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Jg 307* Wiesbaden. Donnerstag, 27. December 18<9«
Die „Freie Zeitung" erscheint, mit Ausnahme deS Montags, täglich in einem Bogen. — Der AbonnementSpreiS beträgt vierteljährig hier in Wiesbaden 1 fl. 45 h, auswärts tut* die Poft bezogen mit verhLlintßmäßigem Aufschläge. — Inserate werden bereitwillig ausgenommen und find bet der großen Verbreitung der „Freien Zeitung" stets von wirksamem Erfolge. — Die Znseratgebühren betragen für die vierspaltige Petttzetle oder deren Raum 3 Kreuzer.
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Ginlaönug zum Abonkrement.
Mit dem Ende dieses Monats beginnt ein neues Abonnement, auf welches wir die Aufmerksamkeit der Volkspartei, und insbesondere derjenigen in «Nassau, lenken wollen. Jetzt, da der demokratischen Partei zur Abwehr der auf sie gerichteten Angriffe und zur Verfechtung ihrer Grundsätze fast nur noch das eine Mittel der Presse übrig geblieben , gebietet es gerollt die Pflicht der Selbsterhaltung, daß die Volkspartei die freie Presse', soviel es nur immer möglich ist, unterstützt, und zwar um so mehr, als auf der Seite der Gegner Alles aufgeboten wird, um die freisinnigen Blatter zu Grunde zu richten.
Wir können uns daher wol der Hoffnung hingeben, daß die Demokraten unseres Landes, deren Vermögensverhältnisse es zulasten, die Freie Zeitung nicht bloß lesen, sondern durch Abonnement auch thatkräftig unterstützen werden. — Gan; besonders sollten die Demokraten, ehe sie sich zur Bestellung von halben farblosen Neuigkeitsjourualeu, oder gar von reaktionären Tagesblättern entschließen, erst auf die Anschaffung der demokratischen Zeitungen bedacht sein.
Die Verhandlungen der Landstände sowie des Schwurgerichts zu Wiesbaden werden so,schnell wie möglich mitgetheilt werden. ^- Redaktion
Der Preis der Freien Zeitung bleibt der bisherige. Bestellungen auf das mit dem 1. Januar 1850 beginnende Quartal beliebe man hier in Wiesbaden in der H. W. Nit ter scheu Buchhandlung, auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern, zu machen.
Mehrfachen Wünschen zu begegnen, geben wir den resp. Abonnenten, welche jetzt für das nächste Quartal eintreten, die Nummern dieses Monats vom Tage der Bestellung an unentgelklich. Die Expedition
Die Bcstrcbnnacu der evangelischen Geistlichkeit.
/ Vom nördlichen Taunus, 23. Dezember. Daß unser Bericht über die Bestrebungen der evangelischen Geistlichkeit rücksichtlich der Widererlangang ihres durch das Zehntablösungsgesetz geschmälerten Einkommens, sowie des früherhin vom Staat eingezogenen Kirchen- und Pfarrvermögens (in Nrö. 284 d. Bl.) in gewissen Kreisen großen Zorn erregen würde, das wnßten wir voraus. Es ist dieser Zorn denn auch in Nro. 299 der „Freien Zeitung" zum Ausbruche gekommen. — Ww erlauben uns, zur weiteren Belehrung des Lese- publikums dieser Blätter, einige Thatsachen und Schriftstücke, wie wir sie grade zur Hand haben, hier folgen zu lassen.
Schon zur Zeit der Berathung des neuen Zehnt- ablösungsgesetzes reichte die bischöfliche Behörde einen Protest gegen dieses Gesetz ein, welchen man, obgleich derselbe im August V. I. auch au die Ständekammer gelangte, noch nicht allgemein zu kennen scheint, oder vielleicht nicht kennen will, und mit dessen Mltthei- luna wir daher den Anfang machen.' Es ist folgende
„Erklärn n g"
„Die Herzogliche Staatsregierung hat unter dem 21. Juni bei der Ständeversammlung eine Vorlage gemacht, wodurch die noch bestehenden Zehnten im 16fachen Betrage abgelöst werden sollen; und die Ständeversammlung hat in ihrer Sitzung vom 20. Juli beschlossen, daß nunmehr eine, Ablösung aller Zehnten statt finden muß, ohne daß dabei fernerhin auf die Einwilligung der Betheiligten Rücksicht genommen werden soll. — Der Unterzeichnete, dem die Mitsorge für die Erhaltung und zweckmäßige Verwaltung sowohl des geistlichen StandesvermögenS, als des Kirchenvermögens gesetzlich obliegt, hat hierbei von Anfang an voraussctzcn zu ,nüssen geglaubt, daß es weder die Absicht der hohen Staatsregierung, noch der hohen Ständeversammlung sein könne, durch ein solches Verfahren das Einkommen der Pfarreien und Kirchen, wo solche noch im Bezüge des Zehntens sind, einseitig zu schmälern, daß man vielmehr die Absicht habe, alle Verluste, welche durch eine solche im Interesse des allgemeinen Staatswohls ergriffene Maßregel für Kirchen und Pfarreien herbeigeführt, und aus einer genauen Ermittelung der Differenz zwischen dem wirklichen Ertrage des Zehntens und der nunmehr bargebotenen Entschädigung sich ergeben würden, denselben aus Staats- oder andern Mitteln zu ersetzen.
Indeß sind in den letzten Tägen Zweifel hierüber bei mir erhoben worden, und ich sehe mich dadurch kraft der durch meine Stellung mir auferlegten Pflichten veranlaßt, für den Fall, daß diese Zweifel begründet sind, gegen jene Maßregel, soweit sie evangelischePfarreicn undKirchen betrifft, Verwahrung einz ulegen, und diesen in ihrem rechtmäßigen Einkommen bedrohten Pfarreien und Kirchen Alles das vorzubehalten, was sie insgesammt oder jede für sich in gesetzlichem Wege dagegen vorzunehmen für angemessen erachten könnten.
Wiesbaden, 1. August 1848.
(gez.) Vr. Wilhelmi, Bischöflicher Commissarius."
Weiter erschien und wurde unter dem 28/ März d. J. an die Landesregierung abgegeben folgende „ E r k l ä r ü n g des bischöflichen Commissarius re. in Beziehung auf den Gesetzentwurf zu einer neuen Verwaltungsorganisation."
(Zur Eesvanmg des Raums abgekürzt.)
„In dem Gesetzentwurf rc. wird der Miuisterial-
abtheilung für das Jmiere die Aufsicht des Staats über die evangelischen und katholischen Kirchen hingewiesen. Von der obern Leitung der Angelegenheiten der evangelischen Kirche zieht sich somit der Staat zurück und wird solche für bie Zukunft der Kirche selbst überlassen. Gegen diese Bestimmung wird um so weniger etwas cingewendet werden können, als solche mit den Grundrechten übereinstimmt, obgleich ^nan nicht in allen deutschen Staaten die Sache so zu fassen scheint, wie es in dem erwähnten Gesetzentwurf geschehen ist.
Nur auf Eins glaube ich, da es der evangelischen Kirche noch zur Zeit an andern Organen zur Wahrung ihrer Rechte fehlt, jetzt schon Hinwel,en zu müssen, daß nämlich von der evangelischen Kirche mit Zuversicht erwartet werben kann, ber Staat werde sich einer Verbindlichkeit, die er schon in den Zeiten der Reformation übernommen hat, nicht entziehen wollen, ohne zugleich der Kirche die Mittel zu gewähren, die sie nöthig hat, um die für ihre Selbsterhaltung erforderlichen Einrichklngen zu treffen. Jene Verbindlichkeit des Staats zur Führung des Kirchenregiments beruht überdies auf kirchlichen Stiftungen und Nutzungen, die theils direkt, theils indirekt für Unterrichts- zwecke rc. in das Staats vermögen übergegangen sind. —
Was die evangelische Kirche in dieser Beziehung i n A n sp ru ch n e h m e n kann, wird sich ergeben, wenn der Aufwand, welcher bisher aus Staatsmitteln für die kirchliche Verwaltung gemacht worden ist, genau ermittelt wird. Diese Summe müßte dann ber Kirche entweder in einer bleibenden Rente oder in einer Ka- pitaldotation Hingewiesen werden.
Die katholische Kirche befindet sich in dieser Beziehung in einer günstigern Lage, indem der Bischof und das Domkapitel eine Dotation aus Staatsmitteln bereits empfangen haben, bie dem Vernehmen nach so bedeutend ist, daß wohl die evangelische Kirche mit einer gleichen Gewährung von Seiten des Staats ihre jetzt neu zu übernehmenden Lasten zu bestreiten im Stande sein dürfte. Man wird sich hierbei nicht auf Vorbehalte bei dem llebergang ti ul; iulier Güter an den Staat berufen können, weil einesthecks solcher Vorbehalt auf Seiten der Evangelischen nicht nöthig schien, indem der Aufwand für bie kirchliche Centralverwaltung ohnehin vom Staate bestritten wurde, anderntheils nicht gemacht werden konnte, indem der Staat, in Ermangelung einer Vertretung der Kirche, ohne Weiteres über evangelisches Kirchengut verfügte, wie z. B. noch vor nicht langen Jahren bei der Bildung des Central- I stubienfondS geschehen ist.
I Doch ich will jetzt nicht in weitere Erörterungen eingehen; ich wollte nur die rechtliche n Ansprüche der Kirche dem Staate gegenüber wahren, soweit es von mir geschehen kann. Unbemerkt will ich indessen nicht lassen, daß die preußische Regierung erklärt hat, wie sie alle Leistungen, welche bisher von Seiten des Staates für kirchliche Zwecke gemacht worden seien, auch fernerhin zu gewähren geneigt sei, indem solches einesthecks den Forderungen der Gerechtigkeit entspreche, anderntheils aber auch im Interesse der StaatsgeseUschaft geschehen müsse, die nicht wünschen könne, daß der Kirche ihr ferneres Bestehen erschwert, verkümmert oder geradezu in Gefahr gebracht werde.
Wiesbaden, den 28. März 1849.
(gez.) Wilhelmi.
Die beiden vorstehenden Erklärungen der obersten Kirchenbehörde, von welchen die erste zwar schon direkt gegen die Bestimmungen des ZehntablösungsgesetzeS geht, die zweite aber rücksichtlich der Dotation der Kirche noch mäßigere Forderungen macht, gaben für
die große Mehrzahl der Geistlichkeit das Signal zu so unmäßigen Forderungen, wie sie von uns in dem fraglichen Artikel der „Freien Zeitung" im Interesse der Volkssache zur Sprache gebracht worden sind. Was rücksichtlich des neuen Zehntablösungsgesetzes auf vielen geistlichen Konferenzen verhandelt und beschlossen worden ist, darüber sind auch früherhin schon Stimmen in das Publikum gedrungen; auch die „Freie Zeitung" hat bereits früher auf diese Machinationen aufmerksam gemacht.
In Np. 184 der Freien Zeitung findet ssich wört- lch folgender Artikel:
& Vom Taunus. Folgendes Aktenstück, welches zufällig in meinen Besitz gelangte, beeile ich mich, zur Kenntniß Ihrer Leser zu bringen:
„Verehrteste Herrn Amtsbrüder!
Die unterzeichneten Geistlichen aus sechs Dekanaten sind heute hier zusammengetreten, um über verschiedene die Kirche und Pfarreien des Herzogthums betreffende Fragen zu berathen.
Unter diesen Fragen kam auch die über die bedeutenden Verluste vor, welche verschiedene Pfarreien durch das neueste Gesetz über die Ablösung der Zehnten vom 24. Dezember vorigen Jahres und des spätern über die Ablösung der Gülten erleiden sollen, und es wurde hierüber beschlossen, daß wir Unterzeichnete uns an die evangeliichen Herrn Amtsbrüder des Landes mit dem amtsbrüderlichen Ersuchen wenden wollten!
„„Sich einzeln, d. h. Jeder für sich, an das betreffende Dekanat mit der Bitte zu wenden, bei der evan. bischöflichen Behörde darauf zu bringen daß bie* selbe mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln die Rechte der in ihren in Fragen stehenden Besoldungs- theilen durch Die berührten Gesetze beeinträchtigt werden sollenden Pfarreien wahren, insbesondere bei den geeigneten Behörden darauf dringen wolle, daß den betreffenden Pfarreien die im §. 16-1 der deutschen Reichsverfassung bei Enteignungen zugesicherte gerechte Entschädigung zu Theil wird. Wir gehen dabei von der Ansiiht aus, daß eine solche Petition, von allen Geistlichen des Landes durch alle Dekanate eingereicht, eine Endsâidnng Hervorrufen werde, die uns wenigstens den Weg zum sichern Ziele zeigt.""
Wir richten hiermit dies amtöbrüverliche Ersuchen an Sie, verehrtester Herr AmtSbruder! Wir hoffen und wünschen, daß Sie mit uns gemeinschaftlich in dieser, manchen der Herrn Amtsbrüder schmerzlich berührenden Sache handeln werden, und empfehlen uns Ihnen mit Hochachtung und amtsbrüderlicher Liebe.
R........ Den 18. Juni 1849."
(Unterzeichnet von 16 evangelischen Geistlichen.) Dieser Artikel ist unseres Wissens nie als auf Unwahrheit beruhend ausgegeben worden.
— Jedoch erst mit dem vollständigen Siege der Reaktion haben sich die Bestrebungen des Clerus in beiden Beziehungen mehr konsolidirt. Wir lassen hierüber statt aller nur noch Ein Aktenstück, welches sprechend genug ist, hier folgen.
Die Geistlichen des Dekanats W.
an ihre verehrten AmtSbrüder der gesaminten evangelischen
Kirche im Herzogtum Nassau.
Brüder in Dem Herrn!
Die unserer evaugelische Landeskirche bevorstehende Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten hat zur nothwendigen Voraussetzung die Erhaltung und Wieder- hersteuuttg des zur Erreichung ihrer -heiligen Zwecke unentbehrlichen Kirchen- und Pfarrvermögens.
Der Bestand des evangelischen^Kirchenvermögens ist unter der einseitigen Staatsverwaltung nicht nur