„Freiheit und Recht!"
Wiesbaden. Samstag, 9. März 1850»
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Schlußwort über den berühmten Preusten- crawall in Weilburg *).
△ Dillenburg. Vor längerer Zeit hatte ich Ihnen einen ausführlichen Bericht über den wahren Sachverhalt des von der „Nass. Allg. Ztg." erfundenen „Preus- sencrawalls" in Weilburg, unter Benutzung der von dem Herrn Prokurator Braun dahier eingereichten Vertheidigungsschrift, mitgetheilt. Daraus war zu ersehen, dâß die Nachrichten der „Nass. Allg. Zeitung" über jenen Vorfall vom 3. September 1849 zu dem Vorfall selbst fast in demselben Verhältniß standen, wie die Berichte der „Didaskalia" über den berüchtigten Diezer Gensd'armen-Mord zu dieser noch niemals da- gewesenen „Morithat". Damals behielt ich mir vor, Ihnen demnächst weitere Mittheilungen über das in der Sache eingehaltene gerichtliche Verfahren zu machen.
Ich kann Sie und ihre Leser, welche mit Recht au diesem denkwürdigen Falle großen Antheil nehmen, benachrichtigen, daß das amtliche Urtheil durch welches Georg Wimpf zu 30 Gulden Strafe, Karl Wimpf zu 4 Wochen Amtsgefängniß, Wilhelm Wimpf zu 3 Wochen Amtsgefängniß, Heinrich Lommel zu 4 Wo. chen und Georg Barth zu 14 Tagen Gefängniß, sowie sämmliche gemeinsam in die Kosten verurtheilt waren, aufgehoben worden ist, und das hiesige Hofgericht durch Urtheil vom 12. d. M. die Untersuchung gegen die Angcschnidigten Karl Wimpf, Wilhelm Wimpf, Heinrich Lommel und Georg Barth unter Niederschlagung der Kosten eingestellt und den Georg W i m p f lediglich zu 10 Guldeu Strafe verurtheilt hat.
Das also ist das Ende jenes „fürchterlichen Krawalls", in Folge dessen die Weilburger „Gutgesinnten" in prophetischem Geiste bereits die Herren W t in p f in Ketten und Banden oder gar in der Strafanstalt Wolle spinnen sahen.
Das Ganze hat sich aufgelöst in eine einfache Geldstrafe von 10 Gulden wegen einer dem Lieutenant Eberhard zugefügten Injurie.
Die Verhandlung der Sache hat außerdem zu sehr interessanten Zwischenfällen geführt. Das Justizamt Weilburg hatte, bevor es selbst das Urtheil fällte, am 12. Oktober v. I. die Akten mit ausführlichem Bericht dem Hofgericht vorgelegt und für Herrn Karl Wimpf auf eine Correktionshausstrafe von zwei Monaten angetragen.
Die Einsicht dieses Berichts wurde demDertheidi- ger Prokurator Braun von dem Justizamt verweigert. Der Vertheidiger ergriff hiergegen sofort Be- schwerde an das Hofgericht, und dieses gab dem Justiz- amt auf, den Bericht zur Einsicht mitzutheilen. Dies geschah, der Vertheidiger ließ Abschrift von dem Aktenstück nehmen und theilte dieselbe den Herren Wimpf, welche ihn darum gebeten hatten, mit. Letztere ließen
*) Die Veröffentlichung dieses Aufsatzes ist durch Zufall oer- spâtet worden. Die Redaktion,
den Bericht in Nro. 3 deS Weilburger Kreisblattes drucken. Dem Vernehmen nach hat Herr Amtmann v. Neichen a n in Weilburg, der Erstatter jenes Berichtes, wegen dieser Veröffentlichung gegen die Herren Wimpf und gegen den Herrn Prokurator Braun Klage erhoben.
Ist denn die durch Mrflcnwsrt verbürgte Oeffent- lichkeit so rechts- und gesetzwidrig und unerträglich? Soll es in richterlichen Akten immer noch geheime Aktenstücke geben?
Allerdings kommen in diesem Berichte zum Theil sonderbare Sachen vor. Wir übergehen einzelne thatsächliche Unrichtigkeiten, weil wir sie nicht im Entferntesten für absichtliche halten, dagegen war uns folgende Stelle in der That auffallend:
„Nirgends geht aus den Akten hervor, daß die Auftritte vorbereitet und schon vorher beabsichtigt gewesen seien, wohl aber ist mehr als wahrscheinlich (!?), daß die vorgekommenen Thätlichkeiten ihren Hauptgrund in der Animosität finden, welche die demokratische Partei, der die Angeschuldigten wie bekannt und aus dem Leumundsberichte crsichtlig ist, angehören, gegen preuß. Militär, aus sehr nahe liegenden Gründen, im Allgemeinen hegt, und die jeden Anlaß ergreift, um Haß und Verachtung gegen letztere zu bethätigen."
Wir sind der Meinung, daß es einem Richter nicht sehr ansteht, in einem richterlichen Erlaß über eine ganze politische Partei den Stab zu brechen. Diese Partei ist in dem Staate zum Mindesten ebenso wohlbcrechtigt, als diejenige, welcher etwa der Richter anzugehören beliebt. Wenn ein Angehöriger der demokratischen Partei das Gesetz übertritt, dann soll ihn der Richter strafen, aber nicht, weil er ein Anhänger der demokratischen Partei ist, sondern weil er das Gesetz übertreten hat. Denn zu einem Richterspruch über politische Parteien ist der Richter nicht berufen. Wenn aber eine Ortsbehörde, wie es hier der Weilburger Bürgermeister gethan hat, in einem Leumündsbericht statt von dem moralischen Ruf und dem legalen oder illegalen Betragen des Betreffenden, über dessen politische Gesinnung handelt, so soll der Richter ihu<belehren über den Begriff eines Leumundsberichtes, und daß derselbe mit Politik nichts zu thun hat, aber er soll nicht seine Strafanträge bei dein Obergericht auf einen solchen Leumundsbericht gründen, der, gelind gesagt, unpassend ist.
Im Uebrigen möge über das^ Verfahren in der Sache Folgendes gesagt sein, wobei wir die Verthei- digungsschrift des Herrn^ Prokurators Braun wörtlich benutzt haben.
„Eine kleine, aber fanatische Partei unter den Einwohnern Weilburgs, welche unter dem Vorwande einer konservativen, politischen Gesinnung ganz eigenthümliche Interessen verfolgt, bemächtigte sich der Sache, um daraus ein Mittel zur moralischen Vernichtung der beiden Herren Wimpf, welche notorischer Maßen von
jener Partei bereits seit lange mit köstlicher Feindschaft verfolgt werden, zu machen; man erfand die (durch die Ergebnisse der Untersuchung hinlänglich widerlegten ) abenteuerlichsten Gerüchte, als seien Seitens des Herrn Karl Wimpf und dessen Sohn die Preußen mittelst eines Tranchirmessers und einer Büchse angegriffen worden ; man entblödete sich nicht, Zeitungsartikel, voll der handgreiflichsten, geflissentlichsten Unwahrheiten, zu schmieden, in welchen man den Prinzen von Preußen um Hülfe und um Verlegung eines preuß. Regiments nach Weilburg anrief, die Ehre Weilburger Bürger in den Koth zog und die Justizbehörde auf falsche Wege zu führen suchte — als eine Probe dieser Zeitungsartikel lege ich unter Anlage A., Nr. 221 der Nass. Allg. Ztg Art. Weilburg, 13 September bei und bitte, dessen Angabe mit den Ergebnissen der Untersuchung zu vergleichen - ; man schickte endlich sogar eine von falschen Auffassungen strotzende Adresse an den Konigl. Preuß. Kommandanten Herrn General-Major von Schack in Frankfurt!! Leider hatten diese Machinationen überall die gewünschten und wohl- berechneten Erfolge.
„Die Konigl. Preuß. Militärbehörden haben eS nach [9], [10], [12], [37] actor. versucht, sich in einer von dem Gefühl gekrankten, militärischen Stolzes dik- tirten Weise in den Gang der Untersuchung einzu- mischen.
„Die Herzogl. Landesregierung fand sich veranlaßt, mit einer Disziplinar - Untersuchung gegen einen Polizeibeamten, Herrn Kreisamtssekretar Appel, welcher zum Schutz der Preuß Mlltta> personen Alles aufgeboten, einzuschreiten, und denselben, weil er nicht genug Energie gegen die Bürger bewiesen habe, mit 5 fl. Geld und einer Versetzung zu bestrafen. Ja diese Verwaltungsbehörde ging so weit, durch Re- script vom 25. September, ad Nr. 51,781, gleichsam auf dem Verwaltungswege ihr Urtheil dahin auszu. sprechen:
„daß die Gebrüder Wimpf hauptsächlich die Schuld daran tragen, daß der fragliche Streit einen solchen Charakter angenommen, so wie daß sich dieselben, und insbesondere Georg Wimpf, eines schweren Ungehorsames und Trotzes gegen obrigkeitliche Personen schuldig gemacht haben;"
welches Urtheil sich durch die Ergebniche der Untersuchung beinahe Wort für Wort widerlegt.
„Daß die Untersuchung trotzdem ein jenen Voraussetzungen widersprechendes Resultat geliefert hat, ist ein Beweis für die Macht der Wahrheit; und es ist nunmehr Ehrensache des hohen Gerichtshofes, durch seinen Spruch zu zeigen, daß er erhaben steht über allem faktiosen Parteigetriebe und in unabhängiger Pflege der Gerechtigkeit keine Rücksichten auf Wünsche, mögen sie kommen, woher sie wollen, kennt, sondern an dem berühmt gewordenen Ausspruche Dupin'S festhält: „Die Justiz hat nicht Gefälligkeiten zu erweisen, sondern Recht zu sprechen."
Am Heldengrabe zu Rastatt.
(Bon L. H. Schnausfer in London.)
F Zn Rastatt hinter'm Walle, Dort fitzt mit blut'ger Kralle Und blut'gem Aug' der Tod; Dort will kein Fink mehr schlagen, Kein Strauch mehr Blumen tragen, Dort ist jed' Gräslein roth.
Zu Rastatt hinter'm Walle, Wo unter Büchsenknalle Manch deutsches Herze brach; Dort fluchen betend Greise, Dort weinen Wittwen leise Den todten Lieben nach.
Zu Rastatt hinter'm Walle, Wo manchen Held zu Falle Die Preußenlist gebracht; Dort schalll'S wie dumpfes Jammern Aus finstern Todtenkammern So schaurig jede Nacht.
Vom Blut die Gräber rauchen, Und aus der Tiefe tauchen Die Heldenschatten vor,
Sie leben und fie schweben, Die Preußenwochen beben Bang vor dem Geister-Chor.
Es geht der Geisterwandel In einem rothen Mantel, (Das ist der Rache Kleid) Sie tragen ihre Waffen, Die Todeswunden klaffen In Brust unb Stirne breit.
Sie schreiten hin so eilig, Der Elsenhans, der Heilig, Jacobi, Tiedemann; Sie kommen und fie gehen Und bleiben stille stehen Und knien nieder dann.
Und aus dem Kreis der Beter Der Söhne und der Vater, Tritt Einer jetzt aufs Grab: Das ist „Löhning's" Gebärde, Er steckt sein Schwerdt in Erdei Und legt den Mantel ab.
Mit weißem Haar und Barte Steht auf der Geisterwarte Steht „Böhniug" auf der Gruft;
Er reißt fich aus dem Harme Und strecket seine Arme Hinaus in ÄotteS Luft.
Die Brüder knien im Kreise Der Alte betet leise;
Auf zu der Sterne Höh'n: „Dich ruf' ich, den ich glaube, „Laß, Gott, aus unserm Staube „Die Rächer Deutschlands gehn!"
Sie beten auf den Knieen Die Geister all' und ziehen Jn'S Grab wie WindeSwehn. —
Von Rastatt hinter'm Walle Da geht mit dumpfem Schalle Ein Geisterruf in'S Land: Dort ruft die deutsche Roche Aus blut'gem Grab: „Erwache! „Wach auf! Du deutsches Land!!!"
Das Mährchen vom Plauskywalde.
(Fortsetzung.)
D.r Hase und das Kaninchen sprachen: Wir lebten I in ewiger Flucht vor sie und kein Busch konnte uns schützen vor deinem köstlichen Blei. Nun bist du gut