude der Anklage vernichtet werden kann. Der Apotheker, und Mediciualralh Merk erzählte, wie er am 14. Juni 1847, Morgens zwischen 7 und 8 Uhr, unterstützt von einem Goldai beiter und dem Be- diemen Joh. Stanff, bemüht gewesen, die Juwelen, Brillanten und Stücke geschmolzenen Goldes aus dem um den Sckrewsccrctär aufgeschvpften Aschen- und Schutt­haufen auszusckeiden. Sämmtliche Brillanten, über welche man später zu Paris ein Verzeichnis; aufgefun- den, im Werth von 1017,000 fl., seien noch vor Han­den gewesen, jedoch von dem Feuer stark angegriffen, in ihrem Wert!). bedeutend verringert. Die Hitze müsse demnach sehr stark gewesen hin. Die aufgcfundeuen Perleureste seien unbrauchbar gewesen, das Gold in ver­schiedene kleinere oder größere Klumpen zusammeuge- schmolzcn. Bei dem Werth der Metalle habe er, Merk, auf Stauff's Wunsch den Grafen Görlitz darauf aufmerksam gemacht, daß er diese Schätze durch zwei

sich wechselseitig eontrolirende Personen möge beobachten lassen, waS denn auch geschehen sei. siebtem er noch über den Inhalt des SckreibpnltcS und die Gleichheit eines solchen im Assisensaale ausgestellten Secretärs mit dem ungebrannten ausgesagt, mackte er Mittheilung über daS Ergebniß seiner Untersuchung jener Säure, in welche Stauff den Grünspahn eingeschüitet haben soll. Dieselbe habe 14 15 Gran Grünspahn in größeren und kleineren Theilchen enthalten; G> ünspahn, obgleich kein directeö Gift, gelte in den Augen des Volks für ein starkes Gift. Die übrigen Speisen, die Mfilch, der Rothwein und daS Rindfleisch, in welch letzterem man weiße Fettheilchen für Arsenik gehalten, seien vollkom- men rein und mit schädlichen Substanzen nicht vermischt gewesen. Ferner ein nach dem tragischen Ende der Gräfin in der HauSgrube aufgefunhene» , von Johann Stauff angeblich nie gesehenes isabellfarbiges Stück Tuch habe verschiedene Flecken, die von Mut herzurühreu schienen, gehabt. Die chemische Untersuchung habe aber ein Resultat nickt ergeben, wohl aber habe eine in Ge­meinschaft mit Dr. Hohenschild angcstellte mikros- copiscke Untersuchung das Vorhandensein von unter dem Mikroscop jiecknadelSkopfgroßeu Blutkügelche» dargetban. Die weiter Inder Dunggrube aufgefundeuen Gläschen hätten Scheidewasser und Balsamum copaivas enthal­ten ; letzteren h. be Stauff, was dieser bestätigt, bei ihm selbst geholt. 91 n dem im Wohnzimmer über dem Sopha hängenden sternförmig gesprungenen Spiegel hatte sich

ein starker goldgelber Niederschlag angesetzt, welcher bei der chemischen Untersuchung für eine brenzliche ammoniak- Haltige Flüssigkeit, wie solche bei der Verbrennung vege­tabilischer Körper entstehe, erklärt wurde. Das in dem Cabinct neben dem Wohnzimmer über dem Divan hän­gende große OUgemälde deS verstorbenen Prof. Balser zu Gießen hatte einen dicken fettartigen Ucberzug. DaS Bild war nun zum Theil wieder hergcstcllt, die ge­schwärzte Binde war wieder weiß; an der großen gol­denen Nahme sieht man jetzt noch Rückstände jenes braunen Niederschlages.

Die Aussagen der nunmehr folgenden Zeugen Krânkel, Frcniard, Dr. Heumann und Dr. Hohenschild sind von keiner Erheblichkeit.

Den Schlußstein zu diesen wissenschaftlichen Unter­suchungen gab die Vernehmung deS Stabsarztes Dr. v. Siebold, des Vertreters der Ansicht in der Wissenschaft, daß die Gräfin in Folge einer Selbstverbrennung ver. ilorben sei. Von einem Freunde des Grafen an jenem Abend zur etwaigen ärztlichen Assistenz gerufen, hatte er, da jene nicht mehr möglich, die Leiche genau be­trachtet und im Allgemeinen die bereits berichteten Wahr- nehnuMgen gemacht. Bei Vorlage der Schadelreste er­klärte er, daß er viele Merkmale, die er an dem Schä­del auf dem Kirchhofe gesehen, nunmehr vermisse, und sprach sogar auö,daß dies derselbe Schädel nicht sei." Die Sprünge am Unterkiefer, die jener gehabt, fehlten