Mt Ztilung.
„Freiheit und Neeht!"
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Wiesbaden. Mittwoch, 18 December L8L8.
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Die „Vorschläge und Aeußerungen" der Kirchenkommissrou über die Wahlen zur
Geueralsynode.
7 Vom östlichen Taunus, Mitte Dezbr. End- lich nach langem Harren von Seiten des christlichen Publikums ist das Gutachten der Kirchenkommission veröffentlicht worden. Dasselbe ist leider etwas dunkel und Vieles darin gar sehr auf Schrauben gestellt; indessen einer gewissenhaften Hermeneutik wird es doch gelingen, den Sinn desselben zu muten. Wir wollen uns heute einmal an der pos. 5 versuchen, welche von dem „kirchlichen Wahlgesetze" handelt. „Die Bedin- gungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit, heißt es da, seien mit Rücksicht auf das Lebensalter, die Betheiligung an den Beiträgen zu den kirchlichen Kosten u. s. w. festzustellen." Was heißt das „mit Rücksicht auf die Betheiligung an den Beiträgen zu den kirchlichen Kosten"? In einem politischen Wahlgesetze würde man darunter die Einführung eines Census verstehen müssen; aber in einem „kirchlichen Wahlgesetze" ist dies nicht anzunehmen, Nach unserm Wahl regulativ zum Erfurter Sonderbundsparlament sind freilich hundert Arme soviel werth als ein Geldmann; aber in einem Wahlgesetz für eine Kirchenversammlung wäre dies doch ein offenbarer Hohn auf alle Grundsätze der Kirche und des Christenthums! Nein wie man von dem Waldeck'schen Prozesse gesagt hat, man müsse ihn mit der „Neuen Preußischen Zeitung" in der Hand studiren, so muß man das Gutachten einer christlichen Kirchenkommission mit der Bibel in der Hand studiren. Die Bibel sagt uns aber: „selig seid ihr, die ihr hier hungert, selig seid ihr Armen, denn das Reich Gottes ist euer", d. h. ihr seid die besten Christen. „Aber dagegen wehe euch Reichen!" „Ihr habt euch Schätze gesammelt, aber siehe der Arbeiter Lohn, der von euch abgebrochen ist, das schreiet", d. h. offenbar, ihr seid die schlechtesten Christen! — Nimmt man nun die weiteren Worte der Kirchenkommission hinzu, nach welchen die „Bedingungen" der Wahlbrechtigung und Wählbarkeit mit Rücksicht aufdaskirchliche und christliche Verhalten festgestellt werden sollen: so kann es keinem Zweifel mehr unterliegen, die Commission will die „Betheiligung an den Beiträgen zu den kirchlichen Kosten" in der Art berücksichtigt haben, daß die Reichen, als die am wenigsten „christlichen" Kirchenmitglieder, von der „Wahlberechtigung und Wählbarkeit" ausgeschlossen, und nur die Armen als die besten Christen, zugelassen werden! Bravo! Bravissimo! Hoch lebe unsere Kirchenkommission! Die „Freie Zeitung" muß Abbitte thun, daß sie, mißtrauisch und vorlaut, wie sie ist, gemeint hat, deren Gutachten könne „das Licht des Tages nicht ertragen!" Nein unsere Kirchenkommission hat „das Licht nicht zu scheuen!" Strahlend in der reinen unbefleckten Glorie der Freiheit und Wahrheit
Rede des Angeklagten SSr. Jacoby
in der Schwurgerichtssitzung vom 8. Dezember. |
(Fortsetzung.)
Und der an demselben Tage — den 16. Mai d. J. — gefasste Parlamentöbeschluß lautet:
Die konstituirende deutsche Nationalversammlung: „In Erwägung, daß keiner Regierung die Befugn iß zusteht, die von der deutschen Na ti on vollzogenen Wahlen zu der deutschen kovstituirenden National-Vcr- sammkung durch Abberufung der gewählten Abgeordneten unwirksam zu machen und dadurch mittelbar die Nationalversammlung aufzulvscn, —
beschließt:
„sic erklärt die königl. Preußische Verordnung d. d. Charlottenburg den 14. Mai 1849, wodurch das Mandat der im preußischen Staat gewählten Abgeordneten zur deutschen National-Versammlung für erloschen erklärt und die Abgeordneten angewiesen werden, sich jeder Theilnahme an den weiteren Verhandlungen der Versammlung zu enthalten, als unverbindlich für die preußischen Abgeordneten, und erwartet von dem deutschen Patriotismus der preußischen Abgeordneten, daß sie sich der ferneren Theilnahme an den Verhandlungen der National - Versammlung nicht entziehen werden."
steht sie da mitten in dieser versunkenen unb jedes Menschenrecht verhöhnenden Zeit! — Und ihr „Armen", ihr „hungernden" Handwerker und „Arbeiter", ihr Alle, die ihr im Schweiß eures Angesichts euer Brod verdient, freut euch, wenn auch sonst nach den preußischen Wahlgesetzen eurer Hundert nicht soviel
werth sind, als Ein reicher Müßiggänger, — „vor Gott wenigstens gilt kein Ansehen der Person", in der Kirche wenigstens wird es anerkannt, daß ihr die Kraft und der Kern der menschlichen Gesellschaft seid, daß ihr, wenn auch weniger Steuerbeiträge gebend, dennoch durch eure fleißigen Arme und Hände mehr zum Wohl und Bestehen der Gesellschaft beitragt, als alle Geldsäcke der Welt, daß ihr die achtungswerthesten Staatsmitglieder und die besten Christen seid!
Andere freilich sind der Ansicht, das Gutachten unserer Kirchenkommission sei anders zu verstehen; aber das ist offenbar Verläumdung, wie wir durch vorstehende, nach allen Regeln der „historisch-grammatischen gese geführte, Argumentation bewiesen haben.
Erc-
/X Vom Ncroberg. (Bier Candidaten.)
Wir hörten, die fonftitutionelle Partei des Landes sei eben damit beschäftigt, ihre Candidaten für den Reichs- tag in der Reichsfestung auszusteUen. Wir glauben deshalb dieser Partei einen großen Gefallen zu erweisen, wenn wir ihr vier Männer, designiren, welche wir nach redlicher Ueberzeugung und nach bestem Wissen und Gewissen für die tauglichsten Candidaten für jenen Reichstag erachten müssen. Schon die bloße Nennung der Namen wird Jeden sofort überzeugen, daß auf würdigere und tauglichere Männer die Wahl unmög- lich gelenkt werden könnte.
Als der erste verdient vor allen Dingen Hergenhahn genannt zu werden. Wir meinen den Ge- neralstaatsprokurator und Oberappellationsgerichtsrath Hergenhahn. Dieser Hergenhahn zeichnete sich von jeher durch freisinnige Reden entschieden aus. Vor dem 4. März 1848 war Herzen Hahn Advokat in Wiesbaden, Mitglied der damaligen zweiten Kammer der Landstände, und erfreute sich einer schönen und lieblichen Praxis. Am 4. März war Hergenhahn an der Spitze des Sicherheitskomite's, ward bald darauf 1) Minister, 2) Abgeordneter zum Parlament, 3) Reichstagskommissär für Berlin.
In Folge dieser vielen Aemter ward besagter Her gen Hahn, ohne daß er es selbst wußte, befähigt für eine Stelle in der Walhalla des berühmten Königs und Dichters Ludwig von Bayern. Nach dein Scheitern der Neichsverfassung legte Hergenhahn sein Portefeuille nieder und ward wieder — ein zweiter Washington, welchem er überhaupt in vieler Beziehung ähnlich ist — einfacher und schlichter Staatsbürger. — Doch die deutsche Geschichte ließ den Namen des gro- i
Erwägen Sie, meine Herren Geschwornen, ob fo(= den offiziellen Zeugnissen gegenüber die nackte Behauptung des Ober-StaatSanwaltS, die preußische Regierung sei zur Abberufung der Deputieren befugt gewesen, irgend ein Gewicht haben kann.
Und nicht allein die Besugniß der Regierung zu einem solchen Befehle, — um seine Voraussetzung zu rechtfertigen, lag dem Staatsanwalte ferner noch der Beweis ob, daß durch einen solchen Befehl — ganz abgesehen von dessen Rechtmäßigkeit — der Charakter der Reichsversammlung aufgehoben, daß sic dadurch zu einer bloßen „Privatgesellschaft" herabgesetzt sei.
Diesen Beweis ist die Anklagebehörde ebenfalls schuldig geblieben. Freilich liegt das Gegentheil auch gar zu klar auf der Hand!
Die National-Versammlung war eine konstituirende, verfassunggebende Versammlung für ganz Deutschland; — sie war — nicht von der preußischen Regierung, sondern durch den Gesammtwillen des Volks oder — um im Sinne der Staatsanwaltschaft zu sprechen — durch den Bundestag zusammcuberufeu, hieraus folgt, daß sie überhaupt nicht, — am wenigsten von irgend einer Einzel- regierung aufgelöst werden konnte. Hatte aber keine Einzelregierung — mithin auch die preußische nicht daS Recht der Auflösung, so kann auch keine Handlung derselben rechtlich diese Wirkung haben. Der rechtliche Charakter der Versammlung konnte daher durch die $16=
i ßen Mannes nicht lange im Dunkeln ruhen: Hergen, : Hahn wurde — man denke, welche Höhe des Ruhms!' , — zum Mitglieds des Gothaer Ausschusses ernannt.
In dieser Eigenschaft ward Hergenhahn Mitinhaber der obersten Gewalt der sechsten europäischen Großmacht, nämlich der Partei der Gothaer Professoren. In neuester Zeit sucht sich der große Mann für sein engeres Vaterland als Generalstaatsprokurator nützlich zu erweisen. Solch ein Lebenslauf läßt jede weitere Anpreisung als überflüssig erscheinen. Der Mann, der an der Spitze der nassauischen Revolution stand, welche, wie alle übrigen, so kläglich im Sande verlief, kann keinen bessern Beruf erhalten, als nach Erfurt geschickt zu werden, um allda von allen revolutionären Grundsätzen sich vollständig und radikal zu reinigen; und die Gothapartei in Nassau trägt eine heilige Schuld ab, wenn sie Hergenhahn für Gotha wählt) da in dieser Wahl das vollständige reuige Bekenntniß liegt: daß die Nassauer arme Sünder und große Missethäter gewesen seien, als sie im März v. I. ihre glorreiche Steckenpetition veranstalteten.
Der zweite Mann, den wir Vorschlägen, ist der Bürgermeister Schmidt zu Weilburg. Dieser Mann ist noch nicht so bekannt, wie Hergen Hahn, allein wir sind fast zweifelhaft, ob er nicht verdient, noch berühmter zu werden, als derletztre. Schmidts frühere Lebensgeschichte von der Wiege bis zum Bürger- mciftersessel ist uns Gcätlob nicht allzu genau bekannt. Wäre diese Geschichte vollständig unser Eigenthum, so würden wir gewiß sehr unglücklich sein; weil wir ohne Zweifel gestehen müßten: wie klein, wie niedrig, wie gemein unser armes Sünderleben gegenüber den großen Handlungen dieses mit Recht gefeierten Mannes sei. Alle guten Eigenschaften des Bürgermeisters Schmidt aufzuzählen, erlaubt nicht der beschränkte Raum dieses Blattes: wir wollen nur eine einzige herausheben, welche allein schon die Anwartschaft auf den Sitz in Erfurt begründet: Schmidt ist ein vorzüglicher Tänzer!
Man überlege, welche Ueberlegenheit in Erfurt in einer Versammlung, wo die Diplomatie in allen Ecken zischelt, ein Mann erlangen muß, welcher cs versteht, sich mit Zierlichkeit und leichten, gefälligen Manieren auf dem zarten Parquet der gelinden Oktroyirungen zu bewegen.
Der dritte, den wir im Interesse der konstitutionellen Partei in Vorschlag bringen, heißt Johann Philipp Heyl von Weyer. Wenn vielleicht es hie und da noch nicht bekannt sein sollte, so müssen wir vor allen Dingen mittheilen, daß dieser besagte Johann Philipp Heyl auch Landstand ist.
In seiner landständischen Wirksamkeit haben wir diesen Heyl genau beobachtet unb gefunden, daß der Staat Nassau in diesem Manne eine wahre Perle besitzt. Heyl ist bekannt in den verwickeltsten Staatsgeschäften, geistreich und von großer Kühnheit. In bet Volkswirthschaft und dem Staatsrecht hat dieser Heyl, berufung Seitens der preußischen Regierung in nichts verändert werden.
Diese selbe Ansicht, die der Erklärung der preußischen Deputirtcn zum Grunde liegt, ward von andern deutschen Regierungen wie auch von der Cen tralgcwalt getheilt. Der Reichsverweser hat auch nach der Verordnung vom 14. Mai die Nationalversammlung, als solche anerkannt, nach wie vor mit derselben a m t = l i ch verhandelt, Stellvertreter einberufen, Interpellationen einzelner Mitglieder durch seine Minister beantwortet und — trotz dreimaliger Aufforderung der preußischen Regierung — sich zu einer gewaltsamen Auflösung der Versammlung nicht für berechtigt gehalten.
Sie sehen, meine Herren, daß die preußischen Abgeordneten aller Parteien ohne Ausnahme, daß die deutsche Nationalversammlung, daß endlich die Central- gcwalt ebensowenig wie ich — der Ansicht des Ober- StaatSanwaltS waren, daß durch den Elbrus der preußischen Regierung die Reichsversammlung in eine bloße „Privatgesellschaft" umgewandelt sei. —
Soviel über der zweiten Grund der Anklagebehörde. Ich komme nunmehr zum dritten. —
3) Die Verlegung der Nationalversammlung betreffend.
Der Ober-StaatSanwalt bestreitet die Befugnißj der National-Versammlung zu diesem Schritte.
DaS Recht, das jedem einzelnen Bürger zu- steht, daS Recht sich seinen ^lufenthalt zu wählen, sich von einem Orte zum andern zu begeben, — dies Recht