genügte der Aufforderung ," erhielt' aber eine abschläg- I^e Antwort. Diese erregte eine große Bewegung in Niederlahnstein. Der Bürgermeister war gleichsam den erhitzten Gemüthern gegenüber gezwungen, einen zweiten Bericht zu machen, worin er die große Aufregung der NiederWnsttiner schilderte, welche nichts Gutes ahnen lasse. Auf diesen Bericht nun kam eine Antwort, die nicht beruhigen konnte. — Herr Justizrath Frendenberg ließ sagen: die Niederlahnsieiner sollten nur kommen, er würde der Gewalt Gewalt entgegensetzen und wolle sie schon gescheidt machen. Nun war der Sturm nicht mehr zu bewältigen. — Der Bürgermeister mußte die Bürger versammeln, um die Sache zu erledigen. Er suchte sie zu beschwichtigen, ihnen das Gefährliche eines Zuges nach Braubach verstellend. Vergebens, die Bürgerschaft ließ sich nicht mehr halten, sie zog nach Braubach und der Bürgcr- meister schloß sich mit anderen Ortsvörgesetztcn dem Hinge au, um Unordnungen vorzubeugen. Solche sind denn auch gar nicht vorgefallen, der Zug ging in aller Ordnung vor sich. Als aber in Braubach die Bitten der Lahnsteiner unberücksichtigt blieben, da waren diese nicht mehr zu halten, die Gefangenen wurden j gewaltsam befreit. Dies die nackte Thatsache. Das Zeugenverhör ist nicht geeignet, etwas Genaues über Einzelnheiten zu Tage zu fördern, namentlich nicht die einzelnen Angeklagten speziell zu beschuldigen^ da es nahe an 300 waren, die ebenfalls ^an der That Tbeil nahmen. Die meisten Zeugen wissen wegen der Länge der Zeit beinahe gar nichts mehr. Ist deßhalb die Begründung der Anklage sehr schwierig, so gelingt es den beiden Vertheidigern, den Herren Proenratoren Lang und von Eck um so mehr, sie zu entkräften. Es erfolgt deßhalb auch so eben % 2 Uhr, nachdem die Geschworenen das „Nichtschuldig" über sämmtliche Angeklagten ausgesprochen, die Freisprechung.
Amtliche Nachrichten.
Höchster Entschließung zufolge ist in Berücksichtigung des §. 23 des Gesetzes vom 12. Dezember 1848, die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden betreffend, die Verwaltung der Polizei in der Stadt Wiesbaden auf den Grund der mit dem Gemeinderath i gepflogenen Verhandlungen unter nachstehenden Be- i Kimmungen einem Herzoglichen Polizei-Kommissär übertragen worden:
I. Der Polizei-Kommissär der Stadt Wiesbaden ist dem Herzoglichen Kreisamte untergeordnet. Er versieht im Uebrigen seinen Dienst selbstständig und unter persönlicher Verantwortlichkeit. Zu dem Justizamt und dem Bürgermeister tritt er in ein koordinirtes Dienst- verhältniß.
1L In Verhinderungsfällen durch Krankheit oder , Abwesenheit hat das Herzogliche Kreisamt ihm einen ■ ' Stellvertreter anzuordnen.
Hl. Der Polizei-Kommissär verwaltet die Ortspo- l lizei innerhalb des Beringes der Stadt Wiesbaden und ! ■ der zu derselben gehörigen Mühlen, Höfe rc. nach Maß- 1 gäbe der bestehenden und künftigen Gesetze, Verord- : innigen und Instruktionen.
VI Demselben steht folgeweise auch die durch §. 74 des Gemeindegesetzes dem. Bürgermeister übertragene Befugn iß zu, gegen Ucbertreter von Polizeiverordnun- !
1 gen Geldstrafen bis zu 3 fl. und im Falle der Ver- : mögenslosigkeit Arbeitsstrafen-bis zu sechs Tagen zum Besten der Gemeindckasse zu erkennen.
V. Dem Polizei-Kommissär liegen folgende Funktionen ob: 1) Die polizeiliche Ucbcrwachnng und Ver- ! folgung aller Vorkommnisse und Anzeigen welche eine j Störung der öffentlichen Ordnung und Ruhe in der Stadt oder die Verübung sonstiger Verbrechen befürch- ten lassen. 2) Von allen in der Stadt vor fallenden Verbrechen und ungewöhnlichen Ereignissen hat er der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Ihm liegen die Anordnungen ob, welche für eine richterliche Untersuchung den unveränderten Stand der Sache erhalten, ferner die Verfolgung der Spuren, die zur Entdeckung eines Thäters führen können, die Vornahme von Haussuchungen und Festnehmung von Verbrechern, wenn hierzu die gesetzlichen Vorausptzungen vorliegeu. 3) Er führt die polizeiliche Ausfuhr auf den Betrieb der Wirthschaften und anfalle öffentlichen Lustbarkeiten, sowie überhaupt die Ucberwachung der öffentlichen Sittlichkeit in der Stadt. 4) Er ertheilt die Erlaubniß zu Tanzmusiken und zu sonstigen öffentlichen Lustbarkeiten und zwar nach den Bestimmungen in §. 25 der Instruktion für den Bürgermeister und Gemeinderath. 5) Er handhabt die Fremden- und Gesindepolizei, besorgt daher die Bisirung der Reisepässe, Sicherheitskarten und Wanderbücher, ertheilt Aufenthaltskarten an dahier kouditionircnde Gesellen und Dienstboten und redigirt die Kurlifte.
Er handhabt ferner die Polizei: 6) zur Verhütung der Belästigung der Einwohner durch Bettler und Kollektauten; 7) an allen Kuranstalten, namentlich also am Kursaal, am Kvchbrunnen und im Theater; 8) in Beziehung auf Anordnungen fürWesundheit und Reinlichkeit; 9) zur Erhaltung einen würdigen Feier der Sonn- und Festtage; 10) in Beziehung auf Maß und Gewicht.
VI. Von den in der Feuerpolizei-Ordnung vom 22. November 1826 vorgeschriebenen Anordnungen 1) verbleiben dem Bürgermeister und Gemeinderath: a) die Ausführung der in §. 1 der angezogenen Verordnung angeordneten Feuer-Visitationen; b) die Ausführung der Bestimmungen des §. 3 ib. über häusliche
Anschaffungen nnd Einrichtungen als Vorkehrungen gegen Fenersgcfahr; c) die Anschaffung und Unterhaltung der Löschgeräthe und Anstalten nach Maßgabe des §. 4 derselben Verordnung; d) die Zurückgabe der geretteten Effekten an die Eigenthnmer, §. 13 ib. und e) die Unterbringung und Verpflegung der Brandbeschädigten. 2) Der gemeinsamen Erledigung durch den Herzoglichen Polizei-Comniiffär und den Singer meister unterliegen: a) die sich auf die Anstellung und Uebung der Mannschaft zur Unterhaltung und Bedienung der Löschgeräthe nud zum Retten beziehenden, in §. 5 der Verordnung vom 22. November 1826 ertheilten Vorschriften; b) die periodische Visitation der Löschgeräthschaften, §. 6 ib; c) die Untersuchung und Bewachung der Brandstätte nach beendigtem Brande, §. 12 ib. 3) Znr ausschließlichen Obliegenheit des Herzoglichen Polizei- Eommissärs gehört die Ausführung aller in den §§. 2 und 8 der bezeichneten Feuerpolizei-Ordnung, so wie in dem Nachträge zu derselben vom 14. November 1843 gegebenen Bestimmungen.
Die unmittelbare Leitung aller Lösch- und Rettnngs- anstalten bei ausgebrochenem Brande nach Maßgabe der §§. 9, 10 und 11 der Fenerpolizci-Ordnung steht zufolge des §. 58 der Kreisverwaltungsordnung dem anwesenden Kreisbeamten selbst oder dessen anwesendem gesetzlichen Stellvertreter zu. Bis zum Eintreffen des Einen oder des Anderen auf der Brandstelle hat der Bürgermeister alle erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Wiesbaden, den 25. Januar 1850.
Herzoglich Nassauisches Staatsministerium, Abtheilung des Innern. Wintzingerode.
vdt. Mollier.
Seine Hoheit der Herzog haben dem Major Dümler die Annahme des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden verliehenen Beringer Löwenordens zweiter Klaffe gestattet.
Höchstdieselben haben den Major Dümler zum Oberstlieutenant, den Hauptmann Nadouceur zum Major und Bataillonskommandeur befördert und den Hauptmann und Brigadeguartiermeister Wolff auf sein Ansuchen in Ruhestand versetzt.
Zur Unterstützung der in dem hiesigen Criminal- gefängnissc inhaftirten politischen Gefangenen sind bei dem Vorstand des hiesigen Frauenvereins eingegangrn:
Von dem Frauenverein in Idstein . 5 fl. — kr. Ebenfalls von dort ein Packet Kleidungsstücke. Von Frauen und Jungfrauen in Niedernhausen
4 fl. 3 kr.
Von mehreren Frauen in Schwalbach ein Packet Kleidungsstücke.
Verantwortlicher Redakteur: J. Oppermann.
Bekanntmachungen.
(101) Hiermit erlaubt sich der Unterzeichnete, ein resp. Publikum auf sein durch die hohen Sanitätsbehörden in Berlin, Paris, Hamburg, St. Petersburg, München, ^"pzig, Dresden und in vielen anderen Hauptstädten geprüftes, in allen Welttheilen bewahrtes uno fort und fort sich bewährendes Schweirer-Kräuter-Oel ergebens) aufmerksam zu machen. Es dient dasselbe nicht nur als ein treuliches Erhaltungsmittct der Haare, indem es den Haarboden in geschmeidigem und gesundem Zustande erhält, und io dem Haare einen zarten seidenartig glanzvollen Charakter ertheilt, wcßhalb es auch längst schon an allen fürstlichen Hosen Emgaug gefunden, sondern es vermag auch, wie die vielen alten und neuern, den Flaicychen beigegebenen gerichtlich lcqalisirten Zeugnisse beurkunden, einen Haarwuchs, J>er bereits schon uu Ersterben ist, wieder neu zu beleben und dessen jugendliche Frische und Schönheit, wenn überhaupt noch Hülfe möglich ist, wieder hcrzustcllen. Von diesem Schweizer-Kräuter-Oec hginoet stch, wie seither, die Niederlage bei Herrn X Lu Seibert, Kaufmann, in der Langgaffe in Wiesbaden, woselbst die ganze Flasche zu 2 fl. und die halbe zu 1 ff- zu haben Uno.
Bi tHer.
im Hardthurm bei Zürich, früher i« Zurzach.
Neuen entscheidenden Beweis der vortrefflichen Eigenschaften dieses ächten Schweizer- K'^uter-Oels liefert nachstehendes Schreiben von Herrn Ernst Barwaldt in sresoen.
Dresden, den ib. Juli 1849.
Herrn K Willer im Hardthurm bei Zürich. ~
Auf mein Ergebenes vom 15. ^mü a. c., mit welchem ich ^ie zur Ergänzung ^pred Comnufsivuslagers um gefällige Zusendung einer Partie. Ihres Kräuteröls ersuchte, höflichst Bezug nchtncnd, bedauere ich, bis heute noch ohne Versendungsanzeige geblieben zu fein, und ich kann bei der von Ihnen seit 16 Jahren gewohnten Pünktlichkeit nur glauben, daß mem oben erwähnter Brief Ihnen nicht zugekommen i|t, oder es ohnen gänzlich an dieser Waare mangelt: — ich habe inzwischen nicht nur gänzlich mit Ihrem Dele geräumt, lonbein eine große Anzahl Käufer auf das Eintreffen Ihrer neuen Sendung fast täglich zu vertrösten, auch sind einige dreißig Fläschchen bereits fest bei mir bestellt, welche ich Den geehrten Bestellern sofort nach Ankunlt zuzusenden habe; ich bitte Sie, mein geehrter Herr Willer, daher recht dringend, mich nun ja gütigst ungesäumt wenigstens mit ein paar hundert Fläschchen ^hres Oeles zu versorgen, damit ich wieder damit dienen kann. .
Obgleich in neuerer Zeit immer mehr sogenannte Haarole in Handel kommen, und davon große Ausbietungen gemacht werden, sich auch wol Mancher zu einem Versuch damit verleiten läßt, so mache ich zu meiner Freude fortwährend die Erfahrung, daß man immer wieder zu Ihrem Fabrikat die Zuflucht nimmt und das K. Willcr'sche Schweizer-Krauter-^-el vor allen andern derartigen Mitteln bin Vorzug behält; ich freue mich Ihnen dies sagen zu können, so wie daß ich von hier und auswärts die geartetesten Abnehmer, unter andern selbst eine Dame w meinem Hause habe, welche Ihr so beliebtes Kräuteröl nicht nur zur Erhaltung ihres schwachen HaareS, sondern auch zur Befreiung der sehr lästigen Kopfglcht B mit großem Erfolg anwendet. . '
Bei den mir oft mitgetheilten sehr günstigen Urtheilen über die gute Wirksamkeit Ihres Schweizer-Kräuter-Oels würde es mir auch gelingen, so manches Zeugniß darüber ausgestellt zu bekommen, es ist dies jedoch ein Verlangen/ das ich nicht gerne stelle, und mag uns nur immer die so lebhafte Frage darnach dafür entschädigen. ' O ' M
Ich bitte Sie nochmals um schleunigste Zusendung und empfehle mich Ihnen - mit Ergebenheit sig. Ernst Barwaldt.
Für richtige Abschrift dieses mit den Poststempeln von Dresden und Augsburg »om 20. und 22. Juli 1849 versehenen Briefes bezeugt
Außersihl, den 11. Dezember 1849. I. H. Gugolz, Gememdammann.
Weit entfernt, ein prahlerisches Wundermittel, und zwar selbst für Kopfschmerzen — aus diesem nützlichen Haaröle machen zu wollen, bemerkt der Produzent hiebei, daß er selbst nicht an eine eigentliche direkte Heilkraft in diesem Sinne glaube, und daher fast Anstand genommen habe, obiges Zeugniß mit einrücken zu lassen. Einzig das viertägige gründliche Reinigen des Kopfes könnte bei Anwendung des Oeles hierbei vielleicht Manchem, der an gewissen Kopfschmerzen leidet, zuträglich oder gar heilsam sein, so wie auch das Reinigen sicher auch «ine nothwendige Unterstützung für den Haarwuchs ist, indem es die Haut stets rein hält, hiedurch die Transpiration des Kopfes befördert, und so eben auch dem ganzen Kopfhautspstem produktive Energie ertheilt.
Wird nun durch Anwendung des Kräuteröles zugleich Haar und Haarboden vor Austrocknung bewahrt, und die besagte Energie noch ganz besonders angeregt und unterstützt, so ist es eben kein Wunder, wenn der durch Waschen gesünder gewordene Haarboden auch fruchtbar wird. K. Willer.
m Neuer Turnverei it.
Montag den 11. Februar d. I., Abends 7 Uhr,
im großen Saale der Vier Jahreszeiten. Vorher: Carnevalistische Vorstellungen von mehreren Dilettanten. — Das Nähere besagt das Programm, welches-mit der Subscrip- tionöliste in Circulation gesetzt ist.
(44) In der H. W. Ritt er'scheu Buchhandlung ist zu haben:
Ausführlichere und unparteiische Darstellung der
e r ft e n Q u a r t a l v e r h cr n d l u n g e n
in
den öffentlichen und mündlichen Schwurgerichten
ves Hofgerichtsbezirks Wiesbaden, herausgegeben von Dr. Robert Haas.
Preis 54. Kreuzer.
Durch vortheilhafte Einkäufe bin ich in den Stand gesetzt, meine Waaren zu den billigsten Preißen überlassen zu können, als namentlich:
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Farbige ^Herren» Hemden per Stück
Dorleg-Teppiche per Stück 2 fl. u. s. w. und beehre mich deßhalb, unter Zusicherung pünktlichster Bedienung, dem geehrten Publikum bestens zu empfehlen.
Wiesbaden, den 28. Jan. 1850.
Masarus Fürth,
(100) Neue Cvlonade Nro. 29 und 30.
Geselliger Verein.
(103) Mittwoch, den 6. Fcbr., Abends 8 Uhr Generalverfammlung, verbunden mit einer musikalischen Produktion. Der Vorstand.
(1301) Feste und gut getrocknete Lohkuche» franco iu'S Haus geliefert per Tausend 6 fl. bei August Herz im Nerothal.
NB. Bestellungen können in der Expedition dieses Blattes gemacht werden.
(99) Stück-Fässer, Lager-Fässer für Oel, öOel-Fâsser für Pfuhl) und verschiedene größere und. kleinere Fässer werden billigst verkauft durch Herrn Friedrich Emmermann in Wiesbaden. _______ ■___
(97) Bei J. Ricker in Gießen ist erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben:
Schmid, Leopold, über die jüngste Mainzer Bischofswahl.
Ein Beitrag znr Kirchcngeschichte und praktischen Theologie unserer Tage, bestehend in Aktenstücken und einigen wenigen Bemerkungen dazu. Preis: 24 fr.
(1) G. Aßmann, Langgasse, kauft fortwährend Fässer verschiedener Größe.
Druck und Verlag der C. Nitter'schen Buchdruckerei.